Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

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§ 1 Kanzleiorganisation / 4. Mandatserteilung und Fernabsatzgesetz

Rz. 265 Vorsicht ist geboten, wenn eine Kanzlei einen Auftrag via Brief, Telefon, Fax oder E-Mail erhält und der Mandant Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, denn hier kann das Fernabsatzgesetz zur Anwendung kommen. Die Abgrenzung ist oft nicht einfach. Zu beachten ist, dass Anwaltsverträge z.B. dann unter das Fernabsatzgesetz fallen können, wenn sie nicht nur mit Fernkommunikat...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 2. Sonderform: Der Verbraucherbauvertrag

Rz. 64 Verbraucherbauverträge sind Verträge, mit denen Unternehmer von Verbrauchern zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet werden, so die Legaldefinition des § 650i BGB. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen neben Neubauten nur tatsächlich erhebliche Umbaumaßnahmen unter die Neuregelung fallen, wie etwa ein ...mehr

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Österreich / VIII. Testamentsvollstreckung

Rz. 107 Der Verfügende kann in seiner letztwilligen Anordnung einen Testamentsvollstrecker einsetzen.[45] Da in Österreich der Erbschaftserwerb ohnehin unter Aufsicht des Verlassenschaftsgerichts erfolgt, ist die Bestellung eines Testamentsvollstreckers meist überflüssig. Nur dort, wo die Erfüllung des letzten Willens vom Gericht nicht überwacht wird, z.B. bei Anordnung von ...mehr

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Polen / III. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 10 Die Republik Polen ist Unterzeichnerin des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5.10.1961.[14] Für die Republik Polen trat dieses Abkommen am 2.11.1969 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wurde die Bedeutung des Art. 35 des polnischen IPRG 1965 wesentlich modifiziert. Artikel 35 IPRG 1965 regelte das Statut der Rechtsgeschäfte mortis causa, also nicht nur ...mehr

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Frankreich / 5. Verzicht auf die Herabsetzungsklage und das Noterbrecht

Rz. 126 Nach Art. 929 ff. C.C. ist es seit 1.1.2007 zulässig, dass ein Noterbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf eine spätere Herabsetzungsklage verzichtet. Ein solcher Verzicht bezieht sich nur auf das Noterbrecht, lässt jedoch das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden unberührt. Nach Art. 929 Abs. 1 S. 2 C.C. kann der Verzicht auf die Herabsetzungsklage nur zugunste...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Bankverfügungen, gemeinschaftliche Bankdepots

Rz. 201 Bei der Einrichtung von Bankguthaben und -depots und deren Übertragung an Dritte auf den Todesfall ist, sofern das sog. Valutaverhältnis eine Schenkung ist, zu klären, ob eine Schenkung unter Lebenden (hier Vertragsstatut) oder eine Schenkung von Todes wegen (Erbstatut)[315] vorliegt. Richtet der Zuwendende ein Bankkonto oder Depot zugunsten eines Dritten im eigenen ...mehr

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Österreich / 2. Vermächtnis

Rz. 75 Im Gegensatz zur Erbseinsetzung werden beim Vermächtnis bestimmte Verlassenschaftswerte (konkret bestimmte Sachen, einzelne Gattungen von Sachen, ein Geldbetrag oder ein bestimmtes Recht) übertragen. Im Gegensatz zum Erben ist der Vermächtnisnehmer nicht Gesamt-, sondern Einzelrechtsnachfolger. Sein Recht leitet sich vom Erben ab. Rz. 76 Für Testierfähigkeit, Formgülti...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 3. Form

Rz. 26 Der Erblasser kann ein Testament durch eine von ihm geschriebene, eigenhändig unterschriebene und notariell beglaubigte Erklärung errichten, Art. 1044 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZGB RB. Auch kann ein öffentliches Testament vor einem Zeugen zur Niederschrift bei einem Notar errichtet werden, Art. 1045 Abs. 1 S. 1 ZGB RB. Rz. 27 Eine weitere Möglichkeit der Hinterlegung ei...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / II. Wirksamkeit von Willenserklärungen

