Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO Vorbemerkung zu den §§ 883 bis 898

1 Allgemeines Rz. 1 Der Dritte Abschnitt des Achten Buches regelt die Zwangsvollstreckung erzwingbarer Leistungen, also aller Vollstreckungstitel, die nicht unmittelbar auf die Erfüllung einer Geldforderung gerichtet sind, auch wenn, wie z. B. im Falle des § 887 Abs. 2 ZPO, die Verwirklichung des Anspruchs letztlich doch nur durch die zwangsweise Beitreibung einer Geldsumme e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 842 Schadensersatz bei verzögerter Beitreibung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift normiert eine weitere Schadensersatzpflicht des Vollstreckungsgläubigers gegenüber dem Schuldner (MünKo/mid, § 842 Rn. 1). Da der Vollstreckungsgläubiger, dem die Forderung zur Einziehung (vgl. § 835 Abs. 1 ZPO) – nicht an Zahlungs statt (diese führt zur Gläubigerbefriedigung, sodass der Gläubiger selbst das Insolvenzrisiko trägt; vgl....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vollstreckung einer Leistungspflicht auf eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere wird von § 883 ZPO nicht mit umfasst. Die Vorschrift ermöglicht auch die Vollstreckung dieser Ansprüche und verweist dabei auf § 883 Abs. 1 ZPO. 2 Anwendungsbereich und Durchführung der Vollstreckung Rz. 2 Vertretbare Sachen sind bewegliche Sachen, di...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Die Vorschrift ist gleich zu behandeln mit einer ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers getroffenen Stundungsvereinbarung nach § 775 Nr. 4 ZPO. Es besteht daher keine stärkere Gewichtung, weil...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift regelt ergänzend zu § 808 ZPO das Verfahren der Pfändung körperlicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher bei Gewahrsam des Gläubigers oder eines herausgabebereiten Dritten. Der Unterschied der Pfändung nach der Norm zu derjenigen nach § 808 ZPO besteht lediglich darin, dass bei § 809 ZPO an die Stelle des Gewahrsams des Schuldners derjenige e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

1 Normzweck Rz. 1 Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der (un)pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.2.2014, 5 Sa 543/13 –, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 6.3.2018, 2 Sa 114/17- Juris). Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, ist eine Geldforderung des Arbeitnehmers und wird grundsätzlich n...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift stellt die Bestimmtheitsanforderungen bei der Pfändung von Dienstbezügen nach den §§ 829, 832 ZPO klar. Es bleibt danach die schuldnerische Lohn- und Gehaltsforderung auch dann noch beschlagnahmt, wenn hinsichtlich ihrer Höhe Änderungen eintreten. Wäre das nicht der Fall, wären Abänderungsbeschlüsse notwendig, was unwirtschaftlich wäre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Norm wurde durch das MietRÄndG mit Wirkung zum 1.5.2013 geändert und neu gefasst (BGBl. I S. 434). Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Herausgabe, Überlassung und Räumung unbeweglicher Sachen (Besitzzverschaffung) und der diesen gleichgestellten eingetragenen Schiffe oder Schiffsbauwerke (für nicht eingetragene Schiffe gilt § 883 ZPO). Ebenfal...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift dient dem Schutz des Drittschuldners bei mehrfacher Pfändung der nämlichen Forderung eines Schuldners (MünchKomm/ZPO-Smid, § 853, Rn. 1). Grund ist, dass er bei der Pfändung durch mehrere Gläubiger Gefahr läuft, an den nicht so berechtigten Gläubiger zu leisten und mehrfach leisten zu müssen, da ihn seine Leistung nicht befreit (OLG Düsseldorf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift entspricht für den Bereich der Überweisung der Vorschrift des § 830a ZPO für den Bereich der Pfändung. Sie regelt in Anlehnung an die Besonderheiten die Voraussetzungen der Überweisung einer durch eine Schiffshypothek gesicherten Forderung. Über ihren Wortlaut hinaus erfasst sie auch – wie § 830a ZPO für die Pfändung – die Überweisung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802d Erneute Vermögensauskunft

