Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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E I Einführung in das Vergü... / 3. RVG-Vorschriften zur Steuerrechtshilfe

Rz. 105 Im Folgenden werden die einzelnen StBVV-Vorschriften angesprochen, bei denen auf die Honorierung "entsprechend dem RVG" verwiesen wird. Ist dies der Fall, müssen auch die allgemeinen Regeln des RVG, wie beispielsweise bei dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung i. S. v. § 4 StBVV zusätzlich berücksichtigt werden (somit bspw. § 3a RVG), um wirksam zu sein. Rz. 106 G...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen

Rz. 1 Gegenstand dieser Vorschrift sind die Tätigkeiten im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193 bis 203 AO), einer Prüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 208 bis 217 AO) oder ähnlicher Prüfungen außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens (z. B. Liquiditätsprüfung bei Stundungen, Augenscheinseinnahmen im Rahmen der Einheitsbewertung e...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 34 Lohnbuchführung

Rz. 1 Die Tätigkeiten der Lohnbuchführung dienen der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten für den Lohnsteuerabzug (§§ 41–41c EStG, § 7 LStDV) und der ordnungsgemäßen Ermittlung und Erfassung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge. Sie werden mit einer Betrags-Rahmengebühr pro Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum vergütet. Als Abrechnungszeitraum gilt der Zeitraum, für d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3.3 Drohende Vollstreckung (§ 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO)

Rz. 16 Die unmittelbare Antragstellung beim Gericht (s. Rz. 9) ist nach § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO zulässig, wenn die Vollstreckung wegen des strittigen Anspruchs droht. Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits bei der Finanzbehörde ein AdV-Antrag gestellt ist. In diesem Fall muss zunächst die finanzbehördliche Entscheidung abgewartet werden[1], es sei denn, dass die Finanzbehör...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.4.3 Drohende Vollstreckung (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO)

Rz. 10 Die unmittelbare Antragstellung beim Gericht ist zudem nach § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO zulässig, wenn die Vollstreckung des Anspruchs droht.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 6 Problem der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung

Rz. 81 Unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG wird problematisiert, dass es die Finanzverwaltung in der Hand hat, durch eine zügige Vollstreckung vollendete Tatsachen zu schaffen, bevor das FG eine Entscheidung im Verfahren nach § 69 FGO fällen kann.[1] Rz. 82 Zur Lösung dieses Problems werden unterschiedliche Ansätze angeboten.[2] Teilweise wird der Weg über eine ents...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.2 Voraussetzung

Rz. 99 Grundvoraussetzung des Verlangens nach einer Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nach einer für den Antragsteller ungünstigen Entscheidung in der Hauptsache gefährdet erscheint. Eine Gefährdung i. d. S. liegt vor, wenn die zeitnahe Erfüllung der Schuld nach Abschluss des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4 Antragsbefugnis

Rz. 59 Die Antragsbefugnis steht ausschließlich den Beteiligten des Einspruchsverfahrens i. S. v. § 359 AO zu, soweit für diese nach § 350 AO bzw. § 40 Abs. 2 FGO die Einspruchs- bzw. Klagebefugnis gegeben ist.[1] Für Feststellungsbescheide gilt § 352 AO hinsichtlich der Antragsbefugnis.[2] Rz. 59a Für die sachliche Einschränkung der Antragsbefugnis bei der AdV von Grundlagen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Betragsmäßiger Umfang der Unterbrechung (Abs. 4)

Rz. 96 Die Verjährung wird nur in dem Umfang unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.[1] Die neue Verjährungsfrist bezieht sich nur auf den Anspruch oder Teilanspruch, für den die Verjährungsunterbrechung endet. Eine ansonsten aus anderen Gründen bestehende Unterbrechung eines anderen oder gleichen Anspruchs oder Teilanspruchs bleibt dagegen wirksam.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5.3.2 Beschränkung bei Steuerbescheiden (§ 69 Abs. 2 S. 8 FGO)

Rz. 16 Aus dem Jahressteuerbescheid ergibt sich eine Leistungspflicht (Leistungsgebot) und damit die Vollziehbarkeit in Höhe der Abschlusszahlung, auf die sich grundsätzlich die AdV des Jahressteuerbescheids erstreckt. Rz. 17 Durch § 69 Abs. 2 S. 8 FGO wird der Umfang der AdV bei Steuerbescheiden jedoch eingeschränkt. Damit bleibt der Steuerbescheid hinsichtlich der festgeset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.6 Insolvenzplan oder gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan (Abs. 1 S. 1 Nr. 6)

