Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Pflicht- und Anstandsschenkungen unterliegen nicht der Pflichtteilsergänzung. Die Vorschrift ordnet sich ein in die Reihe der Normen des BGB, die für Pflicht- und Anstandsschenkungen Sonderregelungen vorsehen. Hierunter fallen einerseits die Vorschriften, die diese Schenkungen vom allg. Schenkungsverbot ausnehmen, vgl. §§ 1425 Abs. 2, 1641, 1804, 2113 Abs. 2, 2205 BGB,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck

Rz. 1 Gemeinschaftliche Testamente können nach §§ 2253 ff. BGB widerrufen werden. Soweit im gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen enthalten sind, richtet sich der Widerruf nach § 2271 Abs. 1 BGB. Damit ein Ehegatte nicht einseitig ohne Wissen des anderen das gemeinschaftliche Testament durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung nach § 2256 BGB widerruf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Alt. 1 (Rechtssurrogation): aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts

Rz. 3 Alt. 1 regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Rechtssurrogation. Zum Begriff des Nachlasses siehe § 2032 Rdn 3. Der Begriff des "Rechts" ist weiter als der des Anspruchs i.S.v. § 194 BGB. Neben den unmittelbaren schuldrechtlichen und sachlichen Ansprüchen sind die Früchte i.S.v. § 99 Abs. 2 BGB ebenfalls mit umfasst (siehe § 2038 Rdn 34). Aber auch Rechte, die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Findet § 2077 BGB auch auf ein gemeinschaftliches Testament Anwendung?

Rz. 25 Nach § 2268 Abs. 1 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament in den Fällen des § 2077 BGB seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. Haben die Ehegatten im Testament verfügt, dass die getroffenen Regelungen auch für den Fall der Scheidung weiterhin Geltung haben sollen, erübrigen sich weitere Überlegungen.[65] Enthält das Testament jedoch keine diesbezüglichen Regelungen, is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Schenkung

Rz. 26 Gem. § 2301 BGB finden auf Schenkungsversprechen von Todes wegen die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Hierunter fällt auch die Vorschrift des § 2077 BGB. Wurde dagegen eine Schenkung bereits unter Lebenden vollzogen, handelt es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, auf welches § 2077 BGB nicht anwendbar ist.[70] Unter Umständen kommt eine ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Lebensversicherungen

Rz. 46 Ansprüche auf Lebensversicherungsleistungen gehören im Regelfall, also dann, wenn der Erblasser als Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherungsgesellschaft einen sog. Bezugsberechtigten benannt hat, nicht zum Nachlass.[194] Vielmehr erwirbt der Begünstigte unmittelbar einen eigenen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Dies gilt selbst dann, wenn im Versicherung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 7 Verstirbt der Erblasser vor Ablauf der Drei-Monats-Frist, ist das errichtete Nottestament wirksam. Sind seit der Errichtung des Testaments dagegen drei Monate verstrichen und lebt der Erblasser noch, so wird mit der Folge ex tunc fingiert, dass das jeweilige Nottestament nicht errichtet wurde.[16] Ein in einem Nottestament enthaltener Widerruf eines früheren Testaments...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. (2)Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Verzicht auf eine Anfechtung durch den Erblasser

Rz. 60 Der Erblasser kann in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag ganz oder teilweise wirksam auf sein künftiges Anfechtungsrecht verzichten.[191] Dies wird aus Abs. 1 bzw. § 2079 S. 2 BGB, wonach eine Anfechtung dann ausgeschlossen ist, wenn der Erblasser die Verfügung auch bei Kenntnis der Sachlage getroffen haben würde, gefolgert. Diese Rspr. wird jedo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Gesetz geht bei den in § 2339 BGB genannten Verfehlungen typisierend davon aus, dass der hypothetische Erblasserwille auf eine Enterbung des Täters gerichtet ist. Die Erbunwürdigkeit ergänzt die Institute der Enterbung (§ 1938 BGB), der Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff. BGB) und der Anfechtung letztwilliger Verfügungen (§§ 2078 ff. BGB). Soweit die §§ 2078, 2333 ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / A. Geschichte

Rz. 1 Erst im späteren Mittelalter hatte sich das gemeinschaftliche Testament gewohnheitsrechtlich herausgebildet. Dabei war auch eine gemeinschaftliche Testierung durch Nichtehegatten möglich. Im gemeinen Recht war das gemeinschaftliche Testament ebenfalls fest verankert. Die Abhängigkeit wechselbezüglicher Verfügungen voneinander war allg. anerkannt, so dass hier bereits d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vorliegen eines Entlassungsgrundes

