Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsprüfer

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Ausschlusstatbestand für den Konzernabschlussprüfer

Rn. 80 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Mit § 319 Abs. 5 wird angeordnet, dass u. a. die Vorschriften zum Besitz von Anteilen und sonstigen finanziellen Interessen (vgl. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) auf den AP des KA analog anzuwenden sind. Eine entsprechende Anwendung bedeutet, dass der KA-Prüfer weder Anteile noch wesentliche sonstige finanzielle Interessen an der Einheit "Konzern" besit...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Ausschlusstatbestand für den Konzernabschlussprüfer

Rn. 89 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Für den KA-Prüfer wird in Abs. 5 angeordnet, dass u. a. die Vorschriften zur personellen Verflechtung (vgl. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) auf den AP des KA analog anzuwenden sind. Eine entsprechende Anwendung bedeutet, dass der KA-Prüfer nicht mit der Einheit "Konzern" personell verflochten sein darf. Ein Konzern hat nach § 297 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Mitwirkung bei Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position

Rn. 100 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die interne Revision ist als prozessunabhängige Überwachungsmaßnahme Teil des internen Überwachungssystems und damit Teil des IKS eines UN. Ihre Aufgabe ist die Überprüfung und Beurteilung von Strukturen und Aktivitäten innerhalb des betreffenden UN (vgl. IDW PS 261 (2017), Rn. 19f.). Der AP hat sich im Rahmen seiner Prüfung auf Feststellung...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Verhältnis zu weiteren berufsrechtlichen Vorschriften sowie zu § 318 Abs. 3

Rn. 37 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Während das HGB den Begriff der Unabhängigkeit nicht explizit definiert, findet sich sowohl in der WPO als auch der BS WP/vBP jeweils eine Kodifizierung der Gebote der Unabhängigkeit und Unbefangenheit. Gemäß § 43 Abs. 1 WPO hat der WP seinen Beruf unabhängig auszuüben und nach § 49 WPO seine Tätigkeit zu versagen, wenn eine Besorgnis der Bef...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Selbstprüfung

Rn. 30 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das Risiko einer Selbstprüfung liegt vor, wenn ein WP an der Entstehung eines Sachverhalts maßgeblich beteiligt war, und er diesen Sachverhalt schließlich i. R.d. AP selbst zu beurteilen hat (vgl. § 33 Abs. 1 BS WP/vBP). War ein WP in seiner Funktion als AP bereits mit einem Sachverhalt befasst, ohne an dessen Entstehung mitgewirkt zu haben, ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rn. 34 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Mit dem AReG wurde Art. 22 Abs. 1 Satz 2 der sog. Abänderungs-R 2014/56/EU (ABl. EU, L 158/196ff. vom 27.05.2014) umgesetzt und führte damit erstmals in die Generalklausel einen zeitlichen Aspekt ein. Ein WP ist nach § 319 Abs. 2 als AP ausgeschlossen, wenn er "während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss au...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Verhältnis zu § 319 Abs. 3 sowie zur AP-VO (EU) Nr. 537/2014

Rn. 36 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Regelung in § 319 Abs. 2 determiniert als Generalklausel die allg. Grundsätze, nach denen WP/vBP und WPG/BPG als AP eines UN ausgeschlossen sind. Im Schrifttum werden diese auch als relative Ausschlussgründe bezeichnet (vgl. etwa MünchKomm. HGB (2024), § 319, Rn. 3, wonach diese Terminologie zwar überkommen ist, in der Literatur aber noch...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Versicherungsmathematische Leistungen

Rn. 108 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Unter die versicherungsmathematischen Leistungen fallen insbesondere die Ermittlung von Pensionsrückstellungen sowie bei Versicherungs-UN die Berechnung von Deckungsrückstellungen. Der AP darf solche Leistungen nicht erbringen, wenn die für die Bewertung maßgeblichen Einschätzungen, speziell die Entwicklung und Umsetzung der Berechnungsmetho...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausschlusstatbestand für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Rn. 115 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Ausschlusstatbestand, dass eine befangene Person bei der AP beschäftigt wird (vgl. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) gilt über den Verweis in Abs. 4 Satz 1 formal auch für WPG. Allerdings ist der Verweis auf diesen Ausschlusstatbestand überflüssig, zumal in Abs. 4 Satz 1 für WPG ein deckungsgleicher, originärer Ausschlusstatbestand enthalten ist. Dan...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Sonstige Bewertungsleistungen

