Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Widerrufstestament

Rz. 1 § 2254 BGB regelt das sog. Widerrufstestament. Das Widerrufstestament, welches eine vorangegangene letztwillige Verfügung widerruft, bedarf grundsätzlich der Form einer letztwilligen Verfügung.[1] Es muss allerdings nicht in der gleichen Form wie das widerrufene Testament errichtet werden.[2] Rz. 2 Entspricht der Widerruf nicht der Form einer letztwilligen Verfügung, bs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2257 BGB stellt klar, dass der Widerruf einer letztwilligen Verfügung selbst ebenfalls widerrufen werden kann, so dass dann im Zweifel die zunächst widerrufene Verfügung wieder wirksam ist. Dem Wortlaut nach gilt § 2257 BGB aber nur für ein Widerrufstestament i.S.v. § 2254 BGB. Das durch Realakt nach § 2255 BGB durch Vernichtung oder Veränderung oder das durch Rückga...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Inhalt eines Widerrufstestaments

Rz. 5 Nach h.M. ist es ausreichend, wenn sich aus der letztwilligen Verfügung der Wille ergibt, ein Testament nicht zur Geltung bringen zu wollen.[11] Hierzu können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden.[12] Danach ist ein in Form einer letztwilligen Verfügung errichteter Widerrufsvermerk, dessen Inhalt sich erst i.V.m. einem maschinengeschriebenen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Keine Stellvertretung

Rz. 7 Die Erklärung des Widerrufs kann nicht durch einen Stellvertreter erfolgen und auch nicht durch einen gesetzlichen Vertreter (§ 2226 Abs. 1 S. 1 BGB; § 2064 BGB).[19] Die Übermittlung des einseitigen Widerrufs muss in der Form der Urschrift oder einer Ausfertigung der Erklärung geschehen. Nicht ausreichend ist eine einfache oder beglaubigte Abschrift.[20] Für die Art d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Widerrufsmöglichkeiten

Rz. 2 Der Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann lediglich auf vier verschiedene Arten und Weisen geschehen (sog. Numerus clausus der Widerrufsformen): So kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung nach § 2254 BGB durch ein sog. Widerrufstestament (§ 2254 BGB) und durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde (§ 2255 BGB) widerrufen. Ferner wird ein frühe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zugang beim Ehegatten

Rz. 5 Der Widerruf als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung muss durch Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen (§ 2226 Abs. 2 S. 1 BGB). Dadurch ist sichergestellt, dass der Ehegatte, dem gegenüber wechselbezügliche Verfügungen widerrufen werden, von diesem Widerruf erfährt und er dann seinerseits darauf reagieren kann. Denn zwar fallen die im Verhältnis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zu Lebzeiten durch einen Ehepartner

Rz. 1 Zu Lebzeiten ist der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments jederzeit und ohne Angabe und Vorliegen von Gründen möglich. Die Formvorschrift für den Widerruf und das Verbot, diese Erklärung durch einen Vertreter abzugeben, gilt jedoch nur für die wechselbezüglichen Verfügungen. Sämtliche einseitigen Verfügungen werden und können nach den allg. Vorschriften der §§ ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Subjektiver Tatbestand (Aufhebungswille)

Rz. 5 Auch wenn der Widerruf der letztwilligen Verfügung nach § 2255 BGB durch eine tatsächliche Handlung erfolgt, stellt er eine Willenserklärung dar,[17] die zum Zeitpunkt der Vernichtungshandlung oder Veränderung Testierfähigkeit nach § 2229 BGB voraussetzt.[18] Ferner bedarf es unter subjektiven Gesichtspunkten eines Aufhebungswillens des Erblassers, so dass eine versehe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Fälle der Beschränkungen und Beschwerungen

Rz. 22 Wie ein teilweiser Widerruf sind Fälle der Beschränkung oder Beschwerung eines Bedachten durch eine neue Anordnung zu behandeln, Beispiel: Nacherbeneinsetzung oder Anordnung einer Testamentsvollstreckung.[46] Dies gebietet der Schutzzweck des § 2271 BGB.[47] Man kann dies auch aufgrund eines Umkehrschlusses herleiten aus §§ 2271 Abs. 3, 2306 BGB. Dort werden Beschränk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Veränderung

