Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das "Zeugnis" im FG-Prozess... / 1. Einleitung

Wiederholt hat der BFH in der jüngeren Vergangenheit Urteile verschiedener Finanzgerichte aufgehoben und die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Betraf der Beschluss des X. Senats des BFH v. 22.3.2023 – X B 135/21 (BFH/NV 2023, 73 = HFR 2023, 705 mit Anm. Nöcker) die Beweiserhebung über die Ersatzzustellung tr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 2. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 169 Abs. 1 GVG)

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wird nicht dadurch verletzt, dass vor dem ursprünglichen Sitzungssaal kein Hinweis auf den geänderten Sitzungsort vorhanden ist. Zwar muss grundsätzlich ein Hinweis auf eine bestimmte Verhandlung in Form eines Aushangs erfolgen (vgl. Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 169 Rz. 47; a.A. OVG...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das "Zeugnis" im FG-Prozess... / d) Lösung des Ausgangsfalls

Vorliegend behauptet der Kläger die GmbH habe die Leasingverträge übernommen. Dies ist eine ausreichend klare Tatsache, die es zu beweisen gilt. Zum Beweis hierfür ist die Vernehmung des Geschäftsführers der GmbH als vertretungsberechtigtes Organ geeignet. Denn als sachkundige Person kann er unter Heranziehung der von der GmbH abgeschlossenen Unterlagen Auskunft über die Rec...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 5. Einspruch gegen Strafbefehl (§ 410 StPO)

Der Einspruch gegen einen Strafbefehl ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen (§ 410 Abs. 1 S. 1 StPO). Die schlichte Übersendung eines abgelichteten und unterschriebenen Schreibens als Anhang einer E-Mail genügt nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit (gl.A. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 147 Rz. 1; Momsen in Satzger/Schl...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 3. Akteneinsicht (§ 147 StPO)

Handakten der Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwaltschaft sind rein innerdienstliche Akten, die vom Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO nicht umfasst sind. Diese Norm regelt das Einsichtsrecht in Akten eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens und gewährt dieses Recht nur in solche Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Falle einer Anklage vorzulegen w...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Urteilsbegründungspflic... / 2. Anforderungen an die Urteilsbegründung

Der Inhalt und v.a. der Umfang der Begründung eines Urteils können je nach Komplexität des jeweils verhandelten Streitstoffes variieren, richten sich jedoch generell nach den Besonderheiten des (Teil-)Rechtsgebiets und der konkreten Einzelfallumstände, wobei stets alle wesentlichen Streitpunkte verfahrensrechtlicher wie materiell-rechtlicher Art abzuhandeln sind (so auch Rau...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Urteilsbegründungspflic... / bb) Erhebliche Begründungsdefizite der Einspruchsentscheidung

Im Gegensatz zur Fallkonstellation unter aa), worunter formel- und floskelhafte Gründe, die kaum bis gar keinen Sachverhaltsbezug erkennen lassen, lässt diese Fallgruppierung eine Einzelfallbefassung in der Einspruchsentscheidung zunächst grundsätzlich erkennen. Leidet die Einspruchsentscheidung jedoch dabei unter erheblichen Begründungsdefiziten, welche nach der Rspr. des BF...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Urteilsbegründungspflic... / cc) Übergehen von wesentlichem neuem Vorbringen im Klageverfahren

Trägt der Kläger während des Klageverfahrens wesentlich Neues in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vor und übergeht das FG dieses Vorbringen, indem es auf die Begründung der Einspruchsentscheidung nach § 105 Abs. 5 FGO verweist, ohne die eigenständige Würdigung des (neuerlichen) Sachvortrags vorzunehmen, so stellt dies ebenfalls einen schweren Begründungsmangel i.S.d. ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Urteilsbegründungspflic... / aa) Formel- und floskelhafte Begründung in der Einspruchsentscheidung

Sofern sich das FG im Zuge von § 105 Abs. 5 FGO seitens des FA in der Einspruchsentscheidung verwendete formel- und floskelhafte Redewendungen in Form von Textbausteinen, die nicht erkennen lassen, welche rechtlichen Erwägungen einzelfallbezogen bei der Entscheidungsfindung vorgenommen worden sind, zu eigen macht, so führt dies dazu, dass das Gerichtsurteil an einem Begründu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Urteilsbegründungspflic... / 1. Anwendungsmöglichkeit von § 105 Abs. 5 FGO

