Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

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Großbritannien: Schottland / 2. Widerruf eines Testaments

Rz. 24 Wie im englischen Recht ist jedes Testament frei widerruflich. Dies gilt grundsätzlich auch bei gemeinschaftlichen Testamenten (mutual wills), es sei denn, die Beteiligten haben vertraglich vereinbart, dass die Verfügungen bindend sein sollen. An eine solche Vereinbarung ist der Überlebende nach dem Tod des erstversterbenden Testators gebunden (Testiervertrag).[28] Ob...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 2. Widerrufsrecht

Rz. 100 Die Widerrufsrechte stellen einen zentralen Teil des Verbraucherschutzes im BGB dar. Sie setzen keine Pflichtverletzung des Unternehmers voraus, sondern bieten dem Verbraucher die Möglichkeit, den abgeschlossenen Vertrag über §§ 355 ff. BGB rückabzuwickeln. Rz. 101 Der Widerruf muss gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgen. Aus der...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / III. Bindungswirkung

Rz. 9 Das Errichtungsstatut erstreckt sich auch auf die Beschränkung des Widerrufs des Testaments. Art. 24 Abs. 3 EuErbVO bestimmt hier, dass Art. 24 Abs. 1 EuErbVO "für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags entsprechend" gelte. Bei Rechtswahl nach Art. 24 Abs. 2 EuErbVO unterliege die Änderung oder der Widerruf dem gew...mehr

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Norwegen / VI. Gegenseitige und gemeinsame Testamente

Rz. 68 In Norwegen besteht die Möglichkeit, dass mehrere Personen zusammen ein Testament errichten (gemeinsames Testament), § 60 Erbgesetz. Nach der gleichen Vorschrift ist es ebenfalls möglich, dass mehrere Personen ein Testament zum gegenseitigen Vorteil füreinander errichten (gegenseitiges Testament). Rz. 69 Den Widerruf oder die Änderung eines gemeinsamen oder gegenseitig...mehr

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Frankreich / d) Die institution contractuelle zwischen Ehegatten während der Ehe

Rz. 153 Eine institution contractuelle zwischen Ehegatten kann auch nach Eheschließung und außerhalb eines Ehevertrages vereinbart werden. Diese Form ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, ihre Zulässigkeit ergibt sich jedoch aus einer Zusammenschau der Art. 1096, 943, 947 C.C. Art. 1096 C.C. spricht ausdrücklich von Schenkungen unter Ehegatten während der Ehe (don...mehr

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Slowakei / 3. Aufhebung des Testaments

Rz. 62 Ein Testament kann gemäß § 480 BGB durch Errichtung eines neuen Testaments, durch Widerruf oder durch Zerstörung des ursprünglichen Testaments aufgehoben werden. Ein früheres Testament wird demnach ungültig, wenn sein Inhalt durch den Inhalt eines späteren Testaments ersetzt wird. Rz. 63 Für den Widerruf eines Testaments werden die gleichen gesetzlichen Anforderungen w...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Testamentswiderruf

Rz. 106 Der Widerruf eines Testaments erfolgt gem. Art. 680 c.c. ausdrücklich durch Testament[160] oder durch notarielle Erklärung vor zwei Zeugen oder stillschweigend durch ein neues Testament,[161] durch die Vernichtung eines eigenhändigen Testaments (Art. 684 c.c.),[162] durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung oder durch Veräußerung eines Vermächtnisge...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / bb) Erbrechtliche Folgen

Rz. 55 Der Beschenkte kann nach dem Tod des Schenkers/Erblassers den Anfall der Erbschaft nicht ausschlagen. Er wird ipso iure Erbe des Schenkers (Art. 9 Abs. 1 CDCIB). Eine ansonsten im spanischen Recht für den Erwerb der Erbenstellung erforderliche Erbannahme ist hier deshalb ausnahmsweise nicht erforderlich.[76] Der Vertragserbe (Beschenkte) kann allerdings die Haftung au...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / III. Korrektur unrichtiger Zeugnisse