Rz. 7 Voraussetzung, dass ein Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht nach § 2227 BGB entlassen werden kann, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere eine Rz. 8 Grundvoraussetzung ist selbstverständlich, dass zunächst der Testamentsvollstreck...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Keine Anwendung von S. 1

Rz. 11 Existiert demgegenüber bereits eine letztwillige Verfügung, bei welcher Erben eingesetzt worden sind, kann die Auslegung ergeben, dass die ursprünglich Bedachten gemeint sind. Für § 2066 BGB bleibt dann kein Raum,[24] es sei denn, das spätere Testament ist als Widerruf der ursprünglichen letztwilligen Verfügung aufzufassen. § 2066 BGB findet auch dann keine Anwendung,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Nur teilweise Einsetzung auf Bruchteile

Rz. 1 Für den Fall, dass der Erblasser von mehreren Erben nicht alle, sondern lediglich einige ohne Festlegung eines bestimmten Bruchteils der Erbschaft eingesetzt hat, greift Abs. 1. Danach erhalten die Letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft. Zunächst müssen also die Erbteile der auf bestimmte Bruchteile eingesetzten Erben addiert werden. Sofern danach noch ein Re...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 7 Bei einem gemeinschaftlichen Testament findet § 2255 BGB nur Anwendung, wenn das Testament zu Lebzeiten beider Eheleute und mit Zustimmung beider Eheleute vernichtet wird. Die spätere Billigung einer von einem Ehegatten vorgenommenen Vernichtung ist nicht ausreichend. Veränderungen kann ein Ehepartner allein nur bei einseitigen, nicht wechselbezüglichen Verfügungen vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beschwerter

Rz. 2 Dem Vermächtnis ist die Begünstigung des Vermächtnisnehmers immanent. Damit tritt die Frage nach der Person, die das Vermächtnis zu erfüllen hat, in den Hintergrund. Das Vermächtnis ist somit grundsätzlich unabhängig von der Zuwendung an den Beschwerten.[2] Rz. 3 Aus welchem Grund der zunächst Beschwerte als solcher berufen war (von Gesetzes wegen, Verfügung von Todes w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für die Form des Rücktritts ist entscheidend, ob der Rücktritt zu Lebzeiten des Vertragspartners erfolgt, § 2296 BGB, oder nach dessen Ableben, § 2297 BGB. Nach § 2296 BGB muss der Rücktritt zu Lebzeiten des Vertragspartners diesem gegenüber durch den Erblasser höchstpersönlich erklärt werden. Zu Beweiszwecken und aufgrund der Belehrungspflicht des Notars nach § 17 Beu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. § 674 BGB – Fortdauer des Amts

Rz. 57 § 674 BGB unterstellt die Fortdauer des Testamentsvollstreckeramts so lange, bis er vom Erlöschen seines Amts selbst Kenntnis erlangt hat oder aber das Erlöschen kennen musste. Dabei genügt bereits leichte Fahrlässigkeit gem. § 122 Abs. 2 BGB. Dies hat auch Auswirkungen für den gutgläubigen Dritten. Eine Entlassung des Testamentsvollstreckers steht einem Widerruf des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. ZGB

Rz. 106 Für die neuen Bundesländer ist Art. 235 § 2 S. 2 EGBGB zu beachten. Danach gilt das Recht der ehemaligen DDR, wenn das gemeinschaftliche Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet wurde.[253] In diesen Fällen ist § 390 ZGB zu beachten. Solange keine Aufhebung oder kein Widerruf des Testaments erfolgt ist, sind die Erblasser an das gemeinschaftliche Testa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Hauptpflicht

Rz. 24 Grundsätzlich geht der Anspruch des Bedachten auf die Übereignung des vermachten Gegenstandes (§§ 873, 925, 929 ff. BGB) oder die Abtretung des vermachten Rechts (§ 398 BGB). Es kommt somit darauf an, was der Erblasser konkret vermacht hat. Der Umfang der Übereignung bzw. Übertragung ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.[33] Rz. 25 Das Vermächtnis muss grundsätzlich b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verfügungen, die nicht unter § 2081 BGB fallen und somit nicht gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten sind

