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08.11.2019
Praxis-Tipp (Aktualisierung)
Ausgenommen von der 10-jährigen Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Grundstücken sind u.a. Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Es stellt sich die Frage, ob diese Voraussetzung auch erfüllt ist, wenn nach einer langjährigen ununterbrochenen Eigennutzung, eine Eigentumswohnung vor dem Verkauf kurzzeitig vermietet wird.
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