Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Gemeinschaftsordnung: Was i... / 3 Das Problem

Nach der Gemeinschaftsordnung ist die Haustierhaltung, soweit gesetzlich zulässig, verboten. Ungeachtet dessen erwerben die Wohnungseigentümer B1 und B2 als Welpe eine "Flat Coated Retriever-Hündin". Dieser Hund wird von ihrer 10-jährigen Tochter in der Wohnung gehalten. Die Wohnungseigentümer ermächtigen den Verwalter, außergerichtlich und gerichtlich gegen die Hundehaltung...mehr

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Anfechtungsklage: Rechtssch... / 1 Leitsatz

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage entfällt nur ganz ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Nutzen mehr bringen und Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse der Eigentümer untereinander, gegen den Verwalter oder gegen Dritte sicher ausgeschlossen we...mehr

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Zweitbeschluss: Aussetzung ... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! K könne sein Rechtsschutzziel mit dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht erreichen. Selbst im Fall einer einstweiligen Aussetzung würde V im Amt bleiben, da der Beschluss vom 7.12.2019 noch nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sei und daher noch Bestand habe (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Bei der gebotenen objektiv-normativen Auslegung...mehr

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Verwaltungsbeirat: Entlastung / 5 Hinweis

Problemüberblick Die Wohnungseigentümer können die Verwaltungsbeiräte für ein Geschäftsjahr entlasten. Diese "Entlastung" ist erstens die Billigung einer Amtsführung für einen bestimmten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und den ggf. vertraglichen Pflichten entsprechend und als zweckmäßig. Zweitens wird dem Amtsträger für die künftige Tätigkeit das Vertrauen a...mehr

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Versammlung: Formalien der ... / 4 Die Entscheidung

Das LG meint mit dem AG, die Einberufung sei fehlerhaft gewesen! In einer Einberufung müsse zwar nicht auf eine Vertretungsmöglichkeit oder einen Stimmrechtsausschluss hingewiesen werden. Gebe die Verwaltung aber einen Hinweis, müsse die Regelung zur Vertretung oder zum Stimmrechtsausschluss zutreffend wiedergegeben werden. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Wohnungseigent...mehr

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Versammlung: Stimmrechtsver... / 5 Hinweis

Problemüberblick Ein Wohnungseigentümer ist nach § 25 Abs. 4 WEG nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 WEG rechtskräftig verurteilt ist. Im Fall war danach zu fra...mehr

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Versicherung des Gebäudes: ... / 4 Die Entscheidung

Die Klage hat Erfolg! K sei berechtigt, gegen die B-AG vorzugehen. Dies ergebe sich bereits aus dem Schreiben des Verwalters. Dieser habe ausdrücklich mitgeteilt, K sei ermächtigt, die hier geltend gemachten Forderungen direkt bei der B-AG geltend zu machen. Dass diese Ermächtigung sich nur auf die außergerichtliche Regulierung des Mietausfallschadens beziehen solle, sei dem...mehr

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Gemeinschaftsordnung: Was i... / 1 Leitsatz

Der Begriff "Haustier" in einer Gemeinschaftsordnung ist zu unbestimmt. Ein vereinbartes, generelles Haustierverbot verstößt gegen den Kernbereich der Rechte eines Wohnungseigentümers bzw. gegen §§ 134, 138, 242 BGB.mehr

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Versammlung: Stimmrechtsver... / 1 Leitsatz

Das Stimmverbot des § 25 Abs. 4 WEG erfasst als Ausnahmevorschrift nur bestimmte Fälle der Interessenkollision. Es soll den Wohnungseigentümer nicht schlechthin daran hindern, an Entscheidungen über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums mitzuwirken.mehr

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Gemeinschaftsordnung: Was i... / 4 Die Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg! Da K keine Verhaltensweisen des Hundes behaupte, die über ein "normales Hundeverhalten" hinausgingen, könne sie seine Entfernung und eine Unterlassung künftiger Hundehaltung nur aus der Gemeinschaftsordnung i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB herleiten. Die einschlägige Regelung der Gemeinschaftsordnung sei jedoch unwirksam. Ein eindeutiger Inhalt, was Hau...mehr

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Versammlung: Stimmrechtsver... / 1 Leitsatz

Für einen Wohnungseigentümer besteht aus dem in den §§ 712 Abs. 1, 737 BGB, §§ 117, 127, 140 HGB zutage tretenden Rechtsgedanken ein Stimmrechtsverbot, wenn der betreffende Beschluss seine Abberufung als Verwalter aus wichtigem Grund zum Gegenstand hat.mehr