Die vorstehenden Ausführungen gaben einen kurzen Überblick über die Urteilsbegründungspflicht im Allgemeinen und zeigen zum einen die Wichtigkeit dieser für die Prozessbeteiligten, deuten zum anderen jedoch auch bereits die Herausforderungen, denen Finanzgerichte hinsichtlich einer hinreichenden Urteilsbegründung begegnen, an. Gemäß § 105 Abs. 5 FGO hat das FG die Möglichkeit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 § 280 Abs. 1 AO lässt § 129 AO ausdrücklich unberührt. § 280 Abs. 2 AO gilt hingegen auch für die Berichtigung nach § 129 AO. Die allgemeinen Änderungsvorschriften der §§ 130 und 131 AO werden durch § 280 Abs. 1 AO als abschließende Sonderregelung verdrängt.[1] Die Änderungsvorschriften der §§ 164, 165 und 172ff. AO sind auf Aufteilungsbescheide nicht anwendbar, weil si...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.1 Frühester Zeitpunkt (Abs. 2 S. 1)

Rz. 7 Nach § 269 Abs. 2 S. 1 AO kann der Aufteilungsantrag frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebotes gestellt werden. Unter einem Leistungsgebot ist nach § 254 Abs. 1 S. 1 AO die Aufforderung zur Leistung zu verstehen. Das Leistungsgebot ist neben der Fälligkeit der Leistung Voraussetzung für die Vollstreckung. Diese darf erst beginnen, wenn seit der Aufforderung zur ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Beendigung der Vollstreckung (Abs. 2)

Rz. 12 Da die Aufteilung als Vollstreckungsbeschränkung mit der Beendigung der Vollstreckung gegenstandslos wird, schließt § 280 Abs. 2 AO eine Änderung bzw. Berichtigung des Aufteilungsbescheids aus, wenn die Vollstreckung beendet ist. Eine Ausnahme vom Änderungsverbot des § 280 Abs. 2 AO gilt allerdings für den Fall, dass bei Beendigung der Vollstreckung ein Rechtsbehelf g...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Gegen den Aufteilungsbescheid ist nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Zum Einspruchsverfahren und anschließenden Klageverfahren sind alle Gesamtschuldner, die nicht selbst Einspruch eingelegt oder Klage erhoben haben, nach § 360 Abs. 3 AO notwendig hinzuzuziehen bzw. nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.[1] Einwendungen gegen den Aufteilungsbescheid...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4 Notwendiger Inhalt des Antrags (Abs. 1 S. 3)

Rz. 11 Der Antrag hat nach § 269 Abs. 2 S. 3 AO alle Angaben zu enthalten, die für die Aufteilung benötigt werden, soweit sie sich nicht bereits aus der Steuererklärung ergeben. Den Antragsteller trifft insoweit eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. [1] Er muss das FA mit seinen im Antrag bzw. in der Steuererklärung enthaltenen Angaben in die Lage versetzen, die Aufteilung ohn...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1 Voraussetzungen und zeitliche Dauer der Beschränkung

Rz. 4 § 277 AO gilt, solange über einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nicht unanfechtbar entschieden ist. Unter einem Antrag auf Beschränkung ist ein Aufteilungsantrag i. S. d. § 268 AO zu verstehen.[1] Dieser entfaltet seine Wirkung, sobald er in der nach § 269 Abs. 1 AO vorgeschriebenen Form bei dem nach dieser Vorschrift zuständigen FA eingegangen ist. Je nachd...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2.1 Nachträgliches Bekanntwerden unrichtiger Angaben

Rz. 7 Unter Angaben sind Mitteilungen über tatsächliche Verhältnisse zu verstehen, die entweder von dem Antragsteller selbst, von anderen Gesamtschuldnern oder von außenstehenden Dritten gegenüber dem FA gemacht worden sind.[1] Damit die Aufteilung auf diesen Angaben beruhen kann, müssen sich diese auf Umstände beziehen, die nach dem Gesetz für die Aufteilung von Bedeutung si...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 5 Wirkungen des Antrags

Rz. 13 Die Antragstellung begründet nach Maßgabe des § 279 Abs. 1 AO einen Anspruch auf Entscheidung, bestimmt den für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt[1] und schafft bis zur Unanfechtbarkeit der Aufteilungsentscheidung einen Schwebezustand, in dem Vollstreckungsmaßnahmen nur zur Sicherung des Anspruchs zulässig sind.[2] Diese Wirkungen treten nicht nur gegenüber dem Ant...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.2 Wirkungen der Beschränkung

