Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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FoVo 10/2016, Die Kosten de... / II. Die Lösung

Befriedigt der Schuldner die offene Forderung nicht zeitnah, so kann sich die Situation ergeben, dass auf Seiten des Gläubigers ein Fall der Rechtsnachfolge eintritt. Neben den Fällen des gesetzlichen Forderungsübergangs, etwa nach § 86 VVG, ist der Erbfall ebenso wie gesellschaftsrechtliche Vorgänge der Schmelzung oder die Abtretung aufgrund eines Forderungskaufvertrages (N...mehr

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FoVo 10/2016, Kein Formular... / 1 I. Der Fall

Zwangsvollstreckung aus mehreren Titeln Der Gläubiger begehrt den Erlass eines PfÜB zur Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen eine Sparkasse wegen einer titulierten Hauptforderung von 247,03 EUR nebst Zinsen von 4 % seit dem 16.4.1993 sowie zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse über ebenfalls verzinste 21,70 und 81,96 EUR seit 1993 bzw. 1994 und letztlich Vollstreckungsko...mehr

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FoVo 10/2016, Kein Formular... / 2 II. Aus der Entscheidung/Der Praxistipp

BGH widerspricht AG und LG Der Antrag auf Erlass des PfÜb kann nach Ansicht des BGH weder mit der Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, noch mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte Verrechnung der erfolgten Zahlung zurückgewiesen werden. Grundsatz: Formularzwang Der Antrag des Gläubigers entspricht den formellen Vorgaben des § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO i.V.m. § 2 Sa...mehr

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FoVo 10/2016, Die Kosten de... / I. Das Problem

Rechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers Im Rahmen der Forderungsbeitreibung stellt sich heraus, dass die Zwangsvollstreckung nicht mehr für oder gegen die im Titel genannte Person betrieben werden kann, weil ein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt. Beispielsweise wurde dem (neuen) Gläubiger im Rahmen eines Forderungskaufes die streitige Forderung abgetreten. Sind in diesen Fä...mehr

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FoVo 10/2016, Selbstauskunft des Schuldners

Fragen kostet nichts? "Fragen kostet nichts", so meint man landläufig. In der Zwangsvollstreckung sieht das anders aus. Die Abnahme der Vermögensauskunft löst ebenso Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers aus wie die Einholung von Drittauskünften. Beispielmehr

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AGS 10/2016, Ratenzahlungsv... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend, auch wenn die Begründung auf die zugrunde liegende Problematik letztlich nicht eingeht. Das Gericht hatte einen Streitwert von 102.450,00 EUR festgesetzt. Insoweit geht das AG auch zutreffend davon aus, dass dieser Wert für die Anwaltsgebühren maßgebend ist. Allerdings ist dieser Wert nur für diejenigen Gebühren maßgebend, die auch ...mehr

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FoVo 10/2016, Pfändung eines Genossenschaftsanteils

Zugriffsobjekt: Mitgliedschaft in einer Genossenschaft In Deutschland erfreut sich die Genossenschaft einer fortgesetzt großen Beliebtheit. Anders als bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) sind der Beitritt und das Ausscheiden sehr einfach. Die Genossenschaft ist in der Zahl der Mi...mehr

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AGS 10/2016, Kosten für das... / 4.2 Kostenfestsetzung

Die Aufsichtsbehörde setzt die Kosten fest (§ 122 Abs. 1 S. 1 VGG). Hierzu zählen die Kosten des Schiedsstellenverfahrens (§ 117 VGG) und die Auslagen des gegnerischen Beteiligten nach § 121 Abs. 1 S. 2 VGG, insbesondere Anwalts- und Terminsreisekosten. Die Festsetzung ist demjenigen, der für die Kosten des Schiedsstellenverfahrens haftet, zuzustellen (§ 122 Abs. 1 S. 2 VGG)....mehr

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FoVo 10/2016, Nachlasspfleg... / 2 II. Die Entscheidung/Der Praxistipp

Konsequente Arbeit am Gesetz Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 1961 BGB zwingend ("hat") eine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist, sind gegeben. Der/die Erbe/n des Erblassers sind unbekannt, und es hat der Beteiligte in seiner Eigenschaft als Vermieter und mithin "Berechtigter" die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt "zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung ...mehr

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FoVo 10/2016, Zulässigkeit ... / 3 Der Praxistipp