Rz. 17 Bei Verfügungen, die nicht unter die Regelung des § 2081 BGB fallen, erfolgt die Anfechtung nicht gegenüber dem Nachlassgericht. Diese sind gem. § 143 Abs. 4 S. 1 BGB gegenüber demjenigen anzufechten, dem die Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil verschafft. Hierunter fallen insbesondere Vermächtnisse. Vermächtnisse sind demgemäß gegenüber dem Vermächtnisneh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Gem. S. 1 ist die Anfechtung von Annahme und Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Die örtliche Empfangszuständigkeit ergibt sich aus §§ 343, 344 Abs. 7 FamFG. Die Anfechtung kann ausdrücklich oder konkludent (§ 133 BGB) erklärt werden. Der Anfechtungswille muss jedoch eindeutig aus der Anfechtungserklärung hervorgehen.[1] Soweit Anhaltspunkte vorlieg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Eintritt der Bindungswirkung

Rz. 43 Mit dem Tod des Erstversterbenden erlischt das Recht zum Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen (Abs. 2 S. 1). Da die sich daraus ergebende Bindungswirkung der Bindung des Erblassers an vertragsmäßige Verfügungen aus seinem Erbvertrag ähnelt, sind bei der Aufhebung dieser Bindung einige Bestimmungen über den Erbvertrag entsprechend anzuwenden (Abs. 2 S. 2, Abs. 3...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bindungswirkung

Rz. 27 Die zweite Wirkung der Wechselbezüglichkeit ist die nach dem Tod eines der Ehegatten eintretende Bindungswirkung (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Überlebende ist nunmehr an seine wechselbezüglichen Verfügungen gebunden und kann nicht mehr abweichend testieren, nachdem er das ihm Zugewendete angenommen hat (§ 2271 Abs. 2 BGB). Mit dieser Rechtsfolge trägt das Gesetz dem U...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anwendungsbereich

Rz. 2 § 2272 BGB gilt für alle Fälle, in denen eine amtliche Verwahrung vorliegt und das Testament nach § 2256 BGB aus dieser Verwahrung zurückgenommen werden soll. Es gilt daher für sämtliche öffentlichen Testamente und für das Nottestament nach § 2249 BGB. Die Rücknahme bewirkt in diesen Fällen den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2256 Abs. 1 S. 1 BGB. § 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Besondere amtliche Verwahrung

Rz. 25 Unverzüglich nach Unterschrift hat der Bürgermeister die Niederschrift in die besondere amtliche Verwahrung des AG zu geben (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG). Örtlich zuständig ist nach § 344 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG das AG, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. Die Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung bedeutet nach den allg. Grundsätzen d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Unwirksamkeit der Verfügung vor Eintritt des Erbfalls (Abs. 2)

Rz. 31 Nach Abs. 2 tritt keine Erbunwürdigkeit ein, wenn noch vor dem Tod des Erblassers die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt (Abs. 1 Nr. 3) oder in Ansehung derer ein Urkundsdelikt begangen worden ist (Abs. 1 Nr. 4), unwirksam geworden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Verfügung, zu deren Aufhebung der Erblasser bestimmt worden ist (Abs. 1 Nr. 3), unwirks...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfehlung

Rz. 2 Nach § 2294 BGB kann der Erblasser zurücktreten, wenn sich der vertragsmäßig Bedachte (der bedachte Vertragspartner oder auch ein Dritter) einer Verfehlung i.S.d. Pflichtteilsrechts nach § 2333 BGB schuldig gemacht hat. Gehört der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten, dann wird er wie ein Abkömmling behandelt, Hs. 2; § 2294 BGB gilt dagegen nicht bei Verfehlu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Verzeihung ist keine typisch pflichtteilsrechtliche Institution. Im Schenkungsrecht steht sie einem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, § 532 BGB, entgegen, im – allg. – Erbrecht verhindert sie eine Enterbung wegen Erbunwürdigkeit, § 2343 BGB.[1] Rz. 2 Gem. S. 1 entfällt nach erfolgter Verzeihung die Möglichkeit des Erblassers, dem Betroffenen den Pflichtte...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / II. Gemeinschaftliche Testamente der §§ 2265 ff. BGB

Rz. 5 Daher stellt sich insbesondere bei Testamenten von Ehegatten, die räumlich und/oder zeitlich getrennt voneinander errichtet werden, die Frage, ob diese Testamente als ein gemeinschaftliches Testament im Sinne der §§ 2265 ff. BGB einzuordnen sind oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage kann i.R.d. §§ 2268, 2270 BGB darüber entscheiden, ob die Verfügung des einen Ehega...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Inhalt