Rz. 5 Die Beschränkung auf die zur Sicherung des Steueranspruchs erforderlichen Maßnahmen gilt unabhängig von dem voraussichtlichen Aufteilungsergebnis für alle Gesamtschuldner und nicht nur für denjenigen, der den Aufteilungsantrag gestellt hat.[1] Darüber hinaus gehende Wirkungen hat der Aufteilungsantrag nicht. Insbesondere lässt er die Fälligkeit der Steuer unberührt, sod...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.1 Abstrakter Tatbestand

Rz. 4 Tatbestand i. S. d. § 38 AO ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen im konkreten Fall ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis entsteht.[1] Der Tatbestand ist damit das abstrakte Spiegelbild des konkreten Lebenssachverhalts, an dessen Verwirklichung die Entstehung des Anspruchs anknüpft.[2] D...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Form des gemeinschaftlichen Vorschlags (S. 2)

Rz. 7 Der gemeinschaftliche Vorschlag ist formbedürftig. Er ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären und von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben. Damit scheidet die Anwendung der elektronischen Form aus.[1] Durch den Zwang zum gemeinschaftlichen Vorgehen sollen mögliche Unklarheiten über die Wünsche der verschiedenen Gesamtschuldner und daraus fol...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 38 AO trifft eine allgemeine Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen. Dies ist der Fall, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Welche Bedingungen für die Entstehung des Anspruchs erfüllt sein müssen, ergibt sich nicht aus § 38 AO, sondern aus den Vorschriften der Ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Da § 278 Abs. 1 AO nur die Vollstreckung aus dem im Wege der Zusammenveranlagung ergangenen Steuerbescheid beschränkt, wird der Erlass eines Haftungsbescheids nach § 71 AO gegen den Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung nicht dadurch ausgeschlossen, dass wegen der Aufteilung der Steuerschuld nach § 278 Abs. 1 AO gegen diesen nicht als Steuerschuldner volls...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 274 AO ermöglicht die Aufteilung der rückständigen Steuer nach einem besonderen Aufteilungsmaßstab. S. 1 bestimmt, dass die Aufteilung abweichend von den §§ 270–273 AO nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab erfolgen kann, wenn die Tilgung sichergestellt ist. S. 2 regelt die Form, in der der gemeinschaftliche Vorschlag zu unterbre...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Beschränkung der Vollstreckung (Abs. 1)

Rz. 4 Gemäß § 278 Abs. 1 AO darf die Vollstreckung nach der Aufteilung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden. Die Aufteilung tritt nicht bereits mit dem Wirksamwerden, sondern erst mit der Unanfechtbarkeit der Aufteilungsentscheidung ein. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, folgt aber au...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 280 AO gilt für die Änderung oder Berichtigung von Aufteilungsbescheiden außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens. Die Überprüfungsmöglichkeit des Aufteilungsbescheids im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens wird durch § 280 AO nicht berührt.[1] Insoweit gilt weder die Beschränkung auf die Änderungsgründe des Abs. 1 noch die zeitliche Einschränkung der Änderungsmöglich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1.1 Zeitpunkt der Entscheidung

Rz. 4 Nach § 279 Abs. 1 S. 1 AO ist über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nach Einleitung der Vollstreckung, d. h. nach Erteilung der Rückstandsanzeige[1], zu entscheiden. Die Vorschrift legt den Zeitpunkt fest, zu dem ein Aufteilungsbescheid stets zu erlassen ist, steht einer früheren Entscheidung im Fall eines berechtigten Interesses aber nicht entgegen. Dies ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.2 Form des Antrags

Rz. 5 Nach Abs. 1 ist der Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung wurde durch G v. 18.7.2016[1] mit Wirkung vom 1.1.2017 eingeführt. Seitdem können Aufteilungsanträge auch mit einfacher E-Mail bzw. über ein Internetportal der Finanzverwaltung gestellt werden.[2] Weitere Formerfordern...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Aufzuteilender Betrag bei Antragstellung vor Einleitung der Vollstreckung (Abs. 1)

Rz. 4 Wird der Aufteilungsantrag vor Einleitung der Vollstreckung, d. h. vor Ausfertigung der Rückstandsanzeige[1], gestellt, ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags geschuldete Steuer aufzuteilen. Die Aufteilungsentscheidung wirkt damit auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.[2] Ein Erlöschen der Steuerschuld nach dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt hat k...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.2 Sicherstellung der Tilgung

Rz. 5 Weitere Voraussetzung für eine abweichende Aufteilung ist die Sicherstellung der Tilgung. Hierdurch soll der Gefahr begegnet werden, dass der gemeinschaftliche Vorschlag demjenigen Gesamtschuldner einen höheren Aufteilungsanteil zuordnet, der über kein hinreichendes Vermögen verfügt. Die Beurteilung der Frage, ob die Tilgung sichergestellt ist, steht nicht im Ermessen d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3.1 Haftungsanspruch

