Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnraum

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Fehlende Unterkellerung

Rz. 246 [Autor/Stand] Ein Keller ist ein geschlossenes Gebäudebauteil, das sich ganz oder zumindest überwiegend unterhalb der Erdoberfläche befindet. Zweck des Kellers war ursprünglich die Lagerung von Lebensmitteln in kühler Umgebung, da ein Keller eine gleichmäßigere Temperatur aufweist als eine überirdische Räumlichkeit. Im Laufe der Zeit ist diese Bedeutung des Kellers a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Der Wohnteil (Abs. 9)

Rz. 253 [Autor/Stand] Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen zu Wohnzwecken dienen, sind dem Wohnteil zuzurechnen, wenn der Betriebsinhaber oder mindestens einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit in dem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wohngebäude

Rz. 169 [Autor/Stand] Die Fragen der Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen bei Wohngebäuden wird im Wesentlichen in der Kommentierung zu § 159 BewG behandelt. An dieser Stelle ist nur darauf hinzuweisen, dass die Behandlung von Wohngebäuden als land- und forstwirtschaftliches Vermögen von bestimmten Eigenschaften des land- und forstwi...mehr

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Neuer Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen

Kommentar Der seit 2020 geltende Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen (§ 35c EStG) setzt voraus, dass der ausführende Handwerksbetrieb dem Bauherrn eine Bescheinigung über die Maßnahmen ausstellt. Das BMF hat für die Betriebe nun entsprechende Musterbescheinigungen veröffentlicht. Steuerbonus seit 1.1.2020 Seit dem 1.1.2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an s...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.3.2 Bebaute Grundstücke

Ein bebautes Grundstück[1] ist dagegen ein Grundstück, auf dem sich benutzbare Gebäude befinden. Zum Gebäudebegriff s. auch H B 18 ErbStH 2019. Wichtig für die Bewertung ist die Definition einer Wohnung. Hierbei ist eine Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sind, dass ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Di...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.6.3 Angaben zum Sachwert (Zeilen 65 bis 89)

Die Zeilen 65 bis 89 betreffen das Sachwertverfahren, das für die Bewertung der sonstigen bebauten Grundstücke zugrunde gelegt wird. Das Sachwertverfahren ist auch heranzuziehen, wenn auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke ermittelt werden kann.[1] Beim Sachwertverfahren wird der Wert der Gebäude getre...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.6.2 Angaben zum Ertragswert (Zeilen 36 bis 64)

Die Zeilen 36 bis 59 betreffen das Ertragswertwertverfahren, das für Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke zur Anwendung kommt, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Bei diesem Verfahren sind getrennt voneinander ein Bodenwert und ein Gebäudeertragswert zu ermitteln. Anschließend werden beide...mehr

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Vergleichswohnungen für Mie... / 3 Die Entscheidung

Dass die Vergleichswohnungen preisgebunden sind, macht das Mieterhöhungsverlangen nicht formell unwirksam. Die Begründung des Erhöhungsverlangens dient dazu, dass der Mieter überprüfen kann, ob das Verlangen sachlich berechtigt ist. Dadurch sollen überflüssige Prozesse vermieden werden. Dazu muss die Begründung dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des E...mehr

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Vergleichswohnungen für Mie... / 1 Leitsatz

Ein Mieterhöhungsverlangen, das zur Begründung auf die Miete vergleichbarer Wohnungen Bezug nimmt, ist nicht allein deshalb formell unwirksam, weil es sich bei den Vergleichswohnungen um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum handelt.mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 1 Das Problem

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen (§ 1 AGG). Im Bereich der Wohnungsvermietung gilt das AGG nur dann nicht, wenn der Vermieter oder einer seiner Ange...mehr

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zfs 03/2020, Überraschungse... / 1 Aus den Gründen:

"I." [1] Der Kl. nimmt die Bekl. wegen Verschmutzung seines Hauses auf Schadensersatz in Anspruch. Die Bekl. führte im Rahmen von Bauarbeiten auf dem Grundstück des Kl. als Subunternehmerin eine Grundwasserabsenkung durch, bei der sie dieselbetriebene Geräte einsetzte. Während der Arbeiten der Bekl. waren ein Fenster und eine Tür des Hauses geöffnet. Die Ehefrau des Kl. bemer...mehr

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Wohnraum – Kündigungsschutz für Gesellschafter einer GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), z.B. einer Erbengemeinschaft, können Räume zu eigenen Wohnzwecken anmieten. Für sie gelten die Schutzvorschriften des Wohnraumietrechts hinsichtlich Kündigung und Mieterhöhung. Dies hat das KG Berlin entschieden. Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anders ist die Rechtslage bei V...mehr

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Eigenbedarf – Kinderreichtum ist kein Härtefall

