Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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FoVo 11/2020, Anrechnung de... / 2 II. Die Entscheidung

Vollstreckungsandrohung und Vollstreckung als eine oder zwei Angelegenheiten? Die Gebühr für die Vollstreckungsandrohung in Höhe von 107,96 EUR ist zunächst gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG entstanden. Bleibt die unter Androhung einer Vollstreckungsmaßnahme erfolgte Zahlungsaufforderung eines Vollstreckungsgläubigers – wie vorliegend – ohne Erfolg, stellt der im Nachgang erteilte V...mehr

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FoVo 11/2020, Anrechnung de... / 3 Der Praxistipp

Leider vergisst das AG zu subsumieren Die Darlegungen des AG sind nicht zu beanstanden und stehen im Einklang mit der allgemeinen Auffassung. Die Zahlungsaufforderung mit der Vollstreckungsandrohung und die darauf fußende Vollstreckungsmaßnahme stellen eine Angelegenheit dar. Es fällt dann auch nur einmal die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG an. Allerdings subsumiert...mehr

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FoVo 11/2020, Anrechnung de... / Leitsatz

Die Rechtanwaltsgebühr für eine erfolglose Vollstreckungsandrohung wird auf eine darauffolgende Gebühr für den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung angerechnet. AG Heilbronn, Beschl. v. 25.5.2020 – 9 M 3821/20mehr

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FoVo 11/2020, Anrechnung de... / 1 I. Der Fall

Eine oder zwei Vollstreckungsgebühren, das ist hier die Frage Am 2.4.2020 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt. In vorstehendem Antrag wurde gläubigerseits die Beitreibung der Gebühr für die Vollstreckungsandrohung vom 5.3.2020 in Höhe von 107,96 EUR und die Beitreibung der Gebühr für den Ant...mehr

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FoVo 11/2020, Die Namensänderung als Vollstreckungshindernis

Den Namen kann man sich nicht aussuchen. Mit der Geburt erhält man ihn von den Eltern und kann ihn dann eigentlich nicht mehr loswerden. Also doch eigentlich kein Problem der Vollstreckung! Einmal tituliert ist der Schuldner – oder auch der Gläubiger – stets zu identifizieren. Leider stellt sich die Wirklichkeit anders dar. Es kann in unterschiedlichen Konstellationen zu Änd...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Rechtsschutz

Rz. 14 [Autor/Stand] Hält der Betroffene die Vollstreckung oder einzelne Anordnungen oder Maßnahmen bei der Vollstreckung nicht für zulässig, so kann er gem. § 103 OWiG eine Entscheidung des nach § 104 Abs. 1 und 2 OWiG zuständigen (Straf-)Gerichts herbeiführen (regelmäßig das AG; zu beachten ist bei Steuerordnungswidrigkeiten die Zuständigkeitskonzentration gem. § 410 Abs. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Sonderregelung des § 412 Abs. 2 AO

Rz. 8 [Autor/Stand] Die Vollstreckung von Bescheiden im Bußgeldverfahren richtet sich im Allgemeinen bei Bundesbehörden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, bei Landesbehörden nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften (vgl. § 90 Abs. 1 und 4 OWiG betr. Geldbußen und Ordnungsgelder[2], § 108 Abs. 2 OWiG betr. Kosten[3]). Nach der Ausnahmeregel...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / X. Europäisches ne bis in idem

Schrifttum: Anagnostopoulos, Ne bis in idem in der Europäischen Union: Offene Fragen, in FS Hassemer, 2010, S. 1121 ff.; Bender, Der Transitschmuggel im europäischen ne bis in idem (Anm. zu BGH, StV 2008, 506), wistra 2009, 176; Beyer, Verbot der Doppelverfolgung im Steuerstrafverfahren, AO-StB 2013, 129; Brockhaus, Geltung des ne bis in idem Grundsatzes beim EU-Haftbefehl, S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Vollstreckungsbehörde

Rz. 9 [Autor/Stand] Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 89–104 OWiG über die Voraussetzungen, Zuständigkeit und das Verfahren bei der Vollstreckung (§ 412 Abs. 2 Satz 2 AO). Vollstreckungsbehörde im Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten ist danach die FinB, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (§ 92 OWiG). Das ist grds. die Straf- und Bußgeldsachenstel...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Erzwingungshaft

