Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Geschäftsführung

Rz. 182 Das MoPeG bringt eine strikte Trennung von Geschäftsführungsbefugnis (§ 715 BGB) und Vertretung (§ 720 BGB). Zitat "Geschäftsführung ist jede zur Förderung des Gesellschaftszwecks ausgeübte Tätigkeit, mit Ausnahme solcher Maßnahmen, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen".[371] "Das Geschäftsführungsrecht gehört zu den unentziehbaren Rechten eines jeden Gesellsc...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 6. Verordnungsermächtigung

Rz. 109 Die am 18.8.2021 bereits in Kraft getretene Neuregelung des § 707d BGB (Verordnungsermächtigung) hat folgenden Wortlaut: (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Gesellschaftsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu...mehr

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§ 7 Exkurs: Vereine ohne Re... / E. Handelndenhaftung

Rz. 13 Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet nach § 54 Abs. 2 Hs. 1 BGB der Handelnde persönlich (Handelndenhaftung). Handeln mehrere Personen im Namen des Vereins, haften sie gemäß § 54 Abs. 2 Hs. 2 BGB als Gesamtschu...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Entziehung der organschaftlichen Vertretungsbefugnis

Rz. 253 Die (dispositiv angeordnete bzw. gesellschaftsvertraglich übertragene) Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter nach § 720 Abs. 4 BGB in entsprechender Anwendung von § 715 Abs. 5 BGB (mithin parallel zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis) ganz oder teilweise (z.B. durch Übergang von Einzel- auf Gesamtvertretungsbefugnis)[487] aus "wichtigem Grund" – und d...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / F. Anmeldung der Partnerschaft und Statuswechsel (§ 4 PartGG)

Rz. 16 Die Regelung des § 4 PartGG zur Anmeldung der Partnerschaft und zum Statuswechsel lautet in der Neufassung wie folgt: (1) Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Abs. 1 und 7 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs [25] entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5 Absatz 1 zu enthalten.[26] Änderungen dieser Angaben ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / IV. Grundsatz der persönlichen Haftung der Gesellschafter (§ 126 HGB)

Rz. 141 § 126 HGB regelt in wortgleicher Übernahme des § 128 HGB alt die persönliche Haftung der Gesellschafter (wohingegen § 126 HGB alt den Umfang der Vertretungsmacht geregelt hatte). Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam“. § 126 ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 10. Geschäftsführungsbefugnis (§ 715 BGB)

Rz. 181 Die Neuregelung des § 715 BGB führt den Normenbestand der §§ 709 bis 712 BGB alt unter der Überschrift "Geschäftsführungsbefugnis"[369] zusammen und soll damit den Unterschied der Geschäftsführung zum Grundlagengeschäft herausstellen, der nach altem Recht durch eine einheitliche Verwendung des Begriffs "Geschäftsführung" (vgl. §§ 709, 710 BGB alt) verdeckt wurde[370]...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Grundsatz der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis (gesetzlicher Regelfall)

Rz. 190 Die Geschäftsführung steht nach § 715 Abs. 3 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme der §§ 709 Abs. 1 und 710 S. 2 BGB alt) allen Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem Aufschub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Dies gilt im Zweifel gemäß § 715 A...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Fiktion des Fortbestehens von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

Rz. 411 Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zur Vertretung gilt in diesem Fall nach § 736b Abs. 2 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 729 S. 1 BGB alt – gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder...mehr

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§ 7 Exkurs: Vereine ohne Re... / C. Das auf Idealvereine ohne Rechtspersönlichkeit anwendbare Recht

Rz. 3 Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben (d.h. den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit), sind nach der Verweisnorm des § 54 Abs. 1 S. 1 BGB die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB entsprechend anzuwenden. Mit dieser Änderung der Verwei...mehr

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§ 1 Einführung / 4. Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters

Rz. 66 Die Bundesländer sind zuständig für die Einrichtung des besonderen Gesellschaftsregisters für die GbR – das neben die bereits bestehenden Register (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister) tritt. Rz. 67 Um den Bundesländern hinreichend Vorlaufzeit für die Einrichtung entsprechender Register zu verschaffen, tritt das MoPeG nach dessen Art. 137 S....mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung

Rz. 51 Beachte: Für den gesetzlichen Regelfall – Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden – müssen in der Versammlung alle Gesellschafter anwesend (bzw. zumindest vertreten) sein.[85] Ein Beschluss soll auch rechtmäßig sein, wenn ein Gesellschafter auf der Gesellschafterversammlung fehlte, später dem Beschluss aber zustimmt (und alle anderen Gesellschafter mit dieser ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Gesamtvertreterermächtigung