Doppelter Kündigungsschutz Bei einer ordentlichen Kündigung des Vermieters ist der Mieter doppelt geschützt. Zum einen dadurch, dass der Vermieter nur kündigen darf, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, d.h. sich auf einen gesetzlichen Kündigungsgrund wie z.B. Eigenbedarf stützen kann. Zum anderen dadurch, dass der Mieter auch dann, wenn der Vermieter einen gesetzlichen Kü...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bals, Änderungen bei der Einkommensbesteuerung und bei den staatlichen Geldleistungen durch das StÄndG 1979, BB 1979, 207; Diebold, Weitere Überlegungen zum begrenzten Realsplitting, DStR 1979, 344; Buob, Anmerkungen und Berechnungen zum Realsplitting, DStR 1979, 610; Richter, Erste Zweifelsfragen zum begrenzten Realsplitting, DStR 1979, 155; En, Fragen zum Realsplitting bei Unt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Anforderungen an den Übergabevertrag

Rn. 572 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Ernsthafte Vereinbarungen bedingen, dass diese klar und eindeutig abgefasst worden sind und sodann auch vertragsgemäß tatsächlich vollzogen werden (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 59). Hierzu gehört im Einzelnen, dass bei Übergabeverträgen gegen Versorgungsleistungen als wesentlicher Inhalt der Umfang des übertragenen Vermögens, ...mehr

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Eigenbedarf – Konkrete Benennung der Bedarfsperson erforderlich

Zur Begründung der Eigenbedarfskündigung genügt grundsätzlich die Angabe der Person (Angabe von Name, Alter, Anschrift), für die die Wohnung benötigt wird und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Ausführungen zu Räumlichkeiten, die für die begünstigte Person alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten, muss das Kündigungssch...mehr

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Unterbringung von Flüchtlingen – Schutzvorschriften für Mieter gelten nicht

Gewerbliches Mietverhältnis Trotz Nutzung zu Wohnzwecken durch den Endmieter werden Mietverhältnisse als Geschäftsraummietverhältnisse qualifiziert und unterliegen somit nicht den Wohnraumschutzvorschriften, wenn der Vertragszweck nicht im Wohnen durch den Mieter selbst, sondern in der Weitervermietung – sei es auch zu Wohnzwecken – liegt. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Unt...mehr

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Kündigungsverzicht – Bei Gewerbe nicht auf vier Jahre beschränkt

Kündigungsausschluss Sowohl bei der Vermietung von Wohnraum als auch bei gewerblicher Vermietung kann vereinbart werden, dass der Mieter, der Vermieter oder auch beide Parteien für eine bestimmte Zeit auf ihr Kündigungsrecht verzichten. Ein Verzicht des Vermieters stellt für den Mieter sicher, dass er für eine bestimmte Zeit in der Wohnung bleiben kann, ohne eine ordentliche ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.3.3 Wohngeld (§ 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I)

Rz. 187c Wohngeld gehört nach § 26 SGB I zu den Sozialleistungen i. S. d. § 11 SGB I und ist zweckgebunden. Es ist unpfändbar, soweit die Pfändung nicht wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 WoGG sind. Zweck der Regelung ist es, auszuschließen, dass Gläubiger, die mit dem Wohnraum des Wohngeldempfängers (Schuldner) in keinem unmittelbaren Zusammenhang steh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Schuldtitel

Rz. 6 Der zugrunde liegende Titel muss auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes d. h. auf Besitzverschaffung lauten (BGH, Rpfleger 2017, 570 = DGVZ 2017, 169 = Grundeigentum 2017, 1156; BGH, InVo 2007, 338 = JurBüro 2007, 549). Ein Vollstreckungstitel über eine der genannten Verpflichtungen ist dab...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Durchführung der Räumungsvollstreckung (Absatz 2 – 4)

Rz. 33 Das Verfahren des Gerichtsvollziehers ist in § 128 GVGA geregelt. Gem. § 128 Abs. 1 Satz 2 GVGA soll der Gerichtsvollzieher den Schuldner auffordern, eine Anschrift zum Zwecke von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Die Zeit – Tag und Stunde – der beabsichtigen Räumung soll rechtzeitig mitgeteilt werden. Insbesondere wegen der Zweiwochenfr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.7.2 Rentenanwartschaften

Rz. 196 Pfändbar ist ein zukünftiger Anspruch auf Rente, d. h. die Rentenanwartschaft (Anspruch G – nicht Anspruch B!). Die Rentenanwartschaft als Stammrecht ist stets unpfändbar (BGH, Vollstreckung effektiv 2003, 130 = ZVI 2003, 110 = WM 2003, 548 = ZInsO 2003, 330 = MDR 2003, 525 = NJW 2003, 1457 = Rpfleger 2003, 305 = KKZ 2003, 121 = FamRZ 2003, 1010 = DGVZ 2003, 118 = Ju...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift ist in erster Linie anzuwenden auf eine (ausschließliche; BGH JurBüro 2007, 549 = WM 2007, 1337) Herausgabevollstreckung bzw. Überlassung von Räumen einer unbeweglichen Sache oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke (Herausgabe bei nicht eingetragenen Schiffen erfolgt nach § 883 ZPO), ebenso, wenn lediglich bewegliches Gut wie z. B. Bauschutt, Sch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sonderfälle bei Vermietung von Wohnraum

