Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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ZAP 11/2016, Beschwer des Wohnungseigentümers: Anfechtung einer Entlastung eines WEG-Verwalters

(BGH, Beschl. v. 17.3.2016 – V ZB 166/13) • Bei der Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwalters angefochten hat, tritt der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen diesen hinzu. Dieser Wert einer künftigen vertrauens...mehr

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ZAP 7/2015, Geltendmachung ... / 2. Voraussetzungen

Die Rechtsausübung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann bereits dann erfolgen, wenn sie förderlich ist (BGH, Urt. v. 5.12.2014 – V ZR 5/14, ZAP EN-Nr. 273/2015). Für wen sie förderlich sein muss ergibt sich aus § 21 Abs. 4 WEG, wonach das Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer maßgeblich ist. Es kommt deshalb nur auf deren Interesse an und nicht auf das Int...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / c) Rechtsmittelgericht

Ob über "Rechte und Pflichten" i.S.d. § 43 Nr. 1 bis 3 WEG gestritten wird, ist jedenfalls im Rahmen von § 72 Abs. 2 S. 1 GVG in rein materiell-rechtlicher Betrachtungsweise zu bestimmen (LG Duisburg, Beschl. v. 27.1.2014 – 5 S 113/13). Das birgt für den Anwalt ein erhebliches Risiko bei Rechtsmitteln. Rechtsmittelgericht ist das für den Sitz des übergeordneten Oberlandesger...mehr

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ZAP 9/2015, Nutzung einer E... / I. Vorbemerkung

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt unter § 14 Nr. 1 WEG grundsätzlich, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, sein Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum nur in solcher Weise zu gebrauchen, dass "dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst". Oft wird diese oder ...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / a) Verfahrensgegenstand

Gegenstand eines Verfahrens nach § 43 Nr. 1 WEG sind lediglich Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, die sich aus der Gemeinschaft oder der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben. Damit scheiden etwa Streitigkeiten über Begründung, Übertragung, Aufhebung und Belastung des Eigentums (BGHZ 62, 388) einschließlich solcher über die Umwandlung vo...mehr

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ZAP 7/2015, Geltendmachung ... / 1. Ausschließliche Beeinträchtigung des Sondereigentums

Wenn durch die Störung ausschließlich und allein das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers beeinträchtigt wird, fehlt es bereits an einem Gemeinschaftsbezug, so dass der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 6 S. 3 WEG von vorneherein nicht eröffnet ist (Klein in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 12. Aufl. 2013, § 10 Rn. 275 und 255).mehr

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ZAP 9/2015, Nutzung einer E... / 2. Konkrete Nutzung als Heilpraktiker- bzw. Naturheilpraxis

Die Wohnungseigentümer haben jedoch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der konkreten Nutzung als Heilpraktiker- bzw. Naturheilpraxis der Wohneinheit ohne Einwilligung des Verwalters bzw. Genehmigung der Wohnungseigentümer gem. § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG i.V.m. der GO. a) Nach der GO bedarf es hier für die gewerbliche oder sonstige berufliche...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / 3. Klagen Dritter

Die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts ist ferner gem. § 43 Nr. 5 WEG gegeben, wenn ein unter § 43 Nr. 1 WEG fallender Anspruch von einem Dritten geltend gemacht wird, auf den dieser übergegangen ist (KG Berlin WuM 1984, 308) oder wenn ein Anspruch von einem Wohnungseigentümer gegen einen ehemaligen Wohnungseigentümer als solchen erhoben wird (BGH, Beschl. v. 26.9.2...mehr

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ZAP 23/2016, Anwaltsmagazin / Sachkundenachweis im Maklerrecht

Die Qualität der von Immobilienmaklern und Wohnungseigentumsverwaltern (WEG-Verwaltern) erbrachten Dienstleistungen soll verbessert werden. Die Bundesregierung will daher vorschreiben, dass Immobilienmakler einen Sachkundenachweis erbringen müssen, ehe sie eine gewerberechtliche Erlaubnis erhalten. Wie aus dem von der Regierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführ...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / a) Mehrere Beklagte

