Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.4 Steuerrechtliche Stellung des Insolvenzverwalters

Rz. 19 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Masse vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über.[1] Diese Befugnis endet erst mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens.[2] Nach § 58 InsO steht diese Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts, das jederzeit Auskünfte oder ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.3 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderungen

Rz. 50 Anders als unter der Geltung der KO gibt es grundsätzlich keine Forderungen mehr, die vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind. Dies gilt insbesondere auch für Steuerforderungen, die grundsätzlich wie alle anderen Forderungen behandelt werden. Steuerforderungen sind damit grundsätzlich Insolvenzforderungen und unterliegen auch den Beschränkungen der InsO. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.1.1 Insolvenzantrag

Rz. 30 Nach § 13 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf Antrag und bei Vorliegen eines der Insolvenzgründe eröffnet.[1] Antragsberechtigte sind grundsätzlich neben dem Schuldner die Insolvenzgläubiger. § 13 InsO wurde durch das ESUG erheblich erweitert.[2] Der Schuldner hat demnach in dem schriftlichen Antrag verschiedene Angaben zu machen. Diese wurden zwar auch nach der ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 5 Sachlicher und zeitlicher Umfang der Prüfungsanordnung

Rz. 34 Außer dem Prüfungsadressaten muss die Prüfungsanordnung auch den Gegenstand der Prüfung klar und eindeutig bezeichnen. Mögliche Gegenstände einer Außenprüfung sind nach § 194 Abs. 1 S. 2 AO vor allem bestimmte Steuerarten, bestimmte Besteuerungszeiträume oder bestimmte Sachverhalte. Die Anordnung der Außenprüfung für eine bestimmte Steuerart umfasst nicht nur die Fests...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.6 Insolvenz- und Zwangsverwaltung

Rz. 29 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.[1] Etwas anderes gilt nur , wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet.[2] Soweit die Verwaltung durch den Insol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.14.1 Restschuldbefreiungsverfahren

Rz. 168 Nach §§ 286ff. InsO kann eine natürliche Person beantragen, von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit zu werden.[1] Dieses Restschuldbefreiungsverfahren wurde durch die InsO neu in das deutsche Insolvenzrecht eingeführt.[2] Aus verschiedenen Gründen erfolgte eine teilweise Neuregelung durch das InsO-Änderungsgesetz 2001. Insbesondere ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.3.1 Widerspruchsklage bei Veräußerungsverbot (§ 772 ZPO)

Rz. 27 § 772 ZPO normiert die Möglichkeit einer Widerspruchsklage bei einem Veräußerungsverbot. Nach dieser Bestimmung soll, solange ein Veräußerungsverbot nach §§ 135, 136 BGB besteht, ein Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder aufgrund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Weg der Zwangsvollstreckung veräußert oder über...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.3 Erscheinungsformen der Prüfungsanordnung

Rz. 6 Nach ihrem Regelungsgehalt lassen sich verschiedene Erscheinungsformen der Prüfungsanordnung unterscheiden: die auf die Einleitung einer Außenprüfung für einen bestimmten Steuerfall gerichtete erstmalige Prüfungsanordnung; die Ergänzungs- oder Erweiterungsanordnung, durch die eine wirksame Prüfungsanordnung sachlich (z. B. Erstreckung auf weitere Steuerarten) oder zeitli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.1.4 Entscheidung über den Insolvenzantrag

Rz. 42 Nach der Einreichung eines Insolvenzantrags kann das Insolvenzgericht bis zur Entscheidung über den Antrag verschiedene Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse treffen.[1] Diese sind im Einzelnen in § 21 InsO geregelt.[2] In Betracht kommen insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung eines vorläufigen Verfügungsverbots.[3] Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.2.6 Schuldrechtliche Ansprüche

Rz. 24 Rein schuldrechtliche Ansprüche sind nur in Sonderfällen Rechte, die zum Widerspruch i. S. d. Bestimmung berechtigen.[1] Solche Sonderfälle sind die schuldrechtlichen Herausgabeansprüche aus der Überlassung von Gegenständen, wie z. B. des Vermieters, des Pächters, des Verleihers, des Verwalters und des Auftraggebers. Auch das zum Besitz berechtigende kaufmännische Zur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 5.2 Unverhältnismäßigkeit der Einziehung