Rz. 57 Die Verjährungsfrist wird nach § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AO für Steuerforderungen unterbrochen, die in einen Insolvenzplan[1] oder in einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan[2] aufgenommen werden. Dies ist konsequente Folge der Regelung, dass in diesen Fällen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens aufgrund von § 294 Abs. 1 InsO die Vollstreckung weiterhin ausgeschl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2.2 Wahlrecht

Rz. 9 Der Antragsteller hat hinsichtlich des Rechtsschutzwegs für den AdV-Antrag (s. Rz. 7) grundsätzlich das Wahlrecht, welchen Verfahrensweg er beschreiten will.[1] Allerdings ist dieses durch die besondere Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 S. 1 FGO faktisch eingeschränkt, um zu verhindern, dass die Gerichte ohne Notwendigkeit mit Aussetzungsanträgen in Anspruch genomm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5.3.1 Allgemeines

Rz. 15 Besteht der Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts in der Festsetzung einer Geldschuld, so beginnt die Vollziehung mit jeder Maßnahme, die zur Erhebung bzw. letztlich Vollstreckung des festgesetzten Anspruchs führt. Mit Eintritt der AdV-Wirkung darf gem. § 251 Abs. 1 AO für deren Dauer keine weitere Maßnahme getroffen, das Erhebungs- bzw. Vollstreckungsverf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.2.2 Vollziehung (§ 361 Abs. 1 AO)

Rz. 21 Die Vollziehung i. S. v. § 361 AO bzw. § 69 FGO ist jedes Gebrauchmachen oder jede Maßnahme der Finanzbehörde, die der Verwirklichung der im Verwaltungsakt getroffenen rechtlichen Regelung dient.[1] Aus dem Verwaltungsakt dürfen bei Gewährung der AdV keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen gezogen werden.[2] Eine Verwirklichung des Regelungsinhalts i. d. S. i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.3.2 Beschränkung bei Steuerbescheiden (§ 361 Abs. 2 S. 4 AO)

Rz. 26 Aus dem Jahressteuerbescheid ergibt sich eine Leistungspflicht und damit die Vollziehbarkeit in Höhe der Abschlusszahlung, auf die sich grundsätzlich die AdV des Jahressteuerbescheids erstreckt.[1] Rz. 27 Durch § 361 Abs. 2 S. 4 AO wird der Umfang der AdV bei Steuerbescheiden jedoch eingeschränkt.Die AdV ist grundsätzlich nur für die festgesetzte Steuer zu gewähren, di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.1 AdV-Ablehnung durch die Finanzbehörde

Rz. 34 Nach § 69 Abs. 4 FGO ist die unmittelbare Anrufung des FG im AdV-Verfahren nur zulässig, wenn die Vollstreckung des angefochtenen Anspruchs droht. Ansonsten muss der AdV-Antrag zunächst bei der Finanzbehörde gestellt werden. Erst wenn diese trotz des Antrags untätig bleibt oder den Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat, ist der gerichtliche AdV-Antrag zulässig. Die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.3 Vollstreckungsmaßnahme (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

Rz. 44 Vollstreckungsmaßnahmen sind die Handlungen, mit denen die Finanzbehörde die zwangsweise Durchsetzung des Zahlungsanspruchs im Vollstreckungsverfahren bewirken will. Die dafür zulässigen Maßnahmen sind in §§ 249ff. AO abschließend bestimmt.[1] Vollstreckungsmaßnahmen führen zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Maßnahme erfolgre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1.5 Vollstreckungsaufschub, § 258 AO

Rz. 36 Ein Vollstreckungsaufschub muss nicht notwendig in Form eines schriftlichen Verwaltungsakts ergehen. Er liegt in jeder Maßnahme, mit der die Finanzbehörde dem Vollstreckungsschuldner bekannt gibt, von der zwangsweisen Durchsetzung der offenen Steueransprüche zeitweise absehen zu wollen. Die Maßnahme kann schriftlich oder mündlich bekannt gegeben werden.[1] Auch eine V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 1 Aus haushaltsrechtlichen Gründen haben Einspruch und Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Rz. 4). Insofern will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentliche Haushalt nicht durch Einsprüche und Klagen derart beeinträchtigt wird, dass der Stpfl. entsprechende Rechtsbehelfe wegen einer Stundungswirkung nutzt.[1] Da somit die Wirksamkeit eines Verwaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.2 Unbillige Härte der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AO)

