Fachbeiträge & Kommentare zu Widerrufsbelehrung

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ZAP 24/2016, Der Franchisev... / 1.13.2.1 aa) Belehrungspflicht

Sollte der Franchisenehmer Existenzgründer und damit Verbraucher i.S.v. § 13 BGB sein, so ist dieser, wenn der Masterfranchisevertrag zugleich eine Bezugsbindung enthält, über sein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu belehren. Diese Widerrufsbelehrung orientierte sich zunächst an dem gesetzlichen Muster der 2. Änderungsverordnung zur BGB-Informationspflichtenverordnung (vgl. zu...mehr

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ZAP 24/2016, Der Franchisev... / 1.13.2.2 bb) Belehrungs-Muster

Der Text einer solchen Widerrufsbelehrung einschließlich eines Empfangsbekenntnisses und eines Muster-Widerrufsschreibens könnte wie folgt aussehen (vgl. aber auch die Richtlinie zur Widerrufsbelehrung des DFV – abgedr. im Jahrbuch Franchising 2016/2017, 325 ff.): Muster einer Widerrufsbelehrung: Widerrufsrecht Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründe...mehr

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ZAP 8/2015, Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruf

(LG Mönchengladbach, Urt. v. 7.1.2015 – 2 S 227/14) • Eine zweiwöchige Widerrufsfrist bzgl. der Widerrufsmöglichkeit von Verbraucherdarlehen wird nur dann in Gang gesetzt, wenn die Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Allein der Umstand, dass in den Widerrufsbelehrungen keine Zwischenüberschriften enthalten sind, kann die Unwirksamkeit der Belehrungen...mehr

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ZAP 3/2017, Internetreport / 7 Vertragsstrafenverfahren: Eventuelle Fehler von eBay

In einem vor dem LG Verden geführten Rechtsstreit (Urt. v. 27.6.2016 – 10 O 66/15) hatte sich der Beklagte auf ein behauptetes Verschulden von eBay berufen, um eine Vertragsstrafenforderung abwehren zu können. Dieser Ansicht erteilte das LG Verden eine Absage. Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass die Einstellung des streitgegenständlichen Angebots auf der Handelsplatt...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / b) Regelungen zu sog. Null-Prozent-Finanzierungen und neues Widerrufsrecht

Im Kontext der Regelungen zu verbundenen und zusammenhängenden Verträgen – und über die Vorgaben der WIKrRL hinaus – hat der BGB-Gesetzgeber die Umgestaltung des Verbraucherdarlehensrechts durch die Richtlinienumsetzung der Richtlinie zum Anlass genommen, eine bestehende Unklarheit im deutschen Verbraucherkreditrecht zu beseitigen: Die wesentlichen Regelungen des Verbraucher...mehr

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ZAP 22/2016, Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit des Widerrufs

(BGH, Urt. v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15) • Eine dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautet, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, stellt keine hinreichend deutliche Belehrung des Darlehensnehmers über den Beginn der Widerrufsfrist dar. Hinweis: Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Muster...mehr

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ZAP 24/2016, Der Franchisev... / b) Belehrung (§ 355 BGB)

1.13.2.1 aa) Belehrungspflicht Sollte der Franchisenehmer Existenzgründer und damit Verbraucher i.S.v. § 13 BGB sein, so ist dieser, wenn der Masterfranchisevertrag zugleich eine Bezugsbindung enthält, über sein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu belehren. Diese Widerrufsbelehrung orientierte sich zunächst an dem gesetzlichen Muster der 2. Änderungsverordnung zur BGB-Informatio...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / d) Erlöschen des "ewigen" Widerrufsrechts

Durch das Umsetzungsgesetz zur WIKrRL ist zudem eine (im Gesetzgebungsverfahren umstrittene, s. nur BT-Drucks 18/7584, S. 139, 145 ff.) Ergänzung von Art. 229 EGBGB eingeführt worden, um die umstrittene Frage bezüglich des Fortbestands verbraucherschützender Widerrufsrechte bei Altverträgen zu klären (vgl. dazu m.w.N. bereits Omlor NJW 2016, 1265 ff.; BT-Drucks 18/7584, S. 1...mehr