Rz. 2 § 2097 BGB bestimmt demnach als Auslegungsregel, dass der vom Erblasser jeweils genannte Wegfallgrund sich im Zweifel auch auf den nicht genannten erstreckt.[2] Fälle, in denen der eingesetzte Erbe nicht Erbe sein kann, sind Tod, Erbunwürdigkeit, Nichterteilung einer nach Art. 86 EGBGB erforderlichen Genehmigung, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Ausfall einer aufs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Vollmacht

Rz. 8 Eine vom Erblasser einem Dritten über den Tod hinaus erteilte Vollmacht berechtigt während der Vorerbschaft nur zur Vertretung des Vorerben, so dass die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB unberührt bleiben und Verfügungen des Bevollmächtigten grundsätzlich die Rechtsfolge der dinglichen Surrogation (vgl. § 2111 BGB) nach sich ziehen können.[30] Der Vorerbe ka...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Herrschende Meinung

Rz. 75 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung nach h.M., der auch zu folgen ist, nicht dadurch einer Anfechtung entziehen, dass er diese formlos bestätigt, da ihm ein Anfechtungsrecht nicht zusteht.[222] Der Anfechtungsgrund kann seitens des Erblassers nur dadurch beseitigt werden, dass dieser die letztwillige Verfügung formgerecht wiederholt. Hierbei ist allerdings...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. § 206 BGB

Rz. 23 Eine Hemmung kommt bei höherer Gewalt in Betracht. Unter höherer Gewalt ist hierbei ein Ereignis zu verstehen, das auch durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, wobei schon das geringste Verschulden die höhere Gewalt ausschließt.[47] Es ist auf das "Maß der Sorgfalt abzustellen, das von einer beteiligten Person aus dem jewei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Rücknahme aus der Verwahrung

Rz. 5 Mit der Rücknahme gilt der Erbvertrag als aufgehoben.[11] Voraussetzung der Rücknahme ist daher, dass der Erbvertrag nur Verfügungen von Todes wegen und keine anderen Erklärungen wie ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Pflichtteilsverzicht enthält. Enthält ein zurückgenommener Erbvertrag den Widerruf früherer Verfügungen von Todes wegen, dann werden diese im Zweifel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ordnungsgemäße Verwaltung

Rz. 14 "Ordnungsgemäße" Verwaltung umfasst gem. Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen.[17] Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist an dem Verhalten einer verständigen Person in der gleichen Situation zu beurteilen.[18] Maßgebend ist der Standpun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Testamentsvollstreckung und Kollisionsrecht

Rz. 27 Die Testamentsvollstreckung unterliegt dem Erbstatut.[55] Somit hat das Erbstatut Bedeutung für die rechtliche Einordnung und die Beurteilung der Zulässigkeit der Testamentsvollstreckerernennung, die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung selbst, die Einzelbefugnisse des Testamentsvollstreckers, seine Rechtsstellung nebst seiner Entlassung.[56] Für Erbfälle am oder ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

Rz. 3 Eine Rückgabe darf nur an beide Ehegatten gemeinschaftlich erfolgen. Beide Ehegatten müssen daher bei der verwahrenden Amtsstelle persönlich und gleichzeitig erscheinen, § 2256 Abs. 2 S. 2 BGB.[3] Die Herausgabe an einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.[4] Rz. 4 Da mit der Rückgabe aller nicht eigenhändigen gemeinschaftlichen Testamente der Widerruf als erklärt gilt,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfügung von Todes wegen

Rz. 2 Die Pflichtteilsentziehung ist ausschließlich durch Verfügung von Todes wegen möglich. Das Formerfordernis ist zwingend; eine Umgehung kommt nicht in Frage.[1] Allerdings existieren keine Beschränkungen auf bestimmte Testamentsformen.[2] Die Pflichtteilsentziehung kann daher auch in einem Nottestament gem. §§ 2249 ff. BGB angeordnet werden. Als Verfügung im Rahmen eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 12. Schenkungen

Rz. 37 Zugunsten des Erblassers vollzogene Schenkungen befinden sich grundsätzlich im Nachlass des Erblassers. Lediglich im Rahmen eines wirksamen Schenkungsversprechens bleibt durch Auslegung zu prüfen, ob die bei Eintritt des Erbfalls noch nicht erfüllte Leistungspflicht ausschließlich dem Erblasser zugutekommen sollte.[106] Nicht im Nachlass befindet sich die im Kausalver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sicherung des Anspruchs