Rz. 40 Schreibfehler im ENZ berichtigt die Ausstellungsbehörde von Amts wegen und auf Antrag eines Betroffenen, Art. 71 Abs. 1 EuErbVO. Bei sonstigen – also inhaltlichen – Fehlern erfolgt ausschließlich auf Antrag eine Änderung oder ein Widerruf des ENZ. Eine Berichtigung von Amts wegen kommt nur dann in Betracht, wenn diese nach dem für die Behörde geltenden innerstaatliche...mehr

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Großbritannien: England und... / VI. Gemeinschaftliche Testamente und vertragliche Erbfolge

Rz. 101 Das englische Recht kennt nur das Testament (will), nicht aber einen Erbvertrag. Formal zulässig ist die Zusammenfassung mehrerer Testamente in einem Dokument (sog. joint will). Dabei können beliebige Personen gemeinsam ihr Testament verfassen, wobei aber alle Beteiligten sämtliche Formvorschriften einzuhalten haben, insbesondere sämtliche Unterschriften vor Zeugen b...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / III. Form des Testaments

Rz. 80 Ein öffentliches Testament kennt Schweden nicht. Schweden kennt auch kein lateinisches Notariat. Der notarius publicus in Schweden muss nicht Jurist sein. Es gibt auch keine öffentliche Verwahrung der Testamente.[77] Rz. 81 Testamente bedürfen nach der schwedischen Ortsform der Schriftform und der Unterschrift durch den Testator. Sie müssen in gleichzeitiger Anwesenhei...mehr

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Polen / IV. Gestaltungsmöglichkeiten/Rechtswahl

Rz. 13 Noch im IPRG 1965 hatte der polnische Gesetzgeber im Bereich der Nachlassangelegenheiten keine Möglichkeit vorgesehen, das Erbstatut zu wählen, wie es z.B. bei Verbindlichkeiten oder Arbeitsverhältnissen gemacht wurde. Das polnische IPRG 1965 beinhaltete insoweit keine Vorschriften wie z.B. Art. 25 Abs. 2 des deutschen EGBGB. Rz. 14 Nunmehr allerdings konnte gem. Art. ...mehr

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Frankreich / c) Die institution contractuelle zwischen künftigen Ehegatten im Ehevertrag

Rz. 147 Gemäß Art. 1091 C.C. kann eine donation de biens à venir im Ehevertrag auch zwischen Ehegatten selbst vereinbart werden. Hierfür gelten gem. Art. 1093 C.C. grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei einer institution contractuelle durch Dritte. Wie sich aus Art. 1095, 1398 C.C. ergibt, sind für den instituant – anders als bei der ersten Form der institution contra...mehr

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Deutschland / 2. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 41 Das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB) kann entweder als öffentliches Testament durch Beurkundung vor einem Notar oder als eigenhändiges Testament errichtet werden. Für das eigenhändige Testament reicht es gem. § 2267 BGB aus, dass das Testament von einem der Ehegatten eigenhändig verfasst wird und dass beide Ehegatten das Testament unterzeichnen. Für die n...mehr

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Slowakei / c) Verfügungen von Todes wegen in sonstigen gesetzlichen Formen

Rz. 69 Das Testament, die Enterbungsurkunde oder ihr Widerruf, die nicht in der Form des notariellen Protokolls errichtet wurden, können gemäß §§ 65–69 NO und § 73 BO in die notarielle Verwahrung gegeben werden. Rz. 70 Die Annahme des Testaments in die notarielle Verwahrung beantragt der Erblasser persönlich oder schriftlich. Der Erblasser kann zu der Beantragung der Testamen...mehr

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Österreich / 3. Schenkungsvertrag auf den Todesfall

Rz. 90 Mit einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall verpflichtet sich der Verstorbene zu Lebzeiten, im Falle seines Ablebens dem Begünstigten eine bestimmte Sache zuzuwenden. Der Geschenkgeber darf daher die Sache bei Lebzeiten nicht veräußern, weil er sonst dem Begünstigten schadenersatzpflichtig wird. Bei Liegenschaften kann das Verfügungsverbot durch ein vertraglich vere...mehr

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Luxemburg / 9. Materielle Wirksamkeit des Testaments

