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18.10.2016
Praxis-Tipp
Die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach Aufwendungen an einem Gebäude, die aufgrund einer Nutzungsänderung getätigt werden, keine sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen darstellen, sondern als steuerlich ungünstigere nachträgliche Herstellungskosten zu behandeln sind, ist durch das FG Münster in Frage gestellt worden.
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