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ZAP 2/2015, Umsetzung der E... / b) Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

Nach vergleichbarer Systematik wie bei §§ 312g, 355, 356 BGB enthält § 356a BGB (Sonder-)Regelungen zum "Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen", wobei das Widerrufsrecht selbst in § 485 BGB geregelt ist (Verweisung auf § 355 BGB). Diese (neue) Bündelung widerrufsre...mehr

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ZAP 12/2015, Internetreport / Auflösende Bedingungen in Unterlassungserklärungen

In Unterlassungserklärungen findet man häufig die von Unterlassungsschuldnern eingefügte Formulierung "unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig". Hiermit wollen Unterlassungsschuldner bezwecken, dass bei einer Änderung der Rechtslage oder der Rechtsp...mehr

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ZAP 2/2015, Umsetzung der E... / d) Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen

Als letztes Widerrufsrecht im neugeregelten Untertitel 2 des Titels 5 ist noch auf das Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen gem. § 510 Abs. 2 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB hinzuweisen, für das § 356c BGB Sonderregelungen enthält. Für dessen Bestehen ist zunächst gem. § 510 Abs. 2 BGB die Subsidiarität gegenüber § 312g BGB bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen ...mehr

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ZAP 1/2015, Musterbelehrung: Keine Schutzwirkung der BGB-InfoV

(BGH, Beschl. v. 10.2.2015 – II ZR 163/14) • Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. greift nur dann, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Be...mehr

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ZAP 12/2015, Internetreport / Kündigungen von Unterlassungserklärungen

Vor Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes zur EU-Verbraucherrechterichtlinie am 13.6.2014 war z.B. die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung unzulässig. Es existieren daher aus der Zeit vor diesem Inkrafttreten zahlreiche Unterlassungserklärungen, in denen sich Abgemahnte entsprechend zur diesbezüglichen Unterlassung verpflichtet haben. Seit dem 13.6....mehr

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ZAP 14/2016, Rechtsschutzversicherung: Eintrittspflicht bei Streitigkeit um Widerruf eines Darlehensvertrags

(OLG Köln, Urt. v. 16.2.2016 – 9 U 159/15) • Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung hat Anspruch auf die Gewährung von Rechtsschutz für einen Rechtsstreit betreffend die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags, wenn der Widerruf und die Weigerung des Darlehensgebers, diesen anzuerkennen, in die versicherte Zeit fällt. Eine Berufung auf di...mehr

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ZAP 12/2015, Internetreport / Gewerblicher oder privater Verkäufer?

Gewerbliche Händler stellen regelmäßig fest, dass Produkte von vermeintlichen Privatverkäufern angeboten werden, die aber – wenn man den Shop des vermeintlichen Privatverkäufers näher analysiert – keine Privatverkäufer sein können. Nicht selten sind diese Privatverkäufer tatsächlich Händler, die durch den Verkauf als Privatverkäufer die Verbraucherschutzbestimmungen umgehen ...mehr

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ZAP 1/2017, Widerrufsbefugnis: Verbraucherdarlehensvertrag mit mehreren Darlehensnehmern

(BGH, Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15) • Schließen mehrere Verbraucher als Darlehensnehmer mit einem Unternehmer als Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag, hat jeder von ihnen das Recht, seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung selbstständig widerrufen. Die Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts wird auch nicht durch § 351 S...mehr

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ZAP 23/2016, Der Franchisev... / 3. European Code of Ethics for Franchising

Hilfreich für eine Beurteilung von Franchiseverträgen ist der auf europäischer Ebene in Abstimmung mit der EU-Kommission erarbeitete Verhaltenskodex für Franchising (European Code of Ethics for Franchising). Auf diesem europäischen Kodex beruht auch der "Ethik-Kodex des Deutschen Franchiseverbands" in der Fassung vom 16.5.2008 (abgedr. in: Jahrbuch Franchising 2016/2017, S. ...mehr