Rz. 47 Willenserklärungen werden in jedem Fall erst wirksam, wenn sie abgegeben worden sind. Darüber hinaus gibt es Willenserklärungen, die Wirkungen erst entfalten, wenn ein anderer sie erhält. Man spricht dann von empfangsbedürftigen Willenserklärungen. Beispiel: A bietet B ihr Motorrad zum Kauf an. Das Angebot ist eine Willenserklärung, die jedoch erst dann Wirkungen entfalt...mehr

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Bulgarien / II. Anknüpfung des Erbstatuts für vor dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle

Rz. 2 Für Altfälle ist das Gesetzbuch des internationalen Privatrechts, das 2005 in Kraft getreten ist, einschlägig (IPRG). Art. 14 IPRG begründet die internationale Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte und Staatsorgane für Verfahren in erbrechtlichen Angelegenheiten, soweit der Erblasser bulgarischer Staatsangehöriger war, sich zum Zeitpunkt des Todes gewöhnlich in Bulga...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Baskenland

Rz. 187 Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Gesetz 5/2015 de 25.06. de Derecho Civil Vasco. Rz. 188 Die Berufung zum Erben erfolgt aufgrund Testaments, aufgrund Erbvertrages (bzw. Schenkung) oder kraft gesetzlicher Bestimmungen (Art. 18). Nicht nur Ehegatten, sondern ganz allgemein ist es ausdrücklich gestattet, ein gemeinschaftliches Testamen...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Erbvertrag

Rz. 34 Der Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB, unterscheidet sich von dem Testament dadurch, dass er mindestens eine den Erblasser bindende, normalerweise einseitig nicht widerrufbare Verfügung enthält. Im Rahmen einer solchen Bindung darf der Erblasser nicht mehr von Todes wegen über sein Vermögen verfügen, eine solche Verfügung wäre unwirksam, wenn sie die durch Erbvertrag gescha...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / III. Wechselbezüglichkeit der Verfügungen

Rz. 63 Im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Testamenten tritt regelmäßig die Frage der Wechselbezüglichkeit auf. Dabei können freilich auch in getrennten Urkunden niedergelegte Verfügungen wechselbezüglich getroffen werden, ebenso wie ein gemeinschaftlich errichtetes Testament gegenseitige Verfügungen enthalten kann, die nicht wechselbezüglich sind.[43] Da es sich letztlic...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 3. Testamentserrichtung

Rz. 30 Hinsichtlich der Form eines Testaments sowie des Widerrufs eines Testaments eines Erblassers ergeben sich aus den Rechtsvorschriften, die sich mit den innernordischen Erbrechtsverhältnissen befassen, keine Besonderheiten. Rz. 31 Dies gilt ebenso für die Fähigkeit, ein Testament zu errichten oder ein solches zu widerrufen. Rz. 32 Keine Besonderheiten gibt es ebenfalls in...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / IV. Bindungswirkung gemeinschaftlich getroffener Verfügungen

Rz. 65 Die Bindungswirkung betrifft zum einen den Ausschluss des Widerrufs durch den überlebenden Ehegatten – wie ihn z.B. das deutsche und das litauische Recht kennen.[45] Eine abgeschwächte Form der Bindungswirkung ergibt sich bei der Erschwerung des Widerrufs durch Form- und Mitteilungserfordernisse etc., wie sie nicht nur im deutschen Recht, sondern z.B. auch im dänische...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / III. Sonderregelungen für vor dem 17.8.2015 getroffene Verfügungen von Todes wegen

Rz. 28 Der Kommissionsentwurf zur EuErbVO vom November 2009 hatte in Art. 50 eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach die Verweisung auf das am Aufenthaltsort bei Errichtung der Verfügung geltende Recht uneingeschränkt auch für vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO errichtete Verfügungen gelten soll. Das hätte zu überraschenden Folgen geführt: Rz. 29 Hätten z.B. in Anda...mehr