Rz. 20 Die Niederschlagung ist auch nach § 261 Nr. 2 AO dann zulässig, wenn die Einziehungskosten außer Verhältnis zur Höhe der Schuld stehen. Die Regelung ist unverändert. Hier ist wie bei § 156 AO sinnvollerweise ein gewisser Raum für Rentabilitätserwägungen der Finanzbehörde. Die Verwaltung sieht dazu in Abschn. 15 Abs. 1 VollstrA v. 13.3.1980[1] grundsätzliche Betragsgre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.2.5 Beschränkt dingliche Rechte

Rz. 23 Beschränkt dingliche Rechte wie etwa Erbbaurecht, Nießbrauch, Pfandrecht oder Grundpfandrecht stehen der Vollstreckung entgegen, wenn sie hierdurch beeinträchtigt werden. Das geschieht vor allem durch Herausgabe bzw. Wegnahme des Gegenstands. Für Forderungen und andere Rechte muss sich dasselbe wie bei Sachen ergeben. Behauptet ein Dritter, Inhaber einer Forderung zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Prüfungsanordnung

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 196 AO schreibt vor, dass die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung durch eine Prüfungsanordnung bestimmt, und verlangt, dass die Anordnung schriftlich oder elektronisch zu erteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 AO zu versehen ist. Aus der Vorschrift ergibt sich, dass die Verpflichtung des Stpfl. zur Duldung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 261 Niederschlagung

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 261 AO war § 130 RAO.[1] Ergänzende Verwaltungsanweisungen zur Niederschlagung finden sich vor allem in Abschn. 14 bis 17 VollStrA.[2] Für das Erhebungsverfahren findet sich in § 156 Abs. 2 AO eine entsprechende Bestimmung.[3] Die Vorschrift wurde letztmalig geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte

1 Grundlagen Rz. 1 § 251 AO, dessen Vorgängervorschrift in Teilbereichen der § 226a RAO war,[1] ist neben § 249 AO die zentrale Norm des Vollstreckungsrechts der AO.[2] Während § 249 AO bestimmt, dass Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, grundsätzlich im Verwaltungsweg vollstreckt werden können[3]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 259 Mahnung

1 Allgemeines Rz. 1 Die § 259 AO entsprechende Bestimmung fand sich zu Zeiten der Geltung der RAO in § 341 RAO.[1] Die Norm regelt die Mahnung, die den Vollstreckungsschuldner letztmalig an die Erfüllung seiner Schuld erinnern und die drohende Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen verdeutlichen soll. Einige ergänzende Ausführungen zur Verwaltungsauffassung zu § 259 AO findet sic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 260 Angabe des Schuldgrundes

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 260 AO zu Zeiten der Geltung der RAO war § 334a RAO, der erst 1965 in das Gesetz eingefügt wurde.[1] Entsprechende Regelungen zur Angabe des Schuldgrunds finden sich auch in anderen Verwaltungsverfahrensgesetzen, die die Verwaltungsvollstreckung betreffen. Rz. 2 Die Vorschrift verpflichtet die Finanzbehörde zur Darlegung des Schuld...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.12.1 Steuerforderungen als Insolvenzforderungen

Rz. 154 Für Insolvenzforderungen bestimmt § 87 InsO, dass diese nur nach den Bestimmungen der InsO durchgesetzt werden können. Nach § 89 InsO gibt es zudem ein ausdrückliches Vollstreckungsverbot für einzelne Insolvenzgläubiger. Die Einzelzwangsvollstreckung wird somit durch das Kollektivvollstreckungsrecht der InsO verdrängt. Dies gilt auch für Steuerforderungen, die Insolv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.5 Insolvenzanfechtung

Rz. 66 Die Anfechtung von Rechtshandlungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in §§ 129ff. InsO geregelt,[1] wobei die Regelungen in 2017 in Teilbereichen neu gefasst wurden.[2] Die Bestimmungen zur Insolvenzanfechtung gelten hierbei grundsätzlich auch gegenüber der Finanzbehörde. Die Anfechtung übt der Insolvenzverwalter aus, indem er Klage vor den o...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 6 Begründung der Prüfungsanordnung

Rz. 38 Im Hinblick auf die für sie geltende schriftliche oder elektronische Form fallen Prüfungsanordnungen unter § 121 AO. Sie sind daher mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist.[1] Da der Erlass einer Prüfungsanordnung im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde liegt, bezieht sich dieses Begründungserfordernis auch auf die für die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6.3 Besteuerung von Ehegatten

Rz. 74 Grundsätzlich gelten die allgemeinen steuerlichen Bestimmungen für die Veranlagung von Ehegatten auch dann, wenn über das Vermögen eines der Ehegatten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.[1] Damit ist grundsätzlich auch eine Zusammenveranlagung möglich.[2]. Allerdings verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht, die Masse zu verwalten u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6.7 Personengesellschaft und Insolvenz