1 Allgemeines – Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Rz. 2 Die Norm bezweckt den Schutz des Schuldners nach Abgabe der Vermögensauskunft (§§ 802c, 807 ZPO, 284 AO) vor weiteren Verfahren unter gleichzeitiger Wahrung der Gläubigerbelang...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802c Vermögensauskunft des Schuldners

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Das Verfahren zur Vermögenauskunft ist in den Regelungen der §§ 802c bis 802k ZPO geregelt. Die Vorschriften zum Schuldnerverzeichnis finden sich in den §§ 882b bis 882h ZPO. 2 Normzweck Rz. 2 Der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

1 Letzte Zahlungsfrist für Schuldner (Abs. 1) Rz. 1 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass der Schuldner vom Gerichtsvollzieher eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen erhalten muss (vgl. AG Hamburg-Barmbeck, FoVo 2013, 179; zur Ausnahme s. Rz. 1a). Abweichendes regelt § 807 Abs. 1, 2 ZPO; hierbei muss dem Schuldner der Vollstreckungsauftrag nicht vorgelegt werden (LG P...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt das Verfahren bei der Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, welche im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können (MünchKomm/ZPO-Smid, § 847a Rn. 1). Sie entspricht der Regelung der Pfändung von Herausgabeansprüchen an Grundstücken nach...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 830 Pfändung einer Hypothekenforderung

1 Regelungsgehalt Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt § 829 ZPO. Sie will sicherstellen, dass die Pfändung (Verwertung erfolgt nach § 837 ZPO) einer hypothekarisch gesicherten Forderung im Einklang mit dem materiellen Recht steht. Aus diesem Grund müssen neben den Voraussetzungen des § 829 ZPO auch die nach § 830 ZPO vorliegen. Gem. § 1113 Abs. 1 BGB kann ein Grundstück in der Weise...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt die Grundlagen des landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht als Angelegenheit der Justizverwaltung (Abs. 2 Satz 3) zu führenden SchVerz und gibt in III die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der Einzelheiten zur Ausgestaltung des Verzeichnisses (BT-Drucks. 16/10069 S. 42 f). Das ist durch die Schuldnerverzeichnisfüh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 893 Klage auf Leistung des Interesses

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Norm stellt klar, dass die Geltendmachung von Schadensersatz trotz eines bereits erstrittenen Titels, der auf eine Individualleistung nach §§ 883 bis 890 ZPO gerichtet ist, zulässig ist (OLG Celle, NJW-RR 2008, 168). Die Vorschrift regelt daher, dass der Gläubiger auf die Verwirklichung von Sekundäransprüchen angewiesen ist (Goebel/Goebel, § 11 R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 892 Widerstand des Schuldners

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung ermöglicht es dem Gläubiger, im Rahmen der Vollstreckung seiner titulierten Ansprüche in bestimmten Fällen den Widerstand des Schuldners zu überwinden (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 892 Rn. 1). Eine Selbsthilfe ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 229 BGB möglich. Das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher) ist zur Überwindung des ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift ist Grundlage für die konkrete Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850c ZPO und § 850d ZPO. Aus dieser Vorschrift ergibt sich beispielhaft, wie der Gesetzgeber die Schuldner- und Gläubigerinteressen abwägen will (BGH, Vollstreckung effektiv 2014, 203 = WM 2014, 2094 = ZInsO 2014, 2223 = ZIP 2014, 2194 = NZI 2014, 957 = MDR 2014, 1413 = D...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 810 Pfändung ungetrennter Früchte

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift macht eine Ausnahme von § 94 BGB und § 864 ZPO. Ihr Zweck besteht darin, die an sich nur der Immobiliarvollstreckung unterliegenden mit dem Boden verbundenen Früchte – wesentliche Bestandteile i. S. v. § 94 BGB – der Pfändung als bewegliche Sachen zu unterwerfen (MünchKomm/ZPO-Schilken, § 810 Rn. 2). Die Pfändung ungetrennter Früchte findet da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