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Kroatien / I. Allgemeine Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Testaments

Rz. 22 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 26 Abs. 1 ErbG mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein, vorausgesetzt, der Testator ist fähig, ein unabhängiges eigenes Urteil zu bilden. Verfügungen von Todes wegen sind ausschließlich als testamentarische und jederzeit widerrufliche Verfügungen möglich. Rz. 23 Die Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente ist nicht eindeutig geset...mehr

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Ukraine / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Im Verhältnis zur Ukraine ist bei der Bestimmung des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der damaligen UdSSR geschlossene Konsularvertrag vom 25.4.1958[1] vorrangig zu beachten. Deutschland hat mit der Ukraine insoweit die Weiteranwendung vereinbart.[2] Damit gilt gem. Art. 28 Abs. 3 des Konsul...mehr

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Litauen / 1. Öffentliches Testament

Rz. 29 Ein öffentliches Testament wird schriftlich in zwei Exemplaren errichtet und von einem Notar in Litauen oder einer Amtsperson eines Konsulats der Republik Litauen im Ausland beurkundet (Art. 5.28.1 lit. BGB). Vor der Beurkundung des Testaments muss der Notar die Personalien des Erblassers feststellen sowie seine Geschäftsfähigkeit überprüfen.[8] Rz. 30 Das Testament ka...mehr

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Deutschland / 3. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 179 Insbesondere bei Lebensversicherungsverträgen, aber auch im Zusammenhang mit Sparguthaben wird häufig zwischen Erblasser und Versicherung bzw. Bank vereinbart, dass im Fall des Todes die Versicherungsleistung bzw. das Sparguthaben an einen begünstigten Dritten ausgezahlt werden soll. In derartigen Fällen vollzieht sich der Erwerb häufig nicht erbrechtlich, sondern am...mehr

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Türkei / VI. Vertragliche Erbfolge

Rz. 77 Mit dem Erbvertrag kann der Erblasser entweder eine Person begünstigen (positiver Erbvertrag, Art. 527 Abs. 1 ZGB) oder den Verzicht eines zukünftigen Erbberechtigten entgegennehmen (negativer Erbvertrag). Die Erbverträge können, wie im deutschen Recht, ein- oder zweiseitig verfügend und entgeltlich oder unentgeltlich sein. Rz. 78 Die Testierfähigkeit des Vertragserbla...mehr

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Frankreich / a) Wirksamkeitserfordernisse

Rz. 92 Das französische Recht kennt gem. Art. 969 C.C. drei Formen ordentlicher[76] Testamente. Formverstöße führen gem. Art. 1001 C.C. zur absoluten Nichtigkeit des Testaments, das Testament ist also ipso iure nichtig und muss nicht angefochten werden. Rz. 93 Das holographische Testament muss gem. Art. 970 C.C. eigenhändig ge- und unterschrieben und datiert sein.[77] Rz. 94 D...mehr

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Slowenien / G. Nachlasserwerb

Rz. 79 Der Nachlass geht im Todeszeitpunkt des Erblassers ipso iure auf die Erben über (Art. 132 ErbG). In diesem Zeitpunkt kommt es zur Erbfolge (Art. 123 Abs. 1 ErbG), die Erben werden Träger von Rechten und Pflichten des Erblassers, z.B. Eigentümer der Nachlassgegenstände (Art. 41 SachGB)[215] oder Schuldner eines Kreditvertrages.[216] Hinterlässt der ausländische Erblass...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / IV. Formwirksamkeit eines Testaments

Rz. 12 Für die Ermittlung des auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbaren Rechts gilt das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961 (Testamentsformübereinkommen),[11] welches für Deutschland am 1.1.1966 in Kraft getreten ist.[12] Das Abkommen gilt aktuell in 16 Mitgliedstaaten der EU, darunter auch in den dre...mehr

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Ungarn / 3. Enterbung und Ausschluss von der Erbfolge