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ZAP 12/2015, Internetreport / Leistender Unternehmer bei Verwendung eines Nickname (hier: eBay-Name)

Wer als privater Verkäufer auf der Handelsplattform eBay Waren verkauft, benötigt kein Impressum, kann lediglich einen "Nickname" angeben und muss auch keine verbraucherrechtlichen Vorschriften beachten, z.B. betreffend die Information über eine Widerrufsbelehrung. Allerdings muss es sich auch tatsächlich um einen Verbraucher als Verkäufer handeln. Sonst kann es zu erheblich...mehr

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ZAP 24/2016, Der Franchisev... / a) Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB)

Gemäß § 355 BGB ist nur ein solcher Franchisenehmer über sein Widerrufsrecht zu belehren, der Verbraucher ist. Damit gewinnen die Vorschriften der §§ 13, 14 BGB, die sich mit den Begriffen des "Verbrauchers" bzw. des "Unternehmers" befassen, auch für den Abschluss von Franchiseverträgen grundsätzliche Bedeutung; insbesondere für Existenzgründungsfranchisenehmer, wie die Ents...mehr

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ZAP 24/2016, Der Franchisev... / c) Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs

Der Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauch oder unzulässiger Rechtsausübung kommt nach dem Urteil des BGH vom 16.3.2016 (VIII ZR 146/15) nur ausnahmsweise in Betracht – entweder bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Franchisegebers oder einem schikanösen Verhalten des Franchisenehmers (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf ZVertriebsR 2014, 238). Ansonsten bleibt...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / IV. Fazit und Ausblick

Die Erreichung der Ziele der WIKrRL, zu einem hohen Niveau des Verbraucherschutzes gerade vor Überschuldung und Immobilienverlust beizutragen sowie eine fundierte Kreditentscheidung des Verbrauchers zu ermöglichen (s. nur die Erwägungsgründe 3 bis 6 der WIKrRL), kann für das deutsche Recht überwiegend bejaht werden. Auch hier finden in der deutschen Umsetzung die beiden "kla...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / a) Bündelungsgeschäfte und Koppelungsgeschäfte

Gemäß den Vorgaben der WIKrRL werden Koppelungsgeschäfte, bei denen der Darlehensgeber vom Verbraucher verlangt, neben dem Darlehensvertrag noch einen Vertrag über weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen abzuschließen, in § 492a Abs. 1 S. 1 BGB explizit verboten, und zwar mit Ausnahme der in § 492b BGB ("Zulässige Kopplungsgeschäfte") geregelten Fälle. Diese Ausnahmen ...mehr

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ZAP 5/2016, Anwaltsmagazin / Experten uneins bei der Abschaffung des "ewigen Widerrufsrechts"

In einer Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestags zur geplanten Beendigung des "ewigen Widerrufsrechts" für alte Immobilienkredite Mitte Februar in Berlin gingen die Ansichten der eingeladenen Experten weit auseinander. Einige hielten die vorgesehene Änderung für vertretbar, während andere verfassungsrechtliche Bedenken vortrugen. Die Bundesregierung plant, das bei bes...mehr

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ZAP 3/2017, Internetreport / 6 Haftung des Händlers: Fehler des Webdesigners/Anwalts

Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen sich Unterlassungsschuldner an die Inhalte der Unterlassungserklärung halten. Sie müssen daher z.B. Widerrufsbelehrungen, AGB oder Artikelbeschreibungen anpassen, was Änderungen z.B. in ihren Onlineshops bedingt. Zahlreiche Händler schalten hierfür externe Dienstleister, z.B. einen Webdesigner oder eine Kommunikationsagentur, e...mehr

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ZAP 3/2016, Der Widerrufs-Joker im Kreditvertrag: Rien ne va plus?