Rz. 86 Alternativ zur AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts soll nach § 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AO und § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 FGO diese auch dann erfolgen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Da nur ein vorläufiger Rechtsschutz gew...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.3.1 Allgemeines

Rz. 23 Besteht der Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts in der Festsetzung einer Geldschuld, so beginnt die Vollziehung mit jeder Maßnahme, die zur Erhebung bzw. letztlich Vollstreckung des festgesetzten Anspruchs führt. Mit Eintritt der AdV-Wirkung darf nach § 251 Abs. 1 AO für deren Dauer keine weitere Maßnahme getroffen (s. Rz. 20), das Erhebungs- bzw. Vollst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.3.1 Allgemeines

Rz. 100 Nach der gesetzlichen Formulierung "kann" eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Das hierdurch der Finanzbehörde grundsätzlich eingeräumte Ermessen wird unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch den Zweck der AdV eingeschränkt.[1] Liegt neben den übrigen Antragsvoraussetzungen einer der Aussetzungsgründe (s. Rz. 75, 86) vor, so ist die vorläufi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3.1 Antragsablehnung durch die Finanzbehörde (§ 361 Abs. 5 AO)

Rz. 10 Der erstmalige Aussetzungsantrag (s. Rz. 7, 8) ist nach § 69 Abs. 4 S. 1 FGO grundsätzlich bei der Finanzbehörde zu stellen, deren Entscheidung muss zunächst abgewartet werden. Mit der Antragstellung ist bis zur Entscheidung der Finanzbehörde über den Antrag das Wahlrecht hinsichtlich des Rechtsschutzwegs vorerst ausgeübt. Eine Antragstellung beim FG (s. Rz. 8) ist je...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3.2 Untätigkeit der Finanzbehörde (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO)

Rz. 15 Die Einschränkung, dass zunächst die finanzbehördliche Entscheidung abgewartet werden muss (s. Rz. 12), gilt dann nicht, wenn die Finanzbehörde über den bei ihr gestellten AdV-Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.[1] Diese Ausnahmeregelung ist der "Untätigkeitsklage" nachgebildet, um auszuschließen, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.1.2 Unsicherheit und Unklarheit hinsichtlich der Rechtslage

Rz. 76 Als Aussetzungsgrund genügt eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit hinsichtlich der Rechtslage, sodass sich bei abschließender Klärung der Rechtsfragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte.[1] Es muss weder das Obsiegen noch das Unterliegen im Einspruchs- bzw. Klageverfahren mit Sicherheit ausgeschlossen werden können.[2] Das Obsiegen braucht hierbei ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Vollstreckung in den Nachlass

Rz. 505 Solange der Gläubiger aus dem Vorbehaltsurteil in Nachlassgegenstände vollstreckt, hat der Erbe als Schuldner keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Der Nachlass haftet in jedem Fall für die Forderung, die bereits gegen den Erblasser eingeklagt war.mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / c) Vollstreckung der Verpflichtung zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Rz. 428 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2016:[482] Zitat 1. Die Verpflichtung, durch ein notarielles Verzeichnis Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, ist insgesamt durch die Festsetzung von Zwangsgeld bzw. Zwangshaft gem. § 888 ZPO zu vollstrecken. Sie kann nicht in die gem. § 887 ZPO zu vollstreckende Auftragserteilung an den Notar und die gem. § 888 ZPO zu ...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / d) Vollstreckung der Verpflichtung des Erben zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Rz. 429 BGH, Beschl. v. 13.9.2018:[483] Zitat 1. Bei der Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken i...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Unbeschränkte Vollstreckung

Rz. 536 Nach § 781 ZPO bleibt die Haftungsbeschränkung in der Zwangsvollstreckung unberücksichtigt, bis aufgrund der beschränkten Erbenhaftung von dem Erben Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung erhoben werden. Solange nicht die Beschränkung der Haftung aus dem Titel durch richterlichen Ausspruch geklärt ist, weil der Erbe ohnehin nur zur Leistung aus dem Nachlass oder ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / b) Vollstreckung in das Eigenvermögen