Rz. 55 Vor dem Erbfall stehen dem Vermächtnisnehmer keine Sicherungsrechte zu.[87] Er hat lediglich die Aussicht auf einen Rechtserwerb, die nicht sicherungsfähig ist. Auch nach dem Erbfall bestehen keine Sicherungsrechte für den Bedachten, sofern diese nicht mitvermacht sind. Aufgrund der schuldrechtlichen Qualität des Vermächtnisanspruchs kann sich dessen Erfüllung hinzieh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Kein Anwartschaftsrecht der für den Schlusserbfall Bedachten

Rz. 50 Nicht hingegen dient sie den Interessen der nach dem zweiten Erbfall bedachten Dritten. Diese haben auch nach dem ersten Erbfall noch kein dem Erbvertrag ähnliches Anwartschaftsrecht, da für den Überlebenden noch die Möglichkeit der Ausschlagung und damit zum Widerruf besteht.[125] Selbst nach dem Eintritt der Bindungswirkung durch die Annahme des Überlebenden erwerbe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Kenntnis vom Anfechtungsgrund

Rz. 10 Gem. Abs. 2 beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Um somit beurteilen zu können, ob und wann die Frist zu laufen beginnt, muss der Anfechtungsgrund feststehen.[8] Dieser muss also klargestellt werden.[9] Rz. 11 Kenntnis erlangen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Anfechtungsberechtig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sicherungsbedürfnis

Rz. 11 Nicht in allen Fällen, in denen Unklarheit über den endgültigen Erben besteht, können staatliche Fürsorgemaßnahmen angeordnet werden. Voraussetzung ist zusätzlich das Vorliegen eines entsprechenden Sicherungsbedürfnisses, das auf der einen Seite staatliches Einschreiten begründet, auf der anderen Seite aber auch begrenzt. Ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, hat das Na...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sinn der Regelung des § 2080 BGB ist der Schutz der Rechtsposition dessen, der von der Verfügung betroffen ist, wobei zunächst festzustellen ist, dass § 2080 BGB nur auf eine Anfechtung nach dem Erbfall anwendbar ist. Ein Einzeltestament kann vom Erblasser zu Lebzeiten jederzeit abgeändert oder widerrufen werden, so dass es insoweit einer Anfechtung nicht bedarf. Ein W...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Wegfall nach Testamentserrichtung

Rz. 10 Der Bedachte muss nach Testamentserrichtung weggefallen sein. Als wichtigster Fall des § 2069 BGB ist der Wegfall des Bedachten durch Tod zwischen Testamentserrichtung und Erbfall anzusehen. § 2069 BGB gilt auch für den Fall, dass ein eingesetzter Nacherbe vor Eintritt des Erbfalls verstirbt. Verstirbt der Bedachte nach dem Erbfall, ist § 2069 BGB nicht anwendbar.[28]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtssystematischer Charakter der Verzeihung

Rz. 10 Die Verzeihung ist als tatsächliche Handlung weder ein Rechtsgeschäft noch sind die für Rechtsgeschäfte geltenden Regeln entsprechend auf sie anzuwenden. Aus diesem Grunde ist die Geschäftsfähigkeit des Erblassers keine Voraussetzung.[35] Es genügt, wenn er in der Lage ist, die Bedeutung seines Handelns zu erkennen, wobei sich dieses Erfordernis lediglich auf die Art ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 61 Ist die Verfügung von Todes wegen, die die Testamentsvollstreckungsanordnung beinhaltet, ungültig oder kann der ernannte Testamentsvollstrecker wegen des Mitwirkungsverbotes aus § 27 BeurkG das Amt nicht ausüben, ist die Ernennung zum Testamentsvollstrecker unwirksam. Vor Annahme des Amts sollte daher der Testamentsvollstrecker die Wirksamkeit der Verfügung von Todes ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2085 BGB beinhaltet eine Auslegungsregel.[1] Diese dient der Verwirklichung des Erblasserwillens. Gem. § 139 BGB führt die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts i.d.R. dazu, dass das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist. Nach Ansicht des Gesetzgebers entspricht es jedoch regelmäßig nicht dem Willen des Erblassers, dass für den Fall, dass eine Verfügung unwirksam ist, d...mehr