Bekanntlich hat die Rechtsprechung des BGH zur Anerkennung eines "ewigen" Widerrufs selbst bei nur geringfügiger Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen zur Finanzierung von Immobilien der Jahre 2002 bis 2010 (vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 28.6.2011 – XI ZR 349/10 sowie zu den Rechtsfolgen BGH, Beschl. v. 22.9.2015 – XI ZR 116/15, ZAP EN-Nr...mehr

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ZAP 2/2015, Umsetzung der E... / V. Fazit: "Licht und Schatten" der Reform des Verbraucherprivatrechts

Nachdem zuvor bereits mit dem Gesetz vom 10.5.2012 ("Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes", BGBl. I, S. 1084) ein Teilbereich der VRRL im deutschen Privatrecht realisiert worden ist, hat das Umsetzungsgesetz ...mehr

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zfs 6/2016, Zeitpunkt des V... / 1 Aus den Gründen:

" … Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes gem. § 125 VVG i.V.m. §§ 1, 2 Buchstabe d), 4 (1) S. 1 c) ARB 2010. Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein wirksamer Rechtsschutzversicherungsvertrag auf der Grundlage der ARB 2010. Der Rechtsschutzfall ist gem. § 4 (1) S. 1 Buchst. c) ARB 2010 mit der Verweigerung der ...mehr

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zfs 6/2016, Claims-made-Pri... / II. Urteil des BGH vom 17.10.2007

In dem Urt. v. 17.10.2007[9] ging es um den Widerruf eines Darlehensvertrages. Der Widerruf wurde darauf gestützt, dass eine Widerrufsbelehrung gar nicht stattgefunden habe. Nach früherer Rechtsprechung wäre davon auszugehen, dass der Versicherungsfall die unterlassene Widerrufsbelehrung war. Der BGH hat jedoch auch in dieser Entscheidung darauf abgestellt, auf welchen Verst...mehr

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zfs 6/2016, Zeitpunkt des V... / Leitsatz

Widerruft ein VN einen vor Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrages abgeschlossenen, eine unzureichende Widerrufsbelehrung enthaltenden Darlehensvertrag in versicherter Zeit, so ist der Versicherungsfall nach dem Vorbringen des VN mit der Weigerung des Darlehensgebers eingetreten, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Köln, Urt. v. 1...mehr

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zfs 3/2016, Vorvertraglichk... / 2 Aus den Gründen:

" … Dem Kl. steht aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag in Verb. mit § 1 S. 1 VVG der begehrte Deckungsanspruch nicht zu. Es ist Vorvertraglichkeit jedenfalls i.S.d. Vorerstreckungsklausel gegeben." Nach § 4 Abs. 1c) ARB 2010 besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein Anderer einen Versto...mehr

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zfs 3/2016, Vorvertraglichk... / Leitsatz

Widerruft der VN eines Rechtsschutzversicherungsvertrags einen vor dessen Abschluss vereinbarten Darlehensvertrag wegen einer angeblich unzureichenden Widerrufsbelehrung, so besteht für den sich anschließenden Rechtsstreit mit dem Darlehensgeber keine Rechtsschutzdeckung. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Köln, Urt. v. 24.9.2015 – 24 O 153/15mehr

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zfs 3/2016, Vorvertraglichk... / Sachverhalt

Der Kl. unterhält bei der Bekl. seit dem 1.5.2013 eine Rechtsschutzversicherung. Mit der T-Bank hatte er am 4.10.2010 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, den er am 20.8.2014 wegen angeblich unzureichender Widerrufsbelehrung widerrief. Den Widerruf wies die T-Bank zurück, weil die Belehrung nicht zu beanstanden und ein Widerrufsrecht ohnehin verwirkt sei. Nunmehr begehrt de...mehr

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zfs 3/2016, Voraussetzungen... / 2 Aus den Gründen:

[5] "… II. Das BG hat einen aus vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage folgenden Honoraranspruch der Kl. für die Monate August und September 2013 mit Recht verneint … ." [7] 1. Die Vergütungsvereinbarung unterliegt den Formerfordernissen des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG. Das BG hat den der Kl. erteilten Auftrag dahin ausgelegt, dass er auch nach Nr. 2300 VV RVG zu vergütende...mehr

