Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Neben dem Urteil (§ 704 ZPO) können auch andere Titel Grundlage der Zwangsvollstreckung sein. Die Bestimmung zählt die wichtigsten dieser Titel auf. Von Bedeutung für die forensische Praxis sind vor allem der Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und die Unterwerfungserklärung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Für vorläufig vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche (Abs. 1 Nr. 4b)

Rz. 17 Die Neuregelung wurde notwendig, weil durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz der Anwaltsvergleich aus dem 10. Buch herausgenommen und in das 8. Buch (§§ 796a bis c ZPO) übernommen wurde. Dort gehört der Anwaltsvergleich nach dem System des Gesetzes auch hin. Durch die Formulierung wird klargestellt, dass – wie bei den Schiedssprüchen – Vollstreckungstitel die ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gebühren

Rz. 6 Die Gerichtsgebühren folgen aus KV Nr. 2118 GKG und betragen pauschal 60 EUR. Für die Anwaltsgebühren gelten die Regelgebühren der Nrn. 3100ff. VV-RVG.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Vergleich (Absatz 1 Nr. 1)

2.1 Allgemeines Rz. 2 Der Prozessvergleich ist zum einen eine materiell-rechtliche Vereinbarung (privatrechtlicher Vertrag, § 779 BGB) und zum anderen ein das Verfahren beendender Prozessvertrag (sog. Doppelnatur des Prozessvergleichs; OLG Hamm, Beschluss v. 12.10.2020, 5 W 46/20, juris; BAG ArbR 2011, 586 = NJW-Spezial 2011, 692; BGHZ 164, 190; BGH, NJW 1980, 1753). Er ist P...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Der Vollstreckungsbescheid (Absatz 1 Nr. 4)

Rz. 15 Bei einem Vollstreckungsbescheid handelt es sich um kein Endurteil. Vielmehr wird dieser ohne jede richterliche Prüfung gemäß § 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des vorausgehenden Mahnbescheids erlassen. Außerdem wird er in § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als weiterer Vollstreckungstitel aufgezählt. § 794 ZPO, wonach die Vollstreckung "ferner" aus den aufgezählten Titel...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Weitere für die Praxis wichtige Vollstreckungstitel, die nach den Regeln der ZPO vollstreckt werden

Rz. 38 Aus anderen Gesetzen, die im gesamten Bundesgebiet gelten, sind folgende Schuldtitel hervorzuheben: Rz. 39 gerichtliche Beschlüsse und Vergleiche in Landwirtschaftssachen (§ 31 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), Rz. 40 Entscheidungen der Familiengerichte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen, §§ 95 f., 120 F...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung

Rz. 3 Zunächst muss eine der Parteien einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung stellen (Zöller/Geimer, § 796a Rn. 3a). Dieser kann sich auch auf bestimmte Teile der Vereinbarung beschränken (Zöller/Geimer, ZPO, § 796a Rn. 3a) und ist grundsätzlich nicht formbedürftig, außer es besteht Anwaltszwang. Das ist dann der Fall, wenn bei einer gerichtlichen Vollstreckbarerklärung das...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Vollstreckbarer Inhalt des Vergleichs

Rz. 9 Der Prozessvergleich ist Vollstreckungstitel nur, soweit er auch einen vollstreckbaren Inhalt hat (Zöller/Geimer, § 794 Rn. 14). Das Erfordernis eines eindeutig bestimmten Titels, der auch für jeden außenstehenden Dritten klarstellt, welche Handlung vom Schuldner mithilfe staatlicher Machtmittel erzwungen werden soll, dient auch öffentlichen Interessen, nämlich dem Geb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Beschwerdefähige Entscheidungen (Absatz 1 Nr. 3)

Rz. 14 Nach dem Zweck der Vorschrift sollen in Ansehung der Vollstreckbarkeit die Beschlüsse den Urteilen grundsätzlich gleichgestellt werden. Hierher gehören insbesondere die Beschlüsse nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 109 Abs. 2, § 135 Abs. 2, § 269 Abs. 4, §§ 519b, 380, 390, 409, § 613 Abs. 2, §§ 732, 766, 793, § 830 Abs. 1, § 836 Abs. 3, §§ 887, 890, §§ 928, 936 ZPO; §§...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Die vollstreckbaren Urkunden (Absatz 1 Nr. 5)