Rn. 109 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Unter die sonstigen Bewertungsleistungen fallen vornehmlich Bewertungsleistungen über den Wert von Beteiligungen sowie anderer VG des betreffenden UN, die wesentliche Auswirkungen auf den zu prüfenden JA haben. Die BS WP/vBP unterscheidet hierbei in den Erläuterungen zu § 33 Abs. 6 folgende Konstellationen: Bewertung einer zur Veräußerung bes...mehr

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Unternehmensbewertung in de... / 1 Ertragskraft als Grundlage der Unternehmensbewertung

Unternehmensbewertungen haben unterschiedliche Anlässe. Kauf oder Verkauf eines Unternehmens ist sicherlich einer der bedeutsamsten Anlässe, bei dem die Unternehmensbewertung die zentrale Rolle bei der Kaufpreisfindung spielt. Die Ergebnisse der Unternehmensbewertung haben für alle Beteiligten der Unternehmenstransaktion eine hohe Bedeutung. Trotz Globalisierung und grenzübe...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Mitwirkung an der Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses

Rn. 97 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Hat der AP über die Prüfungstätigkeit hinaus an der Führung der Bücher oder Aufstellung des zu prüfenden JA bzw. KA unmittelbar mitgewirkt (vgl. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a)) und war seine Mitwirkung nicht von untergeordneter Bedeutung, ist unwiderlegbar eine Besorgnis der Befangenheit begründet, da ein informierter Dritter nicht davon a...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Interessenvertretung

Rn. 31 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 War der WP oder vBP in anderer Angelegenheit dazu beauftragt, für oder gegen betreffendes UN Interessen zu vertreten, zu werben, dessen Produkte zu vertreiben oder Treuhandfunktionen für einzelne Gesellschafter zu übernehmen, kann seine Unbefangenheit beeinträchtigt sein.mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / f) Einschüchterung

Rn. 33 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wird auf den WP oder vBP vermeintlich oder tatsächlich Druck ausgeübt, oder wird er unangemessen beeinflusst, so dass er aus Sicht eines objektiven Dritten nicht mehr zu einer sachgerechten Urteilsbildung in der Lage ist, kann er nicht mehr unbefangen prüfen (vgl. i. d. S. auch IESBA (2023), Rn. 200.6 A1 (e)). Das HGB enthält folglich bereits...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Rn. 58 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 In § 319 Abs. 4 werden die Ausschlussgründe für WPG geregelt. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass eine WPG durch drei Konstellationen als AP ausgeschlossen sein kann:mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Grundlagen

Rn. 9 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Prinzipiell handelt es sich bei der AP von JA bzw. KA und den dazugehörigen Lageberichten sowie der daraus resultierenden Erteilung eines BV bzw. Versagungsvermerks um eine Vorbehaltsaufgabe für WP bzw. WPG. Lediglich die JA und Lageberichte mittelgroßer GmbH (als Größenkriterium ist § 267 Abs. 2 heranzuziehen) sowie mittelgroßer PersG i. S. d...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Sozietäten und weitere Formen der gemeinsamen Berufsausübung

Rn. 17 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 WP dürfen ihren Beruf auch gemeinsamen mit anderen natürlichen und juristischen Personen ausüben. Voraussetzung dafür ist, dass diese ebenfalls einer Berufsaufsicht unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO haben (vgl. auch HdR-E, HGB § 319, Rn. 43ff.). Eine Sozietät (eine GbR) wie auch eine PartG zeichn...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Konzernabschlussprüfer

Rn. 66 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 In § 319 Abs. 5 wird für den KA-Prüfer bezüglich der Ausschlusstatbestände, die sich auf die Unabhängigkeit des AP beziehen, auf die entsprechenden Vorschriften der Abs. 2 bis 4 verwiesen. Dies bedeutet, dass ein WP nicht KA-Prüfer sein darf, wenn er als AP des MU ausgeschlossen ist. Darüber hinaus darf ein WP aber auch nicht KA-Prüfer sein, ...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / II. Unmittelbare Geltung der Vorschriften des Unionsrechts