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Anfechtungsklage gegen Nach... / 1 Leitsatz

Greift ein Wohnungseigentümer den Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG an, ist sein Interesse nicht anhand des Nachschusses, sondern anhand der Kosten zu ermitteln, die er für das Gesamtjahr tragen soll.mehr

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Versammlung: Stimmrechtsver... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! M sei von der Teilnahme an der Abstimmung zu TOP 3 ausgeschlossen gewesen, sodass ihre Stimmen bei der Abstimmung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Nach der h. M. in Rechtsprechung und Literatur bestehe ein Stimmrechtsverbot für einen Eigentümer aus dem in den §§ 712 Abs. 1, 737 BGB, §§ 117, 127, 140 HGB zutage tretenden Rechtsgedanken, wenn der betreffe...mehr

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Anfechtungsklage gegen Nach... / 4 Die Entscheidung

Das LG meint, der Gebührenstreitwert sei nach § 49 Satz 2 GKG auf die 7,5-fachen Kosten des K und damit auf 27.246 EUR (Kosten des Gesamtjahres 3.632,80 EUR x 7,5) festzusetzen. Zwar werde vertreten, es seien die Beträge der Nachforderungen und die Beträge der Anpassungen für das Gesamtinteresse zu addieren, wobei die Parteien zur Vorlage entsprechender Aufstellungen aufzufor...mehr

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Haftung im Wohnungseigentum... / 2.2 Wohnungseigentümer

Als Adressaten der Bußgeldbescheide kommen demnach die Wohnungseigentümer in Frage. Ihre Verantwortlichkeit folgt aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG. Insoweit nämlich werden die Wohnungseigentümer im Rahmen der Beschlussfassung im Geschäftskreis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf gesetzlicher Grundlage tätig, was bereits für die Annahme eines Handelns für einen anderen gemäß...mehr

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Haftung im Wohnungseigentum... / 2.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Soweit einzelne Pflichten seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erfüllen sind, tatsächlich aber nicht erfüllt werden, könnte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur dann als Adressatin eines Bußgeldbescheids infrage kommen, wenn sie sich unter die Norm des § 30 OWiG subsumieren ließe. Diese Norm regelt die Möglichkeit, Geldbußen auch gegen juristische Person...mehr

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Haftung im Wohnungseigentum für Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten (WEMoG)

Zusammenfassung Überblick Eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten kommt insbesondere bei Missachtung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Betracht. In allen Fällen kommt die Verhängung eines Bußgeldes in Betracht. 1 Grundsätze Für die Beantwortung der Frage, wer im Fall der Verletzung öffentlich-...mehr

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Haftung im Wohnungseigentum... / 2 Adressaten eines Bußgeldbescheids

2.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Soweit einzelne Pflichten seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erfüllen sind, tatsächlich aber nicht erfüllt werden, könnte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur dann als Adressatin eines Bußgeldbescheids infrage kommen, wenn sie sich unter die Norm des § 30 OWiG subsumieren ließe. Diese Norm regelt die Möglichkeit, ...mehr

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Haftung im Wohnungseigentum... / 2.5 Hinweise für den Verwalter

Um persönliche Risiken zu minimieren, insbesondere die Inanspruchnahme als Täter einer Ordnungswidrigkeit, sollten Verwalter die Wohnungseigentümer durch Dokumentation in der Versammlungsniederschrift beweisbar darüber aufklären, dass die Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben bezüglich der Pflichten nach dem GEG, der MessEG und der TrinkwV bußgeldbewehrte Ordnungsw...mehr

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Haftung im Wohnungseigentum... / 2.3 Verwalter

Der Verwalter kann entweder als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG oder als Beteiligter gemäß § 14 OWiG Adressat eines Bußgeldbescheids sein. Sorgt der Verwalter nicht für eine Beschlussfassung zur Umsetzung etwa nach GEG erforderlicher Maßnahmen, kann ihm im Grunde also ein Unterlassen zum Vorwurf gemacht werden. Er ko...mehr

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Haftung im Wohnungseigentum... / Zusammenfassung

Überblick Eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten kommt insbesondere bei Missachtung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Betracht. In allen Fällen kommt die Verhängung eines Bußgeldes in Betracht.mehr