Rz. 92 Die Testierfähigkeit des Erblassers beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr: Bis zu seinem "18. Geburtstag" kann der Erblasser über die Hälfte seines Vermögens verfügen, über das ein Volljähriger (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) verfügen darf, Art. 903, 904 Cciv. Zugunsten seines Vormundes darf der 16-jährige Minderjährige gar nicht, nach Eintritt der Volljähr...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Voraussetzungen für den Gutglaubensschutz

Rz. 15 Wer sich auf den Schutz des guten Glaubens beruft, muss gem. Art. 69 Abs. 3 und 4 EuErbVO "auf der Grundlage der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben" gehandelt haben. Ihm muss also der Inhalt des ENZ – z.B. über eine von der Behörde ausgestellte Abschrift – bekanntgemacht worden sein (konkreter Gutglaubensschutz). Nach der Rechtsprechung zum BGB-Erbschein hingegen genü...mehr

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Niederlande / IV. Bestimmung des Erbstatuts durch Rechtswahl

Rz. 13 Ausgangspunkt des Haager ErbrechtÜbk. ist die Parteiautonomie des Erblassers. Gemäß Art. 5 Haager ErbrechtÜbk. kann der Erblasser eine Rechtswahl vornehmen. Nicht jedes beliebige Recht kann gewählt werden. Zur Wahl stehen nur Rz. 14 Fall...mehr

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Katalonien / d) Ungültigkeit von Testamenten, Kodizillen und Nachzetteln

Rz. 40 Bezüglich der Ungültigkeit von Testamenten, Kodizillen und Nachzetteln legen die Art. 422–1 bis 422–13 CCCat je nach Form und Inhalt des Rechtsgeschäfts sowie möglicher Willensmängel des Testierenden verschiedene Voraussetzungen fest. Das Erfordernis der Erbeinsetzung ist ebenso zu nennen wie die Verpflichtung zur gesetzmäßigen Errichtung: Das Testament ist ein formal...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / IV. Gemeinsames Testament

Rz. 88 Das schwedische Recht erlaubt das gemeinsame Testament. Das gemeinsame Testament wird auch in Schweden üblicherweise von Eheleuten errichtet. Jedoch können auch andere – sogar mehr als zwei – nicht miteinander verheiratete Personen (z.B. Geschwister) ein gemeinsames Testament errichten.[87] Die Form entspricht der des Einzeltestaments. Gedanklich hat man hierin mehrer...mehr

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Dänemark / IV. Testaments(form)statut

Rz. 28 Die Formgültigkeit eines Testaments richtet sich nach den Vorgaben des HTestformÜ (siehe Rdn 9). Gemäß Art. 6 HTestformÜ gilt dies unabhängig davon, ob der Testator sein Domizil in einem Vertragsstaat hatte und unabhängig davon, ob die Konventionsbestimmungen zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Nach Art. 1 HTestformÜ beurteilt sich die Formgültigkei...mehr

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Tschechien / a) Allgemeines

Rz. 83 Die Notarkammer der Tschechischen Republik führt diverse landesweite elektronische Verzeichnisse und Register, u.a. auch ein Testamentsregister. Mit dem Inkrafttreten des neuen ZGB wurden die eintragungspflichtigen Urkunden erweitert; geführt wird nunmehr ein Register über alle rechtlichen Verhandlungen für den Todesfall. Eingetragen werden nach § 35b Abs. 1 NotO folg...mehr

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Dänemark / III. Form letztwilliger Verfügungen von Todes wegen

Rz. 82 Das 11. Kapitel (§§ 62 bis 68 ARL) regelt die Testamentserrichtung und den Widerruf des Testaments (oprettelse og genkaldelse af testamente). 1. Ordentliches Testament Rz. 83 Das ordentliche Testament ist schriftlich zu errichten und entweder vor einem Notar[21] (Notartestament) oder vor zwei Zeugen (Zeugentestament) zu unterschreiben oder anzuerkennen. Das ordentliche ...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / II. Inhalt des Errichtungsstatuts

Rz. 6 Der Regelungsbereich des Errichtungsstatuts ist in Art. 26 EuErbVO bestimmt und umfasst insbesondere folgende Aspekte:mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Erbvertrag