Rz. 84 Personengesellschaften[1] sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO ausdrücklich selbstständig insolvenzfähig. Dies gilt seit dem Inkrafttreten der InsO auch für die GbR. Als reine Innengesellschaft ist die stille Gesellschaft (gleich ob typisch oder atypisch) hingegen nicht insolvenzfähig.[2] Rz. 85 Die Personengesellschaft ist damit Gegenstand eines Sonderinsolvenzverfahrens....mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.4 Atypisch stille Gesellschaften

Rz. 27 Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist die Prüfungsanordnung an den Geschäftsinhaber zu richten, d. h. an denjenigen, der das Unternehmen im eigenen Namen betreibt.[1] Dies gilt auch bei einer Mehrzahl von stillen Gesellschaftern.[2] Wegen der schuldrechtlichen Beteiligung des stillen Gesellschafters am Ergebnis der wirtschaftlichen Betätigung des Geschäftsinha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.2 Vollstreckungsauftrag

Rz. 6 Vollstreckungsauftrag ist der schriftliche oder elektronische Auftrag, mit dem der Vollziehungsbeamte ermächtigt wird, die Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen durchzuführen. Er ist also die Legitimation des Vollziehungsbeamten für die konkrete Vollstreckungsmaßnahme. Der Vollziehungsbeamte hat den Auftrag dem Vollstreckungsschuldner und ggf. auch D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.13 Steueransprüche nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Rz. 167 Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entfallen die insolvenzrechtlichen Beschränkungen, sodass auch die Finanzbehörden wieder die nicht befriedigten Steuerforderungen geltend machen und vollstrecken können, wenn nicht eine Nachtragsverteilung nach den §§ 203ff. InsO angeordnet ist.[1] Nach § 201 InsO können hierbei die Gläubiger, die eine Forderung zur Tabelle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11.4 InvZul

Rz. 147 Die InvZul ist keine Steuer, die Bestimmungen der AO für Steuervergütungen gelten aber nach § 6 Abs. 1 InvZulG entsprechend. Eine gewährte InvZul ist regelmäßig zurückzuzahlen, wenn das Wirtschaftsgut nicht gem. § 2 InvZulG eine gewisse Zeit dem begünstigten Zweck gewidmet bleibt. Wird während eines Insolvenzverfahrens das begünstigte Wirtschaftsgut veräußert, ist di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6.5 Versteuerung stiller Reserven

Rz. 80 Einer der Hauptvorgänge innerhalb eines Insolvenzverfahrens ist die Verwertung der Masse durch den Insolvenzverwalter. Es stellt sich deshalb die Frage, wie die ESt, die auf die Aufdeckung stiller Reserven im Rahmen solcher Verwertungshandlungen entfällt, zu behandeln ist. Eine Einordnung als Masseverbindlichkeit erscheint auf den ersten Blick einleuchtend, da die Ste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.4 Aufrechnung in der Insolvenz

Rz. 61 Nach § 226 AO gelten für die Aufrechnung im steuerlichen Verfahrensrecht grundsätzlich die §§ 387ff. BGB.[1] Darüber hinaus normiert § 226 Abs. 2 bis 4 AO weitere Voraussetzungen für die Aufrechnung in steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren.[2] Diese allgemeinen Voraussetzungen an die Aufrechnung müssen in der Insolvenz gleichfalls erfüllt sein. Für die Aufrechnung im...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6.4 Aufteilung der ESt-Schuld

Rz. 76 Da die vor der Eröffnung des Verfahrens entstandene Steuerschuld Insolvenzforderung ist, die anschließend durch die Handlungen des Insolvenzverwalters entstandene Steuerschuld jedoch Masseverbindlichkeit ist, ist eine Aufteilung der ESt-Schuld vorzunehmen.[1] Dabei kommt es nicht zu verschiedenen Veranlagungen, sondern es kommt allein eine verhältnismäßige Aufteilung ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 3 Die Prüfungsanordnung erlassende Behörde

Rz. 17 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BpO ordnet die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde die Außenprüfung an. Dies trifft allerdings nur für den Fall zu, dass die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde zugleich nach § 195 S. 1 AO für die Durchführung der Außenprüfung zuständig ist.[1] Viele Bundesländer haben jedoch von der durch § 17 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 2 FVG eröffne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 6 Einstweilige Anordnung

