Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Beweislast

Rz. 9 Im Erbscheinsverfahren ist von Amts wegen im förmlichen Beweisverfahren[39] festzustellen, ob der Erblasser oder eine in seinem Auftrag handelnde Person die letztwillige Verfügung verändert oder vernichtet hat,[40] wobei hinsichtlich der Höchstpersönlichkeit der Vernichtung oder Veränderung kein strenger Maßstab anzulegen ist.[41] Ausreichend ist, wenn feststeht, dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / X. Beschränkung in guter Absicht

Rz. 75 Abs. 3 i.V.m. §§ 2238, 2289 Abs. 2 BGB gibt die Möglichkeit, bei bedachten Pflichtteilsberechtigten oder Ehegatten bestimmte Beschränkungen anzuordnen, die in § 2338 BGB näher beschrieben sind. Der Umfang der Beschränkung bezieht sich auf die gesamte Zuwendung aus dem gemeinschaftlichen Testament und nicht nur auf die Zuwendung i.H.d. Pflichtteils.[194] Rz. 76 Formal m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Herbeiführung des zur Anfechtung berechtigenden Umstandes durch den Erblasser selbst

Rz. 32 Diejenigen Umstände, welche zur Anfechtung berechtigen, brauchen nicht vom Willen des Erblassers unabhängig zu sein. Diese können vielmehr auch von dessen Willen herbeigeführt worden sein.[71] Die Rspr. hat dies anerkannt.[72] Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 2079 BGB. Durch Adoption oder Wiederheirat kann der Erblasser auch dort einen Anfechtungsgrund sc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Gegenseitige Erbeinsetzung, Kinder Schlusserben

Rz. 16 Die Norm des Abs. 2 findet häufig für den praxisrelevanten Fall der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten unter Berufung der gemeinsamen Kinder zu Schlusserben Anwendung. Rz. 17 Beim ersten Erbfall greift, wenn die Auslegung zu keinem Ergebnis führt, die Auslegungsregel des Abs. 2 Alt. 1 ein, so dass Wechselbezüglichkeit anzunehmen ist für die gegenseitige Erbeinse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Form und Frist der Anfechtung

Rz. 87 Für die Form und Frist der Anfechtung sind §§ 2282 und 2283 BGB entsprechend anzuwenden.[214] Insbesondere bedarf die Anfechtung der notariellen Beurkundung nach § 2282 Abs. 3 BGB analog.[215] Insofern kann auf die Erläuterungen zu §§ 2282 und 2283 BGB verwiesen werden. Die Anfechtungsfrist beginnt frühestens mit dem Tod des vorverstorbenen Ehegatten.[216] Rz. 88 Die A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (Abs. 3)

Rz. 10 Schließlich bestimmt Abs. 3, dass einseitige empfangsbedürftige Erklärungen, die dem vorläufigen Erben gegenüber vorgenommen werden müssen, auch nach der Ausschlagung wirksam bleiben. Rechtshandlungen müssen insbesondere dann bereits gegenüber einem vorläufigen Erben erklärt werden, wenn sie fristgebunden sind.[21] Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erklärende die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Reichweite der Verwaltungsbefugnis

Rz. 2 Grundsätzlich unterliegt der gesamte Nachlass ausschließlich und ohne Beschränkung dem Verwaltungsrecht durch den Testamentsvollstrecker. Hierdurch werden alle Erben von ihrer Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen. Lediglich durch das Schenkungsverbot aus S. 3 wird die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eingeschränkt. Ebenso hat er sich an Anordnungen des E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliches

Rz. 44 Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich und der Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker. Wird eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, liegt darin zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Anordnung selbst kann nach § 2065 BGB nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Lediglich die Person...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Konkludente Annahmeerklärung

Rz. 3 Bei der konkludenten Annahme muss nach allg. Auslegungsgrundsätzen und unter Zugrundelegung eines verobjektivierten Empfängerhorizontes auf das Vorliegen eines Annahmewillens bei dem Erben geschlossen werden können.[3] Der vorläufige Erbe nimmt die Erbschaft an, wenn sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er endgültig Erbe ist und bleiben will ("pro herede gestio"). ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zur Erhaltung notwendige Maßregeln