Rn. 20b Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gemäß Art. 1 enthält die AP-VO a) Anforderungen an die Prüfung von JA und konsolidierten Abschlüssen bei PIE, b) Vorschriften für die Organisation von AP und Prüfungsgesellschaften und für deren Auswahl durch PIE mit dem Ziel, deren Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten zu fördern, sowie c) Vorschriften für die Überwachu...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Ausschluss eines Prüfers wegen Anteilsbesitzes sowie sonstiger finanzieller Interessen am zu prüfenden Unternehmen gemäß § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand Rn. 68 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist ein WP oder vBP von der AP einer KapG ausgeschlossen, wenn er an der zu prüfenden KapG hält. Weiterhin führt eine indirekte Beteiligung an der zu prüfenden KapG über ein verbundenes UN sowie eine Beteiligung de...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 7. Erbringung versicherungsmathematischer oder Bewertungsleistungen

a) Allgemeine Grundsätze Rn. 107 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das Erbringen eigenständiger versicherungsmathematischer oder Bewertungsleistungen, die sich auf den zu prüfenden JA nicht nur unwesentlich auswirken, führt nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. d) unwiderlegbar zur Inhabilität des AP, wenn diese Tätigkeiten von ihm selbst, seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner oder von e...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Ausschluss eines Prüfers wegen Beschäftigung einer abhängigen oder befangenen Person gemäß § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4

1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand Rn. 110 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ist ein WP oder vBP von der AP ausgeschlossen, sofern er bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die ihrerseits einen der nachstehenden Ausschlusstatbestände erfüllt:mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Ausschluss eines Prüfers wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit vom zu prüfenden Unternehmen gemäß § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5

1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand Rn. 119 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach dem Wortlaut des Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 ist ein WP oder vBP von der AP ausgeschlossen, ­sofern er mehr als 30 % der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit vonmehr

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Unternehmensbewertung in de... / 2 Grundsätze der Unternehmensbewertung

In der Literatur finden sich zahlreiche allgemeine Grundsätze zur Durchführung einer Unternehmensbewertung. In der Bewertungspraxis haben sich jedoch die im IDW S1[1] dargestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen als Orientierungsstandard etabliert, auch wenn deren Einhaltung vorrangig nur für Wirtschaftsprüfer verbindlich ist. Mithilfe dieser Grundsä...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Ausschluss eines Prüfers wegen personeller Verflechtung mit dem zu prüfenden Unternehmen gemäß § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand Rn. 83 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist ein WP oder vBP von der AP einer KapG ausgeschlossen, wenn er bei der zu prüfenden KapG ist. Diese Doppelfunktion des WP als AP und Funktionsträger in der zu prüfenden KapG wird auch als personelle Verflechtung bezeichnet. Auf...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Ausschlusstatbestand für den Konzernabschlussprüfer

Rn. 128 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Für den KA-Prüfer wird in Abs. 5 angeordnet, dass u. a. die Vorschriften zur Umsatzabhängigkeit (vgl. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5) auf den AP des KA analog anzuwenden sind. Eine entsprechende Anwendung bedeutet, dass der KA-Prüfer nicht wirtschaftlich von der Einheit "Konzern" abhängig sein darf. Ein Konzern hat nach § 297 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Präsenzpflicht

Rn. 78 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach Maßgabe des § 42a Abs. 3 GmbHG steht jedem Gesellschafter das Recht zu, die Teilnahme des AP an den Verhandlungen über die Feststellung des JA zu verlangen. Wird bei den Regelungen über Rechte und Pflichten eines AR auf § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG verwiesen (z. B. über § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 25 MitbestG, § 7 PublG), so ist die Teilnah...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Zweck von § 319

Rn. 6 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Neben der RL sowie der Verpflichtung zur Offenlegung gilt die AP als "tragende[r] Pfeiler für das Funktionieren der Kapitelmärkte" (Ebke, WPK-Mitteilungen 1998, S. 76 (77)). Das Ziel einer jeden AP ist, die vom UN offengelegten Informationen vertrauenswürdig und damit entscheidungsdienlich zu machen. Voraussetzung für die vertrauensbildende Wi...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeines

Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Um ein vertrauenswürdiges Urteil abgeben zu können, muss der AP in der Lage sein, sein Urteil allein aufgrund sachlicher Aspekte abzugeben, ohne dabei ggf. entgegenstehende eigene oder fremde Interessen zu berücksichtigen. Diese persönliche Eigenschaft umfasst folglich insbesondere die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit des AP; ihre Beurtei...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / e) Persönliche Vertrautheit

Rn. 32 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Hat der WP oder vBP eine enge persönliche Beziehung entweder zu dem zu prüfenden UN, zu Mitgliedern der UN-Leitung oder zu Personen, die den Prüfungsgegenstand beeinflussen können, so kann seine Unbefangenheit gefährdet sein. Kriterien zur Beurteilung sind mitunter die Art der Beziehung (Verwandtschaft, Freundschaft), ihre Dauer und Intensitä...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Konsequenzen für den Jahres- bzw. Konzernabschluss

