Fachbeiträge & Kommentare zu Zahlungsunfähigkeit

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Australien1 Der Autor dankt... / VI. Freiwillige Verwaltung

Rz. 131 Die Form der freiwilligen Verwaltung (voluntary administration) ermöglicht es einer zahlungsunfähigen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die kurz vor der Zahlungsunfähigkeit steht, sich verwalten zu lassen, um die Chancen für eine Aufrechterhaltung der Geschäfte zu maximieren oder, wenn eine Liquidation unumgänglich ist, dem Druck der Anteilseigner und Gläubiger s...mehr

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Rumänien / I. Allgemeines

Rz. 129 Das IG regelt zwei Verfahren, die dem Schuldner, der sich in Zahlungsschwierigkeiten (dificultate financiara) befindet, zur Verfügung stehen, um die Insolvenz zu vermeiden: das sog. Ad-Hoc-Mandat (mandatul ad-hoc) und den präventiven Gläubigervergleich (concordatul preventiv). Ein Schuldner befindet sich in Zahlungsschwierigkeiten, wenn er zwar seine fälligen Forderu...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / I. Krise einer Gesellschaft

Rz. 105 Die Insolvenz ist Gegenstand des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches ("Code de Commerce" – "CCOM"), dessen Art. 437 bestimmt, dass jeder Geschäftsmann, der seine Zahlungen einstellt und dessen Kreditwürdigkeit erschüttert ist, sich im Zustand des Konkurses befindet. Rz. 106 Die Krise einer Gesellschaft wird offensichtlich, wenn sie kontinuierlich Verluste macht. Ob...mehr

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Ukraine / K. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 219 Die Gesellschaft ist insolvent, wenn sie unfähig ist, die Geldverbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern nach dem Fälligkeitsdatum anders als durch Anwendung der im InsolvenzGB vorgesehenen Prozedere zu erfüllen. Rz. 220 Die Sanierung des Vermögens des Schuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein vorgerichtliches Verfahren, das durch den Schuldner nach...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / I. Allgemeines

Rz. 119 Das kroatische Konkursgesetz[30] unterscheidet zwischen Konkurs, Vorinsolvenzverfahren und Reorganisation. Während der Konkurs auf die Beendigung der Gesellschaft abzielt, ist es das Ziel des Vorinsolvenzverfahrens und der Reorganisation, dem zahlungsunfähigen Unternehmen durch Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Gläubigern die Fortführung des Unter...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / L. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 134 Nach der Liquidation einer Gesellschaft muss diese aufgelöst werden. Chapter 5 Corporations Act regelt im Detail, wie die Auflösung einer Gesellschaft vorzunehmen ist. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie dies erfolgen kann (freiwillig, aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder durch Gerichtsanordnung), wobei jede dieser Möglichkeiten eine andere prozedurale Abwicklun...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Türkei / 4. Feststellung der Forderungen

Rz. 262 Die nächsten Schritte sind die Prüfung der Forderungen, ggf. die Herausgabe von Gegenständen aus der Masse an Gläubiger (Art. 228 ZVG) und der Verkauf der Massegegenstände und Verwertung bzw. Beitreibung der Forderungen (Art. 229 ZVG). Die Forderungsliste ist innerhalb von drei Monaten nach Bestellung der Konkursverwaltung unter Mitwirkung des Konkursschuldners zu er...mehr

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Serbien / IV. Folgen für Gesellschafter

Rz. 109 Im Falle des Konkurses der Gesellschaft haften die Gesellschafter grundsätzlich nur bis zur Höhe der durch sie übernommenen Stammeinlage. Die Gesellschafter verlieren für die Dauer des Konkursverfahrens ihre Gesellschafterrechte.mehr

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Schweiz / 3. Vorgängige Betreibung

Rz. 173 Ist die Gesellschaft mit der Begleichung von Forderungen in Verzug, so steht es jedem Gläubiger frei, die GmbH zu betreiben. Die GmbH unterliegt grundsätzlich der Konkursbetreibung (Generalexekution). Falls es sich um eine pfandgesicherte Forderung handelt, kann auch eine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet werden (Spezialexekution).mehr

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Schweiz / 2. Insolvenzerklärung