Rz. 24 "Zur Erhaltung notwendig" ist eine Maßregel, wenn ohne sie der Nachlass insgesamt oder Teile hiervon Schaden nehmen würde.[71] Notwendige Maßregeln sind zwangsläufig gleichzeitig Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung.[72] Entspricht eine Maßnahme nach billigem Ermessen schon nicht der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes oder/und nicht dem Interesse all...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Beispiele

Rz. 29 Ermächtigt ein Ehegatte den anderen, Verfügungen einseitig aufzuheben oder zu ändern, so bedeutet dies nicht zwangsweise den Ausschluss der Wechselbezüglichkeit,[119] kann aber daraus gefolgert werden.[120] Möglich ist aber auch, dass die Ehegatten durch die Ermächtigung zu anderweitigen Verfügungen lediglich die Bindungswirkung beschränken oder aufheben wollten. Dann...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verbot unentgeltlicher Verfügungen

Rz. 17 Damit das Nachlassvermögen während der Dauer der Testamentsvollstreckung wertmäßig erhalten bleibt, erfolgt durch S. 3 ein Verbot unentgeltlicher Verfügungsgeschäfte. Es ähnelt dem Verfügungsverbot aus § 2113 Abs. 2 BGB. Somit ist der Testamentsvollstrecker nur dann zur unentgeltlichen Verfügung berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 66 Eine Aufhebung ist auch bei Verfehlungen des Bedachten möglich, § 2271 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 2333, 2336, 2294 BGB. Auch nach der Annahme des Zugewendeten ist diese Aufhebung möglich, wenn der Bedachte sich einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt (§ 2333 BGB), oder ihn für den Fall, dass der Bedachte pflichtteilsber...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 12 Die Verzeihung führt nicht nur gem. S. 2 zur Unwirksamkeit einer bereits angeordneten Pflichtteilsentziehung, sondern macht auch eine spätere Entziehung – aus demselben Grund – unmöglich (S. 1), auf den übrigen Inhalt der Entziehungsverfügung wirkt sie sich grundsätzlich nicht aus, § 2085 BGB.[50] Auch die im Regelfall mit der Pflichtteilsentziehung verbundene Enterbu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vollmachtslösung

Rz. 31 Der Testamentsvollstrecker kann sich durch die Erben zur Fortführung des Handelsgeschäfts bevollmächtigen lassen. Hierdurch kann der Testamentsvollstrecker den Erben mit seinem Privatvermögen verpflichten. Als Inhaber des Handelsgeschäfts wird der Erbe in das Handelsregister eingetragen und haftet nach den §§ 25, 27 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten des Erblassers ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 5 Kommt es über die Wirksamkeit oder Auslegung des Testaments zum Streit mit den Erben oder Dritten, kann und sollte der Testamentsvollstrecker eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erheben.[13] Der Erbe hat ebenfalls diese Möglichkeit, wobei hinsichtlich des Feststellungsinteresses besonders substantiiert vorgetragen werden muss. Der Testamentsvollstrecker kann selbst ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtshängigkeit eines Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens

Rz. 5 § 2077 BGB findet auch dann Anwendung, wenn die Ehe zwar noch besteht, ein Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren jedoch bereits rechtshängig ist. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe vorgelegen haben und das entsprechende Verfahren vom Erblasser auch eingeleitet worden ist bzw. er ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Widerrufsvorbehalt

Rz. 134 Nach neuerer Rspr. führen auch Widerrufsvorbehalte zu einer Wertminderung des Übertragungsgegenstandes.[512] Dies trägt zutreffend dem Umstand Rechnung, dass in solchen Fällen tatsächlich die wirtschaftliche Verwertbarkeit des übertragenen Gegenstandes – etwa durch Verkauf – nur eingeschränkt möglich ist.[513] Im Falle der Ausübung des Widerrufs und der Rückübertragu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Frist