Rz. 248 Die zur Gesamtvertretung nach § 720 Abs. 1 BGB befugten Gesellschafter können gemäß § 720 Abs. 2 BGB – in Nachbildung des § 125 Abs. 2 S. 2 HGB alt (§ 124 Abs. 2 S. 2 HGB) – im Interesse einer flexibleren Handhabung der Gesamtvertretung einzelne von ihnen zur ermächtigen (Ausübungsermächtigung). Durch d...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / M. Aufhebung von § 11 Abs. 3 PartGG alt

Rz. 45 Die Altregelung des § 11 Abs. 3 PartGG [68] – Übergangsregelung für Papiereinreichungen zum Partnerschaftsregister, weil die Register durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006[69] zum 1.1.2007 auf elektronische Führung umgestellt worden sind – ist zum 31.12.2009 durch zeitliche Ü...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

Rz. 112 Das zweite Kapitel (§§ 708 bis 718 BGB) regelt das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft unter Zusammenfassung des auf die §§ 706 bis 713 und auf die §§ 716 bis 722 BGB alt verteilten Normenbestands und ordnet ihn inhaltlich neu unter der genannten Bezeichnung,[202] was insoweit neue Relevanz erlangt, als sich infol...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / III. Organschaftliche Vertretung bei der atypischen KG in Gestalt der Einheits-Kapitalgesellschaft und Co. KG

Rz. 35 § 170 Abs. 2 HGB statuiert eine Ausnahme vom organschaftlichen Vertretungsverbot des Kommanditisten in § 170 Abs. 1 HGB. Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft (Komplementär) eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft (KG) sämtliche Anteile hält (mithin bei einer Einheits-Kapitalgesellschaft & Co. KG – bei der die KG grundsätz...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 11. Notgeschäftsführungsbefugnis (§ 715a BGB)

Rz. 198 Die Neuregelung des § 715a BGB – die die bislang gesetzlich nicht geregelte, aber (gestützt auf eine Analogie zu § 744 Abs. 2 BGB [398] alt) allgemeine Notgeschäftsführungsbefugnis eines jeden Gesellschafters normiert – hat folgenden Wortlaut: Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 Satz 3 [Hinweis: Hierbei handel...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 9. Beschlussfassung (§ 714 BGB)

Rz. 174 Die Neuregelung des § 714 BGB regelt – in Abgrenzung zur Geschäftsführung (vgl. § 715 BGB) – die Grundlagen der gesellschaftsinternen Willensbildung und Entscheidungsfindung durch Beschlussfassung[355] (wohingegen § 714 BGB alt die Vertretungsmacht geregelt hat): Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. Rz. 175 Die Regel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.1 Begriff der Vollmacht

Rz. 25 Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Vollmacht häufig die Urkunde über die Vollmachtserteilung verstanden. Demgegenüber ist die Vollmacht nach der Legaldefinition des § 166 Abs. 2 BGB – wie sie vergleichbar auch in § 80 AO zugrunde liegt – die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Die Erklärung des Beteiligten, durch einen bestimmten Bevollmächtigten ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.10 Erlöschen und Widerruf der Vollmacht

Rz. 38 Entsprechend § 168 S. 2 BGB ist der Widerruf der Vollmacht durch den Beteiligten, auch wenn die Geschäftsführungsbefugnis fortbestehen sollte, jederzeit möglich. Die Widerrufbarkeit kann nicht ausgeschlossen werden.[1] Für den Widerruf gelten entsprechend § 168 S. 3 BGB die gleichen Rechtsgrundsätze wie für die Erteilung der Vollmacht. Rz. 39 Die Beendigung der Vertret...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 4 Fortgeltung der Vollmacht

Rz. 48 Alle Veränderungen der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beteiligten und dem Bevollmächtigten lassen die Vertretungsbefugnis unberührt. Dies gilt nach § 80 Abs. 4 AO insbesondere bei: Tod des Beteiligten bzw. entsprechend für den sonstigen Verlust der Rechtsfähigkeit, auch bei juristischen Personen. Hier tritt der Rechtsnachfolger in das Rechtsverhältnis zum Bevollmächtig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.6 Umfang und Gestaltungsmöglichkeiten der Vollmacht