Rz. 172 Die GmbH kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem sie sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 SchKG). Zur Abgabe der Insolvenzerklärung ist jeder vertretungsberechtigte Geschäftsführer berechtigt, sofern die Geschäftsführung nicht von sämtlichen Gesellschaftern ausgeübt wird. Diese Form der Konkurseröffnung kommt in der Praxis weit weniger h...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / Literaturtipps

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Singapur / III. Judicial Management

Rz. 155 Das Judicial Management ist am ehesten mit einer Zwangsverwaltung vergleichbar. Ziel ist es, der "lebensfähigen" Gesellschaft einen gewissen Freiraum zur Reorganisation und Restrukturierung zu geben. Einen erfolgreichen Antrag bei Gericht zur Bestellung eines Judicial Managers setzt voraus, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig i...mehr

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Singapur / II. Scheme of Arrangement

Rz. 149 Eine Reaktionsmöglichkeit auf die Zahlungsunfähigkeit einer Pte. Ltd. ist ein so genanntes Scheme of Arrangement nach Sec. 63 IRDA. Es handelt sich dabei um eine Neuordnung der Kapitalstruktur bzw. der Schulden der Gesellschaft. Das Scheme of Arrangement ist ein freiwilliges Übereinkommen, das zwischen der Gesellschaft und ihren Gläubigern geschlossen wird, um bei Kl...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / II. Liquidation der Gesellschaft

Rz. 120 Die Liquidation einer Gesellschaft kann freiwillig aufgrund eines Auflösungsbeschlusses erfolgen. In diesem Falle liegen die Kontrolle des Auflösungsprozesses und die Ernennung eines "Liquidators" (Liquidator) bei fortbestehender Zahlungsfähigkeit in den Händen der Gesellschafter, bei Zahlungsunfähigkeit in den Händen der Gläubiger.[135] Eine Zwangsliquidation findet...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / a) Haftung

Rz. 91 Verstößt der Director gegen eine der oben genannten Pflichten (siehe Rdn 85 ff.), so schreitet bei einem Verstoß gegen gesetzliche Pflichten die ASIC ein, ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Common Law wird von der Gesellschaft selbst gegen den Director verfolgt. Je nach Art, Umfang und Intensität der Pflichtverletzung sind sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtli...mehr

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Österreich / a) Haftung gegenüber der Gesellschaft

Rz. 179 Die Geschäftsführer haften bei schuldhaften Pflichtverletzungen der Gesellschaft gegenüber für den daraus entstandenen Schaden (§ 25 Abs. 2 GmbHG). Als Pflichtverletzungen bezeichnet das Gesetz insbesondere Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 25 Abs. 3 Ziff. 1 GmbHG), Zahlungen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gese...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 3. Substitution im Rahmen von § 15a Abs. 3 InsO

Rz. 178 Nach § 15a Abs. 1 InsO sind die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person bzw. deren Abwickler verpflichtet, nach Eintritt der Insolvenzreife ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Gemäß § 15a Abs. 3 I...mehr

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Ungarn / 2. Einberufung der Gesellschafterversammlung

Rz. 120 Die Gesellschafterversammlung muss grundsätzlich vom Geschäftsführer einberufen werden, sofern das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag dies nicht anders bestimmt. Sie muss einberufen werden (alternativ ist auch die Initiierung eines Umlaufbeschlussverfahrens möglich), wenn entweder das Eigenkapital auf die Hälfte des satzungsmäßigen Stammkapitals oder unter das gese...mehr

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Serbien / III. Kapitalerhaltung

Rz. 35 Gemäß Art. 47 ZPD können die Gesellschafter keine Rückzahlung ihrer Stammeinlage verlangen. Die Stammeinlage geht in das Eigentum der Gesellschaft über, die Gesellschafter können über die Stammeinlage nicht mehr verfügen. Die Stammeinlage trägt keine Zinsen. Rz. 36 Sofern der Gründungsakt nichts anderes bestimmt, kann eine Gesellschaft grundsätzlich jederzeit Gewinnaus...mehr

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Kanada / VI. Kapitalherabsetzung

Rz. 33 Sect. 26 (10) CBCA erlaubt eine Kapitalherabsetzung grundsätzlich nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Das Gesetz sieht in Art. 38 CBCA (dazu sogleich) jedoch einen recht großen Handlungsspielraum vor. Nach Sect. 173 (1) (f) CBCA ist in solchen Fällen, in denen das Stated Capital (Grund- bzw. Stammkapital) der Gesellschaft in deren Articles of Association festges...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / VI. Kapitalherabsetzung