Rz. 13 [Autor/Stand] Nach Ablauf der zweiwöchigen Schonfrist hat die FinB als Vollstreckungsbehörde die Wahl zwischen Beitreibung der Geldbuße und dem Antrag bei Gericht (zur Zuständigkeit vgl. § 104 Abs. 1 und 2 OWiG) auf Anordnung der Erzwingungshaft (§ 96 Abs. 1 OWiG). Bei der Auswahl der Mittel hat die FinB jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. i...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 6 [Autor/Stand] Das Vollstreckungsverfahren dient der Durchsetzung der in den Bußgeldentscheidungen angeordneten Rechtsfolgen, d.h. der Geldbußen, evtl. Nebenfolgen und Kosten des Verfahrens (vgl. §§ 89, 90 Abs. 1, § 108 Abs. 2 OWiG). Vollstreckbar sind alle Bußgeldentscheidungen, also nicht nur die Bußgeldbescheide der FinB, sondern auch die Urteile oder Beschlüsse des ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Vollstreckungsverbot und Aussetzung

Rz. 12 [Autor/Stand] Unzulässig ist gem. § 101 OWiG die Vollstreckung in den Nachlass. Mit dem Tod des Betroffenen entsteht somit ein Vollstreckungshindernis. Eine vom Erben in Unkenntnis der Rechtslage gezahlte Geldbuße ist zurückzuerstatten[2]. Eine Aussetzung der Vollstreckung soll erfolgen, wenn wegen der bußgeldrechtlich geahndeten Handlung nachträglich durch Anklageerhe...mehr

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AGS 11/2020, Voraussetzunge... / 2 Aus den Gründen

Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG) statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg, sie ist begründet. Mit dem vorgenannten Kostenfestsetzungsantrag hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu Unrecht eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV nebst zugehörigen Aufwendungen sowie Mehrwertsteuer a...mehr

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AGS 11/2020, Voraussetzunge... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung ist zutreffend. Um eine Vollstreckungsandrohung, deren Kosten nach § 788 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sind, handelt es sich nur dann, wennmehr

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AGS 11/2020, Gegenstandswer... / Leitsatz

Im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung ist bei der Bemessung des Interesses des Vollstreckungsgläubigers an der Vollstreckung gem. § 172 VwGO grundsätzlich von dem hälftigen Wert des anzudrohenden Zwangsgeldes auszugehen. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.9.2020 – 10 OA 173/20mehr

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FoVo 11/2020, Pfändbarkeit ... / 1 I. Der Fall

Vollstreckung beim Altenzentrum Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, der in einem Altenzentrum wohnt, die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Versäumnisurteil. Das Altenzentrum als Drittschuldner verwaltet für den Schuldner auf einem sogenannten "Taschengeldkonto" einen monatlichen Geldbetrag. Pfändung des Taschengeldes scheitert Unter dem 27.4.2017 hat die G...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Zuständigkeit und Verfahren nach dem OWiG

1. Vollstreckungsbehörde Rz. 9 [Autor/Stand] Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 89–104 OWiG über die Voraussetzungen, Zuständigkeit und das Verfahren bei der Vollstreckung (§ 412 Abs. 2 Satz 2 AO). Vollstreckungsbehörde im Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten ist danach die FinB, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (§ 92 OWiG). Das ist grds. die Stra...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Zweiwöchige "Schonfrist"

Rz. 11 [Autor/Stand] Unabhängig von den vorstehend erörterten Zahlungserleichterungen gewährt § 93 Abs. 1 OWiG dem Betroffenen in jedem Fall eine "Schonfrist" von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung (= ab Rechtskraft). Während dieser Zeit kann er z.B. der Vollstreckungsbehörde gegenüber seine Zahlungsunfähigkeit darlegen. Vorher darf die Geldbuße oder ein e...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. Vermögensbeschlagnahmen zur Sicherung von Steueransprüchen

Ergänzender Hinweis: Nr. 70–72 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 70 ff.). Schrifttum: S. dazu die Nachw. bei § 399 vor Rz. 53; ferner: weil zitiert und aktueller Gehm, Die Einziehung im Steuerstrafverfahren – eine aktuelle Betrachtung, StB 2019, 368; Höft, § 76a Abs. 4 StGB – Ein neues und verfassungswidriges Instrument im deutschen Vermögensabschöpfungsrecht, HRRS 2018, 196; Wilk...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Begnadigung