Rz. 21 Der Haftungsanspruch entsteht mit der Verwirklichung des Tatbestands, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Obwohl die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nach § 191 Abs. 1 AO im Ermessen der Finanzbehörde liegt, ist die Entstehung der Haftungsschuld davon unabhängig. Der Haftungsbescheid wirkt daher ebenso wie ein Steuerbescheid nicht konstitutiv, sondern de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3.3 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 23 Die steuerlichen Nebenleistungen gem. § 3 Abs. 3 AO entstehen i. d. R. durch Tatbestandsverwirklichung. Säumniszuschläge werden verwirkt (entstehen), wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird. Die Entstehung folgt allein aus dem Zeitablauf, ein Verschulden ist nicht erforderlich.[1] Die Regelung des § 240 Abs. 3 S. 1 AO über die Schonfr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Aufzuteilender Betrag bei Antragstellung nach Einleitung der Vollstreckung (Abs. 2)

Rz. 6 Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung, d. h. nach Ausfertigung der Rückstandsanzeige[1], gestellt, ist die im Zeitpunkt der Einleitung geschuldete Steuer aufzuteilen, derentwegen vollstreckt wird. Der Aufteilungsbescheid wirkt in diesen Fällen also auf den Zeitpunkt der Ausfertigung der Rückstandsanzeige zurück. Die Aufteilung ist allerdings auf die geschuld...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1.2 Form der Entscheidung

Rz. 5 Über den Aufteilungsantrag ist durch schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Aufteilungsbescheid zu entscheiden. Die Möglichkeit der elektronischen Erteilung des Aufteilungsbescheids wurde durch G v. 18.7.2016[1] mit Wirkung vom 1.1.2017 in das Gesetz aufgenommen. Zuständig für die Erteilung des Aufteilungsbescheids ist das im Zeitpunkt der Entscheidung für die St...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.3 Änderung wegen Änderung der Steuerfestsetzung (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 10 Die Änderungsmöglichkeit nach § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO steht in Zusammenhang mit § 270 S. 2 AO. Da nach dieser Vorschrift die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt wurden, für die Aufteilung maßgebend sind, müssen Minderungen oder Erhöhungen der rückständigen Steuer, die sich aus der Aufhebung,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.4 Bedeutung des Entstehungszeitpunkts

Rz. 3 Vor der Entstehung kann ein Anspruch weder Gegenstand eines Leistungsgebots sein, noch kann er erfüllt werden oder auf andere Weise erlöschen.[1] Besondere Bedeutung hat der Zeitpunkt der Entstehung für: Festsetzungsverjährung Der gesetzessystematische Regelfall des § 170 Abs. 1 AO, wonach die Festsetzungsfrist[2] mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Steuer e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.1 Adressat des Antrags

Rz. 4 Der Antrag ist nach § 269 Abs. 1 AO bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen FA[1] zu stellen. Die Vorschrift weist die Aufteilung damit ausdrücklich dem Besteuerungsverfahren zu. Daraus folgt, dass eventuell bestehende Sonderzuständigkeiten für die Erhebung oder die Vollstreckung (z. B. Einrichtung ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2.2 Unmöglichkeit der Beitreibung

Rz. 9 Weitere Voraussetzung für die Änderung ist, dass die rückständige Steuer wegen der auf den unrichtigen Angaben beruhenden Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte. Durch die Änderungsmöglichkeit soll die Beitreibung wenigstens insoweit gesichert werden, als sie bei richtiger Aufteilung möglich ist. Das FA trifft die Feststellungslast dafür, dass ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Abs. 1 und 2 gelten sowohl für alle Aufteilungsfälle, d. h. sowohl für die Aufteilung der veranlagten Steuer[1] als auch für die Aufteilung von Vorauszahlungen[2] und von Steuernachforderungen.[3] Abs. 3 ist in erster Linie auf die Aufteilung der veranlagten Steuer zugeschnitten. Bei der Aufteilung gemeinsam festgesetzter Vorauszahlungen kommt die Einbeziehung von S...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.3 Ermessensentscheidung

Rz. 6 Sind alle Voraussetzungen für eine abweichende Aufteilung nach dieser Vorschrift erfüllt, so kann das FA entsprechend dem gemeinschaftlichen Vorschlag aufteilen. Die Aufteilung nach dem vorgeschlagenen Maßstab steht also im Ermessen des FA. Soweit die Tilgung sichergestellt ist, dürfte es allerdings keine tragfähigen Gründe dafür geben, dem gemeinschaftlichen Vorschlag...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.1 Notwendiger Mindest-Inhalt (Abs. 2 S. 1)

