Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsrecht

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ZErb 7/2013, Governance in Familienunternehmen

Tagungsbericht "Governance in Familienunternehmen" – unter diesem Titel nahm eine Veranstaltung des Alumni-Vereins Private Wealth Management e.V.[3], der aus dem Masterstudiengang "Unternehmensnachfolge, Erbrecht und Vermögen"[4] hervorgegangen ist, sowie des Bucerius Alumni e.V.[5] am 14. Juni 2013 die Führungsstrukturen von Familienunternehmen in den Blick. Zum Auftakt der ...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwaltung, Abkürzungsverzeichnis

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AGS 5/2013, Beck’sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht. Herausgegeben von Dr. Michael Hoffmann-Becking und Dr. Peter Rawert, LL.M. 11. neu bearb. und erg. Aufl. 2013. Verlag C. H. Beck, München. XLIV, 2624 S. Mit CD-ROM. 119,00 EUR

Auch dieses Formularbuch ist neu aufgelegt worden. Es wendet sich an Richter, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsjuristen, Steuerberater und auch Rechtspfleger. Auch hier haben sich seit der Vorauflage wichtige Änderungen ergeben. Des Weiteren war eine Fülle von neuer Rechtsprechung, vor allem im Mietrecht, im Erbrecht, Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht einzufügen. Auch ste...mehr

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Rechtsfolge verbotener Zahlungen an Aktionäre

Leitsatz Aktiengesellschaften dürfen ihren Aktionären nur den Bilanzgewinn ausschütten. Verstoßen sie hiergegen, haben die Aktionäre der Gesellschaft die erhaltene Zahlung dem Wert nach zurückzugewähren. Die Rechtsfolgen richten sich ausschließlich nach § 62 AktG. Sachverhalt Eine Aktiengesellschaft veräußerte 1995 sämtliche Geschäftsanteile an eine Aktionärin. In der Insolve...mehr

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ZErb 2/2013, Steuerfindungs... / Einführung

Das 44. Berliner Steuergespräch – moderiert von Herrn Prof. Dr. Roman Seer [3] – bot ein Forum zum Austausch zwischen Steuerwissenschaft, Steuerpraxis und -politik, an dem neben den zwei Referenten Herrn Prof. Dr. Marc Desens [4] und Herrn Prof. Dr. Lars Feld [5] auch Herr Johannes Höfer [6], Herr Prof Dr. Ferdinand Kirchhof [7] sowie Herr Christoph Lammersdorf [8] mitwirkten. In d...mehr

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zfs 11/2012, Gefährliche Ka... / C. Fazit

Die Rechtsprechung zum Schadensrecht im Karneval macht deutlich, wie sehr Verkehrssicherungspflichten zeit- und ortsabhängig sind. Der Veranstalter einer Karnevalsveranstaltung ist sicherlich gut beraten, wenn er, unabhängig von seiner Schadensersatzpflicht, zur Schadensvermeidung Warnhinweise und vorbeugende Instruktionen gegenüber den Teilnehmern erteilt. Die Teilnahme am K...mehr

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FA kann eine Überweisung nicht von einem Kreditinstitut zurückfordern, welches der Steuerpflichtige als seine Bankverbindung angegeben hat

Leitsatz Für die Rückforderung einer an ein vom Steuerpflichtigen genanntes Kreditinstitut gerichteten Überweisung ist unbeachtlich, wie dieses Institut mit dem in Empfang genommenen Betrag verfahren ist; Leistungsempfänger und damit Rückgewährschuldner ist stets der Steuerpflichtige (Fortentwicklung der Rechtsprechung). Normenkette § 37 Abs. 2 AO, § 667 BGB, § 676f BGB a.F. ...mehr

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ZErb 7/2012, Aktuelles zur Unternehmensnachfolge

Tagungsbericht Der Alumni-Verein Private Wealth Management e.V.[2] des Masterstudiengangs "Unternehmensnachfolge, Erbrecht und Vermögen"[3] veranstaltete am 15.6.2012 ein Symposium zum Thema "Aktuelles zur Unternehmensnachfolge" in den Räumen der Kanzlei P + P Pöllath + Partners am Standort Berlin. Themen waren steuerrechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge, Gefahren aus...mehr

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ZErb 6/2012, Das Erbkollisi... / VI. Fazit

