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12.03.2021
Bundesverwaltungsgericht
Nach der Bundesbeihilfeverordnung sind Aufwendungen für Fahrten anlässlich einer ambulanten Operation nur dann beihilfefähig, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt, die bescheinigt, dass die Beförderung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Das gilt auch dann, wenn für die Fahrten ein privates Fahrzeug benutzt wird.
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