Rz. 75 Mit den neuen ErbG FBuH und Brčko Distrikt BuH wurde in die Rechtssysteme dieser beiden Teile Bosnien und Herzegowinas der Erbvertrag als neuer Berufungsgrund neben und insbesondere vor dem Testament und dem Gesetz eingeführt. Es handelt sich um eine große Neuheit, da das bosnisch-herzegowinische Recht traditionell eine restriktive Haltung gegenüber vertraglichen Verf...mehr

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Irland / 1. Arten letztwilliger Verfügungen

Rz. 57 Das irische Recht unterscheidet zwischen Testament (will) und Kodizill (codicil). Als codicil wird eine testamentarische Verfügung ohne Erbeinsetzung bezeichnet. Rz. 58 Das irische Recht kennt das gemeinschaftliche Testament (joint will), nicht jedoch den Erbvertrag. Der joint will ist nicht auf Ehegatten beschränkt, sondern bezeichnet allgemein die Abfassung eines Tes...mehr

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Dänemark / 3. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 89 Das gemeinschaftliche Testament ist gesetzlich nicht definiert. Nach den Gesetzesvorarbeiten können auch mehrere Testamente eine gemeinsame testamentarische Verfügung darstellen. Dies setzt voraus, dass eines der Testamente auf das oder die anderen Testament(e) verweist. Ein einseitiger Widerruf (zum Widerruf vgl. Rdn 117) einer gemeinsamen testamentarischen Verfügung...mehr

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Ungarn / 4. Das gemeinschaftliche Testament

Rz. 110 Das gemeinschaftliche Testament tritt im neuen Ptk. als neues Institut hervor.[103] In der Regel ist das Testament von einer oder mehreren Personen in der gleichen Urkunde – gleich welcher Form – auch weiterhin untersagt. Das neue Recht sieht immerhin eine wichtige Ausnahme von diesem Verbot vor: Das während des Bestehens der Lebensgemeinschaft in derselben Urkunde a...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 3. Form letztwilliger Verfügungen

Rz. 9 Portugal hat das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 zwar am 29.6.1967 gezeichnet, jedoch bislang nicht ratifiziert. Hinsichtlich der Form letztwilliger Verfügungen gilt vielmehr weiterhin das autonome portugiesische Recht nach dem Código Civil von 1966. Nach Art. 65 CC ist die Verfügung von Todes wegen ...mehr

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Norwegen / III. Haager Testamentsformübereinkommen

Rz. 9 Das auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbare Recht ergibt sich auch in Norwegen aus dem Haager Testamentsformübereinkommen. Dieses Übereinkommen vom 5.10.1961 trat in Norwegen am 1.1.1973 in Kraft. Rz. 10 Die in Art. 1 Buchst. a–e niedergelegten Regelungen des Übereinkommens entsprechen denen in § 80 des neuen norwegischen Erbgesetzes. Der neue § 80 des Erbge...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 2. Testamentsregister

Rz. 142 Bereits seit 1950 existiert in Portugal ein Zentrales Testamentsregister, das vom Instituto dos Registos e do Notariado (iRN – Institut der Register und Notariate) geführt wird und damit unmittelbar dem portugiesischen Justizministerium (Ministerio de Justiça) angegliedert ist. iRN – instituto dos registos e do notariado Rua Rodrigo Fonseca, 202 1099–033 Lissabon registo...mehr

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Dänemark / II. Zur Rechtslage: Erbrechtsreform 2008

Rz. 5 Das neue Erbgesetz 2008 findet nach dessen § 99 Abs. 2 Anwendung, wenn der Erblasser nach Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist, es sei denn, aus den §§ 100 bis 102 ARL folgt etwas anderes. Ist der Erblasser vor Inkrafttreten des Gesetzes verstorben, gelangen die früheren Bestimmungen des Erbgesetzes aus dem Jahre 1964 zur Anwendung, es sei denn, aus § 103 ARL folg...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / IV. Formgültigkeit außerhalb von Belarus errichteter Testamente