Die EU-ErbVO ist, aller Vorbehalte hinsichtlich der Rechtsetzungskompetenz Europas zum Trotz, nicht mehr aufzuhalten. Mit ihr wird u. a. das Erbkollisionsrecht der beteiligten Mitgliedstaaten harmonisiert. Künftig ist allein das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Erblassers maßgeblich, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde. Teilweise ist im aktuellen Entwurf ...mehr

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ZErb 12/2011, Einschränkung... / Einführung

Die steuerwirksame Verrechnung von Verlusten mit positiven Einkünften ist Ausdruck des objektiven Nettoprinzips. Das deutsche Steuerrecht ist von zahlreichen Verlustverrechnungsbeschränkungen durchsetzt. Man findet einschlägige Normen nicht nur im Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuergesetz, sondern darüber hinaus auch im Außen-, Investment- und Umwandlungssteuergesetz...mehr

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ZErb 1/2012, DBA-Politik de... / Einführung

Das 40. Berliner Steuergespräch – moderiert von Herrn Müller-Gatermann [3] – bot ein Forum zum Austausch über Stand und Entwicklung der deutschen DBA-Politik zwischen Steuerwissenschaft, Steuerpraxis und -politik, an dem neben den zwei Referenten Herrn Prof. Dr. Jürgen Lüdicke [4] und Herrn Michael Wichmann [5] auch Herr Prof. Dr. Moris Lehner [6], Herr Dr. Wolfgang Haas [7] sowi...mehr

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ZErb 1/2012, DBA-Politik de... / C. Diskussionsbeiträge aus dem Auditorium

Prof. Dr. Eilers [10] führte aus, dass die deutsche Abkommenspolitik hinsichtlich der zahlreich vorhandenen Missbrauchsklauseln komplex und uneinheitlich sei. Vor dem Hintergrund einer rechtssicheren Anwendung müsse hinterfragt werden, ob Deutschland nicht eine Vereinheitlichung der Missbrauchsklauseln anstreben sollte. Nach Herrn Wichmann sei eine Vereinheitlichung der Missbr...mehr

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ZErb 04/2009, Bilanzrechtsm... / C. Diskussionsbeiträge aus dem Auditorium

Prof. Dr. Michael Schmitt [13] fragte nach den Hoffnungen, die der deutsche Steuergesetzgeber an die Idee der einheitlichen und konsolidierten Bemessungsgrundlage knüpfe. Diese seien in erster Linie wohl die Konsolidierung und ein einheitlicher Mindeststeuersatz. Wenn diese Ziele nicht erreicht würden, dann verliere das Projekt deutlich an Reiz. Deswegen müsse man sich auf da...mehr

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FF 02/2008, Verfahren vor e... /  1.2 Mediation

Neben diesen Stellen, die eine Streitschlichtung im tradierten Sinn versuchen, ist in den letzten Jahren noch die Mediation getreten, die im (digitalen) Brockhaus (2006) wie folgt definiert wird als Verfahren zur Regelung von Konflikten in Familie, Partnerschaft, Schule, Politik und Umwelt sowie in Wirtschaftsunternehmen beziehungsweise Organisationen. Der eingesetzte neutra...mehr

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FF 09/2009, Münsterische Sozialrechtstagung

„Die Reform des Versorgungsausgleichs – Herausforderung und Chancen für die Praxis“ am 4.12.2009 in Münster Veranstaltungsort: Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Gartenstraße 194, 48125 Münster Eine der zentralen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe ist die Beantwortung der Frage, wie beiden früheren Ehegatten ein selbständiges Leben ermöglicht we...mehr

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ZErb 01/2010, Zugehörigkeit... / Anmerkung

1. Das OLG hat über die Rechtsfähigkeit der Stiftung zutreffend nach liechtensteinischem Recht befunden (dazu Hoffmann, in Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, S. 190 ff). Nach liechtensteinischem Recht beurteilt sich auch eine Durchbrechung der rechtlichen Selbstständigkeit der Stiftung, mithin ein Durchgriff, mit der Folge, dass das Stiftungsvermö...mehr

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AGS 03/2011, Anwaltsgebühre... / c) Vorangegangene Tätigkeit im Vergabeverfahren

Umstritten war, welche Gebühr entsteht, wenn der Anwalt sowohl im Vergabe- als auch im Nachprüfungsverfahren tätig wird. Nach einer Meinung erhielt er auch bei einer Vorbefassung für die spätere Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV.[9] Die Gegenmeinung billigte dem Anwalt lediglich eine Geschäftsgebühr aus dem reduzierten Rahmen von Nr. 230...mehr

