Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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FF 04/2023, Nebengüterrecht... / 1. Zuständigkeit nach § 266 FamFG angenommen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat – wie die Vorinstanz – das Streitverfahren von Ehegatten über die Auseinandersetzung von deren BGB-Außengesellschaft stillschweigend als sonstige Familiensache behandelt.[4] Sie lebten seit dem 9.9.2016 getrennt. Die Kündigung der Gesellschaft erfolgte durch M am 16.2.2017 (zeitlicher Zusammenhang und Erheblichkeit des Anspruchs im Rahmen ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4 Beginn und Ende der Organschaft

Rz. 246 Das Organschaftsverhältnis beginnt, wenn erstmals alle drei Eingliederungsvoraussetzungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft gleichzeitig vorliegen. Die Organschaft im Umsatzsteuerrecht ist an keine Mindestlaufzeiten, Fristen oder volle Kalenderjahre gebunden, sie ist taggenau zu berücksichtigen. Wenn alle drei Eingliederungsvoraussetzungen vorliegen,...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Streitwert-ABC: Finanzgeric... / Einstweilige Anordnung

Bei einstweiligen Anordnungen beträgt der Streitwert 1/3 des klägerischen Interesses im Hauptsacheverfahren.[1] Allerdings kann, wenn durch die einstweilige Anordnung ein endgültiger Zustand erreicht wird, der Streitwert auf bis zur vollen Höhe des Werts in der Hauptsache angehoben werden. Wird einerseits nicht um eine endgültige, sondern nur um eine vorläufige Regelung des ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitszeugnis: Gerichtlich... / 1 Die Beweislast

Zunächst müssen Beschäftigte ihren Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses geltend machen und diesen jedenfalls bei einem Zwischenzeugnis auch begründen. Dieses Verlangen ist regelmäßig gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben bzw. gegenüber demjenigen, der die Arbeitgeberfunktion, ggf. auch nur in bestimmten Bereichen (z. B. Personalleiter), wahrnimmt. Ist gar kein Arbeitszeugnis e...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2.1 Rückgabe

Rz. 2 Der Vermieter hat den Anspruch auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes, d.h., er muss nach § 854 die tatsächliche Gewalt über die vermietete Sache (zurück-)erwerben. Der Mieter muss diese Pflicht unabhängig davon erfüllen, ob er selbst (noch) im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Sache ist (BGH, Urteil v. 30.6.1971, VIII ZR 147/69, BGHZ 56, 308 [310]), und dar...mehr

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Beschäftigtendatenschutz / 3.7 Mitarbeiterüberwachung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG

Mitarbeiter in der Sparabteilung von Genossenschaften (vgl. Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung) oder in der Maklerabteilung (vgl. Maklertätigkeit) sind auf ihre Zuverlässigkeit in Bezug auf die Einhaltung des GwG zu prüfen. Geeignete Instrumente hierzu sind Personalkontroll- und -beurteilungssysteme. Es sind nicht alle Mitarbeiter des Wohnungsunternehmens zu überwa...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.11 Informationen zur Zwangsvollstreckung

3.11.1 Arrestverfahren Der Gläubiger benötigt zur Befriedigung seines Anspruchs grundsätzlich einen Vollstreckungstitel. Bis zu dessen Erlangung kann aber ein böswilliger Schuldner die geplante Zwangsvollstreckung gefährden, indem er über sein Vermögen in unzulässiger Weise verfügt, es "verschwendet", an Angehörige überträgt oder indem er selbst unbekannten Aufenthalts verzie...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3 Geltendmachung von Forderungen: Gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung

3.1 Bedeutung des gerichtlichen Mahnverfahrens Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein verkürztes, vereinfachtes und zügiges Verfahren, einen gerichtlichen Titel für die Vollstreckung zu bekommen. Es ist kostengünstiger als eine Klage, aber nur möglich, wenn es um reine Geldforderungen geht (z. B. Kaufpreis-, Werklohn- oder Darlehensforderungen). Sinn macht das Mahnverfahren a...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.11.2 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und Möglichkeiten

Wenn der Schuldner zu einer Zahlung verurteilt worden ist und immer noch nicht "freiwillig" zahlt, muss vollstreckt werden. Es gibt drei Voraussetzungen für jede Art der Zwangsvollstreckung: Der Gläubiger muss über einen Vollstreckungstitel verfügen (Urteil, Vollstreckungsbescheid als Ergebnis eines Mahnverfahrens oder eine notarielle Urkunde). Der Vollstreckungstitel muss mit...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.11.1 Arrestverfahren