Rz. 15 [Autor/Stand] Auch bei Bußgeldbescheiden der FinB wegen Steuerordnungswidrigkeiten kann von einer Vollziehung im Gnadenwege endgültig abgesehen werden[2]. Das Gnadenrecht wird von den hierzu berufenen Verfassungsorganen auf Bundes- und Landesebene ausgeübt[3].mehr

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zfs 11/2020, Beschlagnahme ... / 2 Aus den Gründen:

"… II." Die Beschwerde der StA ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen den im Berufungsverfahren erlassenen Beschluss der kleinen Strafkammer ergibt sich aus § 304 Abs. 1 StPO. Bei der Aufhebung der Beschlagnahme handelt es sich nicht um eine – nicht der Beschwerde unterliegende – Entscheidung, die der Urteilsfällung i.S.d. § 305 S. 1 StPO ...mehr

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AGS 11/2020, Gegenstandswer... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung ist unzutreffend, ebenso die Empfehlungen des Streitwertkatalogs. Die Vorschrift des § 23 RVG ist hier nämlich gar nicht anwendbar. Der Gegenstandswert in der Vollstreckung richtet sich vielmehr nach § 25 RVG. Daran können auch die Empfehlungen des Streitwertkatalogs nichts ändern. Es gilt hier nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Maßgebend ist der Wert, den die zu er...mehr

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AGS 11/2020, Keine gesonder... / 2 Anmerkung

Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung, dass Vollstreckungsandrohung und nachfolgende Vollstreckung dieselbe Angelegenheit darstellen,[1] sodass die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal anfallen kann. Zutreffend war es auch hier, einen höheren Gegenstandswert der Vollstreckungsandrohung zu berücksichtigen, da bei einer Vollstreckungsandrohung – i...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Steuerstrafverfahren als "gewöhnlicher" Strafprozess

Rz. 31 [Autor/Stand] Aus § 385 Abs. 1 AO ergibt sich, dass das Steuerstrafverfahren – abgesehen von den Sonderregelungen der AO – ein normaler Strafprozess ist. Dieser gliedert sich entsprechend seiner Aufgabe, den staatlichen Strafanspruch festzustellen und im gegebenen Fall durchzusetzen, in das Erkenntnisverfahren, in dem ermittelt, geprüft und entschieden wird, ob ein bes...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Durchsuchung

Ergänzender Hinweis: Nr. 56–69 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 56 ff.). Schrifttum: Amelung, Grundfragen der Verwertungsverbote bei beweissichernden Haussuchungen im Strafverfahren, NJW 1991, 2533; Anton, Wohnungsdurchsuchungen im Rahmen von Überholungen, ZfZ 1991, 370; Bandemer, Zufallsfunde bei Zollkontrolle – Zweifel in der Zwangslage, wistra 1988, 136; Baur, Mangelnde Bestim...mehr

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FF 11/2020, Ordnungsgeld we... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Mutter und Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 22.5.2020, mit dem ihr wegen Zuwiderhandlungen gegen eine Regelung des Umgangs ein Ordnungsgeld auferlegt worden war. Es besteht gemeinsame elterliche Sorge der Eltern. [2] Mit Beschl. vom 15.8.2018 hatte das Familiengericht Langen den Umgang ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Staatsanwaltschaft (StA)

Ergänzender Hinweis: Nr. 17 ff., 23 ff., 140 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 17 ff, 23 ff., 140), Schrifttum: Ambos, Staatsanwaltschaftliche Kontrolle der Polizei, Verpolizeilichung des Ermittlungsverfahrens und organisierte Kriminalität, Jura 2003, 674; Bender, Die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Rauschgiftkriminalität als Aufgabe des Zollfahndungsdienstes, wistra 1990, 28...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. Menschenrechtsbeschwerde

Schrifttum: Ambos, Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und die Verfahrensrechte, ZStW 2003, 583; Benda, Die Bindungswirkung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, AnwBl. 2005, 602; Bergmann, Diener dreier Herren? – Der Instanzrichter zwischen BVerfG, EuGH und EGMR, EuR 2006, 101; Eisele, Die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskon...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 17 [Autor/Stand] Im finanzbehördlichen Bußgeldverfahren finden gem. § 410 Abs. 1 AO die Kostenvorschriften der §§ 105–109a OWiG sinngemäß Anwendung. § 105 Abs. 1 OWiG wiederum erklärt die Kostenvorschriften der StPO und des JGG im Bußgeldverfahren für anwendbar. Daneben ist § 408 AO über die Kosten im Steuerstrafverfahren entsprechend heranzuziehen (§ 410 Abs. 1 Nr. 12 A...mehr

