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01.10.2014
FG Pressemitteilung
Nachdem der 3. Senat des FG Hamburg entschieden hatte, dass auf den Betrieb von Geldspielgeräten Umsatzsteuer erhoben werden darf, liegt nun ein Urteil des 2. Senat des Gerichts vor, wonach auch die Erhebung von Spielvergnügungsteuer nicht zu beanstanden ist.mehr