Rz. 59 [Autor/Stand] Neben den Abgrenzungsproblemen, die sich aus der Frage der Zuordnung von Flächen zur Land- und Forstwirtschaft oder zum Grundvermögen ergeben, spielt die Abgrenzung zwischen diesen beiden Vermögensarten auch eine Rolle in den Fällen, in denen land- und forstwirtschaftliche Wohngebäude an fremde Dritte vermietet werden. Rz. 60 [Autor/Stand] Um eine einheit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohnzwecke, gewerbliche Zwecke, öffentliche Zwecke

Rz. 15 [Autor/Stand] Wohnzwecken dienen Grundstücke (Grundstücksteile), die Wohnbedürfnisse befriedigen. Die Befriedigung von Wohnbedürfnissen setzt nicht voraus, dass es sich bei den Räumen um baulich abgeschlossene Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne (vgl. unten Rz. 37 f.) handelt. Wohnzwecken dienen auch solche Wohnräume, die den Anforderungen des bewertungsrechtlich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Der Begriff "Wohnung"

a) Überblick Rz. 29 [Autor/Stand] Wie schon nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 BewDV a.F. kommt auch nach § 75 Abs. 5 BewG dem Wohnungsbegriff für die Einreihung eines Grundstücks in die Grundstücksart Einfamilienhaus entscheidende Bedeutung zu. Der Begriff "Wohnung" wird in einer Vielzahl von Rechtsgebieten verwendet (z.B. in §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 21 Abs. 2 EStG; § 5 Abs. 2 GrEStG; § 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Fertigstellungsgrad

Rz. 46 [Autor/Stand] Der unter Rz. 44 f. ermittelte Gebäudewert im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist nur anteilig, und zwar entsprechend dem Fertigstellungsgrad des im Bau befindlichen Gebäudes nach den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt, anzusetzen. Der Fertigstellungsgrad berechnet sich nach den Vorgaben in § 149 Abs. 2 Satz 3 BewG nach dem Verhältnis der bis zum Best...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bezugsfertigkeit

Rz. 24 [Autor/Stand] Für den Übergang von einem Grundstück im Zustand der Bebauung zu einem bebauten Grundstück kommt es auf die Bezugsfertigkeit der im Bau befindlichen Gebäude an. Ab Bezugsfertigkeit ist das Grundstück als bebaut entweder im Ertragswertverfahren oder nach § 147 BewG zu bewerten. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt es als Grundstück im Zustand der Bebauung. Nach §...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag

Rz. 10 [Autor/Stand] Für die Einordnung eines Grundstücks in die Grundstücksarten Mietwohn-, Geschäfts- und gemischtgenutztes Grundstück stellt das Gesetz entscheidend darauf ab, in welchem Umfang das Grundstück Wohnzwecken bzw. eigenen oder fremden gewerblichen/freiberuflichen (§ 96 BewG) oder öffentlichen Zwecken "dient". Entscheidend ist also die tatsächliche Nutzung des ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Grundstücksart (Abs. 1 Sätze 2 und 3)

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Bestimmung der Grundstücksart (vgl. § 75 BewG) beurteilt sich bei allen bebauten Grundstücken nach der tatsächlichen baulichen Nutzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag. Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch für das Wohnungseigentum und das Teileigentum. Bei diesen beiden Rechtsformen muss jedoch berücksichtigt werden, dass ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3 Hilfsgeschäfte

Tz. 31 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Hilfsgeschäfte sind Geschäfte, die zur Abwicklung der Zweckgeschäfte und der Gegengeschäfte notwendig sind und die der Geschäftsbetrieb der Gen mit sich bringt (s R 5.11 Abs 6 Nr 3 KStR 2015). Als Hilfsgeschäfte hat der BFH angesehen im Urt des BFH v 10.02.1953 (BStBl III 1953, 81) bei einer Winzergen den Zukauf und den Zusatz von Deckwein zur ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Erfassung des Miteigentumsanteils an vermieteten Wohnungen und sonstigen Räumen (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 17 [Autor/Stand] Der auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens für das Wohnungseigentum ermittelte Wert umfasst nicht die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume, die vermietet sind, wie Garagen, Läden, Dachgeschosswohnungen, Wohnungen des Hauspersonals (vgl. Rz. 14). Der Wert dieser im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume ist bei der Bewertung der einzel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Gewerbliche (freiberufliche) Mitbenutzung (Abs. 5 Satz 4)