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Haftung im Wohnungseigentum... / 2.4 Obstruktives Stimmverhalten

Obstruktives Stimmverhalten kann einerseits darin liegen, z. B. einem Beschluss über nach GEG erforderlichen Maßnahmen nicht zuzustimmen oder andererseits darin, einem Beschlussantrag zuzustimmen, der nach GEG erforderliche Vorgaben missachtet. Die Beteiligung mehrerer an einer Ordnungswidrigkeit regelt § 14 OWiG. Im Fall obstruktiver Beschlussfassung gegen erforderliche Maßna...mehr

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Haftung im Wohnungseigentum... / 1 Grundsätze

Für die Beantwortung der Frage, wer im Fall der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten zur Verantwortung gezogen werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, wen die Pflichten im Einzelnen treffen. In wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht bedeutsam sind in erster Linie die Pflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und des Mess- und E...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Bewertung nach § 8 Abs 3 EStG bei Kreditunternehmen

Rz. 45 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Die Gewährung von Darlehen in unterschiedlicher Form wie zB Hypothekendarlehen, Bauzwischenkredite, Anschaffungsdarlehen, Kontokorrentkredite sowie Überziehungskredite gehört zu den Dienstleistungen iSd § 8 Abs 3 Satz 1 EStG (BFH 175, 567 = BStBl 1995 II, 338). Bei ihnen ist der geldwerte Vorteil aus der Zinsverbilligung grundsätzlich nach §...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einheitsbewertung, Grundste... / 1.3.4 Sonderfälle

Erbbaurecht Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht und das belastete Grundstück 2 selbstständige wirtschaftliche Einheiten. Dies sind die wirtschaftliche Einheit des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks und die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts (§ 92 Abs. 1 Satz 1 BewG). Für jede dieser wirtschaftlichen Einheiten ist ein...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Steuerschuldnerschaft bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (zu § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG)

Kommentar Die Finanzverwaltung hat die seit dem 1.1.2021 geltenden Vorschriften zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Telekommunikationsdienstleistungen präzisiert. Im Mittelpunkt der Präzisierung des UStAE stehen die Telekommunikationsdienstleistungen, die Vermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaften beziehen und den Mietern bzw. den Eigentümern weiterberechnen. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Wohnungs- und Teileigentum (Abs. 4)

Rz. 275 [Autor/Stand] § 5 Abs. 4 Satz 1 HGrStG gibt vor, bei der Berechnung der Flächenbeträge nach Abs. 1 bis 3 für Wohnungs- und Teileigentum die bundesrechtlichen Regelungen des § 249 Abs. 5 und 6 BewG entsprechend anzuwenden. § 249 Abs. 5 BewG (Wohnungseigentum) stellt dabei auf den Begriff der Wohnung ab. Dieser ist im Landesrecht aber nicht eigenständig normiert, wesha...mehr

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AGS 05/2022, Gegenstandswer... / II. Festsetzung des Gegenstandswertes

1. Maßgebliche Vorschrift Der BGH hat für die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 49a Abs. 1 GKG a.F. zurückgegriffen. Danach ist der Streitwert auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen (§ 49a Abs. 1 S. 1 GKG a.F.). Er darf nach S. 2 dieser Vorschrift das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 209 [Autor/Stand] (1) Der Flächenbetrag für den Grund und Boden ist das Produkt aus der Fläche des zum Grundstück gehörenden Grund und Bodens in Quadratmetern und einem Ansatz von 0,04 Euro je Quadratmeter. (2) 1 Der Flächenbetrag für den zu Wohnzwecken genutzten Teil eines zum Grundstück gehörenden benutzbaren Gebäudes nach § 248 Bewertungsgesetz in der am 24. Dezember 2...mehr

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ZErb 05/2022, Buchposition ... / 1 Gründe

A. Die Beteiligte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ist als Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen. Als Gesellschafter sind der Beteiligte zu 2 und der inzwischen verstorbene Dr. F. Z. eingetragen. Der Beteiligte zu 3 ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Dr. F. Z. Die Beteiligte zu 4,...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anwendung des Sachwertverfahrens auf nicht zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitz

Rz. 61 [Autor/Stand] Gemäß § 250 Abs. 3 BewG ist das Sachwertverfahren i.S.d. §§ 258–260 BewG ausschließlich auf nicht zu Wohnzwecken dienende Grundstücksarten anzuwenden. Dazu gehören gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe: Geschäftsgrundstücke (§ 250 Abs. 3 Nr. 1 BewG i.V.m. § 249 Abs. 7 BewG) Gemischt genutzte Grundstücke (§ 250 Abs. 3 Nr. 2 BewG i.V.m. § 249 Abs. 8 BewG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Normalherstellungskosten gemäß Anlage 42 zum BewG (Abs. 1)

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 259 Abs. 1 BewG lautet:[2] „... Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts ist nicht von den tatsächlichen, sondern von den gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und Flächeneinheit auszugehen (vgl. § 22 ImmoWertV). Die unter Fortentwicklung des § 85 BewG ermittelten Normalherstellungskosten ergeben sich aus der ...mehr

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AGS 05/2022, Gegenstandswer... / I. Sachverhalt

Eine aus 16 Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft in Bergisch Gladbach fasste mehrere Beschlüsse betreffend die Beseitigung mehrerer Mängel an dem Objekt. Die Beschlüsse wurden durch vier Wohnungseigentümer mit der beim AG Bergisch Gladbach im Jahr 2014 erhobenen Anfechtungsklage angefochten. Das AG Bergisch Gladbach hat drei der Beschlüsse für ungültig erk...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / 1. Fachliche Fähigkeiten und Zertifizierung

Rz. 39 Die fachlichen Anforderungen an einen Testamentsvollstrecker sind von Fall zu Fall unterschiedlich: So spielen wirtschaftliche Fragen teilweise kaum eine Rolle, z.B. wenn der Nachlass lediglich aus liquidem Vermögen besteht. Hier mag die Zerstrittenheit der Erbengemeinschaft der Grund dafür sein, weshalb eine Auseinandersetzungsvollstreckung angeordnet wurde. Der Test...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / II. Innenverhältnis

Rz. 162 Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten stellen sich bei der Trennung folgende Fragen:[173]mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / I. Wohnungseigentum

1. Veräußerungsbeschränkung Rz. 37 Haben die Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung oder durch Beschluss als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung der Zustimmung des Wohnungseigentümerverwalters, der anderen Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, § 12 Abs. 1 WEG, gilt diese Veräußerungsbeschränkung auch für das Zwangsve...mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / 2. Hausgeld

Rz. 39 Das Hausgeld wird in der Zwangsversteigerung seit dem 1.7.2007 an der Rangstelle Nr. 2 von § 10 Abs. 1 ZVG befriedigt. Dies gewährleistet bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum dem Anspruch der anderen Wohnungseigentümer gegen den schuldnerischen Wohnungseigentümer auf Zahlung von Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums ein e...mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / 3. Belastungen

Rz. 55 Auf einem Wohnungseigentum kann grundsätzlich keine Dienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen werden, da nur das ganze Grundstück belastet werden kann, §§ 1018, 1090 BGB. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit sich ausschließlich auf das belastete Sondereigentum beschränkt, z.B. ein Wohnungsrecht.[48] Rz. 56 Ist eine...mehr

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§ 6 Antragstellung / I. Objektbezeichnung

Rz. 23 Im Antrag sollte das Grundstück, das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht entsprechend den Angaben im Grundbuch genau bezeichnet sein. Bei einem Wohnungseigentum sollte der Miteigentumsanteil i.V.m. der Bezeichnung des Sondereigentums und evtl. Sondernutzungsrechten angegeben werden.[26] Rz. 24 Ist in einer vollstreckbaren Urkunde als Haftungsgegenstand ein Grundstück...mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / 1. Veräußerungsbeschränkung

Rz. 37 Haben die Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung oder durch Beschluss als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung der Zustimmung des Wohnungseigentümerverwalters, der anderen Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, § 12 Abs. 1 WEG, gilt diese Veräußerungsbeschränkung auch für das Zwangsversteigerungsverfahren, § 12...mehr

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§ 6 Antragstellung / III. Rechtsnatur des Anspruchs

Rz. 35 Unbedingt ist im Antrag die Rechtsnatur des Anspruchs anzugeben, d.h. der Gläubiger muss unter Vorlage des entsprechenden Vollstreckungstitels mitteilen, ob er wegen eines dinglichen Anspruchs in der Rangklasse 4 oder wegen eines persönlichen Anspruchs in der Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG das Verfahren betreiben will. Die Einordnung des Anspruchs in eine bestimmte ...mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / 4. Sondernutzungsrechte