Rz. 60 Der Corporations Act schreibt ein vereinfachtes Verfahren für Gesellschaften vor, um den eigenen Anteilsbestand zu reduzieren oder den Rückkauf ihrer eigenen Anteile anzubieten.[64] Eine Gesellschaft kann den eigenen Anteilsbestand reduzieren, vorausgesetzt, die Kapitalreduzierung ist "gerecht" sowie allen Anteilseignern gegenüber angemessen und beeinträchtigt die Zah...mehr

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Türkei / IV. Vergleichsverfahren

Rz. 266 Statt des Konkurses kann auch der Weg des Vergleichsverfahrens (konkordato) eingeschlagen werden. Die Anmeldung kann durch den Schuldner oder einen Gläubiger erfolgen. Der Vergleich ist auf "Sanierung" gerichtet und setzt voraus, dass die Zahlungsschwierigkeiten vom Schuldner nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sind und sämtliche Bücher und ein Schulden- bzw. Ents...mehr

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Schweiz / 1. Überschuldung

Rz. 170 Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Stammkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr durch genügende Aktiven gedeckt ist (sog. Kapitalverlust) oder eine Überschuldung (das Fremdkapital ist nicht mehr durch genügende Aktiven gedeckt, d.h. die Schulden können nicht mehr aus Gesellschaftsaktiven bezahlt werden) vorliegt, so muss die Geschäftsführung...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 1. Eröffnungsbeschluss

Rz. 307 Das Gericht spricht die Eröffnung der Insolvenz durch Beschluss aus. Es spricht gem. Art. 28 TRLC zugleich eine Vielzahl von weiteren Entscheidungen aus. Das Gericht gibt in seinem Beschluss an, ob die Insolvenz freiwillig oder notwendig ist (Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 TRLC), und fordert den Schuldner im Fall der notwendigen Insolvenz auf, die in Art. 7 und 8 TRLC genannte...mehr

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Russland / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 129 Am 26.10.2002 wurde in Russland das Gesetz "Über die Insolvenz (den Bankrott) von Unternehmen" (InsolvenzG der RF) verabschiedet, das u.a. die Fragen der Insolvenzfähigkeit und des Insolvenzverfahrens in der Russischen Föderation regelt. Fragen der Insolvenz werden außerdem im Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation (Art. 65 ff.) sowie in den Entscheidungen des Obe...mehr

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Italien / I. Insolvenzverfahren

Rz. 191 Im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EU) 2015/848 vom 20.5.2015 und der Empfehlung der EU-Kommission vom 12.3.2014 wurden das delegierende Gesetz 19.10.2017 Nr. 155 und das DLgs 12.1.2019 Nr. 14[106] mit einem neuen Gesetzbuch der Krise und der Insolvenz (Codice della crisi d’impresa e dell’insolvenza) verabschiedet, welches nunmehr am 1.9.2021 in Kraft treten und...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / V. Compromise or arrangement (scheme of arrangement)

Rz. 128 Nach dem Corporations Act [147] besteht für die Schuldnergesellschaft die Möglichkeit, bei Gericht die Unterbrechung des Auflösungsverfahrens zu beantragen, um ein compromise or arrangement (scheme of arrangement – Vergleich) zur Abwendung des Konkurses abzuschließen.[148] Dieser sieht i.d.R. die Ernennung eines Treuhänders vor, um den Zu- und Abgang von Barmitteln de...mehr

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Finnland / III. Kapitalerhaltung

Rz. 59 Die Verpflichtung zur Volleinzahlung der Einlagen sowie die restriktive Handhabung der Sacheinlagen dienen dem Kapitalschutz bei der Gründung der Gesellschaft. Daneben dienen u.a. die Vorschriften zur restriktiven Gewinnausschüttung der Kapitalerhaltung. Rz. 60 In OYL 13. Abschnitt werden mehrere Voraussetzungen für die Gewinnausschüttung aufgelistet. Die Quintessenz d...mehr