Rz. 18 Es muss sich um eine vollstreckbare Urkunde handeln, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist. Auch Konsularbeamte können Beurkundungen vornehmen (§ 10 Abs. 2 KonsularG). Urkundsakte eines deutschen Notars im Ausland sind als solche – unabhängig von § ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Kein Anwaltsvergleich (Absatz 2)

Rz. 4 Absatz 2 nimmt Vergleiche über Ansprüche auf Abgabe einer Willenserklärung sowie solche über den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum ungeachtet ihrer materiell-rechtlichen Wirksamkeit von der Vollstreckbarerklärung aus (BeckOK/ZPO-Hoffmann, § 796a Rn. 11). Für Ansprüche auf Abgabe einer Willenserklärung enthält § 894 ZPO eine ausreichende Regelung. Die Regelu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.3 Rechtsbehelfe

Rz. 32 Verweigert der Notar (oder der Urkundsbeamte des Jugendamts) die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung, steht dem Gläubiger nach § 54 BeurkG die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG zu. Der Notar, der nicht Beteiligter des Verfahrens ist, kann der Beschwerde abhelfen. Hilft er ihr nicht ab, legt er sie dem zuständigen Landgericht zur Entscheidung vor. Es entscheid...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Ausschluss der Vollstreckbarerklärung (Absatz 3)

Rz. 5 Absatz 3 schließt die Vollstreckbarerklärung in Anlehnung an § 1044b ZPO a. F. aus, wenn eine Vergleich der Rechtswirksamkeit entbehrt (z. B. einen nicht vergleichsfähigen Gegenstand betrifft, wegen Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB) und auch, wenn die der Vollstreckbarerklärung innewohnende staatliche Anerkennung des Vergleichs gegen die öffentliche Ordnung verstieße. Ber...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vergleichs

Rz. 7 Der Vergleich muss sowohl materiell-rechtlich wirksam als auch als Prozessvertrag ordnungsgemäß zustande gekommen sein; andernfalls hat er keine sachlich-rechtlichen und prozessrechtlichen Wirkungen. Es kann – bei prozessrechtlich ordnungsgemäßen Zustandekommen – an einer wirksamen materiell-rechtlichen Regelung fehlen (z. B. bei Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB). Der mat...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Europäische Vollstreckungstitel (Absatz 1 Nr. 6 bis Nr. 9)

Rz. 33 Die Bestimmung bewirkt, dass der neu eingeführte Europäische Zahlungsbefehl grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung zu vollstrecken ist (ergänzend finden die Vorschriften der §§ 1093 bis 1096 ZPO Anwendung, § 795 Satz 3 ZPO). Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonsti...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Der Widerrufsvorbehalt

Rz. 5 Grundsätzlich ist es möglich, den Prozessvergleich unter dem Vorbehalt einer oder beider Parteien zu schließen, dass er bis zum Ablauf einer bestimmten Frist widerrufen werden kann. Ein solcher Vorbehalt wird im Regelfall als eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs anzusehen sein. Hinweis Nachträgliches Widerrufsrecht Ein im Prozessvergleich nicht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden

1 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel (Absatz 1) Rz. 1 Zur Zwangsvollstreckung im Inland bedürfen Vollstreckungsbescheide (§§ 699, 700 ZPO), wenn nicht einer der Fälle der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744a, 745 und 749 ZPO vorliegt, keiner Vollstreckungsklausel. Die Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel ergibt sich daraus, dass nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO das Mahnverfa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung bietet für die Parteien die Möglichkeit, die gerichtliche Tätigkeit durch diejenige eines Notars ersetzen zu lassen. So kann ein Anwaltsvergleich auch ohne Mitwirkung des Gerichts für vollstreckbar erklärt werden. Anwendbar ist die Bestimmung nur, wenn alle Voraussetzungen eines wirksamen Anwaltsvergleichs vorliegen (Brandenburgisches ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