Rz. 2 Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr (Abs. 1). Sie beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund, bei Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört (Abs. 2). Es ist die Kenntnis aller für die Anfechtung wesentlicher Tatumstände erforderlich,[1] auch die Kenntnis von der entsprechenden Verfügung, wobei ausreichend ist, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Annahme des Amtes (Abs. 1 und 2)

Rz. 2 Die genannte Person ist nicht verpflichtet, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen, selbst wenn eine Ernennung durch das Nachlassgericht erfolgt ist.[1] Der Testamentsvollstrecker könnte ohnehin nach Maßgabe des § 2226 BGB sofort kündigen. Will die Person das Amt annehmen, bedarf es einer besonderen Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht nach § 345 FamFG, w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Vollzug

Rz. 6 Wurde die Schenkung bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen, dann ist es sachgerechter, die Vorschriften für die Schenkung unter Lebenden anzuwenden, Abs. 2. Eine vollzogene Schenkung unterliegt daher §§ 516 ff. BGB, kann daher auch nur nach §§ 530 ff. BGB widerrufen werden.[21] Für die Frage, ob die Schenkung vollzogen ist oder nicht, ist entscheidend, ob der Bes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Abs. 1 Nr. 2 (Verhinderung der Errichtung oder Aufhebung letztwilliger Verfügungen)

Rz. 16 Von Abs. 1 Nr. 2 werden zunächst die Fälle erfasst, bei denen der Erblasser an der Errichtung einer letztwilligen Verfügung gehindert wurde. Wird der Erblasser bei einer wirksamen Verfügung auf bestimmte Art und Weise beeinflusst, kann dagegen Abs. 1 Nr. 3 einschlägig sein. Eine Hinderung im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 kann aber auch vorliegen, wenn der Erblasser eine letz...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 48 Tätigke... / 2.2 Ermessen

Rz. 4 Die Tätigkeitsuntersagung unterliegt sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch des "Wie" dem Ermessen der zuständigen Behörde. Ausgangspunkt aller Ermessensüberlegungen ist dabei immer der Grad der Kindswohlgefährdung, der mit der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit abgewogen werden muss (OVG Sachsen, Beschluss v. 25.9.2009, 1 B 379/08). Je schwerwiegender und aktuel...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 49 Landesrechtsvorbehalt

Rz. 1 Bereits § 78 Abs. 8 JWG regelte für die Heimaufsicht, dass das Nähere durch Landesrecht bestimmt wird. Dieser Landesrechtsvorbehalt wurde ursprünglich für §§ 44 bis 48a in § 49 übernommen. Er gilt wegen der systematischen Stellung im Abschnitt "Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen" aber auch für die nun in § 43 geregelte Kindertage...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Bindungswirkung einer für die Gewinnfeststellung getroffenen ­Billigkeitsentscheidung für nachfolgende Veranlagungszeiträume

Leitsatz Die im Rahmen der Gewinnfeststellung (konkludent) getroffene Billigkeitsmaßnahme, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen, ist kein Dauerverwaltungsakt und entfaltet daher für nachfolgende Veranlagungszeiträume keine Bindungswirkung. Normenkette § 13, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR Sachverhalt Der Kläger ist Land- und Forstwi...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Widerruf der Übertragung

Rz. 29 Der Widerruf der Übertragung erfordert die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrates. Er hat schriftlich zu erfolgen. Ein besonderer Grund ist für den Widerruf nicht nötig[1]. Geschlossene Vereinbarungen nach § 28a Abs. 2 BetrVG behalten auch nach dem Widerruf ihre Wirksamkeit, können aber vom Betriebsrat geändert oder gekündigt werden[2].mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.4.3 Ehrenamtliche Richter

Rz. 125 Die unter Rz. 80 ff. für Richter dargelegten Grundsätze gelten entsprechend für ehrenamtliche Richter. Eine Gruppenbetroffenheit oder die berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters stellt ebenso wenig einen Ablehnungsgrund dar wie die Tatsache, dass der ehrenamtliche Richter in seiner Patentanwaltskanzlei Patentanwaltsausbildung betreibt oder nicht (BGH, Beschl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Zahl der Beschäftigten