Sollen mehrere verklagt werden, die zwar Wohnungseigentümer sind, aber verschiedenen Wohnungseigentümergemeinschaften angehören, dann scheitert eine Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO selbst bei verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen schon an der Ausschließlichkeit des § 43 WEG. Auch kommt eine Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, we...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / c) Verwalter

Im Rahmen von § 43 Nr. 3 WEG kommt es nicht darauf an, ob der Verwalter wirksam bestellt ist. Eine (einvernehmliche) faktische Verwaltung genügt. Dann aber ist es auch folgerichtig, die Feststellung, dass und wie der Antragsgegner – noch – als Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, dem Wohnungseigentumsgericht zu überlassen (BGH NJW 1980, 2466). Gegenstand des Verfahrens ...mehr

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ZAP 7/2015, Geltendmachung ... / III. Verpflichtung zur Rechtsdurchsetzung?

In der Literatur (Lehmann-Richter in: Riecke/Schmid, WEG, 4. Aufl. 2015, § 10 Rn. 321) wird zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Geltendmachung des Anspruchs an sich gezogen hat, auch zu dessen Durchsetzung verpflichtet ist. So stand es auch noch in der Pressemitteilung des BGH Nr. 182/2014 v. 5.12.2014 zum Urteil vom selben Tag...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / b) Kompetenzkonflikt zwischen verschiedenen Gerichten

Streiten Amtsgericht und Landgericht darum, ob es sich bei der Klage (gegen alle Beklagten) um eine Streitigkeit i.S.d. § 43 WEG handelt, so ist dieser Kompetenzkonflikt im Verfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden. Denn es handelt es sich bei einem solchen Kompetenzkonflikt nicht (mehr) um eine Frage des Rechtsweges, weil nur (noch) die Vorschriften der Zivilproze...mehr

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ZAP 7/2015, Geltendmachung ... / 3. Vorgehen gegen den Verwalter

Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen. Das gibt dem Wohnungseigentümer jedenfalls aus § 21 Abs. 4 WEG und umstrittener Ansicht nach auch aus dem Verwaltervertrag als Vertrag zugunsten Dritter, ein individuell einklagbares Recht auf Durchführung des Beschlusses (vgl. zum Ganzen: Schmid WE 2009, 90 m.w.N....mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / b) Prozessfähigkeit

§ 43 Nr. 2 WEG trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass die rechtliche Verbundenheit nicht nur ihren Grund in der Gemeinschaft von Wohnungseigentümern hat, sondern dass der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher nunmehr Prozessfähigkeit zugebilligt wird, soweit sie sich mit einzelnen Wohnungseigentümern streitet.mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / d) Beschlussanfechtungsverfahren

Die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts bei einem Beschlussanfechtungsverfahren gem. § 43 Nr. 4 WEG ist i.d.R. evident. Eine Streitigkeit über die Gültigkeit eines Beschlusses nach dieser Vorschrift liegt aber auch dann vor, wenn sich die Parteien darüber streiten, ob ein abgeschlossener Prozessvergleich das Beschlussanfechtungsverfahren beendet hat oder ob es fortzu...mehr

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ZAP 7/2015, Geltendmachung ... / 4. Folgen

Der Beschluss zur gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung entzieht den einzelnen Wohnungseigentümern die Prozessführungsbefugnis (BGH, Urt. v. 5.12.2014 – V ZR 5/14, ZAP EN-Nr. 273/2015). Das ist endgültig, auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft später von der Rechtsverfolgung Abstand nimmt (LG München I ZMR 2011, 815). Siehe hierzu im einzelnen unten (IV.). Darüber hinaus ...mehr

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ZAP 6/2017, Sondernutzungsrechte: Befugnis zur Änderung durch Wohnungseigentümer

(BGH, Urt. v. 21.10.2016 – V ZR 78/16) • Der teilende Eigentümer kann die in der Teilungserklärung zum Inhalt des Sondereigentums bestimmten Sondernutzungsrechte durch eine weitere einseitige Verfügung und deren Eintragung in das Grundbuch ändern, solange er noch Eigentümer aller Sondereigentumsrechte und noch keine Auflassungsvormerkung für einen Erwerber eingetragen ist. D...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / b) Abgrenzung