Rn. 132 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wird gegen die Vorschriften des Abs. 1 verstoßen, etwa weil die Person nicht über die Qualifikation als WP verfügt, so ist der JA nach den Vorschriften des § 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG nichtig. Dies gilt nicht nur, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 bei der Bestellung zum AP nicht erfüllt waren, sondern auch dann, wenn die Voraussetzungen im Lau...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausschlusstatbestand für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Rn. 79 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Ausschlusstatbestand des Anteilsbesitzes nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt über den Verweis in Abs. 4 auch für WPG. Entsprechend der unter HdR-E, HGB § 319, Rn. 58ff., erläuterten Systematik der Vorschrift ergibt sich, dass eine WPG bei Anteilsbesitz in drei Konstellationen als AP ausgeschlossen sein kann:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Ausschlusstatbestand für den Konzernabschlussprüfer

Rn. 96 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Ausschlusstatbestand der Ausübung unvereinbarer Tätigkeiten nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 gilt über den Verweis in Abs. 5 auch für den Prüfer des KA. Er ist verpflichtet, die Arbeit der AP der in den KA einbezogenen JA zu prüfen und trägt folglich die alleinige Verantwortung für die KA-Prüfung. Hat er für ein in den KA einbezogenes UN Leistung...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausschlusstatbestand für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Rn. 127 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Ausschlusstatbestand der Umsatzabhängigkeit nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 gilt über den Verweis in Abs. 4 auch für WPG. Entsprechend der unter HdR-E, HGB § 319, Rn. 58ff., erläuterten Systematik der Vorschrift ergibt sich, dass eine WPG bei Umsatzabhängigkeit in drei Konstellationen als AP ausgeschlossen sein kann:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausschlusstatbestand für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Rn. 88 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Ausschlusstatbestand der personellen Verflechtung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gilt über den Verweis in Abs. 4 auch für WPG. Entsprechend der unter HdR-E, HGB § 319, Rn. 58ff., erläuterten Systematik der Vorschrift ergibt sich, dass eine WPG bei personeller Verflechtung in drei Konstellationen als AP ausgeschlossen sein kann:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Ausschluss eines Prüfers wegen der Ausübung bestimmter Tätigkeiten von nicht untergeordneter Bedeutung gemäß § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand Rn. 92 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 konkretisiert das sog. Selbstprüfungsverbot, wonach ein AP einen Sachverhalt nicht beurteilen darf, an dessen "Entstehung er selbst unmittelbar beteiligt und diese Beteiligung nicht von untergeordneter Bedeutung war" (§ 33 Abs. 1 BS WP/vBP) und enthält folglich eine kasuistisch-enum...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausschlusstatbestand für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Rn. 95 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Ausschlusstatbestand der Ausübung unvereinbarer Tätigkeiten nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 gilt über den Verweis in Abs. 4 auch für WPG. Eine Prüfungsgesellschaft, die AP eines UN ist, darf folglich bei diesem UN weder an der Buchführung bzw. Erstellung des JA beteiligt sein noch bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Po...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Allgemeine Grundsätze

Rn. 107 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das Erbringen eigenständiger versicherungsmathematischer oder Bewertungsleistungen, die sich auf den zu prüfenden JA nicht nur unwesentlich auswirken, führt nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. d) unwiderlegbar zur Inhabilität des AP, wenn diese Tätigkeiten von ihm selbst, seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner oder von einer Person, mit der er ...mehr

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Unternehmensbewertung in de... / 1.2 Grenzpreise für Käufer und Verkäufer

Nach dem bekannten Ansatz der Kölner Funktionslehre werden anlassbezogen die Beratungs-, Vermittlungs- und Argumentationsfunktion unterschieden. Beratung zu Chancen und Risiken Innerhalb der Beratungsfunktion soll der Grenzpreis als subjektiver Entscheidungswert ermittelt werden. Subjektiv deshalb, da bei der Wertermittlung die subjektiven Fähigkeiten, Möglichkeiten und Veränd...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Begriffsabgrenzung: Besorgnis der Befangenheit

1. Allgemeines Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Um ein vertrauenswürdiges Urteil abgeben zu können, muss der AP in der Lage sein, sein Urteil allein aufgrund sachlicher Aspekte abzugeben, ohne dabei ggf. entgegenstehende eigene oder fremde Interessen zu berücksichtigen. Diese persönliche Eigenschaft umfasst folglich insbesondere die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit des AP...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Sachlicher Anwendungsbereich

a) Allgemein Rn. 26 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 319 Abs. 2 regelt den allg. Grundsatz, wonach ein WP/vBP als AP ausgeschlossen ist, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen eine Besorgnis der Befangenheit besteht. Das Vorliegen einer Besorgnis der Befangenheit ist dabei immer aus der Sicht eines (sach-)ver...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Verhältnis von § 319 Abs. 2 zu anderen Rechtsvorschriften