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AGS 11/2020, Editorial

Im Aufsatzteil (S. 497 ff.) befasst sich Hagen Schneider mit der Reiseentscheidung für mittellose Parteien und Beteiligte. Eine Terminsgebühr entsteht bereits mit Wahrnehmung des Termins. Sie entsteht daher auch dann, wenn im Termin die Klage teilweise oder ganz zurückgenommen wird (OLG Frankfurt, S. 503). Immer wieder Streit entsteht über die Frage, ob bei einer Entscheidung ...mehr

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zfs 11/2020, Beschwerdebefu... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung des BFH, die ich für richtig erachte, macht auf ein Problem aufmerksam, das von vielen als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte tätigen Rechtsanwälten und auch von den Richtern nicht immer als solches erkannt wird. Dabei kann die unrichtige Rechtsanwendung zu erheblichen Nachteilen bei der Kostenerstattung führen. Entscheidung über die durch das Ausbleiben...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Verfassungsbeschwerde

Schrifttum: Fleury, Verfassungsprozessrecht, 9. Aufl. 2012; Gusy, Die Verfassungsbeschwerde. Voraussetzungen, 1988; Klein/Sennekamp, Aktuelle Zulässigkeitsprobleme der Verfassungsbeschwerde, NJW 2007, 945; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019; Lübbe-Wolff, Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde, AnwBl. 2005, 509; Lübbe-Wolff/Geisler, Neuere Rechtsprechung des BVerfG zum Vollz...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 9. Untersuchungshaft (U-Haft)

Ergänzender Hinweis: Nr. 20, 22 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 35 Abs. 1 Satz 4 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 20, 22, 35). Schrifttum: Bittmann, Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, NStZ 2010, 13; Brenner, Die Voraussetzungen des Haftbefehls im Steuerstrafverfahren, DStZ/A 1974, 7; Burhoff, Verdunkelungsgefahr bei Steuerhinterziehung und/oder Wirtschaftsdelikt, PStR 2002, 76; B...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. ABC der wichtigen Einzelfälle

Rz. 1070 [Autor/Stand] Die Frage der Annahme und des Umfangs eines BVV ist daher auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zu prüfen. Die folgende alphabetische Übersicht zur Rspr.-Kasuistik gibt insoweit lediglich Hinweise auf den Streitstand und verweist auf die vertiefte Darstellung m.w.N. an anderer Stelle. – Abgabenordnung Rz. 1071 [Autor/Stand] Ausdrücklich gesetzlich gerege...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Rechtsmittel

a) Allgemeines Rz. 770 [Autor/Stand] Wer eine richterliche Entscheidung mit den Rechtsmitteln der Beschwerde, Berufung oder Revision anfechten will, muss vorab Folgendes klären: Wer kann das Rechtsmittel einlegen?; s. Rz. 771; Ist der Beschwerdeführer durch die Entscheidung "beschwert"?; s. Rz. 773; Welche Fristen und Formen sind zu beachten?; s. Rz. 774 ff.; Welche Konsequenzen ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Ermittlungspersonen der StA

Rz. 73 [Autor/Stand] Die wichtigste Stütze der StA in einem allgemeinen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die Polizei. Die Polizeibehörden sind der StA nicht organisatorisch unterstellt (die StA untersteht den Landesjustizbehörden, die Polizei den Innenministerien), sondern nur "funktional" zugeordnet[2]. Nach dem Gesetz werden sie i.d.R. aufgrund "Ersuchens oder Auf...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 14. Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

Rz. 137 Das Kapitel IV (Art. 36 bis 57) der VOen regelt nach dem Grundmodell der Brüssel Ia-VO die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen güterrechtlichen Entscheidungen. a) Anerkennung Rz. 138 Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen im Güterrecht werden nach Art. 36 Abs. 1 der VOen in den anderen Mitgliedstaaten ane...mehr

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Griechenland / VIII. Internationale Zuständigkeit; Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Rz. 104 Die internationale Zuständigkeit der griechischen Gerichte in Unterhaltssachen beruht auf der (Brüssel I-VO). Die Verordnung ist auch die primäre Rechtsquelle für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Unterhaltssachen.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anerkennung und Vollstreckung