Der Gläubiger benötigt zur Befriedigung seines Anspruchs grundsätzlich einen Vollstreckungstitel. Bis zu dessen Erlangung kann aber ein böswilliger Schuldner die geplante Zwangsvollstreckung gefährden, indem er über sein Vermögen in unzulässiger Weise verfügt, es "verschwendet", an Angehörige überträgt oder indem er selbst unbekannten Aufenthalts verzieht. Der Gläubiger hat g...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.7 Bearbeitung des Mahnbescheidsantrags seitens des Mahngerichts

Nach der Bearbeitung des Mahnantrags fordert das zentrale Mahngericht bei Antragsteller (Gläubiger) die Gerichtskosten an. Ist der Mahnantrag korrekt ausgefüllt, stellt das Mahngericht nach Geldeingang den Mahnbescheid dem Antragsgegner (Schuldner) zu. Mit der Information über die Zustellung des Mahnbescheids erhält der Gläubiger kurze Zeit später vom Mahngericht das Formular ...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.8 Maßnahmen des Gläubigers, wenn sich der Gegner gegen den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid wehrt

Mit dem Mahnbescheid wird dem Antragsgegner (Schuldner) ausdrücklich eine mögliche gerichtliche Entscheidung angekündigt, weil der Mahnbescheid den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Wid...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 2.2 Unterstützung durch Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen

Die Aufgabe des Rechtsanwalts bei der Beitreibung von Forderungen ist zunächst die richtige Erstellung von Mahnungen nach Prüfung der Unterlagen. Der Rechtsanwalt holt auch die notwendigen Auskünfte aus dem Handelsregister, Grundbuchamt, Einwohnermeldeamt etc. Erfahrungsgemäß wird dem Anwalt ohne weitere Rückfragen seitens der Behörden Auskunft erteilt, was kostbare Zeit ersp...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.11.3 Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrestes und Arrestpfändung

An das Landgericht Aschaffenburg - Zivilkammer – Erthalstr. 5 63743 Aschaffenburg per beA Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrestes und Arrestpfändung des Herrn Hubert Maier, Spessartstr. 5, 63743 Aschaffenburg - Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt ................., Maximilianstr. 5, 63739 Aschaffenburg gegen Herrn Norbert Müller, Spessartstr. 9, 63743 A...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.4 Richtige Zuständigkeit des Mahngerichts

Örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, an dem der Gläubiger seinen Geschäftssitz hat. Allerdings gibt es in jedem Bundesland ein zentrales Mahngericht, das nur Mahnsachen bearbeitet. (Beispiel: Hat der Unternehmer seinen Geschäftssitz in Frankfurt/Main (Hessen), werden Mahnbescheide zentral vom Amtsgericht Hünfeld, Hauptstr. 24, 36088 Hünfeld, bearbeitet). Pra...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.2 Vorgehensweise

Das Mahnverfahren kann der Unternehmer ohne anwaltliche Hilfe selbst betreiben, wenn er will. Praxis-Tipp Vor der Beantragung des Mahnbescheids empfiehlt sich unbedingt folgende Prüfung: Wurde dem Schuldner eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG ausgestellt? Eine fehlerhafte Rechnung berechtigt den Schuldner nämlich, die Zahlung zurückzuhalten und der Gläubiger ri...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.5 Form des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids

Der Erlass eines Mahnbescheids (Mahnverfahren: §§ 688 ff. BGB) kann nur mit einem offiziellen Formular beantragt werden; inzwischen ist es aber sehr einfach, online Mahnanträge über das Internet zu stellen (www.online-mahnantrag.de). Mit dem online-Mahnantrag können nicht anwaltlich vertretene Antragsteller in einem interaktiven Antragsformular die Daten des Verfahrens einge...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.3 Voraussetzungen für das Mahnverfahren

Der Schuldner muss sich in Zahlungsverzug befinden. Die Leistung des Kunden muss also fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich aus der zwischen dem Unternehmer und dem Kunden getroffenen Zahlungsabsprache. Ist kein Fälligkeitstermin ausdrücklich vereinbart, so muss der Schuldner grundsätzlich unverzüglich zahlen, also wenn der andere Vertragspartner seine Leistung erbracht hat...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.1 Bedeutung des gerichtlichen Mahnverfahrens