Rz. 4 Die Veränderung einer letztwilligen Verfügung ist ein Eingriff in die Schrift eines Testaments, ohne die Urkunde insgesamt zu zerstören. Im Verhältnis zur Vernichtung einer Testamentsurkunde muss der Eingriff aus objektiver Sicht den Widerrufswillen des Erblassers widerspiegeln. Bejaht wird eine Anwendung von § 2255 BGB danach, wenn der Erblasser Texte durchstreicht, u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Ist der Widerruf wirksam erklärt, dann gilt die widerrufene letztwillige Verfügung im Zeitpunkt des Erbfalls (ganz oder teilweise) als beseitigt.[6] Das Erbrecht beruht auch dann auf dem späteren Widerrufstestament, wenn in diesem die widerrufsfreie Erbfolge erneut angeordnet wird. Wird daher in einem späteren handschriftlichen Testament eine Erbfolge bestimmt und dami...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Freies Widerrufsrecht

Rz. 1 Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs eines Testaments ist Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG.[1] Mit Ausnahme von wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten (§ 2271 BGB) und vertragsmäßig bindenden Verfügungen in Erbverträgen (§§ 2253, 2289 ff. BGB) kann der Erblasser daher ein Testament oder e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unmittelbarer rechtlicher Vorteil

Rz. 5 Ein unmittelbares Zustattenkommen liegt dann vor, wenn der Anfechtende einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil erlangt. Ein unmittelbarer rechtlicher Vorteil kann zum einen in einem Erbrecht bestehen. Ein solcher ist bspw. dann gegeben,[9] wenn die Enterbung oder die Einsetzung eines Dritten durch den gesetzlichen Erben angefochten wird, weiterhin, wenn der Widerruf ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Widerrufsgegenstand

Rz. 1 Bei § 2255 BGB handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, der einen körperlichen Eingriff oder einen Eingriff in die Schrift eines Testaments als Widerruf gelten lässt. Es handelt sich um einen Fall der konkludenten Widerrufserklärung. Widerrufshandlung i.S.v. § 2255 BGB ist ein tatsächliches Einwirken auf die Testamentsurkunde, und zwar auf das Original eines eigenh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Beschränkung in guter Absicht

Rz. 29 Neben dem Widerruf ist auch die Beschränkung in guter Absicht bereits noch zu Lebzeiten des anderen Ehegatten einseitig für einen Ehegatten möglich. Die Form des § 2271 BGB muss hierfür nicht gewahrt werden.[61] Hat sich ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling beider Ehegatten oder einer von ihnen der Verschwendung ergeben oder ist er in erhebliche Überschuldung gerat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 21 Zum einen hat der Widerruf oder die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit aller Verfügungen zur Folge, die zu ihr im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit stehen. Diese Wirkung tritt unabhängig vom Willen des Ehegatten ein, dessen Verfügungen von der Unwirksamkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten infiziert werden.[94] Die Verfügungen sind kraft Gesetzes und...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Testamentsvollstreckung und Vollmachten

Rz. 10 Der Erblasser kann ohne Weiteres dem Testamentsvollstrecker eine transmortale Vollmacht [10] oder eine postmortale Vollmacht [11] erteilen. Auch eine andere Person als die des Testamentsvollstreckers kann mit derartigen Vollmachten ausgestattet werden. Testamentsvollstreckung und Vollmacht stehen somit isoliert nebeneinander. Sofern einem Erben oder einem Dritten Vollma...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anwendungsbereich

Rz. 15 Unmittelbar sind die Vorschriften über die Anfechtung gem. §§ 2078 ff. BGB nur auf testamentarische Bestimmungen anzuwenden. Unterlässt es der Erblasser, ein Testament zu errichten, in der irrigen Annahme, in der Regelung des § 2269 BGB sei die gesetzliche Erbfolge zu sehen, scheidet eine Anfechtung aus.[14] Es sind stets nur einzelne Verfügungen anfechtbar, nicht hin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 3 Voraussetzung der Gültigkeit eines Testaments ist dessen persönliche Errichtung (formelle Höchstpersönlichkeit). Das Testament muss vom Erblasser persönlich ge- und unterschrieben werden, sofern es sich um ein privatschriftliches Testament handelt. Für ein öffentliches Testament gilt § 2232 BGB. Beim Testierrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht. Eine St...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Unterschiede zum Erbvertrag

Rz. 15 In der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs unterscheidet sich das gemeinschaftliche Testament wesentlich vom Erbvertrag. Dort kann eine Vertragspartei ihre vertragsmäßigen Verfügungen auch zu Lebzeiten nicht mehr frei widerrufen (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu Lebzeiten kann jedoch von den Ehegatten ausgeschlossen werden. I...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Postmortales Widerrufsrecht

Rz. 35 Da die Ehegatten jedoch diese Bindungswirkung beschränken oder ganz ausschließen können, ist es ihnen auch möglich, Widerrufsmöglichkeiten über den Tod des erstversterbenden Ehegatten hinaus vorzusehen. Dies kann bis zu einem völlig freien Widerrufsrecht des überlebenden Ehegatten gehen[70] und kann unbedingt oder unter beliebigen Bedingungen erfolgen, Beispiel: Wiede...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. 2Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben. (2)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vollziehungsvertrag