Im Gegensatz zu Familien- und Betreuungssachen hat der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, dass bei den Amtsgerichten Abteilungen für Wohnungseigentumssachen zu bilden sind. Das kann zu gerichtsinternen Abgrenzungsproblemen führen. Weist ein Verfahren nach § 43 WEG nur geringen Bezug zu dem Sachgebiet des Wohnungseigentumsrechts auf und liegt der Schwerpunkt bei den familienre...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / 4. Vor- und Nebenverfahren

§ 43 Nr. 6 WEG berücksichtigt für das Mahnverfahren die Prozessfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und stellt klar, dass die Ausschließlichkeit des § 43 WEG der des § 689 Abs. 2 ZPO vorgeht. Ist gegen den Sanierungsbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft Anfechtungsklage erhoben worden und das Verfahren in der Berufungsinstanz anhängig, so ist das Berufungsger...mehr

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ZAP 9/2015, Nutzung einer E... / Leitsätze des Bearbeiters:

Die Nutzung einer Eigentumswohnung als Heilpraktiker- bzw. Naturheilpraxis geht bei gebotener "typisierender Betrachtungsweise" über das "übliche Maß" (§ 14 Nr. 1 WEG) der Nutzung zu Wohnzwecken hinaus. Der Antrag zum Unterlassungsanspruch kann sich nur gegen eine konkrete (zu bezeichnende) gewerbliche Nutzung richten und nicht auf eine gewerbliche Nutzung im Allgemeinen. And...mehr

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ZAP 9/2015, Wohnungseigentumsrecht: Nutzung einer Eigentumswohnung als Naturheilpraxis

(LG München I, Urt. v. 26.1.2015 – 1 S 9962/14 WEG) • Die Nutzung einer Eigentumswohnung als Heilpraktiker- bzw. Naturheilpraxis geht bei gebotener "typisierender Betrachtungsweise" über das "übliche Maß" (§ 14 Nr. 1 WEG) der Nutzung zu Wohnzwecken hinaus. Der Antrag zum Unterlassungsanspruch kann sich nur gegen eine konkrete (zu bezeichnende) gewerbliche Nutzung richten und...mehr

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ZAP 21/2015, Grundbucheintragung: Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer

(OLG Hamm, Beschl. v. 16.7.2015 – 15 W 294/15) • Die Zustimmung der Mehrheit der übrigen Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten zu einer Veräußerung kann vorliegen, entweder, wenn so viele Wohnungs- und Teileigentümer ihre Zustimmung zur Veräußerung erklärt haben, dass sie die Mehrheit bilden, oder aber, wenn in einer Eigentümerversammlung oder im schriftlichen Beschlussverfah...mehr

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ZAP 17/2015, Anwaltliches Vertrauen: Ordnungsgemäße Rechtsbelehrung eines Richters

(LG Frankfurt/M., Urt. v. 2.6.2015 – 2-13 S 2/15) • Zumindest demjenigen Rechtsanwalt, der – ohne Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu sein – darauf vertraut hat, dass die von einem WEG-Richter erteilte Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß erfolgt ist, kann mangels Verschulden Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden, wenn er die für ihn nicht off...mehr

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ZAP 14/2016, Verein: Vertretung bei Grundstücksgeschäften

(KG, Beschl. v. 3.5.2016 – 1 W 507/15) • Die Stellung als Mitglied des Aufsichtsbeirats eines eingetragenen Vereins kann im Grundbuchverfahren nicht entsprechend § 26 Abs. 3 WEG durch eine Niederschrift über den Bestellungsbeschluss nachgewiesen werden, bei der Unterschriften öffentlich beglaubigt sind. Hinweis: Das BGB enthält keine Normen über die Bildung oder das Bestehen...mehr

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ZAP 2/2016, Buchreport / Lemke, Immobilienrecht, 2. Aufl. 2015, 1.988 S., Carl Heymanns Verlag, 159 EUR