1 Grundsatz – Anwendungsbereich Rz. 1 Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass notarielle Urkunden sich in der Regel beim Notar befinden, dem auch die Zuständigkeit zur Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung übertragen wird. Soweit das Gericht zuständig ist, knüpfen die §§ 724 ff. ZPO an ein Streitverfahren an, das bei geri...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung regelt das gerichtliche Verfahren der Vollstreckbarerklärung des bei einem Gericht niedergelegten Anwaltsvergleichs. Grundlage der Zwangsvollstreckung ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO nicht der Anwaltsvergleich, sondern der die Vollstreckbarkeit anordnende Beschluss (Musielak/Voit/Voit, ZPO, § 796b Rn. 1). Die Bestimmung regelt die Vol...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen

1 Bestimmung der Zuständigkeit (Absatz 1) Rz. 1 Gütestellenvergleiche sind Vollstreckungstitel i. S. v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. § 797a Abs. 1 ZPO bestimmt die ausschließliche (§ 802 ZPO) örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Vergleichen, die vor Gütestellen geschlossen sind. Jede Gütestelle muss also einen Sitz haben. Ist die Sch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel (Absatz 1)

Rz. 1 Zur Zwangsvollstreckung im Inland bedürfen Vollstreckungsbescheide (§§ 699, 700 ZPO), wenn nicht einer der Fälle der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744a, 745 und 749 ZPO vorliegt, keiner Vollstreckungsklausel. Die Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel ergibt sich daraus, dass nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO das Mahnverfahren nur für unbedingte Ansprüche zulässig ist. Umgeke...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gerichtlicher und notarieller Urkunden (Absatz 1)

Rz. 2 Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hat der Gläubiger, über dessen mit der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Anspruch die Urkunde errichtet ist, wenn er eine Ausfertigung nach § 51 Abs. 1 BeurkG verlangen kann, sonst wenn sie nach dem Willen desjenigen, der die Unterwerfungserklärung abgegeben und damit den Vollstreckungstitel in Urkundenform ges...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Gebühren – Kosten

Rz. 6 Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel auf einem Vollstreckungsbescheid entsteht keine Gerichtsgebühr, da diese Tätigkeit mit Verfahrensgebühren abgegolten ist. Dies gilt auch dann, wenn die Klausel zur Zwangsvollstreckung im Ausland erteilt wird. Für die Klagen nach Abs. 3 gelten die allgemeinen Gerichts- und Anwaltsgebühren für die Verfahren in der ersten Instan...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung regelt das gerichtliche Verfahren der Vollstreckbarerklärung des bei einem Gericht niedergelegten Anwaltsvergleichs. Grundlage der Zwangsvollstreckung ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO nicht der Anwaltsvergleich, sondern der die Vollstreckbarkeit anordnende Beschluss (Musielak/Voit/Voit, ZPO, § 796b Rn. 1). Die Bestimmung regelt die Vollstreckbarerklärung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Zuständigkeiten – entsprechende Anwendung (Absätze 5 und 6)

Rz. 15 Für die Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO), die Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) und die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), deren Zulässigkeit und Begründetheit sich nach den allgemeinen Regeln richtet, ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, ZfIR 2012, 251), und sonst das Gericht, be...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Gebühren – Kosten

Rz. 6 Nach KV Nr. 2118 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG fällt eine Gerichtsgebühr i. H. v. 60 EUR an. Für den Rechtsanwalt gelten im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs die Regelgebühren der Nrn. 3100 ff. VV RVG. In besonders bestimmten Fällen kann auch eine Gebühr nach Nr. 3327 VV RVG in Betracht kommen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Entsprechende Anwendung

Rz. 5 Die Bestimmung wird entsprechend angewandt auf Vergleiche vor Einigungsstellen bei den Industrie- und Handelskammern nach § 15 Abs. 7 Satz 2 UWG (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 797a Rn. 7). Für Vergleiche vor der Schiedsstelle verweist § 102 Abs. 2 Satz 2 VVG ebenfalls auf § 797a ZPO).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Zuständigkeit – Verfahren

Rz. 2 Zuständig ist das Prozessgericht, das im Falle der gerichtlichen Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre. Damit wird – wie im früheren Recht – an die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen angeknüpft. Nicht zuständig ist damit der Rechtspfleger nach § 20 Nr. 17 RPflG (BT-Drs. 13/5274 S. 30). Keine Rolle spielt damit, bei welchem Gericht der Vergl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Besonderheiten bei der Vollstreckungsabwehrklage (Absatz 4)