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Türkei / 3. Wechselkonkurs

Rz. 255 Das Wechselkonkursverfahren kann von Wechsel- und Scheckgläubigern sowie Inhabern von Orderpapieren eingeleitet werden (Art. 167 ff., 177 ff. ZVG). Darauf, ob die Hauptforderung anderweitig im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann, kommt es nicht an. Der Unterschied zum "ordentlichen" Verfahren besteht in den Fristen, die – sowohl für den Einspruch...mehr

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Ungarn / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 219 Die Behandlung zahlungsunfähiger Unternehmen richtet sich in Ungarn nach dem Gesetz Nr. 1991/XLIX (kurz "Cstv."), das zwischen dem Vergleichsverfahren, welches auf die Reorganisation des Unternehmens abzielt, und dem Konkursverfahren, welches auf die Abwicklung des Unternehmens abzielt, unterscheidet. In Ungarn gibt es bis zum heutigen Tag kein einheitliches Insolven...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 3. Liquidation

Rz. 143 Lehnt das Gericht einen Insolvenzantrag ab,mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / II. Insolvenzgründe

Rz. 107 Art. 440 CCOM nennt zwei simultan erforderliche Gründe der Insolvenz:mehr

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Österreich / 3. Haftung der Gesellschafter

Rz. 237 Die Gesellschafter haften auch in der Insolvenz nur aus den allgemeinen Haftungsgründen (siehe Rdn 125 ff.).mehr

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Estland / IV. Haftung der Geschäftsführer

Rz. 128 Nach Eintritt der Insolvenz dürfen die Geschäftsführer der Gesellschaft keine Zahlungen in deren Namen mehr veranlassen, es sei denn, diese erfolgen mit Rücksicht auf die notwendige Sorgfalt in dieser Situation. Die Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen, die entgegen der notwendigen Sorgfalt nach Eintritt der Insolvenz getätigt werden. Wird ...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / II. Geltungsbereich der EuInsVO

Rz. 100 Nach Art. 1 Abs. 1 EuInsVO a.F. galt die Verordnung in sachlicher Hinsicht für Gesamtverfahren, die die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben. Die Reformierung des Anwendungsbereichs war jedoch wesentliches Anliegen und Ziel der Neufassung...mehr

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Belgien / IV. Haftung der Geschäftsführer

Rz. 142 Einer der häufigsten Fälle für eine Haftung der Geschäftsführer ist die Insolvenz der Gesellschaft. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Haftung. Tatsächlich ist die Haftung der Geschäftsführer aber auch auf verschiedenen anderen Feldern denkbar, die nachfolgend aufgezeigt werden:mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / b) Haftung im Insolvenzfall

Rz. 198 Die Geschäftsführer der B.V. können im Insolvenzfall individuell für die Verluste der Gesellschaft haftbar gemacht werden, wenn der Eintritt der Insolvenz in hohem Maße auf die offensichtlich unsachgemäße Erfüllung der Aufgaben durch die Geschäftsführung während des Zeitraums von drei Jahren vor Eintritt der Insolvenz zurückzuführen ist (Art. 2:248 NL-BGB). Rz. 199 Na...mehr

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Schweiz / II. Wirkungen der Auflösung

Rz. 176 Mit der Auflösung tritt die Gesellschaft in das Liquidationsstadium und trägt den entsprechenden Zusatz "in Liquidation", bleibt aber, bis die Liquidation vollständig durchgeführt ist, als juristische Person bestehen (Art. 821a i.V.m. Art. 739 OR). Die Auflösung einer Gesellschaft ist dem Handelsregister zu melden. Falls die Auflösung der Gesellschaft nicht durch ric...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / III. Ermittlung des Insolvenzgrundes

Rz. 263 Der Insolvenzgrund wird vom Gericht nur marginal überprüft; die Hauptschuld muss bewiesen werden, die Nebenschuld muss nur glaubhaft gemacht werden. Der Betrag der unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten ist irrelevant. Auch wenn feststeht, dass eine Gesellschaft zwei eher geringe Verbindlichkeiten nicht beglichen hat, wird das Gericht grundsätzlich Insolvenz festste...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / II. Haftung der directors und officers

Rz. 163 Auch wenn das US-amerikanische Recht eine Insolvenzantragspflicht nicht kennt, bestehen ab dem Zeitpunkt der Insolvenz für die Geschäftsleiter die Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft de facto sowohl zugunsten der Gesellschafter als auch der Gläubiger der Gesellschaft.[13]mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / VII. Haftung der Gesellschafter