Entscheidung wohl richtig, aber … De lege lata ist die Entscheidung wohl zutreffend. Sie entspricht der aktuellen Rechtslage und dem Willen des Gesetzgebers. Bedauerlich ist, dass der Gesetzgeber dies mit der Reform der Sachaufklärung wohl nicht ändern, sondern sogar noch verstärken will (BT-Drucks 18/7560). Sein Argument: Es müsse sichergestellt sein, dass auch bei einem wie...mehr

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AGS 10/2016, Klage des Miet... / 1 Aus den Gründen

Die vom LG zugelassene und von der Beklagten in zulässiger Weise eingelegte weitere Beschwerde (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 6; 66 Abs. 4 GKG) ist begründet. Das AG hat den Gebührenstreitwert für den Antrag zu 2) auf Feststellung einer Minderung von 20 % bis zur Beseitigung der im Klageantrag zu 1) genannten Mängel der Wohnung im Ergebnis zu Recht auf 12 x 606,44 EUR x 20 % = 1.455,46...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 § 40 regelt Ansprüche von Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Schuldner. Abweichend von dem in § 38 normierten Grundsatz, dass Insolvenzforderungen dem Grunde nach bereits vor Verfahrenseröffnung rechtlich begründet worden sein müssen, beinhaltet § 40 Satz 1 eine Sonderregelung für bestimmte familienrechtliche Unterhaltsansprüche. Die Begründung von Unterhaltsansprüchen...mehr

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FoVo 9/2016, Zwangsvollstreckung aus einem Bruttolohntitel

Brutto oder netto? Das ist hier die Frage Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Zwangsvollstreckung auch aus einem Titel betrieben werden kann, der auf einen Bruttolohnbetrag lautet (BAG NJW 2001, 3570; BAG AP Nr. 20 zu § 611 BGB; OLG Frankfurt DB 1990, 1291 = OLGZ 1990, 328; LG Berlin DGVZ 1993, 27; LG Mainz Rpfleger 1998, 530). Haben Arbeitgeber und Arb...mehr

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FoVo 9/2016, Pflicht zur Nu... / 1 I. Der Fall

Zwangsvollstreckung nach abgebrochener Ratenzahlung Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über 241,52 EUR nebst Zinsen und Kosten, nachdem der Schuldner zunächst Raten gezahlt, dann aber die Zahlung eingestellt hat. Wegen des noch offenen Betrages von 112,69 EUR nebst weiteren Zinsen und Kosten, insgesamt 328,35 EU...mehr

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FoVo 9/2016, Pflicht zur Nu... / Leitsatz

1. Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen. 2. Die Erfassung von Ratenzahlungen des Schuldners ist grundsätzlich nicht erforderlich. Ausreichend ist die Angabe der noch zu vollstreckenden Restforderung. BGH, 11.5.2016...mehr

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FoVo 9/2016, Pflicht zur Nu... / 2 II. Die praktischen Aspekte der Entscheidung

Nicht alle Möglichkeiten des Ausfüllens genutzt Der BGH hat die zulässige Rechtsbeschwerde im Ergebnis für unbegründet erachtet. Der Antrag auf Erlass des PfÜB entspreche nicht der nach § 829 Abs. 4 S. 2 ZPO, § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV i.V.m. Anlage 2 ZVFV, § 5 ZVFV vorgeschriebenen Form und sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Verwendung des Formulars ist zwingend Gemäß § 829 A...mehr

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FoVo 9/2016, Die effektive Vollstreckung eines Haftbefehls

Schuldner entzieht sich VA Ein Leser schildert uns seiner Schwierigkeiten bei dem Verlangen nach Abnahme der Vermögensauskunft: Erst war die Adresse des Schuldners nicht zu verifizieren, danach folgte der Schuldner der Ladung des Gerichtsvollziehers nicht. Der Leser vermutet, dass der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgeben will, um die Angabe zugriffsfähigen Vermögens ...mehr

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FoVo 9/2016, Die konkludent... / I. Das Problem

Ratenzahlungsvereinbarung als Vollstreckungsreaktion Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen einer Forderung von 2.800 EUR nebst weiteren Zinsen und Kosten und hatte die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt. Darauf meldete sich der Schuldner und suchte eine gütliche Einigung. Der Gläubigervertreter übersandte dem Schuldner wunschgemäß ein R...mehr