Rz. 49 [Autor/Stand] Ein Grundstück, das nur eine Wohnung enthält, gilt (Fiktion!) auch dann als ein Einfamilienhaus, wenn es zu gewerblichen (freiberuflichen, § 96 BewG) oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt wird und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 75 Abs. 5 letzter Satz BewG). Das Gesetz bietet damit zwei Abgrenzungskriterien....mehr

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Keine Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bei sog. Notfallpraxis

Leitsatz Ist bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und der nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, aufgrund seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung eine private (Mit‐)Nutzung praktisch auszuschließen, begründet allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Ber...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Tod des Mieters

Rz. 80 Grundsätzlich ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter verstirbt (§§ 564, 580 BGB). Die Vorschrift gilt allerdings bei Mietverhältnissen über Wohnraum dann nicht, wenn nach § 563 BGB ein Ehegatte, Lebenspartner oder Familienangehöriger bzw. Haushaltsan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Kündigung

Rz. 4 Entsprechend § 1056 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Nacherbe berechtigt, das Miet- bzw. Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen, er ist also an vereinbarte Vertragslaufzeiten oder abweichende vertragliche Kündigungsfristen nicht gebunden.[7] Bei Wohnraum sind allerdings die Kündigungsbeschränkungen durch das soziale Mietrecht zu beachten (...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einsetzung auf bestimmte Gegenstände

Rz. 42 Im BGB gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Eine Erbeinsetzung auf bestimmte Gegenstände, ohne dass die bedachte Person Gesamtrechtsnachfolger wird, ist daher grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen hiervon sind die Fälle der Sonderrechtsnachfolge. Hierunter fallen die Fälle im Bereich des Höferechts, desgleichen die Vererbung von Anteilen an einer OHG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Mietverhältnis

Rz. 49 Hatte der Erblasser ein Mietverhältnis über Wohnraum, sind die Spezialregelungen der §§ 563–564 BGB u. § 580 BGB zu beachten. Unterlässt der Erbe es, das Mietverhältnis mit Wirkung für und gegen den Nachlass zu kündigen, haftet er u.U. den – übrigen – Nachlassgläubigern nach § 1978 BGB wegen der von ihm nicht verhinderten Belastung des Nachlasses mit Verbindlichkeiten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Entsprechende Anwendung von § 752 BGB

Rz. 32 § 752 BGB Teilung in Natur Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Nachlassverwaltung, Nachlasssicherung und Nachlassverwahrung

Rz. 59 Das Aufgabenspektrum des Nachlasspflegers bzgl. der Nachlasssicherung und -verwaltung ist groß;[154] bei der Vornahme von Handlungen hat er sich von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten leiten zu lassen.[155] Dabei hat er seine Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen, im Falle eines Pflichtverstoßes haftet er gegenüber dem vertretenen Erben (vgl. § 1833 BGB und § 1985 Rdn 16...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / Literaturtipps

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Gewerbesteuererklärung 2019 / 5 Zerlegung der Gewerbesteuer

Wenn eine Zerlegung der Gewerbesteuer in Betracht kommt, muss der Steuerpflichtige zusätzlich eine Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags (Vordruck GewSt 1 D) ausfüllen. Voraussetzung für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags ist, dass in mehreren Gemeinden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes unterhalten werden. Dies ist im Vordruck...mehr

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Sauer, SGB III § 80a Förder... / 2.2 Umfang der Förderung

Rz. 14 Die Förderung von Jugendwohnheimen kann über direkte Zuschüsse oder über Darlehen erfolgen (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 80a Rz. 4; Kühl, in: Brand, SGB III, § 80a Rz. 7). Eine Rangfolge (Darlehen vor Zuschuss) besteht nicht (Bolten, in: Gagel, SGB III, § 80a Rz. 15, a. A. Kloster, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 80a Rz. 9, der eine vorrangige D...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.3 Ermäßigung der Steuermesszahl für bestimmte Wohngrundstücke

Da es sich beim Wohnen um ein existentielles Grundbedürfnis handelt, ist allgemein anerkannt, dass es sich bei der Schaffung und Verfügbarmachung von ausreichendem Wohnraum um einen überragenden Gemeinwohlbelang handelt. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum Erbschaftsteuerrecht[1] ausgeführt, dass – bei den weiteren sich an die Bewertung anschließenden Schritten – zur Be...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / Zusammenfassung

Überblick Der Bundestag hat nach langem Ringen mit den Ländern am 18.10.2019 den von den Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuerreformgesetz -GrStRefG) in modifizierter Fassung angenommen. Das vom Bundestag verabschiedete Bundes-Modell sieht vor, dass der Wert des Grund und Bo...mehr