Rz. 34 Der Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten wird durch den Inhalt der Erklärung bestimmt. In dieser Hinsicht hat der Beteiligte ein Gestaltungsrecht, soweit nicht der Umfang der Vertretungsmacht gesetzlich zwingend festgelegt ist.[1] Der Beteiligte kann die Vollmacht zeitlich und inhaltlich beschränken. Er kann dem Bevollmächtigten auch die Befugnis einräu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.4 Mangel der Vollmacht

Rz. 31 Die Rechtswirksamkeit der Vollmachtserteilung setzt voraus, dass kein Mangel der Vollmacht[1] vorliegt. Ein rechtlich relevanter "Mangel der Vollmacht" ist insbesondere gegeben[2], wenn diese gar nicht erteilt worden ist. Das Fehlen der Beteiligtenfähigkeit und der Handlungsfähigkeit führt zur Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung. Demgegenüber wird im Hinblick auf die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 3 Nachweis der Bevollmächtigung

Rz. 44 Die Vollmachtserteilung kann grundsätzlich formfrei erfolgen und ohne Nachweis der Erteilung. Aus Gründen der Verfahrenssicherheit kann die Finanzbehörde nach § 80 Abs. 3 AO vom Bevollmächtigten mit oder ohne konkreten Anlass – beispielsweise aufgrund einer Stichprobe – den Nachweis der Vollmachtserteilung verlangen. Dies gilt nach § 80 Abs. 4 S. 2 AO auch beim Tod de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.5 Vertreter ohne Vertretungsmacht

Rz. 33 Ist die Vollmacht nicht wirksam erteilt, so handelt der Bevollmächtigte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit entsprechend § 180 BGB der Genehmigung des Beteiligten.[1] Vertretungsmängel können im Verwaltungsverfahren der Finanzbehörde durch die Genehmigung rückwirkend geheilt werden.[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.1 Wahlrecht zur Bevollmächtigung

Rz. 10 § 80 Abs. 1 S. 1 AO bestätigt für den Beteiligten das Recht, sich vertreten zu lassen, soweit es nicht gesetzlich eingeschränkt ist. Anders als im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof[1] gibt es im Verwaltungsverfahren keinen Vertretungszwang. Die Finanzbehörde kann eine Vertretung auch nicht anordnen. Nur unter den Voraussetzungen des § 81 AO kann auf Ersu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 5.1.1 Grundsatz

Rz. 49 Nach § 80 Abs. 5 S. 1 AO soll sich im Verwaltungsverfahren die Finanzbehörde zunächst an den Bevollmächtigten wenden, wenn dieser durch wirksame Vollmacht für das Verfahren bestellt ist. Dieser Grundsatz der vorrangigen Inanspruchnahme des Bevollmächtigten steht aber schon nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 5 S. 1 AO unter dem Vorbehalt, dass sich der Umfang der Vertretu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.3.1 Grundsatz

Rz. 27 Die Vollmacht kann gegenüber der Finanzbehörde, aber auch nur gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt werden.[1] Die Erteilung der Vollmacht bedarf entsprechend § 167 Abs. 2 BGB keiner besonderen Form.[2] Die Vollmacht kann schriftlich, durch Telegramm oder Telefax, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch, aber auch mündlich, telefonisch oder zu Protokoll d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 80 AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Steuerverfahrens v. 18.7.2016[1] mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst. Er regelt die Zulässigkeit der Vertretung des Stpfl. durch Bevollmächtigte als gewillkürte Vertreter sowie die Unterstützung des Stpfl. durch Beistände im steuerlichen Verwaltungsverfahren.[2] Eine Vertretung ist in jedem Abschnitt des Steuerverw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.3.2 Rechtsscheingrundsätze

Rz. 29 Von der Vollmachtserteilung durch konkludentes Verhalten sind die Fälle zu unterscheiden, in denen eine Vollmacht nicht erteilt wurde, der angeblich Vertretene sich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes den durch das Auftreten und Verhalten des angeblichen Vertreters erzeugten Rechtsschein der Bevollmächtigung gleichwohl zurechnen lassen muss.[1] Der Rechtssc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.9 Keine Empfangsberechtigung für Zahlungen

Rz. 37 Die Fiktion der umfassenden Vollmacht gilt nach § 80 Abs. 1 S. 2 AO nicht hinsichtlich des Empfangs von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Dieser Ausschluss dient dem Schutz des Vertretenen, ist aber verzichtbar. Es liegt im Bereich des Gestaltungsrechts der Vertretenen, dem Bevollmächtigten auch diese Empfangsberechtigung einzuräumen. Allerdings hat der Vertre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 5.1.4 Zustellung von Verwaltungsakten i. S. v. § 7 VwZG