Der von dem früheren BGH-Richter herausgegebene Kommentar behandelt die im Immobilienrecht wichtigen Gesetze wie Grundbuchordnung, auszugsweise das BGB, das Erbbaurechtsgesetz, das WEG, das GNotKG und Fragen über die Besteuerung von Immobilien und die Wertermittlung. Es ist äußert hilfreich einen Kommentar zur Hand zu haben, indem alle im Immobilienrecht relevanten Fragen be...mehr

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ZAP 23/2015, Eigentümerversammlung: Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit

(AG Neumarkt, Urt. v. 20.8.2015 – 4 C 5/14 WEG) • Wegen der unterschiedlichen Regelungskonzepte ist die zum Boykott einer Gesellschafterversammlung ergangene Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 9.11.1990 – 11 U 92/90, WM 1992, 272) nicht auf die Beschlussfassung von WEG-Gemeinschaften mit der Folge übertragbar, dass ein Treuepflichtverstoß des teilnehmenden Wohnungseig...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / I. Wohnungseigentumssachen

Für Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands gem. § 23 Nr. 2 lit. c GVG ausschließlich das Amtsgericht zuständig. 1. Grundsätzliches a) Örtliche Zuständigkeit Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk "das" Grundstück liegt, § 43 WEG . Natürlich muss es sich um ein Grundstück handeln, auf dem durch vertrag...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / a) Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk "das" Grundstück liegt, § 43 WEG . Natürlich muss es sich um ein Grundstück handeln, auf dem durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung Wohnungseigentum begründet worden ist.mehr

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ZAP 7/2015, Geltendmachung ... / 3. Durchführung

Das Ansichziehen erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer. Der Inhalt des Beschlusses kann sich auf das bloße Ansichziehen beschränken, aber auch konkrete Maßnahmen wie eine Klageerhebung zum Inhalt haben.mehr

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ZAP 23/2015, Wohnungseigentum: Zahlungsansprüche gegen den Verband

(BGH, Urt. v. 2.10.2015 – V ZR 5/15) • Wird ein von einem Wohnungseigentümer gegen den Verband gerichtetes Zahlungsbegehren durch Beschluss abgelehnt, so muss ein solcher Negativbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Für eine entsprechende Anfechtungsklage des Wohnungseigentümers gem. § 46 WEG besteht regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis. ZAP EN-Nr. 859/2015 ZAP 23/...mehr

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ZAP 18/2016, Rechtsprechung... / 3. Einwendungsausschluss

Seit 2001 gibt es im preisfreien Wohnungsbau eine Einwendungsausschlussfrist, wonach der Mieter binnen Jahresfrist nach Zugang der Abrechnung seine Einwendungen gegen die Abrechnung geltend machen muss. Nach Fristablauf kann die Mieter Einwendungen nicht mehr erheben. Das hat zur Folge, dass nach Ablauf der Frist ein Anspruch entstehen kann, der vorher nie bestanden hat, ein...mehr

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ZAP 18/2016, Dauernutzungsrecht: Bestellung eines Nießbrauchs am Erbbaurecht

(OLG München, Beschl. v. 29.6.2016 – 34 Wx 27/16) • Bedarf die Übertragung eines Dauernutzungsrechts der Zustimmung eines Dritten, so ist auch die Bestellung eines Nießbrauchs am Dauernutzungsrecht regelmäßig nur mit Zustimmung des Dritten möglich. § 1069 Abs. 1 BGB unterstellt mit seinem Verweis auf die „für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften“ die Nießbrauchs...mehr

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ZAP 1/2017, Beschlussanfechtungsklage: Klagebegründungsfrist

(BGH, Urt. v. 16.9.2016 – V ZR 3/16) • Die in § 46 Abs. 1 S. 2 WEG geregelte Frist zur Begründung der Klage soll bewirken, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Besch...mehr

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ZAP 9/2017, Wohnungseigentümer: Stimmrechtsverlust bei Interessenkollision