Rz. 12 Trotz der Tatsache, dass das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961[4] (Haager Testamentsformübereinkommen) in der Republik Belarus nicht ratifiziert wurde, trifft Art. 1135 S. 2 ZGB eine Regelung, die der des Art. 1 Abs. 1 lit. a) und Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens entspricht. Demnach ist ein Tes...mehr

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Katalonien / 1. Die vertragliche Erbfolge

Rz. 59 Das katalanische Recht hat in Aufhebung des romanischen Prinzips, das dies verboten hatte, historisch die vertragliche oder paktierte Erbfolge zugelassen. Die Erbverträge in Katalonien tragen den Namen "heretaments" und sind im Titel III des IV. Buches des CCCat geregelt. Historisch gesehen hatten die Erbverträge einen hohen Stellenwert, wobei ihre traditionelle Regel...mehr

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Griechenland / VI. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 69 Hierbei handelt es sich um lebzeitige Zuwendungen auf den Todesfall (Schenkung auf den Todesfall, transmortale Vollmacht und transmortaler Auftrag, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall), die denselben Zweck wie eine Verfügung von Todes wegen verfolgen. Der Zuwendende ordnet hiermit seine Rechtsverhältnisse für die Zeit nach seinem Tod. Die praktischen Bedürfni...mehr

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Österreich / 5. Enterbung

Rz. 82 Unter Enterbung versteht man die gänzliche oder teilweise Entziehung des gesetzlichen Erb- und Pflichtteils durch letztwillige Verfügung (ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung). Bedeutung erlangt die Enterbung vor allem bei den Pflichtteilsberechtigten. Für den wirksamen Entzug des Pflichtteils muss ein Enterbungsgrund [40] vorliegen. Die §§ 770 und 771 AB...mehr

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Slowenien / I. Errichtung – Allgemein

Rz. 48 Testierfähig ist, wer im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung urteilsfähig[123] ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat. Bei fehlender Testierfähigkeit ist das Testament ungültig (Art. 59 Abs. 1, 2 ErbG), wobei es jedoch einer Ungültigerklärung bedarf (Art. 61 ErbG).[124] Als weitere Ungültigkeitsgründe nennt Art. 60 ErbG die Errichtung durch Drohung ...mehr

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Kroatien / I. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 60 Der Nachlass geht – vorbehaltlich der Ausschlagung – mit dem Tod des Erblassers ex lege und ipso iure auf die Erben über, Art. 4 Abs. 4 ErbG. Die Ausschlagung ist dem Nachlassgericht oder im Ausland einem Konsul gegenüber zu erklären. Die Ausschlagung muss bis zum Ende des erstinstanzlichen Nachlassverfahrens erklärt werden, Art. 130 Abs. 1 ErbG. Sie kann schriftlich ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Mallorca und Menorca

Rz. 35 Testamente sind (im Unterschied zu Art. 667 CC – Zulässigkeit der Anordnung eines Vermächtnisses ohne Erbeinsetzung im Testament) nur wirksam, wenn sie eine Erbeinsetzung beinhalten, was durch Art. 14 Abs. 1 CDCIB klargestellt ist; ggf. kann ein Testament ohne Erbeinsetzung in ein Kodizill umgedeutet werden (Art. 17 Abs. 3 CDCIB).[38] Rz. 36 Durch ein Kodizill kann der...mehr

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Slowenien / III. Übergabevertrag

Rz. 75 Vertragspartner des Übergabevertrags (Art. 546–556 SchGB)[199] sind der Übergeber und seine Nachkommen sowie deren Nachkommen (für den Ehegatten siehe Art. 552 SchGB).[200] Mit dem Übergabevertrag, der in Form einer notariellen Niederschrift zu schließen ist (Art. 547 Abs. 2 SchGB), überträgt der Übergeber teilweise oder zur Gänze sein zum Zeitpunkt des Vertragsabschl...mehr

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Island / 3. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 22 Das isländische Erbgesetzbuch enthält keine Sondervorschriften für die Errichtung von gemeinschaftlichen Testamenten. Aus Art. 48 Abs. 2 ErbG lässt sich jedoch herauslesen, dass sowohl gemeinschaftliche als auch gegenseitige Testamente zulässig sind. Die Vorschrift enthält eine Regelung zum Widerruf gemeinschaftlicher oder gegenseitiger Testamente. Da das isländische ...mehr