Rz. 46 Nach § 262 Abs. 2 AO gelten für die Einstellung der Vollstreckung oder die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der Widerspruchsklagen §§ 769, 770 ZPO, obgleich diese auf die Vollstreckungsabwehrklagen nach §§ 767, 768 ZPO abgestimmt sind. Diese wiederum sind für die Zwangsvollstreckung nach der AO belanglos. § 262 Abs. 2 AO soll wegen des Fehlens einer aufs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.9 GewSt im Insolvenzverfahren

Rz. 107 § 4 Abs. 2 GewStDV bestimmt ausdrücklich, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers die GewSt-Pflicht nicht berührt.[1] Der Gewerbebetrieb wird damit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht etwa beendet, sodass ein neuer Gewerbebetrieb entstünde. Vielmehr besteht eine Identität, die auch dazu führt, dass ein Verlustvort...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11.3 GrSt

Rz. 146 Maßgeblich für die Festsetzung der GrSt sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres.[1] Die Steuer entsteht dabei nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kalenderjahres. Aus dieser Entstehung zum Jahresbeginn ist teilweise geschlossen worden, die GrSt sei bereits zum Beginn des Kalenderjahres i. S. d. § 38 InsO begründet und somit als eine Insolvenzforderung zu b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4 Widerspruch gegen die Vollstreckung

Rz. 7 Gemäß § 262 Abs. 1 S. 1 AO kann ein Dritter entweder mit der Behauptung, dass ihm ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder durch das Erheben von Einwendungen nach §§ 772–774 ZPO (s. Rz. 11–35) Widerspruch gegen die Vollstreckung – erforderlichenfalls durch Klage vor den ordentlichen Gerichten – geltend machen. Die örtliche Zuständigkeit für eine Klage ergibt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11.6 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 151 Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 3 AO Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgeld und Kosten sowie nunmehr auch das Verzögerungsgeld i. S. v. § 146 Abs. 2c AO. Hinsichtlich ihrer Behandlung in der Insolvenz ist zu differenzieren. Rz. 152 Zwangsgelder können nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO als nachrangige Forderungen befriedigt werden.[1] Aller...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11.2 KraftSt

Rz. 145 Die KraftSt entsteht nach § 6 KraftStG mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums oder mit Beginn der Steuerpflicht. Entrichtungszeitraum ist nach dem Grundsatz des § 11 Abs. 1 KraftStG ein Jahr, wobei die Steuer im Voraus zu entrichten ist. Es ist hierbei eine zeitanteilige Aufteilung für den Zeitraum vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Tage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.8.1 Insolvenz des Arbeitnehmers

Rz. 100 Die LSt ist von ihrer Ausprägung her lediglich eine besondere Form der Erhebung der ESt. Die Rechtslage ähnelt deshalb dabei der Rechtslage bei Vorauszahlungen zur ESt.[1] Hat der Arbeitgeber die LSt für einen insolventen Arbeitnehmer nicht abgeführt und wird der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen, so ist die Forderung im Insolvenzverfahren über ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 5.2.2 Zulässigkeit

Rz. 41 Die Widerspruchsklage ist zulässig, sobald der Vollstreckungsgegenstand durch die Pfändung bzw. Beschlagnahme feststeht und die Vollstreckung noch nicht beendet ist. Dabei ist die Beendigung bei einer Forderungspfändung (Geld) nicht bereits mit der Hinterlegung des Forderungsbetrags durch den Drittschuldner gegeben, sondern erst mit der tatsächlichen Befriedigung des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.14.5 Insolvenzrecht über die Grenze

Rz. 183 Durch die §§ 335ff. InsO wurden Regelungen in das Gesetz eingefügt, die grenzüberschreitende Vorgänge betreffen.[1] Dies sind solche Verfahren, bei denen ein inländischer Schuldner ausländisches Vermögen besitzt oder wenn ein ausländischer Schuldner inländisches Vermögen hat.[2] Das Insolvenzverfahren wird dabei nach dem Recht des Staates durchgeführt, in dem das Ins...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.5 Kapitalgesellschaften

Rz. 28 Bei der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse von Kapitalgesellschaften ist die Prüfungsanordnung an die Gesellschaft zu richten. Bei nach ausländischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaften kann dies unter dem Namen geschehen, den diese selbst im Geschäftsverkehr verwenden.[1] Auch bei Unternehmen im Konzernverbund ist grundsätzlich die einzelne Kapitalgesellschaft ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.10 USt im Insolvenzverfahren