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein verkürztes, vereinfachtes und zügiges Verfahren, einen gerichtlichen Titel für die Vollstreckung zu bekommen. Es ist kostengünstiger als eine Klage, aber nur möglich, wenn es um reine Geldforderungen geht (z. B. Kaufpreis-, Werklohn- oder Darlehensforderungen). Sinn macht das Mahnverfahren aber nur dann, wenn der Schuldner sich voraussi...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.9 Kosten des Mahnverfahrens

Die Verfahrenskosten sind unterteilt in Gerichtskosten: Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach der Forderung, die der Gläubiger geltend macht (siehe www.mahnung-online.de unter Mahnkosten). Auslagen des Antragstellers: Das sind alle Kosten, die der Gläubiger für die Beantragung des Mahnbescheids auslegen musste, wie Ausgaben für den Vordruck und das Porto für die Zusend...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.10 Europäisches Mahnverfahren

Das Europäische Mahnverfahren kann seit dem 12.12.2006 durchgeführt werden. (Rechtsgrundlage ist die EG-Verordnung Nr. 1896/2006). Das Europäische Mahnverfahren ist eine zusätzliche Möglichkeit, seine Forderungen gegen Schuldner in einem anderen EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) durchzusetzen. Daneben bleibt das gewohnte nationale grenzüberschreitende Mahnverfahren möglich. ...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.6 Ausfüllhinweise zum Mahnbescheidsantrag

Das zweiseitige amtliche Formular aus Papier ist übersichtlich gestaltet und anhand der amtlichen Ausfüllhinweise leicht auszufüllen. Praxis-Tipp Die Ausfüllhinweise können im Internet unter https://www.mahngerichte.de/wp-content/uploads/Ausfuellhinweise.pdf heruntergeladen und ausgedruckt werden. Auf der Seite 2 des Formulars sind folgende Zeilen unbedingt auszufüllen und feh...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 1.2.3.1 Eigentumsvorbehalt bei Kaufverträgen

Der Verkäufer einer Ware verliert sein Eigentum in aller Regel mit der Übergabe der Ware an den Käufer, und mit der Einigung, dass das Eigentum auf den Käufer zu diesem Zeitpunkt auf diesen übergeht. Dies ist unproblematisch, wenn der Kunde im Gegenzug bar bezahlt. Gefährlich ist, wenn die Übergabe der gekauften Sache und gleichzeitiger Übergang des Eigentums vereinbart ist ...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 2.3.1 Drohung mit Insolvenzantrag

Wer als Gläubiger einen Insolvenzantrag oder die Drohung mit einem solchen dazu benutzt, seinen Schuldner zur Zahlung zu bewegen, muss er diese Zahlungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. § 88 InsO) in der Insolvenz des Schuldners an die Insolvenzmasse bzw. an den Insolvenzverwalter zurückerstatten. Zwar ist die Stellung eines Insolvenzantrags oder die Ank...mehr

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Anhang: Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV) vom 16. Dezember 2022, BGBl I, 2368

Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV) vom 16. Dezember 2022, BGBl I, 2368 § 1 Einführung von Formularen (1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Formular der Anlage 1 eingeführt. (2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a der Zi...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 2. Vollstreckungskosten

Rz. 57 Bisherige Vollstreckungskosten können auch jederzeit i.R.d. Vollstreckung festgesetzt werden (§§ 788, 103, 104 ZPO). Dies hat den Vorteil, dass insbes. die Frage der Erstattungsfähigkeit damit für die weitere Vollstreckung bindend festgestellt ist und die einzelnen Vollstreckungsunterlagen als Belege nicht bei jeder weiteren Vollstreckung beigefügt werden müssen. Der ...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 1 Welchen tatsächlichen Wert der im Erkenntnisverfahren erstrittene Titel hat, zeigt sich erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung dient der Realisierung des materiell-rechtlichen Anspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner. Der Gläubiger kann hierbei nicht in eigener Regie vollstrecken, er muss sich immer der staatlichen Vollstreckungsorgane (Ger...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / VII. Besonderheit: Insolvenzverfahren

Rz. 213 Zur Sicherung vor nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die im konkreten Fall notwendig und erforderlich erscheinen (§ 21 Abs. 1 InsO). Der Maßnahmenkatalog in § 21 Abs. 2 InsO ist aber keineswegs abschließend zu verstehen, sondern nur beispielhaft, wie das Wort "insbesondere" in § 21 Abs. 2...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 2. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 15 Örtlich ist grds. das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, d.h. das Gericht am Wohnort des Schuldners (§§ 13–19 ZPO). Bei einem Soldaten ist § 9 BGB zu beachten.[21] Rz. 16 Hilfsweise ist das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann (Geric...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / a) Eigenes Antragsrecht gegenüber dem Finanzamt