1 Allgemeines-Zweck Rz. 1 Die Vorschrift gibt einen Überblick über den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses geben. Zuständig für die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist das zentrale Vollstreckungsgericht (§ 882h Abs. 1 ZPO). Weitere Regelungen zur Führung und Verwaltung des Verzeichnisses finden sich in den §§ 882d bis 882h ZPO. Nähere Einzelheiten sind in der Schuldnerverz...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer

1 Normzweck Rz. 1 Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, die für den Gläubiger auf einem Grundstück des Schuldners nach § 867 ZPO erfolgt, ist eine Vollstreckungsmaßregel (BGH, NJW 1977, 48 = DB 1977, 100 = MDR 1976, 830 = BB 1976, 1004 = WM 1976, 719; RGZ 78, 398; RGZ 78, 398). Die Hypothek erhält ihren Inhalt aus dem vollstreckbaren Titel. Sie verliert deshalb die B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

1 Normzweck Rz. 1 Bei der Pfändung des laufenden Arbeitseinkommens wird der pfändungsfreie Betrag aufgrund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung für einen längeren, in die Zukunft gerichteten Zeitraum, also aufgrund einer Prognose festgesetzt. Nachträglich eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlagen würden im Regelfall zu einer unhaltbaren Ungerechtigkeit zum...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 856 Klage bei mehrfacher Pfändung

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift normiert die Befugnisse jedes Überweisungsgläubigers, die Erfüllung der dem Drittschuldner durch die §§ 853 bis 855a ZPO auferlegten Pflichten im Fall der Mehrfachpfändung im Wege der Klage durchzusetzen. Die Befugnis zur Erhebung der Einziehungsklage bleibt jedoch von der Regelung unberührt (MünchKomm/ZPO-Smid, § 856 Rn. 1). Darüber hinaus die...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Seit dem 1.4.2016 ist zwingend das in der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV; BGBl. I S. 1586) vorgegebene amtliche Formular zu nutzen (vgl. auch § 753 Abs. 3 ZPO; Rz. 5a)....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung dient der Erleichterung der Beschaffung solcher Urkunden, die der Gläubiger zur Herbeiführung der an die fingierte Willenserklärung nach den §§ 894, 895 ZPO knüpfenden Eintragung im Grundbuch oder in einem Register (zusätzlich) benötigt. Die Bestimmung des § 792 ZPO, auf die Bezug genommen wird, würde nicht ausreichen, da die Eintragun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 817a Mindestgebot

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Abs. 1 bezweckt den Schutz der Verfahrensbeteiligten (nicht Dritter; vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 1245), insbesondere des Schuldners, dessen Vermögen nicht verschleudert werden soll, und stellt sich als Ausfluss der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG dar (BVerfG, NJW 1978, 368 = DB 1978, 297 = EuGRZ 1978, 29 = MDR 1978, 380 = Rpfleger 1978, 206 = ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht

1 Normzweck Rz. 1 Die Norm regelt die Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner nach den Vorschriften des materiellen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt wurde. Das Verfahren dient dazu, die Auskunftspflicht zu erhärten, auch wenn sich der Schuldner strafbar macht (BGH, WM 1964, 795). Einem Gläubiger würde andernfalls die letzte Möglichkeit genommen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung knüpft an die Regelung des § 510b ZPO an und bestimmt deshalb den Ausschluss der Anwendbarkeit der §§ 887, 888 ZPO, weil der Gläubiger (Kläger nach § 510b ZPO) sich (schon) in dem Verfahren nach § 510b ZPO bedingt zur Verurteilung des Interesses entschieden hat. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er sich jedenfalls auch mit dem Int...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 851a Pfändungsschutz für Landwirte