Rz. 9 Nach § 279 Abs. 2 S. 1 AO hat der Aufteilungsbescheid die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten. Ohne diese Angaben ist der Aufteilungsbescheid wegen des Fehlens der wesentlichen Voraussetzung gem. § 125 Abs. 1 AO nichtig.[1] Darüber hinaus schreibt § 279 Abs. 2 S. 1 AO die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung vor. Ihr Fehlen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 6 Einleitung der Vollstreckung (Abs. 5)

Rz. 13 Die Einleitung der Vollstreckung setzt keine nach außen in Erscheinung tretenden Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Erscheinen des Vollziehungsbeamten, Erlass von Pfändungsverfügungen oder Stellung von Anträgen gegenüber dem Grundbuchamt) voraus. Nach § 276 Abs. 5 AO gilt die Vollstreckung vielmehr mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet. Die Rückstands...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3.2 Erstattungsansprüche

Rz. 22 Erstattungsansprüche folgen entweder aus Einzelsteuergesetzen[1], aus § 272 Abs. 1 S. 6, § 276 Abs. 6 S. 2 AO oder aus § 37 Abs. 2 AO. Für die Erstattungsansprüche nach den Einzelsteuergesetzen folgt die Entstehung aus der sich dort ergebenden Tatbestandsverwirklichung. Die Erstattungsansprüche nach § 272 Abs. 1 S. 6, § 276 Abs. 6 S. 2 AO entstehen mit dem Antrag auf ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Einleitungssatz des Abs. 1

Rz. 4 Die Verwendung des Begriffs "kann" stellt die Änderung des Aufteilungsbescheids nicht in das Ermessen der Behörde, sondern bringt i. V. m. dem Wort "nur" lediglich den abschließenden Charakter der in der Vorschrift genannten Änderungsgründe zum Ausdruck.[1] Soweit sich die Änderung zu seinen Gunsten auswirkt, hat hat jeder Gesamtschuldner einen Rechtsanspruch darauf. E...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 4 Entscheidung über den Vorschlag

Rz. 8 Folgt das FA dem gemeinschaftlichen Aufteilungsvorschlag, so hat es einen diesem entsprechenden Aufteilungsbescheid zu erteilen.[1] Anderenfalls hat es unter Anwendung des gesetzlichen Aufteilungsmaßstabs über den Aufteilungsantrag zu entscheiden.[2] Der ausdrücklichen Ablehnung des gemeinschaftlichen Vorschlags durch einen besonderen Verwaltungsakt bedarf es nicht.[3]...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Rechtsschutz

Rz. 8 Vollstreckungsmaßnahmen, die das FA unter Missachtung der Vollstreckungsbeschränkung trifft, sind rechtswidrig, aber nicht nichtig. Der betroffene Gesamtschuldner muss daher gegen die entsprechenden Maßnahmen Einspruch einlegen und erforderlichenfalls einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[1] stellen.[2] Der Einspruch ist auch gegeben, wenn das FA nach Stellung de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Unter den Voraussetzungen des § 274 AO verdrängt der von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagene den sich aus den §§ 270-273 AO ergebenden Aufteilungsmaßstab. Die Vorschriften der §§ 276-280 AO bleiben davon unberührt.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.2 Verhältnis von Entstehung und Festsetzung

Rz. 16 Die Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ist grundsätzlich nicht von ihrer Festsetzung abhängig.[1] Die Festsetzung des Anspruchs durch die in § 218 Abs. 1 AO aufgezählten Verwaltungsakte hat nur deklaratorischen Charakter.[2] Diese Verwaltungsakte konkretisieren die entstandenen Ansprüche und bilden die Grundlage für ihre Verwirklichung. Nach § 85 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.1.4 Rückwirkende Ereignisse i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

Rz. 13 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO bestimmt, dass ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Ungeachtet dessen, dass es sich bei dieser Regelung unmittelbar nur um eine Verfahrensvorschrift handelt, ergibt sich daraus, dass es Ereignisse gibt, die den ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.2 Unentgeltliche Zuwendung von Vermögensgegenständen

Rz. 7 § 278 Abs. 2 AO setzt die Zuwendung von Vermögensgegenständen voraus. Der Begriff des Vermögensgegenstands ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur aktive Wirtschaftsgüter wie Sachen, Forderungen und andere Rechte, sondern kann auch in der Befreiung von einer Verbindlichkeit[1] oder in dem Verzicht auf die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB [...mehr