Rz. 137 Wer vom Erblasser aus der Erbschaft ausgeschlossen oder enterbt wurde, fällt aus der Erbfolge weg. Ausschluss [124] ist die testamentarische Anordnung, durch die der Erblasser zu Lasten eines Pflichtteilsberechtigten einen anderen mit einer Zuwendung bedenkt und die Voraussetzungen der Enterbung nicht vorliegen. Der Ausschluss bedeutet in jedem Fall die Beschränkung a...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Schenkung von Todes wegen

Rz. 191 Das Verbot der patti successori erfasst auch Schenkungen von Todes wegen. Als solche unzulässigen Schenkungen von Todes wegen werden Schenkungen nach h.L. angesehen, wenn sie mortis causa erfolgen, also der Tod selbst den Grund der Zuwendung bildet,[293] während Schenkungen post mortem zulässig sind. Die Abgrenzung zwischen beiden Formen ist schwierig und umstritten....mehr

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Frankreich / b) Die institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten

Rz. 136 Art. 1082 Abs. 1 C.C. bestimmt, dass Dritte im Ehevertrag über das gesamte Vermögen, das sie im Tod hinterlassen, oder einen Teil davon zugunsten der Ehegatten oder für den Fall, dass der donateur diese überlebt, zugunsten der aus der Ehe hervorgehenden Kinder verfügen können. Eine institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten muss in deren Ehe...mehr

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Malta / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 8 Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen und Vermächtnisse auswerfen. Er kann die Vermächtnisse (in beschränktem Rahmen Erbeinsetzungen) auch mit auflösenden und aufschiebenden Bedingungen versehen, befristen und die begünstigten Personen mit Auflagen belasten. Eltern können durch testamentarische Teilungsanordnung den Nachlass unter den Erben verteilen, sowe...mehr

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Slowenien / I. EuErbVO

Rz. 1 Für internationale Erbrechtsfälle ab dem 17.8.2015 ist die EuErbVO maßgebend, wobei für die Formgültigkeit letztwilliger Verfügungen das Haager Testamentsformübereinkommen (HTestÜ)[1] zu beachten ist (Art. 75 Abs. 1 UAbs. 2 EuErbVO). Die nationalen Ausführungsbestimmungen zur EuErbVO stellen die Art. 227.a–227.k des Gesetzes über die Erbfolge [2] (ErbG) dar. Sie betreff...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / II. Früheres Kollisionsrecht (Erbfälle bis 16.8.2015)

Rz. 14 Für Erbfälle bis zum Ablauf des 16.8.2015 gilt unverändert das bisherige Kollisionsrecht. Dies knüpft gem. Art. 46 Abs. 1 it. IPRG für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit)[15] daran an, welchem Staat der Erblasser im Todeszeitpunkt angehörte.[16] Objektiv wird das Erbstatut an das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes angeknüpft, ohne ...mehr

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Liechtenstein / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das Fürstentum ist seit dem 1.5.1995 Mitglied des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR), nicht aber der Europäischen Union. Die EuErbVO gilt daher in Liechtenstein nicht. Vielmehr bestimmt sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht aus Sicht der liechtensteinischen Gerichte weiterhin nach Art. 29 des liechtensteinischen Gesetzes vom 19.9.1996 über das internationale Priv...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / I. Bestimmung des Errichtungsstatuts

Rz. 1 Aufgrund der Anknüpfung des Erbstatuts an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes bzw. an eine von ihm noch zu Lebzeiten getroffene Rechtswahl steht das Erbstatut zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments noch nicht fest. Kommt es nach Errichtung zu einem Umzug, zu einer Rechtswahl oder zu einem Widerruf einer Rechtswahl, so würde ein auf ...mehr