(BGH, Urt. v. 13.1.2017 – V ZR 138/16) • Nach § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG ist ein Wohnungseigentümer im Fall eines Rechtsgeschäfts mit seiner Person nicht stimmberechtigt. Zwar ist diese Regelung restriktiv auszulegen. Aber jedenfalls dann, wenn er an einer Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist, ist er bei der Bes...mehr

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ZAP 7/2015, Geltendmachung ... / 5. Anfechtung und einstweilige Verfügung

Der Beschluss über das Ansichziehen kann mit der Anfechtungsklage angegriffen werden (BGH, Urt. v. 5.12.2014 – V ZR 5/14, ZAP EN-Nr. 273/2015). Angesichts der geringen Voraussetzungen für das Ansichziehen hat eine Anfechtung des Beschlusses über das "Ansichziehen" meist keinen Erfolg (Briesemeister ZMR 2014, 951 [952]). Der Beschluss ist zudem wirksam, bis er rechtskräftig f...mehr

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ZAP 18/2016, Rechtsprechung... / 1. Voraussetzungen für Vorkaufsrecht des Mieters

Ein Vorkaufsrecht des Mieters entsteht nach § 577 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, wenn nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist und dieses dann an einen Dritten verkauft wird. Dass vor der Überlassung der Mietsache an den Mieter die für die Aufteilung in Wohnungseigentum erforderliche Teilungserklärung (§ 8 WEG) bereits notar...mehr

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ZAP 7/2016, Rechtsprechungs... / III. Mietsicherheit

Hat der Mieter einer Eigentumswohnung die Mietkaution nicht an den Vermieter persönlich, sondern an den Wohnungseigentumsverwalter entrichtet, ist der Zwangsverwalter der Wohnung, dem nach § 152 Abs. 1 ZVG die Aufgabe obliegt, das Objekt in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu verwalten, berechtigt, die Überlassung der Mietkaution direkt von dem V...mehr

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ZAP 7/2015, Geltendmachung ... / 4. Vorgehen gegen Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaft

Der BGH (Urt. v. 5.12.2014 – V ZR 5/14, ZAP EN-Nr. 273/2015) weist auf das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers hin, seinen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung durchzusetzen. Dieser Anspruch richtet sich aber, da der BGH § 10 Abs. 6 S. 3 BGB im Innenverhältnis nicht anwendet (s.o. II. 1.) zunächst gegen die einzelnen Wohnungseigentümer, dass diese einen entsprechenden ...mehr

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ZAP 2/2016, Sondernutzungsrecht: Fehlende Eintragungsfähigkeit bei Nichtzuordnung

(OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 25.6.2015 – 20 W 54/15) • Ein mangels Antrags und Bewilligung bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung durch den teilenden Eigentümer nicht zugeordnetes Sondernutzungsrecht kann nach dem Verkauf der letzten Einheit nicht im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO wegen Unrichtigkeit nachträglich im Grundbuch eingetragen werden. Voraussetzung ...mehr

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ZAP 9/2017, Anwaltsmagazin / 12 Durchschnittsalter in der Anwaltschaft steigt

"Stirbt der Generalist aus?" – Mit dieser provokanten Frage wies der Deutsche Anwaltverein kürzlich auf eine Untersuchung des Soldan-Instituts hin, das sich mit der Altersstruktur in der deutschen Anwaltschaft befasst. Danach betrug das Durchschnittsalter aller Berufsträger im Jahr 2012 noch 47,5 Jahre, aktuell liegt es bereits bei 50 Jahren (im Schnitt 52 Jahre bei Männern,...mehr

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ZAP 1/2015, Anwaltsmagazin / Schlichtungsstelle der Anwaltschaft legt Tätigkeitsbericht 2014 vor

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat kürzlich ihren Tätigkeitsbericht 2014 veröffentlicht. Danach ist die Zahl der Anträge im vergangenen Jahr relativ konstant geblieben und lag wiederum bei knapp 1.000. Auch die Erledigungszahlen blieben auf dem hohen Vorjahresniveau mit der Folge, dass das Jahr 2014 laut Tätigkeitsbericht "zu mehr als 70 % erledigt" ist. Demen...mehr