Rz. 327 Auch im spanischen Recht ist das Institut der Durchgriffshaftung (teoría del levantamiento del velo) gegen die Gesellschafter der S.L. anerkannt.[171] Rz. 328 Den alleinigen Gesellschafter einer S.L. (vgl. Art. 12 ff. LSC) treffen nach Art. 15 ff. LSC besondere Verpflichtungen. Er muss alle Verträge zwischen ihm und der Gesellschaft wenigstens schriftlich abfassen, in...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 2. Insolvenzrechtliche Qualifikation von Schutzinstituten

Rz. 44 Im Hinblick auf verschiedene, prima facie gesellschaftsrechtliche Rechtsinstitute (siehe im Einzelnen Rdn 162 ff.), die eine inhaltliche Nähe zum Insolvenzrecht aufweisen, wird eine insolvenzrechtliche Qualifikation vorgeschlagen, um die betroffenen Rechtsfragen dadurch dem Insolvenzstatut anstelle des Gründungs- bzw. Herkunftsrechts zu überantworten. Betroffen sind n...mehr

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Österreich / 1. EU-Richtlinien

Rz. 11 Folgende, die GmbH betreffenden Richtlinien wurden umgesetzt:mehr

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Türkei / 5. Vergleich

Rz. 258 Seit 2003, als die Sanierung (iyileştirme) anstelle der Zerschlagung stärker in den Vordergrund gerückt wurde, haben sich die Vorschriften zur "Sanierung" mehrfach geändert, zuletzt durch Gesetz Nr. 7327 v. 9.6.2021.[74] Die Sanierung als eigenes Verfahren wurde wieder aufgegeben und in die Gestaltung des Verfahrens im Vergleich (konkordato) übernommen. Geregelt ist ...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / II. Insolvenzverfahren

Rz. 134 Das Insolvenzverfahren beginnt stets mit einem Eröffnungsantrag bei Gericht. Der Antrag kann entweder vom Schuldner selbst oder von einem oder mehreren Gläubigern gestellt werden. Rz. 135 Ein Unternehmen, das sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, muss zwingend einen Insolvenzantrag stellen, wenn es fällige Forderungen länger als 30 aufeinander folgende Tage n...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / V. Ungedeckter Scheck

Rz. 148 Sofern bei Vorlage eines in den VAE ausgestellten Schecks ein entsprechender Deckungsbetrag nicht vorhanden ist, hat dies nicht nur zivilrechtliche Folgen, sondern zieht grundsätzlich auch strafrechtliche Sanktionen für den Aussteller nach sich. Hat der Geschäftsführer eines dem Insolvenzgesetz unterliegenden Unternehmens einen Scheck ausgestellt, der bei Vorlage bei ...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / II. Insolvenzgrund

Rz. 262 Das Insolvenzgesetz bestimmt, dass ein Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, aufgrund eigener Angabe oder auf Gesuch eines oder mehrerer Gläubiger durch gerichtliche Feststellung in die Insolvenz gerät (Art. 1 Abs. 1 Insolvenzgesetz). Reicht ein Gläubiger das Gesuch ein, so muss er beweisen, dass neben ihm auch noch (mindestens) ein weiterer Gläubiger unbef...mehr

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Türkei / I. Allgemein

Rz. 247 Als Subjekt des Handelsverkehrs unterliegt eine GmbH auch den Vorschriften zur Insolvenz (iflâs) (Art. 18 Abs. 1 HGB).[73] Gemäß Art. 633 f. HGB sind auf den Fall der Insolvenz bzw. des vollständigen Verlusts des Kapitals die Vorschriften aus dem Aktienrecht anzuwenden. Bei Eintritt des Konkursfalles ist der Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich die Generalversa...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 3. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Rz. 311 Hinsichtlich der Verwaltungs- und der Verfügungsbefugnis ist zwischen dem Fall der freiwilligen und dem der notwendigen Insolvenz zu unterscheiden. Im Fall der freiwilligen Insolvenz bleiben die Befugnisse dem Insolvenzschuldner regelmäßig erhalten (Art. 106 Abs. 1 TRLC). Die Ausübung der Befugnisse steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung bzw. Mitwirkung ...mehr