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Dänemark / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 1 Zum 1.1.2008 trat in Dänemark ein neues Erbgesetz – arveloven Nr. 515 vom 6.6.2007 – in Kraft.[1] Die Reform führte u.a. zu einer Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers sowie der erbrechtlichen Stellung des überlebenden Ehegatten. Des Weiteren wurde nichtehelich Zusammenlebenden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, durch Testament einander zu...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 1. Rechtsgeschäftliche Vertretung

Rz. 50 Vertreter aufgrund Rechtsgeschäfts wird man durch Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen. Rz. 51 Die Vollmacht kann grundsätzlich formfrei erteilt werden, und zwar auch dann, wenn sie sich auf ein formbedürftiges Rechtsgeschäft bezieht. Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die Prozessvollmacht, die gem. § 80 ZPO schriftlich zu erteilen ist. Sinnvoll ist im Übr...mehr

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Ungarn / d) Vertretung im Nachlassverfahren

Rz. 277 Im Nachlassverfahren können als Verfahrensvertreter auftreten:mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / V. Registrierung von Testamenten

Rz. 23 In Deutschland sind nach Beurkundung eines Testaments vom Notar gem. § 34a Abs. 1 S. 1 BeurkG die Verwahrangaben dem von der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Testamentsregister (ZTR) in Berlin mitzuteilen. Bei Beurkundung anderer Verfügungen, die sich auf die Erbfolge auswirken können (Widerruf von Testamenten, erbrechtliche oder güterrechtliche Rechtswahl, Erbve...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / III. Bemessungsgrundlage der Stempelsteuer

Rz. 214 Der Anwendungsbereich des Stempelsteuergesetzes ist weit gefasst. Es werden in größerem Umfang Vermögenswerte besteuert, die früher von der Erbschaft- und Schenkungsteuer faktisch freigestellt waren. So beziehen die neuen Tatbestände sämtliche Eigentumsrechte oder Teilrechte, einschließlich der durch Ersitzung erworbenen Rechtspositionen des unbeweglichen Vermögens e...mehr

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Slowakei / 1. Pflichtteilsberechtigte Personen, Höhe des Pflichtteils

Rz. 78 Die Testierfreiheit des Erblassers wird durch das Pflichtteilsrecht gesetzlich begrenzt. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich nur die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung, wobei dem Ehegatten kein Pflichtteil zusteht, § 479 BGB.[43] Rz. 79 Das Gesetz unterscheidet zwischen minderjährigen und volljährigen Abkömmlingen des Erblassers. Nach § 479 BGB haben minderjäh...mehr

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Slowakei / a) Allgemeines

Rz. 67 Gemäß § 73c Abs. 1 NO führt die slowakische Notarkammer das Notarielle Zentralregister der Testamente. Das Zentralregister der Testamente listet sämtliche Testamente, Enterbungsurkunden und Widerrufe dieser Verfügungen, die in der Form eines notariellen Protokolls errichtet worden sind. Auf Wunsch des Erblassers können jedoch auch die anderen Testamentsarten in die no...mehr

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Liechtenstein / II. Erbrecht und Stiftungen

Rz. 16 In der Praxis stellt sich oftmals die Frage des Verhältnisses von Erbrecht und Begünstigung einer Stiftung.[18] Insbesondere fragt ein eingesetzter Testamentsvollstrecker bei angeordneter Testamentsvollstreckung nach dem korrekten Vorgehen, sofern der Erblasser Stifter und/oder Begünstigter einer Stiftung war. Die Antwort hierauf hängt erkennbar von der Frage ab, ob d...mehr

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Bosnien und Herzegowina / IV. Testierfähigkeit

Rz. 9 Die Testierfähigkeit eines Erblassers richtet sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung oder des Widerrufs des Testaments war, Art. 30 Abs. 2 IPRG.mehr

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Luxemburg / V. Vertragliche Erbfolge

Rz. 117 Wie die meisten romanischen Rechtsordnungen kennt das luxemburgische Erbrecht nur das Testament als Art der letztwilligen Verfügung. Rz. 118 Der Erbvertrag ist als Ausfluss des Verbots von Rechtsgeschäften über eine noch nicht angefallene Erbschaft ebenso unzulässig wie der Erb- oder Pflichtteilsverzicht oder der Erbschaftsverkauf zu Lebzeiten, Art. 1130 Abs. 2 Cciv. ...mehr