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt den Schutz von landwirtschaftlichen Forderungen. Beschränkt wird jedoch nur die Pfändung von Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Dieser Schutz kann nur auf diese Verkäufe ersetzende Ansprüche erweitert werden (BGH WM 2012, 1439 = Rpfleger 2012, 556 = JurBüro 2012, 494 = FoVo 2012, 131 = Vollstreckung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift konkretisiert § 851 ZPO, indem sie in Abs. 1 bestimmt, dass die Pfändung eines Anteils eines Ehegatten an dem Gesamtgut beim Güterstand der Gütergemeinschaft und an einzelnen dazugehörigen Gegenständen für die Gläubiger des von der Verwaltung ausgeschlossenen Ehegatten nicht zulässig ist. Diese vollstreckungsrechtliche Regelung entspri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung trifft bei mehrfacher Pfändung von Ansprüchen, die eine bewegliche Sache betreffen, eine dem § 853 ZPO entsprechende Regelung. An die Stelle der Hinterlegung tritt die Herausgabe an den Gerichtsvollzieher. 2 Verfahren nach Absatz 1 Rz. 2 Der Drittschuldner kann nach Mehrfachpfändung des Herausgabeanspruchs von sich aus den Gegenstand unt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802g Erzwingungshaft

1 Allgemeines Rz. 1 Abs. 1 entspricht dem bis zum 31.12.2012 geltenden § 901 ZPO. Abs. 2 entspricht dem bis zum 31.12.2012 geltenden § 909 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, die bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage (§§ 901, 909 Abs. 1 ZPO a. F.) weiter anzuwenden (Art. 5 ZwVollst...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 875 Terminsbestimmung

1 Termin Rz. 1 Die Vorschrift sieht vor der Entscheidung über die Verteilung und zur Erklärung über den Verteilungsplan einen mündlichen Verhandlungstermin zwingend vor (Abs. 1 Satz 1). Die Bestimmung des Verhandlungstermins erfolgt von Amts wegen nach Erstellung des Verteilungsplans. Zu diesem Termin sind die beteiligten Gläubiger und der Schuldner zu laden (§ 329 Abs. 2 Sat...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung legt den Zeitpunkt der Übergabe in den Fällen fest, in denen eine vom Schuldner herbeizuführende dingliche Rechtsänderung mit einer Besitzverschaffung verknüpft ist (§§ 929, 1032, 1205 BGB). Während nämlich die Vollstreckung der vom Schuldner in diesen Fällen abzugebenden Willenserklärungen nach § 894 BGB erfolgt, ist die Übergabe nach...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Norm ist lex specialis zu § 888 ZPO (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 28.8.2014, 5 W 56/14 – Juris). Die Bestimmung regelt die zwangsweise Durchsetzung eines titulierten Anspruchs auf Abgabe einer Willenserklärung. Der Wille des Schuldners soll hier nicht – wie bei der Erzwingung einer unvertretbaren Handlung nach § 888 ZPO – durch Zwangsmittel gebe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 851d  Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge v. 26.3.2007 (BGBl. I, S. 368) mit Wirkung zum 31.3.2007 eingefügt. Die Regelung steht neben der Vorschrift des § 850i ZPO (BGH, NZI 2018, 326 = ZIP 2018, 737 = NJW-RR 2018, 625 = Rpfleger 2018, 482 = NZM 2018, 867 = NJW-Spezial 2018, 311 = FoVo 2018, 114 = Vollstreckung effektiv 2018, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung regelt entsprechend der §§ 853, 854 ZPO den Fall der Mehrfachpfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache (§ 848 Abs. 1 ZPO) betrifft. An die Stelle der Hinterlegung bzw. Herausgabe an den Gerichtsvollzieher tritt hier die Herausgabe an einen Sequester (Zöller/Herget, § 855 Rn. 1). 2 Herausgabe an einen Sequester – Wirkung Rz. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift entspricht dem § 855 ZPO und regelt die Mehrfachpfändung von Ansprüchen auf die Herausgabe oder Leistung von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken. Insoweit knüpft sie an § 847a ZPO an. Rz. 2 Nach § 99 Abs. 1 LuftfzRG gilt die Vorschrift entsprechend für die mehrfache Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe eines in der Luftfahrzeug...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 882e Löschung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Gem. § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, ist die bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage (§ 915a ZPO a. F.) weit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Norm wurde zum 1.5.2013 durch das MietRÄndG eingeführt (BGBl. I 13, 434). Sie enthält Bestimmungen, mit denen die Praxis der sog. Berliner Räumung (vgl. hierzu § 885 Rz. 41 ff.) auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden soll (BT-Drucks. 17/10485 S. 31 re. Sp.). Hierbei beschränkt der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf die bloße Besit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen

1 Grundsatz – Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift nimmt die Nutzungen des Vorerben an der Vorerbschaft in bestimmtem Umfang von dem Zugriff seiner persönlichen Gläubiger aus (MünchKomm/ZPO-Smid, § 863 Rn. 1). Soweit die Nutzungen (Einnahmen) erforderlich sind, damit der Schuldner seinen eigenen standesgemäßen Unterhalt bestreiten und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 898 Gutgläubiger Erwerb

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung will durch die Anwendbarkeit der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten (§§ 892 ff., 932 ff. BGB; §§ 366 ff. HGB) den nach den §§ 894, 897 ZPO sich vollziehenden Erwerb dem rechtsgeschäftlichen Erwerb gleichstellen. 2 Anwendbarkeit – Voraussetzungen Rz. 2 Erfasst werden alle Erwerbsfälle, die sich nach Maßg...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Regelung bezweckt die Freihaltung der Pfandveräußerung von jeglichen bürgerlich-rechtlichen Gewährleistungsansprüchen wegen Sach- und Rechtsmängeln. Dadurch wird die Effektivität der Zwangsvollstreckung gesteigert. Entsprechende Regelungen finden sich in § 56 Satz 3 ZVG und § 283 AO. Zur Historie s. Hergenröder, DGVZ 2017, 185. 2 Anwendungsbereich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 818 Einstellung der Versteigerung

1 Regelungszweck Rz. 1 Die Vorschrift regelt für die von dem Gerichtsvollzieher nach § 814ff. ZPO durchgeführte Zwangsversteigerung, dass diese einzustellen ist, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht (BGH, NJW 2007, 1276 = BGHZ 170, 243 = NSW ZPO § 818 (BGH-intern) = NSW ZPO § 825 (BGH-intern) = WM 2007, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt

Rz. 1 Die Vorschrift untersagt die Überweisung der in § 846 ZPO bezeichneten Ansprüche auf den Vollstreckungsgläubiger an Zahlungs statt. Das Verbot ist aus zweierlei Gründen berechtigt: Einmal haben die in § 846 ZPO aufgeführten Ansprüche keinen Nennwert; zum anderen führt die nach den Regeln der §§ 847 und 848 ZPO durchgeführte Zwangsvollstreckung nicht zur Befriedigung des ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Rz. 1 Nach § 866 Abs. 1 ZPO sind die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung neben der Eintragung einer Zwangshypothek die Verfahren der Immobiliarvollstreckung. Das Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) vom 24. März 1897 geregelt. Die Aufnahme des Hinweises in der Bestimmung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO Vorbemerkung zu den §§ 882b–882h

Rz. 1 Aus systematischen Gründen wurden die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis in einen selbstständigen Titel des Abschnitts 2 "Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen" übernommen. Im Rahmen des zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens steht mit Ausnahme des § 883 ZPO die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in Sachzusammenhang mit der Vollstreckung wegen ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Zwangsvollstreckung in Zubehör (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 24 In der Zwangsvollstreckung entscheidet die Frage der Zubehöreigenschaft über die Art der Vollstreckung: Zubehör wird gem. Abs. 2 vollstreckungsrechtlich wie unbewegliches Vermögen behandelt (Vieweg, JurisPK-BGB, § 97 Rn. 3). Rz. 25 Die Zubehöreigenschaft eines beweglichen Gegenstandes richtet sich allein nach materiellem Recht (§§ 97, 98 BGB). Zubehör sind gem. § 97 BG...mehr