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03.05.2023
BGH-Urteil
Der Bestimmtheitsgrundsatz ist bei der Übereignung einer Gesamtheit von Gegenständen, die nicht räumlich zusammengefasst sind, nur dann gewahrt, wenn sich die Parteien explizit über Merkmale einigen, aufgrund derer die übereigneten Gegenstände für einen Dritten eindeutig individualisierbar sind.
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