Rz. 161 Der frühere Lohnsteuerjahresausgleich ist infolge des Steuerrechtsänderungsgesetzes v. 28.2.1992[139] durch die sog. Antragsveranlagung ersetzt worden (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Da der Steuererstattungsanspruch gem. § 46 Abs. 1 AO nach wie vor pfändbar ist, wurde früher die Auffassung vertreten, der Gläubiger könne nach Überweisung des gepfändeten Rechts gem. § 836 Ab...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / II. Antrag des Gläubigers – Formularzwang

Rz. 39 Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird, wie alle anderen Vollstreckungsmaßnahmen auch, nur auf Antrag des Gläubigers erlassen. Auf der Grundlage von § 758a Abs. 6 und § 829 Abs. 4 ZPO hat das BMJ ein Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ...mehr

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Literaturverzeichnis

Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl., 2022 Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 4. Aufl., 2018 Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer/Hintzen/Georg, Rechtspflegergesetz, 9. Aufl., 2022 Böttcher, ZVG, 7. Aufl., 2022 Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., 2021 Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., 2008 Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 16. Aufl., 2020 (z...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 4. Besonderheit: Insolvenzverfahren

Rz. 34 Befindet sich der Schuldner im Insolvenzverfahren, regelt § 36 Abs. 4 InsO eine abweichende Zuständigkeit des Insolvenzgerichts. Nach § 36 Abs. 1 S. 2 InsO gelten die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g-850l, 851c, 851d, 899–904, 905 S. 1 und 3 sowie § 906 Abs. 2–4 ZPO entsprechend. Dies bedeutet, dass für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den zuvor ge...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / III. Pfändungsbeschluss

Rz. 116 Vor Erlass des Pfändungsbeschlusses ist der Schuldner grds. nicht zu hören (§ 834 ZPO), da er die Pfändung nicht vereiteln soll. Infolge der gesetzlichen Regelung liegt auch kein Verstoß gegen das grundgesetzlich geschützte Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG vor.[221] Rz. 117 Ausnahmen von diesem Anhörungsverbot gibt es lediglich beimehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 2. Auseinandersetzungsguthaben und Kündigung

Rz. 18 Pfändbar hingegen ist der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben nach Ausscheiden des Mitglieds (§ 73 GenG). Der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist bereits mit dem Beitritt zu einer Genossenschaft aufschiebend bedingt durch das Ausscheiden aus der Genossenschaft und einen dann aus der Bilanz folgenden positiven Auseinandersetzungssaldo entstanden. ...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 2. Besonderheit: Insolvenz

Rz. 290 Von dem Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO ausgenommen ist auch die Zwangsvollstreckung durch einen Gläubiger aufgrund eines Deliktsanspruchs in den Teil der Bezüge, der nach den § 850d ZPO für diese (privilegierten) Gläubiger erweitert pfändbar ist und nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 89 Abs. 2 S. 2 InsO), sog. Vorrechtsbereich. Rz. 291 Mit einer Deliktsfor...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 1. Deliktsansprüche

Rz. 283 Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (Fahrlässigkeit des Deliktanspruchs reicht nicht aus, bedingter Vorsatz dagegen genügt), kann er beantragen, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu erhöhen. Dem Schuldner ist nur so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt ...mehr

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Vorwort

Die Zwangsvollstreckung dient der Realisierung des materiell-rechtlichen Anspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner. Der Gläubiger kann hierbei nicht in Eigenregie vollstrecken, er muss sich immer staatlicher Vollstreckungsorgane bedienen. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen durch den Gerichtsvollzieher führt sehr häufig nicht zu dem für den...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 5. Folgen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht

Rz. 261 Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für die Nichterfüllung seiner Auskunftsverpflichtung gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO. Dies gilt nicht nur, wenn er sich weigert, die Erklärung abzugeben, sondern auch bei nicht rechtzeitiger Erklärung binnen zwei Wochen oder bei mangelhafter Erklärung aller geforderten Angaben. Hat der Gläubiger im Vertrauen auf eine schuldhaft abge...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 3. Ausländischer Drittschuldner

Rz. 156 Wohnt der Drittschuldner im Ausland oder hat er seinen Sitz dort, muss das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss in jedem Fall erlassen. Der Erlass darf nicht deshalb verweigert werden, weil die Zustellung als Wirksamkeitsvoraussetzung der Pfändung an den Drittschuldner im Ausland regelmäßig nicht erfolgen kann.[256] Zu unterscheiden ist der Erlass des Pfändun...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 2. Bevorrechtigte Ansprüche

