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30.09.2015
Einnahmen-Überschussrechnung
Ein heißes Eisen: Bei veruntreuten Fremdgeldern stellt sich die Frage, ob sie durchlaufende Posten sind und bleiben. In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass die veruntreuten Beträge bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht als Betriebseinnahmen zu versteuern sind. Das heißt, Fremdgelder eines Freiberuflers sind durchlaufende Posten, die bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht in die Gewinnermittlung eingehen. Dies bleiben sie auch, wenn der Freiberufler die Fremdgelder veruntreut hat.
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