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Schweiz / 5. Compte-joint

Rz. 151 Für diese Art des Gemeinschaftskontos ist die Alleinverfügungsberechtigung jedes Kontoinhabers gegenüber der Bank charakteristisch, was ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis unter den mehreren Berechtigten voraussetzt. Gerade Ehegatten verabreden im Rahmen einer sog. Erbenausschlussklausel häufig, dass das Vertragsverhältnis beim Ableben eines Kontoinhabers auss...mehr

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Slowenien / II. IPRG

Rz. 6 Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht und Verfahren (IPRG)[16] enthalten eine Sonderanknüpfung für die Testierfähigkeit[17] und Testamentsform. Alle anderen Fragen beurteilen sich nach dem Personalstatut des Erblassers in seinem Todeszeitpunkt (allgemeines Erbstatut, Art. 32 Abs. 1 IPRG).[18] Eine Rechtswahl ist unzulässig. Das all...mehr

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Tschechien / c) Sonstige Testamente

Rz. 86 Auch nicht notariell errichtete Testamente können bei jedem Notar in notarielle Verwahrung gegeben werden (§ 81 Abs. 1 Buchst. a), §§ 82 ff. NotO). Die Hinterlegung kann durch den Erblasser persönlich, durch dessen Vertreter oder auf dem Postweg erfolgen. Der Notar fertigt über die Annahme ein Protokoll an, das die in §§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 1 NotO vorgeschriebenen A...mehr

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Slowakei / d) Im Ausland errichtete Verfügungen von Todes wegen

Rz. 75 Eine Registrierung der Verfügungen mortis causa, die im Ausland errichtet wurden, sehen die betroffenen Rechtsvorschriften nicht vor. In die notarielle Verwahrung können nur die Testamente, Enterbungsurkunden und ihre Widerrufe gelegt werden, die die Anforderungen der slowakischen erbrechtlichen Rechtsvorschriften erfüllen. Erfüllt das holographe oder allographe Testam...mehr

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Irland / 3. Erbverzicht

Rz. 148 Ein Verzicht (renunciation) auf das legal right ist zu Lebzeiten des Erblassers schriftlich durch den Ehegatten (Sec. 113 ISA) oder durch den eingetragenen Lebenspartner (Sec. 113A ISA) möglich. Der Verzicht kann in einem vor oder während der Ehe geschlossenen Ehevertrag (ante-nuptial oder post-nuptial contract) bzw. Partnerschaftsvertrag (ante- oder post-civil partn...mehr

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Slowakei / IV. Vorverfahren

Rz. 123 Nach dessen Beauftragung ist seitens des Notars gemäß § 176 Abs. 1 FGG zu ermitteln, ob der Erblasser ein Testament, eine Enterbungsurkunde oder eventuelle Widerrufe dieser Rechtsgeschäfte im Notariellen Zentralregister der Testamente hinterlegt hat. Erfährt der Notar, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, prüft er deren Gültigkeit und Wirk...mehr

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Tschechien / 3. Testierfähigkeit und Testamentsform

Rz. 12 Gemäß § 77 Abs. 1 IPRG richtet sich die Testierfähigkeit nach der Rechtsordnung, deren Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung oder des Widerrufs des Testaments besaß, oder nach der Rechtsordnung des Staates, in dem er zu dem vorgenannten Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Regelung wurde seit dem17.8.2015 von der EuErbVO ersetz...mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / 1. Einigungsgebühr

Rz. 122 Die Einigungsgebühr ist in Teil 1 "Allgemeine Gebühren" unter Nr. 1000 VV RVG geregelt. Diese Gebühren des Teils 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erhält der Rechtsanwalt laut Vorbemerkung 1 neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr sind:mehr