Rz. 12 Aktiv legitimiert ist der Schuldner, gegen den die Vollstreckungsklausel nach § 727 Abs. 1 ZPO, passiv legitimiert ist der Gläubiger, dem die Vollstreckungsklausel nach derselben Vorschrift erteilt worden ist (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 797 Rn. 33). Die Vollstreckungsabwehrklage ist zulässig, wenn eine dem äußern Anschein nach vollstreckbare Urkunde vorliegt. Unter ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Gebühren – Kosten

Rz. 5 Der Notar erhält für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs eine Festgebühr von 60 EUR (Nr. 23 800 VV GNotKG). Mit der Einführung der Festgebühr durch das GNotKG hat der Gesetzgeber die Kosten des Notars mit denen des Gerichts gleichgestellt. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass bei den Notargebühren die jeweils gültige Umsatzsteuer zu berechnen ist....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung bietet für die Parteien die Möglichkeit, die gerichtliche Tätigkeit durch diejenige eines Notars ersetzen zu lassen. So kann ein Anwaltsvergleich auch ohne Mitwirkung des Gerichts für vollstreckbar erklärt werden. Anwendbar ist die Bestimmung nur, wenn alle Voraussetzungen eines wirksamen Anwaltsvergleichs vorliegen (Brandenburgisches OLG, NJW 2014, 643 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Ablehnung der Vollstreckbarerklärung (Absatz 2)

Rz. 3 Auch der Notar hat die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, wenn eine Voraussetzung fehlt oder ein besonderer Ablehnungsgrund besteht (vgl. § 796a Rn. 5). Der Notar sollte den Antragsgegner anhören. Die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung hat er zu begründen, um ihre Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zu ermöglichen (Zöller/Geimer, § 796c Rn. 10). Für den stattgeben...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Gebühren – Kosten

Rz. 6 Gerichtsgebühren in Höhe eines Gebührensatzes von ½ entstehen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Nr. 18000 KV GNotKG nur dann, wenn eine qualifizierte Klausel zu erteilen ist. Bei Klagen entstehen die "normalen" Gebühren (KV Nrn. 1210, 1211 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Rz. 7 Für die Erwirkung der Vollstreckungsklausel entstehen für den Rechtsanwalt außer d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Rechtsbehelfe

Rz. 2 Lehnen der Urkundsbeamte oder der Rechtspfleger die Klauselerteilung ab, steht dem Gläubiger die (fristgebundene) Erinnerung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu. Indem § 573 Abs. 1 Satz 3 ZPO auf § 572 ZPO und damit auch auf dessen Abs. 1 Satz 1 verweist, ist klargestellt, dass der Urkundsbeamte der Erinnerung abhelfen darf. Hat sich die Erinnerung gegen eine ablehnende En...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Anwendbarkeit des § 797 Abs. 5 ZPO (Absatz 3)

Rz. 4 Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO sowie die Klage nach § 767 ZPO muss der Gläubiger bei dem Gericht erheben, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sonst beim Gerichtsstand nach § 23 ZPO. Dies gilt auch für Klagen nach § 768 ZPO. Auch für Vergleiche nach § 797a Abs. 1 ZPO gilt, wie für Vergleiche im Allgemeinen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Zuständigkeit (Absatz 3)

Rz. 5 Es wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Klagen nach §§ 731, 767, 768 ZPO im Sinne der Vorschrift des § 700 Abs. 3 ZPO als ausschließliche Zuständigkeit (§ 802 ZPO) geregelt. Eine für den Gläubiger im Streitverfahren evtl. wahlweise Zuständigkeit hat zur Folge, dass auch für die angezeigten Klagen die Wahlmöglichkeit des Gläubigers erhalten bleibt. Die ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Gebühren – Kosten

Rz. 16 Gerichtsgebühren in Höhe eines Gebührensatzes von ½ entstehen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Nr. 18000 KV GNotKG nur dann, wenn eine qualifizierte Klausel zu erteilen ist. Für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird eine Festgebühr von 22 EUR fällig (Nr. 18001 KV GNotKG). Bei Klagen nach Abs. 5 entstehen die "normalen" Gebühren...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Bestimmung der Zuständigkeit (Absatz 1)