Rz. 56 Soweit das Gesetz für bestimmte Verwaltungsakte die Zustellung nach § 122 Abs. 5 AO i. V. m. dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vorschreibt[1], ist § 80 Abs. 5 S. 1 AO lex generalis.[2] Die Zustellung an den Bevollmächtigten regelt § 7 VwZG. Liegt keine schriftliche Vollmacht vor, kann sie an den Bevollmächtigten erfolgen.[3] Liegt eine schriftliche Vollmacht vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.7 Rechtsverhältnis zwischen Beteiligtem und Bevollmächtigtem

Rz. 23 Die Vollmacht wird i. d. R. nicht grundlos erteilt, sondern ihr liegt eine Vereinbarung zwischen dem Vertretenen und dem Bevollmächtigten zugrunde. Dies kann ein unentgeltlicher Auftrag[1], aber auch ein entgeltlicher Dienstvertrag[2] sein. Dieses Grundgeschäft gibt dem Vertreter die Geschäftsführungsbefugnis gegenüber dem Vertretenen. Fehler des Grundgeschäfts und au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.4 Bevollmächtigter

Rz. 17 Bevollmächtigter i. S. v. § 80 Abs. 1 S. 1 AO ist der durch Vollmacht bestellte gewillkürte Vertreter des Beteiligten. Der Bevollmächtigte handelt im Namen des Beteiligten.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.1 Anwendungsbereich des § 80 AO

Rz. 2 Selbst handlungsfähige Beteiligte i. S. d. § 78 AO und gesetzliche Vertreter nicht handlungsfähiger Beteiligter können sich im steuerlichen Verwaltungsverfahren gegenüber der Finanzbehörde durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Steuerrecht bietet für den Bürger teilweise erhebliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, sodass dieser sich sachkundige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.2 Wesen der Vollmachtserteilung

Rz. 26 Die Vollmachtserteilung ist rechtlich unabhängig von dem zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen bestehenden Rechtsverhältnis. Entsprechend § 167 Abs. 1 BGB erfolgt sie durch Erklärung des Beteiligten. Diese begründet die Rechtsstellung des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren. Die Erklärung ist eine verfahrensrechtliche Willenserklärung[1] und demgemäß eine Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 10 Rechtsfolgen der Zurückweisung

Rz. 83 § 80 Abs. 10 AO bestimmt ausdrücklich, dass alle Verfahrenshandlungen eines Bevollmächtigten oder Beistands unwirksam sind, die er nach dem Zeitpunkt vorgenommen hat, in dem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist. Die Unwirksamkeit kann nicht nachträglich geheilt werden. Die vor der Zurückweisung vorgenommenen Verfahrenshandlungen sind uneingeschränkt wirksa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 2 Gesetzliche Vollmachtsvermutung i. S. v. § 80 Abs. 2 AO

Rz. 42 Zugunsten der Angehörigen der steuerberatenden Berufe wird nach § 80 Abs. 2 AO eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Diese gesetzliche Vollmachtsvermutung gilt hierbei ausschließlich für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 5.1.3 Bekanntgabe von Verwaltungsakten i. S. v. § 122 AO

Rz. 52 Nach § 122 Abs. 1 S. 1 AO ist ein Verwaltungsakt grundsätzlich dem Beteiligten bekannt zu geben, wobei nach § 122 Abs. 1 S. 3 AO die Finanzbehörde den Verwaltungsakt auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt geben kann. Es steht daher grundsätzlich im Ermessen der Finanzbehörde, ob sie einen Verwaltungsakt dem Stpfl. selbst oder seinem Bevollmächtigten bekannt gib...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 5.1.2 Ermessensfreiheit bei der Anforderung von Mitwirkungshandlungen des Beteiligten

Rz. 50 Nur wenn sich der Umfang der Vertretungsmacht auf das gesamte Verfahren erstreckt, ergibt sich die Frage nach dem Umfang des durch die "Sollbestimmung" eingeräumten Ermessens der Finanzbehörde. Hierfür darf § 80 Abs. 5. 1 AO aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern es ist die in § 80 Abs. 5 S. 2 AO getroffene Regelung zur Auslegung heranzuziehen.[1] Danach kann ...mehr