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zerb 9/2016, Irrtum über de... / Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Miterbin der am 25.1.2012 verstorbenen Erblasserin geworden oder ob sie pflichtteilsberechtigt ist, weil sie nach Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat. Die Erblasserin, deren Ehemann 1998 vorverstorben war, hatte vier Kinder, darunter die Beklagte. Zwei Kinder waren vorverstorbe...mehr

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FoVo 9/2016, Die konkludent... / II. Die Lösung

Zwischen Abrechnungs- und Erstattungsverhältnis unterscheiden Zunächst einmal ist zwischen dem Vertragsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Rechtsdienstleister (Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen) einerseits und dem Erstattungsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger andererseits zu unterscheiden. Im ersten Verhältnis entsteht die Einigungsgebühr, wenn zwisc...mehr

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FoVo 9/2016, Auskunftsanspr... / 1 I. Die Entscheidung

InsO verweist auf ZPO Die Erhebung der Auskünfte nach § 802l ZPO durch den Gerichtsvollzieher ist im Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO i.V.m. § 802 Abs. 1 ZPO zulässig und zur Sachverhaltsaufklärung auch verhältnismäßig. § 802l ZPO ist auch im Insolvenzverfahren anwendbar. Zwar gilt dies nicht für alle Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung. Die Anwendung von Vorsc...mehr

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FoVo 9/2016, Keine Kosten, ... / 2 II. Aus der Entscheidung/Der Praxistipp

OLG zweifelt an grundsätzlicher Bedeutung Die weitere Beschwerde ist nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zulässig, weil das LG sie ausdrücklich wegen angeblich grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, ob ein Gläubiger auf die Übersendung eines bereits erteilten Vermögensverzeichnisses des Schuldners verzichten kann, zugelassen hat. Zweifel um ...mehr

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Jansen, SGB X § 31 Begriff ... / 2.1 Verwaltungsakt als Zweckbegriff

Rz. 3 Der Begriff des VA ist ein zweckorientierter Rechtsbegriff. Rz. 4 Der VA und sein Regelungsinhalt konkretisiert sich i. d. R. in schriftlichen Bescheiden, ohne dass dies jedoch zwingend erforderlich wäre (§ 33 Abs. 2).Verwaltungsakte können auch mündlich oder auf sonstige Weise (z. B. durch Zeichen) ergehen. Ausdrückliche gesetzliche Regelungen im materiellen Recht, die...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / bb) Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung)

Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung) erfasst Grundstücke, Berechtigungen, für die die sich auf die Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten (insbesondere das Erbbaurecht), eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke (§§ 864, 865 ZPO). Die Zwangsvollstreckung geschieht durch die Eintragung einer Sicherungshypothek (sog. Zwangshypothek...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / aa) Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung)

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung) geschieht auf zweifache Weise: Sachen (körperliche Gegenstände, § 90 BGB) werden vom Gerichtsvollzieher beschlagnahmt und – i.d.R. durch öffentliche Versteigerung – verwertet. Der Erlös fließt dann dem Vollstreckungsgläubiger zu (§§ 808–827 ZPO). Forderungen und andere Rechte werden i.d.R. durch einen B...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / c) Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen

Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen – solcher Handlungen, die auch von einem Dritten vorgenommen werden können – geschieht, indem das Prozessgericht des ersten Rechtszugs den Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Vollstreckungsschuldners durch eine Dritten vornehmen zu lassen (§§ 887, 891, 892 ZPO).mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / a) Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen

Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen geschieht dadurch, dass der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner die herauszugebende Sache wegnimmt und sie dem Vollstreckungsgläubiger übergibt (§§ 883, 884 ZPO).mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / e) Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen und Duldungen

Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen und Duldungen geschieht, indem der Vollstreckungsschuldner vom Prozessgericht der ersten Instanz durch Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft zur Erfüllung der Pflichten angehalten wird (§§ 890, 891, 892 ZPO).mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / g) Wesen der Zwangsvollstreckung wegen Zahlungstiteln

Das Wesen der Zwangsvollstreckung wegen Zahlungstiteln (Geldvollstreckung) besteht darin, dass mittels staatlichen Zwangs Vermögensbestandteile des Vollstreckungsschuldners zugunsten des Vollstreckungsgläubigers beschlagnahmt und diesem – nach "Versilberung" – zugeführt werden. Je nach der Art des Vermögensbestandteils, in den vollstreckt wird, ist der Weg hierzu unterschied...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / d) Zwangsvollstreckung zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen

Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen – solcher Handlungen, die nicht von einem Dritten an Stelle des Vollstreckungsschuldners vorgenommen werden können – geschieht, sofern die Vornahme dieser Handlung ausschließlich vom Willen des Vollstreckungsschuldners abhängt, indem dieser vom Prozessgericht der ersten Instanz durch Zwangsgeld und/oder Zwangsha...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / b) Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Grundstücken

Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Grundstücken und von Grundstücksteilen und eingetragenen Schiffen geschieht, indem der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsschuldner aus dem Besitz setzt und den Vollstreckungsgläubiger in den Besitz einweist (§§ 885, 886 ZPO).mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / 3. Arten der Zwangsvollstreckung

a) Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen geschieht dadurch, dass der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner die herauszugebende Sache wegnimmt und sie dem Vollstreckungsgläubiger übergibt (§§ 883, 884 ZPO). b) Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Grunds...mehr

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ZAP 13/2015, Einführung in ... / 2. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners ist im Einzelnen in der ZPO geregelt ist. Sie kann gem. § 866 ZPO durch Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung und Eintragung einer Zwangshypothek, die allein der Sicherung des vollstreckenden Gläubigers dient, erfolgen. Während die letztgenannte Vollstreckungsmöglichkeit im 8. Buch der ZPO (§ 864) geregelt ist, sind d...mehr

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ZAP 13/2015, Einführung in ... / I. Zwangsvollstreckung

1. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Ebenso wie das Insolvenzverfahren ist auch die Einzelzwangsvollstreckung ein staatliches Verfahren. Sie dient der zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von privatrechtlichen Leistungsansprüchen des Gläubigers gegen den Schuldner. Obwohl das zivilprozessuale Zwangsvollstreckungsrecht dem öffentlichen Recht angehört, ist das ...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / 2. Zur Zwangsvollstreckung berechtigende Titel

Die Titel werden eingeordnet in Zahlungstitel (§§ 802a–882a ZPO), Titel auf Herausgabe und Leistung von Sachen (§§ 883–886 ZPO), Titel auf Vornahme von vertretbaren und unvertretbaren Handlungen (§§ 887–889 ZPO), Titel auf Duldung und Unterlassung (§ 890 ZPO), Titel auf Abgabe von Willenserklärungen (§§ 894–898 ZPO). Innerhalb der (wichtigen) Zwangsvollstreckung aus Zahlungstiteln...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / 5. Allgemeine und besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 750 Abs. 1 S. 1 ZPO). a) Vollstreckungstitel Der Vollstreckungstitel ist diejenige öffentliche Urkunde, in der der vollstreck...mehr

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ZAP 24/2015, Gebührentipps ... / b) Zwangsvollstreckung

Ob die dem Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung angefallene Vergütung gegen den eigenen Auftraggeber gem. § 11 RVG festgesetzt werden kann, ist problematisch. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 11 Abs. 1 S. 1 RVG, die insoweit von der Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 BRAGO abweicht, muss die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts zu den Kost...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / VI. Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung

1. Grundsatz Die Vollstreckungsorgane haben vor Beginn der Zwangsvollstreckung zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung zulässig ist. Vollstreckungsmaßnahmen dürfen nur dann ergriffen und Vollstreckungshandlungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Zwangsvollstreckung zulässig ist. Zu einem großen Teil stimmen die Verfahrensvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung mit den Sachu...mehr

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ZAP 4/2017, Rechtsprechungs... / 5. Einstellung der Zwangsvollstreckung

a) Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nur möglich, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung beider Mietsenate kommt eine Einstellung dann nicht in Betra...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / III. Arten der Zwangsvollstreckung

1. Allgemeines Die Zivilprozessordnung gibt durch die Gliederung des Achten Buches das System der Zwangsvollstreckung vor: Den Bestimmungen über die einzelnen Arten der Zwangsvollstreckung ist zunächst ein umfangreicher Abschnitt "Allgemeine Vorschriften" (Abschnitt 1.) vorangestellt. Dort sind die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, das die Zwangsvollstrecku...mehr

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ZAP 13/2015, Einführung in ... / 1. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