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ZErb 12/2010, Besteuerung d... / C. Diskussionsbeiträge aus dem Auditorium

Eigenthaler [12] wies darauf hin, dass die Verwaltung täglich Anträge auf verbindliche Auskünfte zu Fragen der Besteuerung von Personengesellschaften erhalte. Deren Bearbeitung binde Ressourcen in Finanzverwaltung und bei Beratern. Zudem sei ihre Erteilung seit einigen Jahren nicht mehr kostenlos. Er fragte Prof. Dr. Hennrichs, welche Widerstände er gegen sein Konzept erwarte...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / J. Literaturverzeichnis

Rn. 164 Stand: EL 08 – ET: 10/2010 Adler, Hans/Düring, Walther/Schmaltz, Kurt (1995), Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar zum HGB, AktG, GmbHG, PublG nach den Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, bearbeitet von Forster, Karl-Heinz u. a., 6. Aufl., Stuttgart 1995. Baetge, Jörg (1985), Eine Zielvorschrift für Rationalisierungsansätze bei der Prüfung, i...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Gesamttätigkeit

Leitsatz Bei einem Hochschuldozenten mit freiberuflichen Nebentätigkeiten kann sich der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befinden, wenn ihm in der Hochschule kein Dienstzimmer zur Verfügung steht. Sachverhalt Die Steuerpflichtige war im Streitjahr 2004 als Professorin hauptamtlich in der eigenständigen Lehr- und Forschungseinheit "Verbundstudium BWL...mehr

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ZErb 07/2008, Die GmbH & Co... / 1. Einfache Vertragsgestaltung

Bei der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG bedarf es eines erheblichen kautelarjuristischen Aufwands, um die Gesellschaftsverträge von KG und Komplementär-GmbH durch Synchronklauseln etc. so zu verzahnen und zu harmonisieren, dass durch eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse keine Interessenkonflikte oder sogar Blockierungsmöglichkeiten seitens der Komplementär-GmbH e...mehr

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ZErb 07/2008, Die GmbH & Co... / 3. Mindestanteilsgrößen unbeachtlich

Auch die Beteiligungsverhältnisse können einfacher an die Bedürfnisse des Mandanten angepasst werden, da es keine Mindestanteilsgrößen für die Anteile iSd § 5 Abs. 3 GmbHG gibt. Üblicherweise entsteht bei einem sich vergrößernden Gesellschafterkreis die Gefahr, dass die Vorgaben des § 5 Abs. 1 GmbHG (ein Geschäftsanteil muss mindestens 100 EUR betragen) und des § 5 Abs. 3 Gm...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Fortbildungsseminare für Steuerberater sind nicht als "Schul- oder Hochschulunterricht" umsatzsteuerfrei

Leitsatz 1. Die Durchführung von eintägigen Fortbildungsseminaren der Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater durch einen selbstständigen Referenten gegen Entgelt ist umsatzsteuerpflichtig. 2. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 begünstigt nur die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, nicht aber selbstständige Referenten, di...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG Abkürzungsverzeichnis

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Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rechtsbeistand als Aufsichtrat

Leitsatz Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Anwalts-GbR, der ein Aufsichtsratsmitglied angehört, fällt in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG, wenn dem Aufsichtsratsmitglied nicht nur ganz geringfügige Zuwendungen für die Beratungstätigkeit zufließen. Sachverhalt Der klagende Rechtsanwalt war ab 12.3.2002 Mitglied und Vorsitzender des Aufs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Entstehungsgeschichte

Rn 1 Ziel der EuInsVO ist es, Insolvenzverfahren grundsätzlich eine EU-weite Wirkung zu verleihen. Die Verordnung bietet Lösungen für Kollisionen zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen und für Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten.[1] Deshalb wird sie auch zu Recht als "Meilenstein" auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Wirtsch...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor § 34c EStG Steuerermäßi... / 2. § 34c EStG und EG-Recht

a) Anrechnung versus Freistellung Literatur CORDEWENER/SCHNITGER, Europarechtliche Vorgaben für die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung, StuW 2006 (in Vorbereitung); DAUTZENBERG, Unternehmensbesteuerung im EG-Binnenmarkt, 1997, S. 688 ff.; DAUTZENBERG, Doppelbesteuerung und EG-Vertrag, DB 1994, 1542 ff.; FARMER, EC Law and National Rules on Direct Taxation, EC Tax...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor § 34c EStG Steuerermäßi... / 1. Doppelbesteuerung und EG-Recht