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§ 1 Kanzleiorganisation / 4. Mandatserteilung und Fernabsatzgesetz

Rz. 265 Vorsicht ist geboten, wenn eine Kanzlei einen Auftrag via Brief, Telefon, Fax oder E-Mail erhält und der Mandant Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, denn hier kann das Fernabsatzgesetz zur Anwendung kommen. Die Abgrenzung ist oft nicht einfach. Zu beachten ist, dass Anwaltsverträge z.B. dann unter das Fernabsatzgesetz fallen können, wenn sie nicht nur mit Fernkommunikat...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 2. Sonderform: Der Verbraucherbauvertrag

Rz. 64 Verbraucherbauverträge sind Verträge, mit denen Unternehmer von Verbrauchern zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet werden, so die Legaldefinition des § 650i BGB. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen neben Neubauten nur tatsächlich erhebliche Umbaumaßnahmen unter die Neuregelung fallen, wie etwa ein ...mehr

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Österreich / VIII. Testamentsvollstreckung

Rz. 107 Der Verfügende kann in seiner letztwilligen Anordnung einen Testamentsvollstrecker einsetzen.[45] Da in Österreich der Erbschaftserwerb ohnehin unter Aufsicht des Verlassenschaftsgerichts erfolgt, ist die Bestellung eines Testamentsvollstreckers meist überflüssig. Nur dort, wo die Erfüllung des letzten Willens vom Gericht nicht überwacht wird, z.B. bei Anordnung von ...mehr

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Polen / III. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 10 Die Republik Polen ist Unterzeichnerin des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5.10.1961.[14] Für die Republik Polen trat dieses Abkommen am 2.11.1969 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wurde die Bedeutung des Art. 35 des polnischen IPRG 1965 wesentlich modifiziert. Artikel 35 IPRG 1965 regelte das Statut der Rechtsgeschäfte mortis causa, also nicht nur ...mehr

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Frankreich / 5. Verzicht auf die Herabsetzungsklage und das Noterbrecht

Rz. 126 Nach Art. 929 ff. C.C. ist es seit 1.1.2007 zulässig, dass ein Noterbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf eine spätere Herabsetzungsklage verzichtet. Ein solcher Verzicht bezieht sich nur auf das Noterbrecht, lässt jedoch das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden unberührt. Nach Art. 929 Abs. 1 S. 2 C.C. kann der Verzicht auf die Herabsetzungsklage nur zugunste...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Bankverfügungen, gemeinschaftliche Bankdepots

Rz. 201 Bei der Einrichtung von Bankguthaben und -depots und deren Übertragung an Dritte auf den Todesfall ist, sofern das sog. Valutaverhältnis eine Schenkung ist, zu klären, ob eine Schenkung unter Lebenden (hier Vertragsstatut) oder eine Schenkung von Todes wegen (Erbstatut)[315] vorliegt. Richtet der Zuwendende ein Bankkonto oder Depot zugunsten eines Dritten im eigenen ...mehr

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Österreich / 2. Vermächtnis

Rz. 75 Im Gegensatz zur Erbseinsetzung werden beim Vermächtnis bestimmte Verlassenschaftswerte (konkret bestimmte Sachen, einzelne Gattungen von Sachen, ein Geldbetrag oder ein bestimmtes Recht) übertragen. Im Gegensatz zum Erben ist der Vermächtnisnehmer nicht Gesamt-, sondern Einzelrechtsnachfolger. Sein Recht leitet sich vom Erben ab. Rz. 76 Für Testierfähigkeit, Formgülti...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 3. Form

Rz. 26 Der Erblasser kann ein Testament durch eine von ihm geschriebene, eigenhändig unterschriebene und notariell beglaubigte Erklärung errichten, Art. 1044 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZGB RB. Auch kann ein öffentliches Testament vor einem Zeugen zur Niederschrift bei einem Notar errichtet werden, Art. 1045 Abs. 1 S. 1 ZGB RB. Rz. 27 Eine weitere Möglichkeit der Hinterlegung ei...mehr