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AGS 2/2016, Deutliches Abse... / 3 Anmerkung

Geiz ist … nicht geil! Fortsetzung und Schlussakkord! [1] Diese Anmerkung, die an die Anmerkung zu der hier bestätigten Entscheidung des OLG Karlsruhe anschließt, hat mit einer Danksagung zu beginnen. Mit einer Danksagung an das OLG Karlsruhe, welches nicht nur durch die bereits besprochene Entscheidung Licht in die bei manchen Kolleginnen und Kollegen herrschende Dunkelheit de...mehr

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AGS 2/2016, Deutliches Abse... / 2 Aus den Gründen

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in AnwBl 2015, 350 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung der in § 4 Abs. 1 des Beratungsvertrages festgeschriebenen Pauschalvergütung für die Monate August und September 2013 gegen die Beklagte zu. Die seitens der Klägerin geschuldeten Leistungen gingen über eine anwaltliche...mehr

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AGS 1/2016, Streit über Wid... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet. 1. Der Wert der Feststellungsklage richtet sich nach dem Interesse der Kläger an der Feststellung der Wirksamkeit der Vertragsbeendigung durch die von ihnen erklärten Widerrufe der vier Kreditverträge. a) Zu Recht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass – nach Auslegung – nicht die positive Feststellung, dass die Darl...mehr

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AGS 12/2015, Editorial

Wieder liegt ein Jahr hinter uns. Nach den umfassenden Reformen in 2013 sind wir dieses Jahr ebenso wie im Vorjahr von spektakulären Gesetzesänderungen verschont geblieben. Eingeführt worden ist allerdings endlich die Anpassung der Nr. 5101 ff. VV an die bereits zum 1.4.2014 neu geregelte Punktegrenze in Verkehrsordnungswidrigkeiten. Besondere Bedeutung für die Praxis hatte ...mehr

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AGS 10/2015, Versicherungsvertragsrecht. Kommentar zum VVG und weiteren Versicherungsgesetzen

Herausgegeben von Herrn Dr. Wilfried Rüffer, Dr. Dirk Halbach und Prof. Dr. Peter Schimikowski. Nomos Verlag. 3. Aufl. 2015. 2.265 S., 148 EUR Entsprechend dem Titel wird schwerpunktmäßig das VVG kommentiert. Daneben werden aber auch weitere Versicherungsgesetze kommentiert, so das Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz, die VVG-Informationspflichtenverordnung, das...mehr

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AGS 3/2015, Sonstige Verein... / 2 Aus den Gründen

A. Das geltend gemachte Verlangen ist zulässig; insbesondere hat das LG – auf dessen Ausführungen insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird – zu Recht erkannt, dass die Klage im Urkundenprozess statthaft ist. B. Der Klage kann jedoch deshalb nicht entsprochen werden, weil der Klägerin gegen die Beklagte – bezogen auf die Zeitspanne vom 1.8. – 30.9.2013 – weder...mehr

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AGS 3/2015, Sonstige Verein... / 4 Anmerkung

Geiz ist nicht geil … sondern dumm! Wer sich mit dem Recht der Vergütungsvereinbarung beschäftigt und oftmals herangezogen wird, derartige Vereinbarungen auf ihre Rechtswirksamkeit bzw. auf ihre Berechtigung zu überprüfen, höhere als die gesetzliche Vergütung einzufordern, wird immer wieder mit dem Phänomen konfrontiert, dass der relativ einfache und überschaubare Gesetzestex...mehr

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AGS 3/2015, Sonstige Verein... / Leitsatz

Wird eine Vereinbarung sowohl für Beratungstätigkeiten abgeschlossen als auch für das Erstellen von Verträgen sowie für Verhandlungen mit Geschäftspartnern, liegt keine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG mehr vor, sondern eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG, die sich nach den dortigen Formerfordernissen richten muss. Sowohl eine Gerichtsstandvereinbarung als auch eine H...mehr