Literatur BASSLER, Zu den "Steuerspezifika" der Grundfreiheiten des EG-Vertrages, IStR 2005 (erscheint demnächst); BEUL, Beschränkung europäischer Niederlassungsfreiheit und Art. 220 EGV, IStR 1997, 1 ff.; CORDEWENER/SCHNITGER, Europarechtliche Vorgaben für die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung, StuW 2006 (in Vorbereitung); CORDEWENER, Europäische Grundfreiheit...mehr

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ZAP 14/2023, Öffentliches Wirtschaftsrecht in der verwaltungsgerichtlichen Praxis – Teil 2: Erlaubnispflichtiges Gewerbe

Zusammenfassung Einführung: Im ersten Teil (ZAP 2023, 621) des zweiteiligen Beitrags zum öffentlichen Wirtschaftsrecht wurden zunächst die zentralen Begrifflichkeiten „Gewerbe”, „Zuverlässigkeit” und „Gewerbetreibender” näher erläutert, auf die auch im vorliegenden zweiten Teil regelmäßig abgestellt wird. Stand im ersten Teil des Beitrags insb. das erlaubnisfreie Gewerbe im Fo...mehr

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ZAP 12/2023, Öffentliches Wirtschaftsrecht in der verwaltungsgerichtlichen Praxis – Teil 1: Erlaubnisfreies Gewerbe

Zusammenfassung Einführung: Unter dem Begriff des öffentlichen Wirtschaftsrechts bzw. des Wirtschaftsverwaltungsrechts werden eine Vielzahl von verwandten Rechtsbereichen zusammenfasst. Dabei ist die Gewerbeordnung (GewO) , deren Ursprung bis ins Jahr 1869 zurückreicht, nicht nur historisch Ausgangspunkt der Überlegungen. Der vorliegende zweiteilige Beitrag stellt die zentrale...mehr

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ZAP 21/2021, Buchreport / 6 Wirtschaftsrecht/Urheber- und Medienrecht/Marken- und Wettbewerbsrecht

6.1 Schwarz (Hrsg.), Handbuch Filmrecht, 6. Aufl. 2021, C.H. Beck, 1.491 S., 169 EUR Das Handbuch Filmrecht ist in der 6. Auflage erschienen, rund zehn Jahre nach der Vorauflage. Das Autorenteam hatte neben den in diesem Zeitraum eingetretenen technischen und rechtlichen Veränderungen auch auf die Folgen der Corona-Pandemie einzugehen, die für die Filmbranche erhebliche, insb...mehr

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ZAP 8/2021, Buchreport / 9 Wirtschaftsrecht/Urheber- und Medienrecht/Marken- und Wettbewerbsrecht

9.1 Schmuck, Presserecht – kurz und bündig, 4. Aufl. 2020, R&W Fachmedien Recht und Wirtschaft, 415 S., 19,50 EUR Der Autor gibt in diesem Werk einen Überblick über das gesamte Presse- und Medienrecht, namentlich in den Bereichen Print, Hörfunk, Fernsehen, Internet und Social Media. Hierbei werden die Grundkenntnisse zu den Eckpfeilern dieses durchaus weitreichenden Rechtsgeb...mehr

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ZAP 21/2022, Buchreport / 7 Wirtschaftsrecht/Urheber- und Medienrecht/Marken- und Wettbewerbsrecht

7.1 Dörr/Kreile/Cole (Hrsg.), Medienrecht – Recht der elektronischen Massenmedien, R&W Fachmedien Recht und Wirtschaft, 3. Aufl. 2022, 620 S., 149 EUR Das Medienrecht gehört nicht zu den „klassischen” Rechtsgebieten, wie etwa das Familien-, das Erb-, das Miet- oder das Schuldrecht, sondern besteht als „themenspezifisches Sammelbecken” aus unterschiedlichen Einzelrechtsgebiete...mehr

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ZAP 8/2022, Buchreport / 6 Wirtschaftsrecht/Urheber- und Medienrecht/Marken- und Wettbewerbsrecht