Rz. 506 Vollstreckt der Gläubiger aus dem Vorbehaltsurteil jedoch in Gegenstände des Eigenvermögens des Erben, so steht dem Erben dagegen die Vollstreckungsgegenklage zu (§§ 767, 785, 781 ZPO), falls er bis zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Haftungsbeschränkungsmaßnahme ergriffen hat. Deshalb ist es Aufgabe des Erben, so bald wie möglich nach Erlangung des Vorbehaltsurteils ...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / cc) Checkliste: Drittwiderspruchsklage gegen die Gläubiger des Vorerben

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§ 11 Erbenhaftung / 1. Nachlassverwaltung

Rz. 359 Ebenso wie die Nachlassgläubiger oft versuchen, sich des Eigenvermögens des Erben zu bemächtigen, versuchen die Eigengläubiger, ihre Forderung aus dem Nachlass zu erfüllen. Dem können die Interessen des Erben entgegenstehen, vor allem aber die der Nachlassgläubiger. Daher haben sowohl der Erbe, der Testamentsvollstrecker als auch der Nachlassgläubiger nach § 1981 Abs...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / (4) Haftungsbeschränkung des Miterben im Prozess

Rz. 434 Bei der Gesamthandsklage ist die Aufnahme eines Vorbehalts nach § 780 ZPO bezüglich des Hauptsacheantrags im Regelfall nicht erforderlich, weil bei Geldforderungen sich der Klageantrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass richtet, so dass sich bereits hieraus eine Beschränkung der Haftungsgrundlage auf den Nachlass ergibt und bei Herausgabeansprüchen u...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 5. Die Einordnung des § 1371 BGB

Rz. 95 Ist § 1371 Abs. 1 BGB auch anwendbar, wenn der Erblasser nach ausländischem Recht beerbt wird?[127] Kommt es zu einem güterrechtlichen Ausgleich, wenn deutsches Erb- und ausländisches Güterrecht zur Anwendung gelangt? Die nunmehr herrschende Meinung qualifiziert § 1371 Abs. 1 BGB güterrechtlich: Der Zugewinn ist nach dem Güterrechtsstatut zu beurteilen. BGH, Beschl. v. ...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / e) Erbrechtliche Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Rz. 95 Zur Entstehungsgeschichte der EuErbVO [66] und den wichtigsten Änderungen im Überblick siehe § 24. aa) Erweiterte Rechtswahlmöglichkeiten Rz. 96 Auch wenn mit der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt für die Mehrheit der Länder in der EU ein erheblicher Systemwechsel im IPR verbunden ist, wird dies durch die Möglichkeit gemildert, dass der Erblasser das Recht des St...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / aa) Pfändbarkeit

Rz. 67 Eine Sicherung der dem Übergeber vorbehaltenen Rechte in Form eines Altenteils ist schon aus Gründen des Vollstreckungsschutzes sinnvoll. Es ist nämlich unzulässig, das Altenteil einheitlich zu pfänden. Vielmehr sind nur die einzelnen übertragbaren künftigen Leistungen pfändbar.[181] Die fortlaufenden Einkünfte aufgrund eines Altenteils sind i.d.R. unpfändbar. Dies be...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Zwangsvollstreckung

Rz. 133 Die Vollstreckung eines obsiegenden Urteils auf Auskunft richtet sich nach § 888 ZPO.mehr

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§ 11 Erbenhaftung / c) Wirkung einer Verurteilung mit oder ohne Vorbehalt

Rz. 535 Der Vorbehalt hindert nicht ohne weiteres die Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Erben. Er sichert dem Erben grundsätzlich nur die Möglichkeit, die Haftungsbeschränkung im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 785 ZPO geltend zu machen, § 781 ZPO.mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 6. Anwaltsgebühren

Rz. 301 Der als Vertreter des Gläubigers tätige Rechtsanwalt erhält eine 0,3-Gebühr nach § 18 Nr. 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG. Das gesamte Verfahren einschließlich der Vollstreckung eines Zwangsmittelbeschlusses bildet eine gebührenrechtliche Angelegenheit.[332]mehr

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§ 11 Erbenhaftung / bb) Aus dem Normzweck sich ergebende Fälle

Rz. 527 Aus dem Normzweck von § 780 ZPO kann sich ergeben, dass ein Vorbehalt entbehrlich ist. In § 780 Abs. 1 ZPO wird dem Prozessgericht die Möglichkeit eröffnet, die Entscheidung über die Haftungsbeschränkung in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern. So vertritt das OLG Oldenburg[419] die Ansicht, einer Beweisaufnahme bedürfe es zur Klärung der Frage, ob Dürftigkeit de...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 2. Passivlegitimation des Testamentsvollstreckers