Rz. 4 Um Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen zu können, muss der Betrieb regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen. Gezählt wird dabei nach Köpfen und nicht nach der Arbeitszeit (keine "Full Time Equivalents")[1]. Da es auf die "regelmäßig" Beschäftigten ankommt, ist ein kurzfristiges Über- oder Unterschreiten der 100er-Schwelle nicht zu berücksichtigen. Leitende ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 3.4.4 Rückwirkende Eröffnung des Vorsteuerabzugs durch spätere Option zur Regelversteuerung (§ 19 Abs. 2 UStG)

Rz. 53 Die noch bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung mögliche Option zur Regelversteuerung nach § 19 Abs. 2 UStG kann der Kleinunternehmer – innerhalb der Festsetzungsfrist – u. U. noch nach Jahren für ein früheres Jahr erklären. Eine Steuerfestsetzung findet nämlich bei den Kleinunternehmern nicht statt. Die Option hat dann die Behandlung als Regelversteuerer für ...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / II. Allgemeines Widerrufsrecht

Rz. 15 Künftig kann gem. § 8 VVG jeder Versicherungsnehmer grundsätzlich seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung von Versicherungsschein, Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Belehrung über das Widerrufsrecht widerrufen. Rz. 16 Beachte Das Widerrufsrecht besteht bei einem für den Versicherer nicht nachweisbaren Zugang der vorgenannten Unt...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 3. Ende der vorläufigen Deckung

Rz. 22 Die vorläufige Deckung endet gem. § 52 VVG beimehr

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AGS 01/2020, Zum Verhältnis... / 1 Sachverhalt

Die Kläger wenden sich vorliegend gegen die Höhe gegen sie festgesetzter Kosten. Die Kläger nahmen die Beklagte – im Ergebnis erfolglos – auf Feststellung und Zahlung nach Widerruf eines Darlehensvertrages in Anspruch. Nachdem das LG die Klage abgewiesen hatte, nahmen die Kläger ihre dagegen gerichtete Berufung zunächst mit Schriftsatz v. 11.2.2019 – bei Gericht per Fax einge...mehr

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ZErb 01/2020, Anspruch von ... / 1 Tatbestand

I. Die Klägerin macht Ansprüche auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen betreffend ihre verstorbene Tochter geltend. Wegen der Feststellungen des Landgerichts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit Urt. v. 9.11.2018 hat das Landgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen (I 175). Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, fü...mehr

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§ 38 Die Zwangsvollstreckun... / S. Lebensversicherungen/vertragliche Rentenversicherungen

Rz. 89 Ansprüche aus Lebens- oder vertraglichen Rentenversicherungen sind grundsätzlich vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles pfändbar. Lebens- und vertragliche Rentenversicherungsansprüche sind im PfÜB-Formular unter Anspruch E pfändbar: Rz. 90 Bild-Quelle: Amtlicher PfÜB-Antrag, download von: justiz-nrw.de Rz. 91 Auf S. 8 des PfÜB-Formulars kann die Herausgabeanordnun...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / bb) Bestimmung der "richtigen" Kostenquote

Rz. 376 Die von der vorgenannten Klausel verlangte "richtige" Kostenquote entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen birgt erhebliches Konfliktpotenzial. Maßgeblich ist das Verhältnis des angestrebten zum erzielten Ergebnis, wobei das rechnerische Verhältnis entscheidend ist, während Aspekte wie die Erfolgsaussichten bzw. das Prozessrisiko irrelevant sind (BGH...mehr

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ZErb 01/2020, Zur Hemmung d... / 2. Verjährung

Für die gegen den Vorsorgebevollmächtigten bestehenden Ansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt ha...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abkürzungs- und Literatur-Verzeichnis

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Unterstützungskasse

Rz. 55 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Eine U-Kasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung als > Juristische Person in Form der GmbH, eines eingetragenen Vereins oder als Stiftung; zu Besonderheiten im öffentlichen Dienst vgl § 18 BetrAVG. Der U-Kasse bedienen sich ein oder mehrere ArbG (Trägerunternehmen) zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Zu Hinweisen vgl...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Wegfall von Versorgungsanwartschaften beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers

Rz. 185 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Entfällt bei einer Einzelversicherung eine Versorgungsanwartschaft, zB weil der ArbN bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb noch nicht die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit (> Rz 25 ff) erfüllt, führt der bei Kündigung oder Widerruf des Versicherungsvertrags eintretende Verlust des Bezugsrechts aus einer Direktversicherung zur > Rückzahl...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Lohnsteuer in der Phase bis zur Verfahrenseröffnung

Rz. 2 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Der InsSchuldner oder sein Geschäftsführer bleibt auch in der Liquiditätskrise zum LSt-Abzug verpflichtet. Das gilt – bis zu einem Verfügungsverbot – auch nach einem Antrag auf Eröffnung des InsVerfahrens: Bei Fälligkeit der LSt noch vorhandene Mittel sind an das FA abzuführen (BFH 222, 228 = BStBl 2009 II, 129; ergänzend > Haftung für Lohnst...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / d) Widerruf von Testamenten

Rz. 208 Gem. Art. 1035 c.c. kann ein Testament durch späteres Testament und durch eine notariell beurkundete Erklärung in Gegenwart eines zweiten Notars oder zweier Zeugen ausdrücklich widerrufen werden. Gem. Art. 1036 c.c. ist auch in der Errichtung eines dem Früheren widersprechenden neuen Testaments ein Widerruf zu sehen.mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / VI. Widerruf früherer Testamente

Rz. 10 Insbesondere dann, wenn der Erblasser bereits früher eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, ist unbedingt eine Klärung erforderlich, inwieweit diese frühere Verfügung bestehen bleiben soll. Selbst dann, wenn der Notar nicht zuverlässig feststellen kann, ob es bereits eine vorausgehende Verfügung von Todes wegen gibt, wird er vorsorglich einen umfassenden Widerr...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 7. Testamentserrichtung und Widerruf

Rz. 168 Die Testierfähigkeit beginnt erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Alleinige Testamentsform ist das Zwei-Zeugen-Testament. Das Testament ist schriftlich (nicht notwendigerweise eigenhändig) niederzulegen und vom Testator in Gegenwart von zwei Zeugen, die anschließend mit ihrer Unterschrift die Unterschrift des Testators bestätigen, eigenhändig zu unterzeichnen. E...mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / a) Einseitig durch notariellen Widerruf

Rz. 9 Bei einem gemeinschaftlichen Testament tritt die Bindungswirkung bezüglich der wechselbezüglichen Verfügungen erst mit dem Tod des Erstversterbenden ein. Vor dem Tod ist jeder Ehegatte berechtigt, durch einseitigen notariellen Widerruf, der dem anderen Ehegatten zugehen muss, das Testament und somit seine Beschränkung der Testierfreiheit aufzuheben (vergleiche §§ 2271 ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Vertraglich bindende Rechtswahl

Rz. 41 Beispiel In Italien lebende deutsche Eheleute möchten sich gegenseitig vertraglich bindend zu Vorerben und die auf beiden Seiten vorhandenen Kinder aus jeweils erster Ehe zu Nacherben einsetzen. Der Ehemann ist italienischer Staatsangehöriger. Da das italienische Recht weder bindende Erbeinsetzungen noch die Vor- und Nacherbfolge kennt, beabsichtigen sie, das deutsche...mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / b) Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Rz. 13 Sind sich die Ehegatten einig und wollen sie in Zukunft einzeln testieren, dann können sie auch in einem gemeinschaftlichen Widerrufstestament die Ehegattenverfügung beseitigen (§§ 2253, 2254 BGB).[27] Vorsicht ist hier aber bei der Frage geboten, ob es reicht, wenn die Ehegatten ihr gemeinschaftliches Testament zerreißen, § 2255 BGB.[28] Auch wenn dies gemäß § 2255 B...mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / Literaturtipps

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