6.1 Eichelberger/Wirth/Seifert, UrhG – Urheberrechtsgesetz, 4. Aufl. 2022, Nomos, 862 S., 98 EUR In der nunmehr vierten Auflage liegt der Handkommentar zum Urheberrecht vor. Enthalten ist neben dem UrhG auch das Verwertungsgesellschaftengesetz (VVG). Neu aufgenommen wurden insb. auch die Neuregelungen durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG). Damit werden alle ...mehr

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ZAP 21/2019, Buchreport / Wirtschaftsrecht/Urheber- und Medienrecht/Marken- und Wettbewerbsrecht

Berlit, Markenrecht, 11. Aufl. 2019, C.H.Beck, 419 S., 59 EUR Die aktualisierte Auflage des markenrechtlichen Standardwerks von Berlit bringt das Werk insbesondere auf den Stand des mit Wirkung zum 14.1.2019 in Kraft getretenen Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG). Das MaMoG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 vom 16.12.2015 (MarkenrechtsRL). Die Markenre...mehr

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ZAP 14/2023, Öffentliches W... / Zusammenfassung

Einführung: Im ersten Teil (ZAP 2023, 621) des zweiteiligen Beitrags zum öffentlichen Wirtschaftsrecht wurden zunächst die zentralen Begrifflichkeiten „Gewerbe”, „Zuverlässigkeit” und „Gewerbetreibender” näher erläutert, auf die auch im vorliegenden zweiten Teil regelmäßig abgestellt wird. Stand im ersten Teil des Beitrags insb. das erlaubnisfreie Gewerbe im Fokus der Betrach...mehr

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ZAP 12/2023, Öffentliches W... / Zusammenfassung

Einführung: Unter dem Begriff des öffentlichen Wirtschaftsrechts bzw. des Wirtschaftsverwaltungsrechts werden eine Vielzahl von verwandten Rechtsbereichen zusammenfasst. Dabei ist die Gewerbeordnung (GewO) , deren Ursprung bis ins Jahr 1869 zurückreicht, nicht nur historisch Ausgangspunkt der Überlegungen. Der vorliegende zweiteilige Beitrag stellt die zentralen Fragestellung...mehr

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ZAP 9/2021, Neuere Entwickl... / IX. Sonstiges Wirtschaftsrecht

Ein Hotel ist kein kaufmännischer Betrieb i.S.d. § 1 HGB , sodass das HGB auf diese Unternehmen nicht anwendbar ist. Das folgt aus einer Entscheidung, die § 25 HGB nicht auf ein Hotel anwendete (OLG Brandenburg, Urt. v. 24.6.2020 – 7 U 44/19). Firmenfortführung bei Gastronomiebetrieben: § 25 Abs. 1 S. 1 HGB lässt einen Erwerber eines Handelsgeschäfts für bestehende Verbindlich...mehr

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ZAP 12/2023, Öffentliches W... / 2. Zentrale Begriffsbestimmungen

a) Das Gewerbe Der Begriff „Gewerbe” ist, obwohl das Gewerberecht seit über 150 Jahre kodifiziert ist, bis heute nicht legal definiert. In Literatur und Rechtsprechung hat sich allerdings ein weitestgehend einheitlicher Gewerbebegriff entwickelt, der aus vier positiven und drei negativen Merkmalen besteht. Danach ist ein Gewerbe eine selbstständige, nicht generell verbotene, ...mehr

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ZAP 8/2020, / 7.1 Schmitt/Herrmann, Vertragsklauseln im Wirtschaftsrecht. Musterformulierungen mit Erläuterungen, 1. Aufl. 2019, C.H. Beck, 203 S., 59 EUR

An der Uni lernen Jurastudenten zwar, welche Voraussetzungen ein wirksamer Vertrag erfüllen muss und wann Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen – wie man diese Regelwerke gestaltet, das verrät einem allerdings niemand so richtig. Eine kautelarjuristische Tätigkeit ist regelmäßig „learning by doing” bzw. „training on the job”. Und genau hier setzt dieses Werk an. Es ist i...mehr

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ZAP 14/2023, Öffentliches W... / V. Handwerksordnung

Der Beitrag schließt mit einem Blick auf das Handwerksrecht. Dieses ist in der Handwerkordnung (HwO) kodifiziert. Dort finden sich nicht nur die gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften, auf die sich vorliegend konzentriert wird, sondern auch Regelungen zur Berufsbildung, Meisterprüfung und Organisation des Handwerks. Grundsätzlich werden zwei Typen von Handwerken in der Handwe...mehr