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ZAP 22/2016, Mietnebenkoste... / e) Verwaltungskosten bei Teileigentum

Nach § 21 Abs. 7 WEG können die Wohnungseigentümer u.a. beschließen, dass die Kosten für einen besonderen Verwaltungsaufwand von dem verursachenden Wohnungseigentümer zu tragen sind. Eine Umlegung der Kosten kann nur erfolgen, wenn der Mietvertrag dies vorsieht. Ist die Umlegung von tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten vereinbart, können auch die dem Teileigentümer aufe...mehr

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ZAP 2/2017, Sondereigentum: Balkonraum

(KG, Beschl. v. 8.11.2016 – 1 W 493/16) • Balkone können in der Teilungserklärung zum Gemeinschaftseigentum bestimmt werden. Zu errichtende Balkonräume müssen nicht im Sondereigentum stehen. Gleiches gilt für die baulichen Bestandteile der Balkone, soweit sie nicht ohnehin gem. § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum sind. Auch der Umstand, dass der Balkon nur durch ei...mehr

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ZAP 3/2017, Zulassung eines... / I Problemstellung

Tiefgreifende Zerwürfnisse zwischen Gesellschaftern sind für den in der gesellschaftsrechtlichen Betreuung personalistisch geprägter (Familien-)Gesellschaften tätigen Anwalt kein selten auftretendes Phänomen. Häufig stellt sich für ihn bereits im Vorfeld einer absehbaren gerichtlichen Konfrontation die Frage, ob er seinen Mandanten, der sich zur Beurteilung der konkret zur L...mehr

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ZAP 17/2015, Wohnungseigentum: Streit um Umfang des Sondereigentums

(BGH, Beschl. v. 11.6.2015 – V ZB 34/13) • Die Klage eines Wohnungseigentümers auf Räumung und Herausgabe eines Kellerraums der betreffenden Wohnanlage, der ihm nach seiner Ansicht in der Teilungserklärung in diesem Umfang mit seinem Sondereigentum als Abstellraum zugewiesen ist, gehört nicht zu den Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 WEG, da über die sachenrechtlichen G...mehr

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ZAP 9/2015, Nutzung einer E... / IV. Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie ein weiterer Schritt zur Festigung der Rechtsprechung zum gesetzgeberisch unbestimmten Begriff des "Nachteils über das unvermeidliche Maß hinaus" in § 14 Nr. 1 WEG und dem privatrechtlich häufig benutzten Begriff "übliches Maß" im Wohnungseigentumsrecht ist. Ferner stellt die Entscheidung klar, dass und warum eine freibe...mehr

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ZAP 7/2016, Wohnungseigentum: Streitigkeit über Haftung für Beitragsrückstände

(BGH, Beschl. v. 21.1.2016 – V ZR 108/15) • Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache i.S.v. § 43 Nr. 2 WEG anzusehen. Die Haftung des Gesellschafters tritt kraft Gesetzes als Folge der rechtlichen Organisationsform der Wohnungseigentümerin ein. Da...mehr

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ZAP 7/2015, Geltendmachung ... / a) Rechte des Sondereigentümers

Wie die in der Praxis häufigeren Fälle zu behandeln sind, in denen durch die Störung sowohl das Gemeinschaftseigentum als auch das Sondereigentum betroffen sind, hat der BGH in den Entscheidungsgründen ausdrücklich offen gelassen. In der Pressemitteilung des BGH (Nr. 182/2014 v. 5.12.2014) war noch davon die Rede, dass der Wohnungseigentümer eine eigene Klage erheben kann, w...mehr

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ZAP 10/2017, Wohnungseigentum: Zustimmung zu nachträglichem Einbau eines Personenaufzugs

(BGH, Urt. v. 13.1.2017 – V ZR 96/16) • Ein Wohnungseigentümer kann nur dann den nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs auf eigene Kosten verlangen, wenn die übrigen Wohnungseigentümer zustimmen, da als nachteilig i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung anzusehen ist. Die geplante Maßnahme ist mit Betonsägearbeiten, der Erstellung einer Schac...mehr