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zfs 9/2014, Belehrung über ... / 2 Aus den Gründen:

[9] "… II. Der Bekl. ist Prozesskostenhilfe lediglich in dem zuerkannten Umfang zu bewilligen, da ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO)." [10] 1. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen v. 12.3.2014 ausgeführt hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 S. 2, § 171 S. 1 VVG (VersR 2014, 5...mehr

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zfs 5/2014, Wirksamkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung bei Nettopolicen; Unwirksamkeit des Ausschlusses des Kündigungsrechts; Inhalt der Widerrufsbelehrung

VVG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 169 Abs. 5 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2 Bk Leitsatz 1. Schließt der VR mit dem VN neben dem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, nach der der VN die Abschlusskosten in monatlichen Raten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrags zu zahlen hat, so ist eine Regelung in Allgemeinen ...mehr

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zfs 5/2014, Wirksamkeit ein... / 2 Aus den Gründen:

[13] "… II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung verstößt zwar nicht gegen § 169 Abs. 5 S. 2, § 171 S. 1 VVG (unter 1.). Auch eine Unwirksamkeit wegen Intransparenz gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht (unter 2.). Der Bekl. stand aber das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen (unter 3.). Ein...mehr

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zfs 5/2014, Wirksamkeit ein... / Leitsatz

1. Schließt der VR mit dem VN neben dem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, nach der der VN die Abschlusskosten in monatlichen Raten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrags zu zahlen hat, so ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenau...mehr

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zfs 2/2014, Verstoß von Kos... / 2 Aus den Gründen:

" … B. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Zahlung der in der Kostenausgleichsvereinbarung benannten Beträge." 1. Der Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung verstößt jedenfalls in der hier gewählten Ausgestaltung durch Umgehung gegen ein gesetzliches Verbot und ist daher nichtig (§ 134 BGB). Ob die Anwendung des “Nettopolicenmodells‘ in Fällen, in denen die “Kostenausgleichsv...mehr

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zfs 08/2013, Widerruf einer... / Sachverhalt

Der Bekl. schloss am 4.12.2009 einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung als "Nettopolice" ab, die in dem Antragsformular eine § 8 VVG entsprechende Widerrufsbelehrung enthielt. Unter dem gleichen Datum vereinbarte er einen Kostenausgleich, nach dem er sich verpflichtete, an die Bekl. Abschlusskosten und Einrichtungskosten i.H.v. 5.071 EUR in monatlichen Rate...mehr

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zfs 08/2013, Widerruf einer... / 2 Aus den Gründen:

" … Die zulässige Klage ist unbegründet. Die zulässige Widerklage ist begründet." Die Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung von 3.818,08 EUR aus der Kostenausgleichsvereinbarung … Der Bekl. hat den am 25.11.2009/4.12.2009 abgeschlossenen Vertrag über eine fondgebundene Rentenversicherung fristgerecht widerrufen. Dieser Widerruf erstreckt sich auf die mit dem Ver...mehr

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AGS 6/2013, Vorschussrechnu... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung. Die klagende AG ist ein Unternehmen, das Rechtsanwälten den Ankauf und die Beitreibung von Anwaltsvergütung anbietet. Die Kunden der Klägerin sind in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte. Diese treten ihre Vergütungsansprüche gegen Mandanten an die Klägerin ab und die Klägerin zahlt im Gegenzug den R...mehr

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zfs 03/2009, Bachmeier, Rechtshandbuch Autokauf

1. Aufl. 2008, Verlag C.H. Beck, 362 Seiten, 49 EUR Nach dem Klassiker "Der Autokauf" von Reinking/Eggert und dem "Autokaufrecht" von Himmelreich/Andreae/Teigelack ist mit dem Rechtshandbuch von Bachmeier nunmehr ein drittes Nachschlagewerk zu einem wichtigen Rechtsbereich auf den Markt gekommen. Der Autor bietet ein breites Spektrum zum Thema an. Das Werk ist in sieben Kapit...mehr