4.10.1 Grundsätzliche Behandlung der USt in der Insolvenz Rz. 111 Die USt, die in der Praxis von erheblicher Bedeutung bei der Durchführung von Insolvenzverfahren ist[1], folgt in ihrer grundsätzlichen Behandlung den allgemeinen Vorschriften.[2] Sie ist dann Insolvenzforderung, wenn sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde, ansonsten Masseverbindlichkeit....mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 196 AO schreibt vor, dass die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung durch eine Prüfungsanordnung bestimmt, und verlangt, dass die Anordnung schriftlich oder elektronisch zu erteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 AO zu versehen ist. Aus der Vorschrift ergibt sich, dass die Verpflichtung des Stpfl. zur Duldung einer Außenpr...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2 Prüfungsanordnung

2.1 Bedeutung der Prüfungsanordnung Rz. 4 Der Wortlaut des § 196 AO bringt die Bedeutung der Prüfungsanordnung nur unvollständig zum Ausdruck. Mit der Prüfungsanordnung bestimmt die Finanzbehörde nicht nur den Umfang der Außenprüfung, sondern sie konkretisiert damit die im Gesetz in abstrakt-genereller Form umschriebene Pflicht zur Duldung von Außenprüfungen auf den Einzelfal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 5 Geltendmachung des Widerspruchs

5.1 Widerspruch bei der Vollstreckungsbehörde Rz. 36 Nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung "erforderlichenfalls" durch Klage geltend zu machen. Das bedeutet, dass der Dritte der Vollstreckungshandlung auch bei der Vollstreckungsbehörde selbst widersprechen kann. Er ist hierzu nicht verpflichtet, sollte dies aber regelmäßig zunächst tun. E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 5.2 Widerspruchsklage

5.2.1 Allgemeines Rz. 40 Führt der Widerspruch bei der Vollstreckungsbehörde (Rz. 36–39) nicht zum Erfolg oder erfolgt gar kein Widerspruch, da es sich bei diesem nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage handelt[1], so kann der Dritte eine Widerspruchsklage mit dem Antrag erheben, die Vollstreckung in den bezeichneten Gegenstand für unzulässig zu erklären. Es handel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6 ESt in der Insolvenz

4.6.1 Zurechnung der Einkünfte Rz. 68 In der Insolvenz erfolgt eine Aufteilung des Schuldnervermögens in die Insolvenzmasse und das insolvenzfreie Vermögen.[1] Dabei hat das insolvenzfreie Vermögen durch die Streichung des insolvenzfreien Zuerwerbs eine geringere Bedeutung als während der Geltung der KO. Es kann praktisch nur noch aus Vermögen bestehen, das nicht gepfändet we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 5 Form und Arten der Mahnung

5.1 Form Rz. 10 Das Gesetz schreibt für die Mahnung keine besondere Form vor.[1] Demgemäß ist sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Mahnung denkbar.[2] Eine fernmündliche Mahnung scheidet im Hinblick auf das Steuergeheimnis grundsätzlich aus.[3] Der fernmündliche Gesprächspartner ist nämlich regelmäßig nicht voll identifizierbar. Ist er es ausnahmsweise, denkbar is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 6 Verfahrensfragen

6.1 Zuständigkeit Rz. 22 Zuständig für die Niederschlagung sind die Vollstreckungsbehörden.[1] Die Niederschlagung bedarf ab bestimmten Betragsgrenzen der Genehmigung durch die OFD oder die oberste Landesfinanzbehörde. Gemäß der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 5.7.2023[2] haben die FÄ diese Genehmigung einzuholen, wenn der Niederschlagungsbet...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4 Adressat der Prüfungsanordnung

4.1 Allgemeine Anforderungen an die Bezeichnung des Inhaltsadressaten Rz. 21 Die Prüfungsanordnung hat das Prüfungssubjekt, d. h. den Stpfl. zu bezeichnen, der in dem in der Anordnung bestimmten Umfang verpflichtet ist, die Prüfung zu dulden und an ihr mitzuwirken.[1] Nur gegenüber diesem Inhaltsadressaten treten die mit der Außenprüfung verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.8 LSt im Insolvenzverfahren

4.8.1 Insolvenz des Arbeitnehmers Rz. 100 Die LSt ist von ihrer Ausprägung her lediglich eine besondere Form der Erhebung der ESt. Die Rechtslage ähnelt deshalb dabei der Rechtslage bei Vorauszahlungen zur ESt.[1] Hat der Arbeitgeber die LSt für einen insolventen Arbeitnehmer nicht abgeführt und wird der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen, so ist die Ford...mehr