1. Verhältnis zu § 319 Abs. 3 sowie zur AP-VO (EU) Nr. 537/2014 Rn. 36 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Regelung in § 319 Abs. 2 determiniert als Generalklausel die allg. Grundsätze, nach denen WP/vBP und WPG/BPG als AP eines UN ausgeschlossen sind. Im Schrifttum werden diese auch als relative Ausschlussgründe bezeichnet (vgl. etwa MünchKomm. HGB (2024), § 319, Rn. 3, wonach die...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / e) Umsatzsteuer auf Anzahlungen (§ 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (a. F.))

Rn. 42 Stand: EL 40 – ET: 09/2023 Gemäß § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB 1985 durfte die USt als RAP aktiviert werden, sofern sie Die Aktivierungsfähigkeit war nur gegeben, wenn beide Bedingungen gleichzeitig erfüllt waren. Die Vorschrift bezog sich ausschließlich auf ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Auskunftspflicht

1. Auskünfte in der Bilanzsitzung Rn. 83 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Äußert ein Gesellschafter das Teilnahmeverlangen nach § 42a Abs. 3 GmbHG, wird er damit i. d. R. ein konkretes Informationsinteresse verbinden (z. B. an Erläuterungen zum Prüfungsbericht). Abs. 3 trifft lediglich eine Regelung über die Teilnahmepflicht des AP und enthält selbst keine nähere Umschreibung evtl. ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Verbindungen, die zur Zurechnung von Unvereinbarkeitstatbeständen führen

1. Gemeinsame Berufsausübung Rn. 43 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die absoluten Ausschlussgründe führen gleichermaßen zum Ausschluss eines WP, wenn sie durch ihn oder eine "Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt" erfüllt werden (Abs. 3 Satz 1). Da diese Erweiterung der Ausschlussgründe auf die bei WP häufig vorkommende gemeinsame Berufsausübung in Form von Sozietäten an...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Geld-, Brief- und Mittel- bzw. Durchschnittskurs

Rn. 17 Stand: EL 32 – ET: 06/2021 Vor Einführung des Euro, als das Austauschverhältnis zwischen DM und einer ausländischen Währung noch durch eine Preisnotierung ausgedrückt wurde, war der Geldkurs der DM-Kurs, zu dem die Kreditinstitute Devisen ankauften; demgegenüber galt der höhere Briefkurs als derjenige DM-Kurs, zu dem die Kreditinstitute Devisen verkauften. Seit Umstell...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Geltungsbereich von § 319

Rn. 5 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 319 ist anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen AP i. S. d. §§ 316ff., sowie auf all jene AP, bei denen ein § 322 nachgebildeter BV erteilt wird (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1f. BS WP/vBP (WPK (2022)); BGH, Urteil vom 21.01.2010, Xa ZR 175/07, DB 2010, S. 436ff.). Dies umfasst mitunter neben AP nach Maßgabe des PublG (vgl. §§ 6 Abs. 1 und ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bbb) Wandelschuldverschreibungen mit marktüblicher Verzinsung und offenem Ausgabeaufgeld

Rn. 77 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Rückzahlungsbetrag einer Schuldverschreibung ist in den Bilanzposten "Anleihen" (§ 266 Abs. 3 C. 1.) einzustellen und als "davon konvertibel" aufzugliedern. Dies gilt sowohl für Wandelanleihen als auch für Optionsanleihen (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 146ff.; WP-HB (2023), Rn. F 482). Das von den Anleihezeichnern gezahlte Entgelt für Wandlu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. GoB als Maßstab für die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung

Rn. 1 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Der Aufstellungsgrundsatz in § 243 Abs. 1 lautet: "Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen." Der Inhalt des Begriffs "JA" ist im HGB in den §§ 242 Abs. 3 und 264 Abs. 1 definiert. Danach besteht der JA von Nicht-KapG und PersG, die nicht von § 264a erfasst sind, aus der Bilanz und der GuV, während d...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Eigeninteresse

Rn. 29 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eigeninteressen können sowohl finanzieller Art – bspw. aufgrund von kap.-mäßigen Bindungen, übermäßiger Umsatzabhängigkeit, Leistungsbeziehungen, die (wie Sonderkonditionen beim Einkauf) über den üblichen Geschäfts- und Lieferverkehr hinausgehen, Forderungen gegenüber dem zu prüfenden UN sowie offenstehenden Honorarforderungen von nicht unerh...mehr