Ebenso wie das Insolvenzverfahren ist auch die Einzelzwangsvollstreckung ein staatliches Verfahren. Sie dient der zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von privatrechtlichen Leistungsansprüchen des Gläubigers gegen den Schuldner. Obwohl das zivilprozessuale Zwangsvollstreckungsrecht dem öffentlichen Recht angehört, ist das Vollstreckungsverfahren von der ZPO als Parteiver...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen des Gerichtsvollzieherformulars und weitere Neuregelungen der Zwangsvollstreckung

I. Einleitung Nachdem die EU am 15.5.2014 die Verordnung (EU) Nr. 655/14 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuKoPFVO) erlassen hat (ABl L 189 v. 27.6.2014, S. 59), hatte der deutsche Ges...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe im Verfahren der Zwangsvollstreckung

– Ein Überblick I. Allgemeines Die Zwangsvollstreckung bringt (fast) immer schwerwiegende Eingriffe in die Rechtsstellung sowie das Vermögen des Vollstreckungsschuldners mit sich. Daher müssen ihm Rechtsbehelfe zustehen. Aber auch der Vollstreckungsgläubiger muss die Gelegenheit haben, sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zu wenden, wenn sie seinen Anträgen ode...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / 3. Notwendigkeit der Kosten der Zwangsvollstreckung

Die Vollstreckungskosten fallen, soweit sie notwendig waren, grundsätzlich dem Vollstreckungsschuldner zur Last (§ 788 Abs. 1 ZPO), denn er hat den Anspruch seines Gläubigers nicht freiwillig erfüllt und ist deshalb dafür verantwortlich, dass es überhaupt der Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung des materiellen Anspruchs seitens des Gläubigers b...mehr

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ZAP 18/2016, Rechtsprechung... / 4. Einstellung der Zwangsvollstreckung

Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Das ist auch dann der Fall, wenn die erforderliche Beschwer von 20.000 EUR für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht erreicht wird. Ist im Mietvertrag eine Einmalzahlung für einen bestimmten Zeitraum vereinbart, so errechnet sich die Beschwer aus ...mehr

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ZAP 11/2015, Kosten bei auß... / 8. Zwangsvollstreckung

Wird im Schlichtungsverfahren eine Einigung protokolliert, so kann hieraus gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; § 13 SchlG BW; § 1 GüSchlG NRW; Art. 18 BaySchlG). Der Anwalt erhält für die Vollstreckung dann die Gebühren nach den Nr. 3309, 3310 VV RVG ebenso wie bei einer gewöhnlichen Vollstreckung. Hinweis: Die Beschaffung der voll...mehr

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ZAP 13/2015, Einführung in ... / 1. Abgrenzung zur Zwangsvollstreckung

Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist als Einzelvollstreckung von der Gesamtvollstreckung in der Insolvenz abzugrenzen. Da privatautonome Gläubigerbefriedigung und Einzelzwangsvollstreckung dann, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen, zu willkürlichen Ergebnissen führt und deshalb nicht mehr zu tolerieren ist, tritt an die St...mehr

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ZAP 22/2016, Zwangsvollstreckung: Zug-um-Zug zu bewirkende Leistung des Gläubigers

(BGH, Beschl. v. 16.6.2016 – I ZB 58/15) • Hängt die Vollstreckung von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab (hier: Abtretung der Beteiligung an einer GmbH & Co.KG), so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Wei...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / VII. Kosten der Zwangsvollstreckung

1. Grundsatz – Allgemeines Die Bestimmung des § 788 ZPO enthält eine allgemeine Regel betreffend die Kostenpflicht in der Zwangsvollstreckung sowie ein einfaches Verfahren zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs für alle Vollstreckungsarten, einschließlich der Arrestvollziehung (OLG Dresden OLGE 25, 227). Danach hat dieselben, soweit sie notwendig i.S.d. § 91 ZPO sind, der V...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / IV. Organe der Zwangsvollstreckung

1. Gerichtsvollzieher Der Gerichtsvollzieher ist das funktionell zuständige Organ der Zwangsvollstreckung, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist (§ 753 Abs. 1 ZPO). In seine Zuständigkeit fallen vor allem solche Vollstreckungsmaßnahmen, bei denen unmittelbarer Zwang erforderlich sein kann (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, Vorbemerkung – Grundlagen,...mehr