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Sauer, SGB III § 296 Vermit... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift befasst sich mit Honorarvereinbarungen zwischen Arbeitsvermittlern und Arbeitsuchenden. Gegenleistung für das Honorar ist die Vermittlung einer Arbeitsstelle. Honorarvereinbarungen zwischen einem Arbeitsvermittler und einem Arbeitgeber regelt das SGB III in Bezug auf die Vermittlung eines Arbeitnehmers nicht (mehr). Solche Verträge richten sich nach priv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.5.1.3 Juristische Personen und Personenvereinigungen

Rz. 22 Vertretungsfähigkeit im Besteuerungsverfahren besitzen auch juristische Personen des Zivilrechts.[1] Diese besitzen allerdings selbst keine natürliche Handlungsfähigkeit. Sie handeln aber kraft Gesetzes durch ihre Organe, gesetzlichen Vertreter oder besonders Beauftragten, die die rechtlich erforderlichen Eigenschaften besitzen. Die Vertretungsfähigkeit im Verwaltungsv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.2 Begriff der Vertretung

Rz. 4 Die AO enthält keine eigene Definition des Begriffs des Bevollmächtigten bzw. der "Vertretung", sondern legt diesen zugrunde, wie er sich aus dem zivilrechtlichen Rechtsinstitut i. S. d. §§ 164 bis 181 BGB ergibt. Vertretung i. d. S. ist jedes rechtsgeschäftliche Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertr...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 287 Gebühr... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Vorschrift betrifft ausschließlich die Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen (vgl. § 39 BeschV und § 3 ASAV). Solche Vereinbarungen bestehen mit Bulgarien, Tschechien, Slowakei, Polen, Ungarn, Rumänien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kroatien, Slowenien, Lettland und der Tü...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 45 Maßnahm... / 2.8 Vergabe von Maßnahmen (Abs. 3)

Rz. 57 Abs. 3 bevollmächtigt die Agenturen für Arbeit dazu, Träger von Maßnahmen wie auch Arbeitgeber unmittelbar mit der Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zu beauftragen. Hierbei haben die Agenturen für Arbeit allerdings Vergaberecht anzuwenden, als das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung und die Verdingungsor...mehr

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Sauer, SGB III § 45 Maßnahm... / 3 Rechtsprechung

Rz. 128 Ein schriftlicher Vermittlungsvertrag muss nicht bereits vor der ersten Vermittlungstätigkeit für den Arbeitsuchenden geschlossen sein, wenn diese Vermittlungstätigkeit erfolglos und damit vergütungsrechtlich unerheblich geblieben ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen ist, bevor die (spätere) vergütungsrechtlich rele...mehr

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Sauer, SGB III § 45 Maßnahm... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift bündelt Regelungen zur Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung einschließlich des Verfahrens mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Rz. 2a Die Förderung kann Ausbildungsuchenden, Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zugutekommen, nicht aber Arbeitsuchenden, die nicht von Arbeitslosigkeit b...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 4. "Einige wenige normative Grundregelungen" zur’Vollmacht

Die Reform 2023 will Schutz vor Vollmachtmissbrauch durch gesetzliche Beschränkungen vertraglicher Betreuungsmacht sowie durch das teilweise neu gestaltete Institut der Kontrollbetreuung gewährleisten. a. Beschränkung vertraglicher Betreuungsmacht Die "möglichst umfassende Gewährung von Selbstbestimmung"[97] bei der Gestaltung der Vorsorgevollmacht und der Auswahl des Bevollmä...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / b. Kontrollbetreuung

Im Mittelpunkt der "wenigen normativen Grundregelungen"[109] zum Missbrauchsschutz steht das neu gestaltete[110] Institut der Kontrollbetreuung. Die Reform 2023 will hiermit dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Bevollmächtigter grundsätzlich nicht der Aufsicht durch das Betreuungsgericht unterliegt, weshalb ein erhebliches Missbrauchsrisiko besteht.[111] Um diesem Risiko zu...mehr

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ZErb 04/2023, Zur Löschung ... / 1 Gründe

I. In dem oben genannten Grundbuch waren zunächst als Miteigentümer B A zu 5/6 – im Folgenden Erblasser genannt – und C A zu 1/6 eingetragen. Der Erblasser verstarb am 0.0.2000 und wurde aufgrund des notariellen Testaments vom 18.7.1996 (UR-Nr. 316/1996 des Notars D mit Amtssitz in E) beerbt von den Beteiligten zu 2) bis 4) zu gleichen Teilen, wobei der Beteiligte zu 2) Vorerb...mehr