Rz. 23 Der Erblasser kann durch einen Vollziehungsvertrag, der Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag ist, den künftigen Vollziehungsberechtigten (die Bestimmung zum Vollziehungsberechtigten ist nur in einer Verfügung von Todes wegen möglich und nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden) verpflichten, die Auflage einmalig oder fortlaufend zu vollziehen. Soll sie fortlaufend...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Ein Widerruf des Rücktritts ist grundsätzlich nicht möglich, weil der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist; eine Ausnahme gilt nur für den Rücktritt durch Testament nach § 2297 BGB, weil das Testament selbst widerruflich ist. Durch den Widerruf leben die vertragsmäßigen Verfügungen wieder auf;[9] das gilt nicht bei der nachträglichen Verzeihung, weil § 2297 BGB nicht auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Keine Anfechtung zu Lebzeiten

Rz. 33 Neben dem Widerruf ist zu Lebzeiten der Ehegatten eine Anfechtung nicht möglich, weil entbehrlich. Jeder Ehegatte kann zu Lebzeiten des anderen seine einseitigen und seine wechselbezüglichen Verfügungen ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen.[68] Eine Anfechtung durch Dritte kommt zu Lebzeiten beider Ehegatten ebenfalls mangels Anfechtungsberechtigung nicht in B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Durch die Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments werden die vertragsmäßigen Verfügungen aufgehoben. Durch den einseitigen Widerruf nach §§ 2253, 2271 BGB können die aufgehobenen vertragsmäßigen Verfügungen als solche aber nicht wieder in Kraft treten. Um die erbvertragliche Bindungswirkung wiederherzustellen, müssen die Ehegatten vielmehr eine gleichwertige Recht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. ZGB

Rz. 5 Nach § 392 Abs. 1 S. 1 ZGB i.V.m. § 387 Abs. 2 Nr. 1 ZGB bewirkt die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung den Widerruf. Da auch nach ZGB sichergestellt ist, dass der andere Ehegatte von einem Widerruf des Testaments durch den anderen Ehegatten erfährt (vgl. § 392 Abs. 2 ZGB), kann für die Rücknahme eines gemeinschaftlichen Testaments nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnisnehmer (Abs. 1 S. 1)

Rz. 2 Angefochten werden können Vermächtnisse des Erblassers. Hierzu zählen auch der Voraus gem. § 1932 BGB und der Dreißigste gem. § 1369 BGB sowie noch nicht vollzogene Schenkungen von Todes wegen gem. § 2301 BGB. Ist die Schenkung von Todes wegen bereits vollzogen, gilt § 530 Abs. 2 BGB. Der Widerruf der vollzogenen Schenkung von Todes wegen kann daher nicht auf die Vorsc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Aufhebung der einseitigen Verfügungen

Rz. 6 Für einseitige Verfügungen gilt gem. Abs. 2 S. 1 das Testamentsrecht; sie sind damit jederzeit frei widerruflich, §§ 2253, 2254, 2258 BGB; dagegen kommt eine Aufhebung nach § 2255 BGB (Widerruf durch Vernichtung) oder § 2256 BGB (Widerruf durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung) nicht in Betracht. Die einseitigen Verfügungen können auch durch einen Vertrag aufgeho...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rückgabeverlangen

Rz. 3 Die Widerrufswirkung tritt unabhängig vom Willen des Erblassers ein. Sie knüpft einzig an den Realakt der Rückgabe an und kann weder rückgängig gemacht werden noch hat eine Missachtung der in Abs. 1 S. 2 geregelten Belehrungspflichten Einfluss auf die gesetzlich vorgegebene Widerrufsfiktion.[3] Auch eine erneute Rückgabe in die besondere amtliche Verwahrung macht das e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Irrtum in der Erklärungshandlung (Abs. 1 Alt. 2)

Rz. 20 Wenn der Erblasser eine bestimmte Erklärung überhaupt nicht abgeben wollte, kommt eine Anfechtung in Betracht. Das äußere Erklärungsverhalten des Erblassers entspricht nicht seinem tatsächlichen, inneren Willen. Hierunter fällt das Verschreiben hinsichtlich einer Zahl oder eines Namens im eigenhändigen Testament, das Versprechen des Erblassers bei der Testamentserrich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 80 Eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments kommt erst nach dem Tod des Erstversterbenden in Betracht. Vorher ist sie durch die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs nach Abs. 1 verdrängt.[200] Umstritten ist, ob ein Recht zur Anfechtung einseitiger Verfügungen dann analog § 2282 Abs. 2 BGB entsteht, wenn ein Ehegatte testierunfähig wird und daher keinen Widerr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Praktische Hinweise