Rz. 160 Bei der Arbeitseinkommenspfändung werden solche Gläubiger bevorrechtigt, die wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs pfänden; das sind der Ehegatte/Lebenspartner, der getrenntlebende Ehegatte/Lebenspartner, der frühere Ehegatte/Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie, ein Elternteil nach §§ 1615l, 1615n, BGB. Rz. 161 Bei der Pfändung wegen gesetzlicher Unterhal...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 1. Rest- oder Teilforderung

Rz. 51 Hat der Schuldner im Vorfeld oder während der bisherigen Vollstreckung bereits Teilzahlungen auf den Gläubigeranspruch geleistet, werden diese vom Gläubiger nach § 367 BGB auf die Zinsen, Kosten und den Hauptanspruch verrechnet. Stellt der Gläubiger den Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses nur noch wegen einer Resthauptforderung, ist nach wie vor streitig, ob er...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 5. Verwertung

Rz. 95 Nach Überweisung der Ansprüche zur Einziehung richtet sich das weitere Vorgehen des Gläubigers ganz entscheidend nach der Höhe seiner Vollstreckungsforderung und der dieser gegenüberstehenden Versicherungsleistungen. Besteht die Versicherung noch keine drei Jahre, hat der Gläubiger das Recht, auch gegen den Willen des Schuldners, das Vertragsverhältnis fortzusetzen un...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 3. Weitere pfändbare Ansprüche

Rz. 24 Der Anspruch des Genossen auf Zuteilung und Auszahlung seines Gewinnanteils nach § 19 GenG ist als gewöhnliche Geldforderung zu pfänden. Drittschuldner ist die Genossenschaft (mindestens einem Vorstandsmitglied zustellen, § 25 Abs. 1 GenG). Rz. 25 Vergütungsansprüche, die dem Genossen aus Mitgliedergeschäften zustehen, sind selbstständige Forderungen, übertragbar und d...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Geschäftsanteil

Rz. 29 Ist der Schuldner Gesellschafter einer GmbH, kann der Geschäftsanteil gepfändet werden. Der Geschäftsanteil ist der verdinglichte Inbegriff der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis, wobei Gegenstand der Zwangsvollstreckung nur die vermögensrechtlichen Bestandteile des Geschäftsanteils sein können.[20] Der Geschäftsanteil ist veräu...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 2. Pfändungsverfahren

Rz. 48 Die Pfändung des Herausgabe- oder Leistungsanspruchs in eine bewegliche körperliche Sache erfolgt nach den Vorschriften über die Forderungspfändung (§§ 846, 829 ZPO). Die Pfändung eines Anspruchs des Schuldners auf Rückgabe körperlicher Sachen ist unwirksam, wenn der Pfändungsbeschluss diese Sachen nicht konkret bezeichnet, hierauf muss der Gläubiger achten.[39] Die P...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 2. Besonderheit: Insolvenz

Rz. 204 Von dem Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO ausgenommen ist die Zwangsvollstreckung durch Unterhaltsgläubiger in den Teil der Bezüge, der nach den § 850d ZPO für diese (privilegierten) Gläubiger erweitert pfändbar ist und nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 89 Abs. 2 S. 2 InsO), sog. Vorrechtsbereich. Rz. 205 Allerdings muss hierbei der Anspruch des Unterhaltsgl...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 1. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 11 Für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte ist grds. das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig (§§ 828, 764 ZPO). Diese Zuständigkeit gilt auch für die Vollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Titel (§ 62 ArbGG). Ebenso wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Vollstreckung aus einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / IV. Rechtsbehelf

Rz. 125 Gem. § 11 Abs. 1 RPflG ist gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers (Vollstreckungsgericht) der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist ("Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers soll [...] das Rechtsmittel gegeben sein, das zulässig wäre, falls der Richter entschieden hätte", so die Begründung der Bundesre...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Anspruch auf bewegliche Sachen

Rz. 44 Der Gerichtsvollzieher kann bei der Sachpfändung gegen den Schuldner in Gegenstände bei einem Dritten nur pfänden, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist (§ 809 ZPO). Andernfalls muss der Gläubiger den Anspruch auf Herausgabe oder Leistung gegen den Dritten pfänden (§ 846 ZPO). Der Dritte ist dem Schuldner zur Herausgabe des Besitzes an der Sache verpflichtet, wenn...mehr