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ZAP 14/2023, Öffentliches W... / c) Rechtsfolge

Die Schließungsanordnung steht im Ermessen der zuständigen Behörde („kann”). Grundsätzlich ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei Vorliegen der formellen Illegalität eine Schließungsanordnung erlässt. Eine Ausnahme kann – vergleichbar zur bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung – angenommen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung offen...mehr

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ZAP 14/2023, Öffentliches W... / 4. Schließung/Beendigung eines nicht mehr erlaubten Gewerbes

Wird ein Betrieb ohne Erlaubnis ausgeübt, kann die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde die Fortsetzung des Betriebs durch Erlass einer Schließungsanordnung verhindern. a) Ermächtigungsgrundlage Die Schließungsanordnung beruht auf § 15 Abs. 2 S. 1 GewO. Hinweis: Spezielle Schließungsanordnungen außerhalb der GewO finden sich z.B. in § 16 Abs. 3 HwO und § 20 Abs. 2 BImSchG . Danach ...mehr

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ZAP 14/2023, Öffentliches W... / 3. Aufhebung einer Gewerbeerlaubnis

Die Beendigung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes erfolgt in zwei Schritten, die häufig in einem Bescheid zusammengefasst werden. Zunächst gilt es die erteilte Erlaubnis aufzuheben. Hierfür stehen die Rücknahme oder der Widerruf zur Verfügung. An diese Aufhebung anknüpfend erfolgt die Schließungsanordnung, mit der die Fortsetzung des nunmehr formell illegal betriebenen Gewe...mehr

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ZAP 14/2023, Öffentliches W... / d) Vollstreckung einer Schließungsanordnung

Die Schließungsanordnung selbst ist keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Mit ihr wird nicht die Aufhebung der Erlaubnis vollstreckt. Vielmehr richten sich die Vollstreckung der Schließungsanordnung und damit deren zwangsweise Durchsetzung nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen. Daher wird die Schließungsanordnung regelmäßig mit der Androhung v...mehr

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ZAP 14/2023, Öffentliches W... / I. Erlaubnispflichtiges Gewerbe

Die Gewerbeordnung ist geprägt von der Zweiteilung zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten. In Abhängigkeit hiervon unterscheiden sich zum einen die Anforderungen an den Gewerbetreibenden vor Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit und zum anderen die behördlichen Befugnisse gegen (unzuverlässige) Gewerbetreibende. 1. Begriff Welche Gewerbe erlaubnisp...mehr

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ZAP 14/2023, Öffentliches W... / IV. Gaststättenrecht

Obwohl das Gaststättenrecht mittlerweile nach den grundgesetzlichen Regelungen in den Gesetzgebungskompetenzbereich der Länder fällt, haben hiervon bisher lediglich Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Gebrauch gemacht. In allen anderen Ländern gilt über § 125a Abs. 1 S. 1 GG das Bundes-Gaststättengese...mehr

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ZAP 14/2023, Öffentliches W... / 5. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

Sobald Streitigkeiten in Zusammenhang mit einem erlaubnispflichtigen Gewerbe entstehen, sind mehrere prozessuale Konstellationen denkbar. Wendet sich der Gewerbetreibende gegen eine Aufhebung- und Schließungsanordnung, ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Ordnet die Gewerbeaufsicht die sofortige Vollziehung an, bleibt ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S....mehr

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ZAP 14/2023, Öffentliches W... / 2. Zulassung einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit

Bevor ein Gewerbetreibender ein erlaubnispflichtiges Gewerbe betreiben darf, bedarf er einer behördlichen Erlaubnis (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Die Erlaubnis erfolgt auf Antrag in Form eines (schriftlichen) Verwaltungsakts. Ob eine Gewerbeerlaubnis erteilt werden kann, hängt im Grundsatz davon ab, ob der Antragsteller die objektiven und die subjektiven Anford...mehr

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ZAP 14/2023, Öffentliches W... / c) Materiell-rechtliche Voraussetzungen

Lagen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nicht vor, so kann diese nach § 48 Abs. 1 VwVfG, auch im Falle einer zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft, zurückgenommen werden. Treten Tatsachen, auf deren Grundlage die Behörde berechtigt wäre, die Erlaubnis nicht zu erteilen, erst nachträglich ein, kann die Erlaubnis nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG widerruf...mehr