Rz. 5 Fraglich kann im Einzelfall sein, ob in dem Testament mit Eröffnungsverbot in Wirklichkeit überhaupt eine letztwillige Verfügung gesehen werden kann, da es ggf. am Testierwillen fehlt. Sofern das Verbot später hinzugefügt wurde, kann ggf. darin ein Widerruf des Testaments zu sehen sein. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob der Erblasser bestimmten Personen seinen letzt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Empfangsbedürftigkeit und Empfangszuständigkeit

Rz. 4 Die Ausschlagungserklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (Abs. 1 Hs. 2; § 343 FamFG) und muss daher in der notwendigen Form dem Nachlassgericht zugehen. Für den Zugang der Ausschlagungserklärung gelten die allg. Vorschriften über den Zugang von Willenserklärungen, insbesondere gilt § 130 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 BGB (§ 130 Abs. 3 BGB). Die Ausschlagung...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Wird die Schenkung nicht vollzogen, sind die erbrechtlichen, insbesondere die erbvertragsrechtlichen Vorschriften anwendbar. Möchte sich der Schenker von seinem, Schenkungsversprechen lösen, dann sind nicht die Vorschriften über den Widerruf, §§ 530 ff. BGB, sondern die Vorschriften über die Aufhebung des Erbvertrages, §§ 2290 ff. BGB, anzuwenden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Regelung des Abs. 2

Rz. 34 Mit dem ersten Todesfall erlischt das Recht zum Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen (Abs. 2 S. 1). Damit tritt die Bindung des überlebenden Ehegatten an seine wechselbezüglichen Verfügungen ein. I. Postmortales Widerrufsrecht Rz. 35 Da die Ehegatten jedoch diese Bindungswirkung beschränken oder ganz ausschließen können, ist es ihnen auch möglich, Widerrufsmöglic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gestaltungshinweise

Rz. 24 Die Faustformel für die Formulierung einer Pflichtteilsentziehung, "je ausführlicher desto besser",[101] wurde bereits erwähnt. Im Hinblick auf die sehr hohen formalen Anforderungen an die Angaben der Entziehungsgründe kann dies aber nicht oft genug betont werden. Der juristische Laie wird in der Regel kaum in der Lage sein, diese Anforderungen ohne fachkundigen Rat z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vermögen

Rz. 10 Bei der Ermittlung des Nachlassbestands sind die vererblichen Vermögenswerte anzusetzen, also alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind. Hierzu gehören auch solche, die aufgrund einer erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge übergehen, etwa die vererblic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Grundsätzlich hebt Abs. 1 nur den widersprechenden Teil einer früheren letztwilligen Verfügung auf. Insoweit gilt, dass der Umfang bzw. die Reichweite des Widerrufs dem Umfang der Unvereinbarkeit der sich widersprechenden Verfügungen folgt.[9] Der Umfang der Unvereinbarkeit ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln. Wie bei der Auslegung aller letztwilligen Verfüg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Gestaltungsrechte

Rz. 32 Bei der Frage der Vererblichkeit von Gestaltungsrechten gilt, dass diese grundsätzlich auf die Erben übergehen, soweit sie nicht höchstpersönlich sind. Mit dem jeweiligen Rechtsverhältnis gehen nach § 1922 BGB das Recht auf Wandlung und Minderung (§ 437 BGB) und das Recht auf Kündigung und Rücktritt auf die Erben über. Das Vorkaufsrecht kann nach § 473 BGB vererblich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sonstige Konkurrenzen

Rz. 12 Neben der Anfechtung nach §§ 1954 ff. BGB ist ein Widerruf – abgesehen von den Fällen des § 130 BGB – nicht möglich.[42] Auch für die Anwendung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Annahme- oder Ausschlagungserklärung (§ 313 BGB) ist kein Raum.[43] Kein Fall des Abs. 1 ist schließlich die Gläubigeranfechtung im Insolvenzverfahren nach § 129 InsO oder nach §§ 1 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Feststellungs- und Beweislast

Rz. 27 Nach den allg. Grundsätzen trägt derjenige die Beweis- oder Feststellungslast, der sich auf die Wirksamkeit des eigenhändig errichteten Testaments beruft. Diese bezieht sich insbesondere auf den Testierwillen und auf die Echtheit der Unterschrift des Erblassers.[53] Er muss ebenfalls beweisen, dass die in § 2267 BGB beschriebene Reihenfolge eingehalten wurde, wofür ab...mehr