Rz. 180 Aus § 2213 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden kann (vgl. Muster Rdn 187). Wegen § 748 Abs. 1 ZPO ist zur Vollstreckung in den Nachlass während der Dauer der Testamentsvollstreckung allerdings ein gegen den Testamentsvollstre...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / bb) Gesamtschuldklage

Rz. 438 Mit der Gesamtschuldklage beabsichtigt der Gläubiger die Vollstreckung in das Eigenvermögen des jeweiligen Miterben, wobei zu beachten ist, dass auch der dem Miterben zustehende Erbteil Teil des Eigenvermögens des Miterben ist. Rz. 439 Hat der Gläubiger gegen alle Miterben einen Titel oder einzelne Vollstreckungstitel erwirkt, so liegen die formalen Voraussetzungen de...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / dd) Zwangsvollstreckung

Rz. 159 Die Vollstreckung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 883 ZPO.[202] Der Gerichtsvollzieher hat die Papiere wegzunehmen und an die Hinterlegungsstelle zu übergeben.mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / ff) Muster: Klage Nacherbe auf Auskunft über Nachlassbestand (eidesstattliche Versicherung, Sicherheitsleistung)

Rz. 205 Muster 14.31: Klage Nacherbe auf Auskunft über Nachlassbestand (eidesstattliche Versicherung, Sicherheitsleistung) Muster 14.31: Klage Nacherbe auf Auskunft über Nachlassbestand (eidesstattliche Versicherung, Sicherheitsleistung) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Klage des Herrn _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsa...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / bb) Die Aufgebotseinrede

Rz. 156 Das Gesetz gewährt dem Erben nach der Erbschaftsannahme eine weitere Schonungseinrede (§ 2015 BGB): Während des laufenden Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger kann der Erbe ebenfalls die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit einredeweise verweigern. Auch hier soll dem Erben Gelegenheit gegeben werden, sich Klarheit über die Nachlassverbindlichkeiten und den Na...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / 1. Allgemeines

Rz. 225 Der Nachlasspfleger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Verbindlichkeiten zu bezahlen, außer wenn durch die Nichtzahlung dem Nachlass ein Schaden entstehen würde. Dies wäre der Fall, wenn der Gläubiger droht, eine berechtigte Forderung einzuklagen oder eine Behörde die Vollstreckung von Gebührenbescheiden androht. Um dies zu vermeiden, sollte der Nachlasspfleger um...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 1. Allgemeines

Rz. 302 Zwischen der Prozessdauer und der Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes besteht in der Praxis ein enger Zusammenhang: Je länger Prozesse dauern, umso wichtiger wird die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes. Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht eine besonders schnelle Durchsetzung eines materiellrechtlichen Anspruchs, sondern dem Grundsatz nach a...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 5. Zu klärende Vorfragen bei Inanspruchnahme eines Erben

Rz. 261 Wird ein Erbe außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen, so sind immer drei Fragen zu klären: (1) Liegt eine Nachlassverbindlichkeit vor? (2) Wird für die Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt oder gegenständlich – auf den Nachlass – beschränkt gehaftet? (3) Gehört, wenn ein Vollstreckungszugriff stattgefunden hat, der Gegenstand der Vollstreckung zum haften...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 4. Verschweigungseinrede

Rz. 342 Für Forderungen, die dem Erben unbekannt geblieben sind und die erst fünf Jahre nach dem Erbfall geltend gemacht werden, haftet der Erbe dem betreffenden Gläubiger gegenüber wie einem im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Gläubiger (§ 1974 Abs. 1 S. 1 BGB: "Verschweigungseinrede").[324] Allerdings werden dinglich berechtigte Gläubiger auch davon nicht betroffen, §§ ...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / 4. Muster: Einwand der beschränkten Erbenhaftung, § 780 ZPO

Rz. 261 Im Rahmen eines Passivprozesses hat der Nachlasspfleger bzw. der Anwalt darauf zu achten, dass die Haftung auf den Nachlass beschränkt wird und keine Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben erfolgt, wenn dieser später ermittelt wird. Rz. 262 Muster 6.47: Einwand der beschränkten Erbenhaftung, § 780 ZPO Muster 6.47: Einwand der beschränkten Erbenhaftung, § 780 ZPO...mehr