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20.06.2012
LSG-Urteil
Wer ergänzende Hartz IV-Leistungen bekommt, kann Ausgaben für Geschäftskleidung oder Friseurbesuche nicht als Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Allerdings ist es möglich, diese Kosten unter bestimmten Bedingungen als Eingliederungshilfe geltend zu machen.
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