Rz. 59 Eine weitere Hinweis- und Aufklärungspflicht ergibt sich für das Zwangsversteigerungsgericht, sofern Sondernutzungsrechte bei einem Wohnungseigentum vereinbart sind. In der Praxis sind diese Fälle häufig, z.B. für Kellerräume, Kfz-Stellplätze, ebenerdige Terrassen vor der Wohnung, Speicherräume, Teile der Gartenanlage. Der Inhalt der einzelnen Sondernutzungsrechte mus...mehr

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§ 5 Verfahrensgrundsätze / D. Ranggrundsatz

Rz. 36 In der Zwangsversteigerung werden die Ansprüche der betreibenden Gläubiger, aber auch die Ansprüche anderer Beteiligter, die ihre Forderungen nur anmelden müssen, in neun Rangklassen unterteilt, § 10 Abs. 1 ZVG. Neben diesen Rangklassen sind vorweg aus dem Versteigerungserlös die Verfahrenskosten des Gerichts zu entnehmen, § 109 ZVG, und hinter alle Ansprüche fallen d...mehr

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§ 3 Entgegenstehende Rechte / I. Nach Insolvenzeröffnung

Rz. 7 Ist das Insolvenzverfahren eröffnet und im Grundbuch der Insolvenzvermerk eingetragen, § 32 InsO, ist eine Einzelzwangsvollstreckung zugunsten einzelner Insolvenzgläubiger, §§ 38, 39 InsO, in die Insolvenzmasse unzulässig, § 89 Abs. 1 InsO. Die Insolvenzmasse umfasst sowohl das Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung gehört (Altvermögen), als auch das V...mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / A. Grundstücksinformation

Rz. 1 Für den persönlichen Gläubiger stellt sich zunächst die Frage, ob der Schuldner Grundstückseigentümer ist. Manchmal ergeben sich bereits Anhaltspunkte aus dem Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers, spätestens jedoch bei Abgabe der Vermögensauskunft muss der Schuldner die entsprechenden Angaben zu Immobilien machen. Hierbei sollte auch auf konkrete Angaben zur Bela...mehr

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§ 1 Vollstreckungsmöglichke... / B. Zwangssicherungshypothek

Rz. 2 Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist für den Gläubiger in erster Linie nur eine Sicherung seines titulierten Anspruchs. Hierdurch kann der Gläubiger erstmals seine ungesicherte titulierte Forderung dinglich mit Rang vor späteren Rechten am Grundstück sichern und auch mit Rang vor einer späteren Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung du...mehr

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§ 5 Verfahrensgrundsätze / III. Beteiligte von Amts wegen

Rz. 7 Diejenigen Berechtigten, für welche zurzeit der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen war, werden von Amts wegen als Verfahrensbeteiligte behandelt, § 9 Nr. 1 ZVG. Hiermit sind alle Berechtigten gemeint, für die ein dingliches Recht in Abt. II oder III des Grundbuchs zeitlich vor dem Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen wurde...mehr

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§ 7 Beschlagnahme / B. Materielle Wirkung

Rz. 6 Die wirksame Beschlagnahme hat die Wirkung eines Verfügungsverbots, Veräußerung des Grundstücks und sonstige Verfügungen über das Grundstück sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.[3] Das Veräußerungsverbot schützt nicht nur vor rechtsgeschäftlichen Verfügungen, sondern auch solchen durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung, § 135 Abs. 1 S. 2 BGB. V...mehr

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§ 6 Antragstellung / A. Vollstreckungsvoraussetzungen

Rz. 1 Bevor der Gläubiger die Zwangsversteigerung beantragt oder einem laufenden Verfahren beitritt, muss er prüfen, ob die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind. Fehlt eine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung, kann das Gericht den Antrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zurückweisen.[1] Die damit verbundenen Kosten fallen als nicht notwendige Kosten dem Glä...mehr

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§ 13 Zuschlagsverhandlung / III. Öffentliche Abgaben

Rz. 62 Von dem Zuschlag an trägt der Ersteher die Lasten des Grundbesitzes. Hierzu gehören auch öffentliche Lasten bzw. Abgaben. Der Ersteher haftet insbesondere für die Grundsteuern, die auf die Zeit ab Zuschlag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres entfallen. Der Ersteher eines Grundstücks ist nicht nach § 91 Abs. 1 ZVG vor einer Beitragsforderung geschützt, wenn die B...mehr