Rz. 341 Die in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung ist nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 1 HUnthVÜ in einem anderen Vertragsstaat anzuerkennen oder für vollstreckbar zu erklären bzw. zu vollstrecken. Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung darf nur bei Vorliegen eines der in Art. 5 HUnthVÜ normierten Gründe versagt werden. Rz. 342 Nach Art. 13 HUnthVÜ richtet ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Vollstreckung

Rz. 193 Ein Antrag auf Vollstreckung ist bei den Behörden des Vertragsstaates, in dem der Beitragsberechtigte seinen Aufenthalt hat, bzw. in dem Staat, in dem das Urteil oder der Beschluss ergangen bzw. die schriftliche Entscheidung eingegangen ist, einzureichen. Soll die Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem der genannte Antrag eingereicht worden ist,...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

a) Regelungsgehalt der EUEheVO 2003 Rz. 20 Die EUEheVO 2003 regelt:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Das EuGVÜ und das Haager Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen

Rz. 44 Da die EU- (vormals EWG-) Länder sich näher stehen als die Mitglieder der Haager Konferenz, vereinheitlicht das EuGVÜ bspw. mehr als das Haager Abkommen vom 1.2.1971 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen und sein Zusatzprotokoll[76] (das von Deutschland nicht gezeichnet und nur in den Niederlanden, in Portugal und Zyp...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 7. Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

Rz. 227 Das Kapitel IV (Art. 16 bis 43) der EU-UnterhaltsVO regelt die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung der unter die EU-UnterhaltsVO fallenden Entscheidungen (Art. 16 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO) dergestalt, dassmehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Anerkennung und Vollstreckung

Rz. 415 Die Art. 23 bis 28 KSÜ regeln detailliert die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen, die in einem Vertragsstaat getroffen worden sind, in einem anderen Vertragsstaat. Die von den Behörden eines Vertragsstaates getroffenen Maßnahmen werden gem. Art. 23 Abs. 1 KSÜ kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. Die Anerkennung kann nur nach Maßgabe von A...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Rz. 31 In einem EU-Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen (bspw. sorgerechtlicher Natur) werden nach Art. 21 Abs. 1 EUEheVO 2003 grundsätzlich in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Davon normieren als Ausnahmetatbeständemehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XVI. Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen 1973 (HUnthVÜ)

1. Anwendungsbereich Rz. 339 Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973[444] (HUnthVÜ) – das nach Inkrafttreten des HUntVollstrÜbK 2007 (siehe Rdn 265 ff.) nur noch im Verhältnis zu den Staaten weiter gilt, die nur dieses (d.h. das HUntVÜ 1973 und noch nicht das HUntVollstrÜbK 2003) ratifiziert haben und nicht EU...mehr

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Ungarn / 3. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen betreffend die Ehewirkungen

a) Anerkennungsvoraussetzungen Rz. 108 Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist im Kapitel XI IPRG geregelt. Die Struktur dieser Vorschriften ist wie folgt:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XVII. Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen gegenüber Kindern (HKindUnthVÜ)

Rz. 347 Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.4.1958[458] (HKindUnthVÜ) – das nach dem Inkrafttreten des HUntVollstrÜbk 2007 (siehe Rdn 265 ff.) nur noch im Verhältnis zu jenen Staaten weitergilt, die nur das HKindUnthVÜ und noch nicht das HUntVollstrÜbk ratifiziert hab...mehr

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Türkei / 4. Vollstreckung des ausländischen Scheidungsurteils in der Türkei

Rz. 108 Für die Nebenurteile (z.B. Unterhalts-, Sorgerechts- und Schadensersatzurteile) ist aufgrund ihrer Natur ein Vollstreckungsverfahren erforderlich (siehe Rdn 95 ff.). Dasselbe Verfahren verlangt ein Teil der Lit. und Rspr. auch für reine Scheidungsurteile. Davon unabhängig kann die klagende Partei dieses Verfahren selbst wählen.[140] Rz. 109 Bei dem Vollstreckungsverfa...mehr

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Türkei / 5. Anerkennung und Vollstreckung im Falle von Mehrstaatigkeit

Rz. 115 Gemäß Art. 58 Abs. 1 türkIPRG und Art. 54 türkIPRG muss das ausländische Gericht das nach türkischem internationalem Privatrecht maßgebende Recht angewandt haben.[144] Die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist nicht zulässig, falls es das Personalstatut von Türken betrifft, das nach den türkischen Kollisionsnormen maßgebende Recht...mehr