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13.09.2017
Mietrecht
Ein Vermieter handelt nicht rechtswidrig, wenn er den Vater des Mieters, der für die Mietforderungen gebürgt hat, über Mietrückstände und eine Kündigung informiert. Erfährt hierdurch auch die nicht bürgende Mutter von dem Sachverhalt, muss der Mieter dies als mittelbare Folge hinnehmen. Dieser Auffassung ist das AG Wedding.
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