Rz. 1 Gütestellenvergleiche sind Vollstreckungstitel i. S. v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. § 797a Abs. 1 ZPO bestimmt die ausschließliche (§ 802 ZPO) örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Vergleichen, die vor Gütestellen geschlossen sind. Jede Gütestelle muss also einen Sitz haben. Ist die Schlichtungsstelle beim Gericht angesiedelt ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Ermächtigung (Absatz 4)

Rz. 3 Nach Abs. 4 kann dem Vorsteher einer Gütestelle die Ermächtigung erteilt werden, die Vollstreckungsklausel für Gütestellenvergleiche zu erteilen. Ist die Befugnis zur Klauselerteilung wirksam auf den Vorsteher der Gütestelle übertragen, ist dieser ausschließlich zuständig (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 797a Rn. 4). Die Ermächtigung ist dem Vorsitzenden der Hamburger und...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Präklusion (Absatz 2)

Rz. 3 Abs. 2 modifiziert § 767 Abs. 2 und 3 ZPO und setzt deren Anwendbarkeit voraus: Definiert wird (lediglich) der für die Präklusion maßgebliche Zeitpunkt. Da im Mahnverfahren kein Termin zur mündlichen Verhandlung stattfindet, wird der Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheids als maßgeblich festgesetzt. Präkludiert werden Einwendungen, die auf Gründen beruhen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass notarielle Urkunden sich in der Regel beim Notar befinden, dem auch die Zuständigkeit zur Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung übertragen wird. Soweit das Gericht zuständig ist, knüpfen die §§ 724 ff. ZPO an ein Streitverfahren an, das bei gerichtlichen Urkunden nicht stattg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verwahrung – Vollstreckbarerklärung (Absatz 1)

Rz. 2 Die Urschrift des Anwaltsvergleichs kann entsprechend § 25 BNotO in notarielle Verwahrung genommen werden, wenn die Parteien des Vergleichs sämtlich ihre Zustimmung erklärt haben. Diese Erklärung wird zweckmäßigerweise – unter Beteiligung der Anwälte – in den Anwaltsvergleich mit aufgenommen. Ihre Zustimmung können die Parteien aber auch dem Notar gegenüber erklären od...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsbehelfe – Einwendungen (Absatz 3)

Rz. 7 Verweigert der Urkundsbeamte oder der Rechtspfleger die Erteilung der Klausel, kann der Gläubiger Beschwerde nach § 54 BeurkG (Urkundsbeamte) einlegen oder nach § 731 ZPO vorgehen. Bei Ablehnung durch den Urkundsbeamten (Abs. 1) ist mit befristeter Erinnerung zunächst das Gericht anzurufen (entspr. § 573 Abs. 1 ZPO). Eine Abhilfemöglichkeit des für die Klausel erteilen...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 4 § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG in der seit 1.1.1996 geltenden Fassung beruht im Wesentlichen auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber. Auch Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ist als unionsrechtliche Basis zu nennen. Danach befreien die Mitg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine dem § 721 ZPO entsprechende Regelung für den Fall, dass der Schuldner sich in einem gerichtlichen Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat. Auf außergerichtliche Vergleiche ist die Vorschrift nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar (LG Kaiserslautern, WM 1984, 115; LG Wuppertal, NJW 1967, 832; a. A. LG Hambu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

1 Grundsatz – Allgemeines Rz. 1 Bei den Kostenfestsetzungsbeschlüssen muss zwischen den selbstständigen (oder isolierten) Beschlüssen nach § 104 ZPO und denjenigen unterschieden werden, die auf das Urteil und die Ausfertigungen nach § 105 ZPO gesetzt werden. Die selbstständigen Kostenfestsetzungsbeschlüsse werden nach § 795 ZPO im Rahmen der Zwangsvollstreckung wie Urteile be...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung berücksichtigt die Tatsache, dass durch die Anordnung der Nachlassverwaltung und die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Vermögens- und Haftungsmassen (Nachlass und nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen (Eigenvermögen)) in der Hand des Erben getrennt werden. Der Erbe haftet in diesen Fällen für die Nachlassverbindlichkeiten ...mehr