Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / D. Haftung anderer Personen anstelle des Arbeitgebers nach der AO und anderen Gesetzen

I. Grundsätzliches Rz. 151 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Nicht nur nach § 42d EStG (> Rz 150 ff), sondern auch nach anderen Vorschriften können andere Personen neben oder anstelle des ArbG für die richtige Einbehaltung und Abführung der LSt haften. Soweit eine Haftung des ArbG oder des ArbN normiert ist, haften sie gesamtschuldnerisch (> Rz 95 ff). In Betracht kommen gesetzliche...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Zur Akzessorietät des Haftungsanspruchs

Rz. 15 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 "Haften" bedeutet bei § 42d EStG eine besondere Art des Einstehenmüssens für die ordnungsgemäße Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der LSt. Sie erklärt sich aus der erweiterten öffentlichen Dienstleistungspflicht des ArbG bei der Mitwirkung an steuerlichen Aufgaben (so BVerfG 19, 226 [240; Rz 40] vom ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / d) Sonstige Hinweise zum Haftungsbescheid

Rz. 210 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der Haftungsbescheid muss vom zuständigen Vertreter des FA unterschrieben sein, denn es handelt sich nicht um einen formularmäßigen Bescheid (§ 119 Abs 3 AO). Das Fehlen der Unterschrift macht den Bescheid aber nicht rechtswidrig (BFH 144, 240 = BStBl 1986 II, 169). Rz. 211 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Ein Haftungsbescheid kann nur in den Gren...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Zeitliche Grenzen der Lohnsteuer-Haftung

Rz. 231 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Grundregel: Ein Haftungsbescheid kann ergehen, wenn der Haftungsanspruch entstanden ist (> Rz 28) und solange er weder erloschen (zu Einzelheiten > Rz 32) noch verjährt ist. Zur Entstehung > Rz 28–30, Rz 55 ff; zur Verjährung > Rz 235. Rz. 232 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Eine weitere zeitliche Begrenzung ergibt sich aus der Akzessorietät des ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 5. Haftung des Programmherstellers oder Übermittlers

Rz. 184 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Sind nicht amtliche Programme dazu bestimmt, für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten zu verarbeiten, so müssen sie im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung dieser Daten gewährleisten (§ 87c Abs 1 AO). Der Hersteller von Programmen haftet, soweit die Daten info...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Grundsätzliches

Rz. 151 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Nicht nur nach § 42d EStG (> Rz 150 ff), sondern auch nach anderen Vorschriften können andere Personen neben oder anstelle des ArbG für die richtige Einbehaltung und Abführung der LSt haften. Soweit eine Haftung des ArbG oder des ArbN normiert ist, haften sie gesamtschuldnerisch (> Rz 95 ff). In Betracht kommen gesetzliche Vertreter, Vermög...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / d) Umfang der Haftung

Rz. 170 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Ein gesetzlicher Vertreter iSv > Rz 155 haftet neben dem von ihm vertretenen ArbG und ggf neben anderen Haftungsschuldnern (> Rz 167) "soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) ....nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gez...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / bb) Grenzen der Verschuldenshaftung

Rz. 160 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Hat der gesetzliche Vertreter usw (> Rz 155) die Löhne im Vertrauen darauf ungekürzt ausgezahlt, er könne Steuerrückstände nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten ausgleichen, so ist er damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen. Ist jedoch erst zwischen den Zeitpunkten der Lohnzahlung und der Fälligkeit der Steuerabzüge eine unvorhe...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Zuständiges Finanzamt

Rz. 187 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Hat das FA Steuerabzüge vom > Arbeitslohn wegen des fehlerhaften LSt-Abzugs nachzuerheben, kann es seine Nachforderung auf unterschiedlichen Verfahrenswegen verwirklichen, die entweder alternativ zur Verfügung stehen oder abhängig von unterschiedlichen Voraussetzungen sind. Je nach Anlass und Art der nicht angemeldeten oder nicht abgeführte...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Begründung – auch zur Ermessensausübung –

Rz. 200 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der Haftungsbescheid ist schriftlich zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist (§ 121 Abs 1 AO). Besonders der Sachverhalt, der zur Haftung des ArbG führt, ist darzustellen; ebenso die den > Verwaltungsakt rechtfertigenden Gesetzesvorschriften (EFG 2002, 374). Außerdem muss – schon damit der ArbG die von ihm nacherhob...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Ermessensentscheidung

Rz. 166 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Bei der Inanspruchnahme eines nach § 69 AO Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 191 Abs 1 AO: "kann"; vgl auch § 5 AO und > Rz 100 ff), die von den Gerichten darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid rechtswidrig ist, weil die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem > Ermessen in einer dem Zweck d...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Allgemeines

Rz. 190 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Grundlage für die Verwirklichung des Haftungsanspruchs ist (außer in den Fällen des § 42d Abs 4 EStG; > Rz 227 ff) ein schriftlicher Haftungsbescheid (§ 191 Abs 1, § 218 Abs 1 AO). Mit diesem Bescheid werden Ansprüche gegen den Haftungsschuldner festgesetzt, die sich daraus ergeben, dass er den Haftungstatbestand erfüllt (> Rz 33 ff, > Rz 1...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 6. Lohnsteuer-Anmeldung und Anerkennung der Zahlungsverpflichtung

Rz. 227 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Das FA braucht keinen Haftungsbescheid und kein > Leistungsgebot zu erlassen, soweit der ArbG die einzubehaltende LSt (nachträglich) anmeldet oder nach einer > Außenprüfung der LSt seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt. Entsprechendes gilt für die Nachforderung der vom ArbG zu übernehmenden pauschalen LSt (§ 42d Abs 4 EStG). Erk...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / aa) Grundsätze der Verschuldenshaftung

Rz. 158 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Die gesetzlichen Pflichten müssen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden sein (§ 69 Satz 1 AO). Vorsätzlich handelt, wer seine steuerlichen Pflichten kennt und sie bewusst verletzt oder doch ihre Verletzung in Kauf nimmt. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verp...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Haftende Personen

Rz. 155 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Ein gesetzlicher Vertreter, ein Vermögensverwalter oder ein Verfügungsberechtigter (§§ 34, 35 AO) hat die steuerlichen Pflichten der von ihm Vertretenen zu erfüllen. Diese öffentlich-rechtlichen Pflichten können durch Vereinbarungen zwischen Vertreter und Vertretenem nicht beeinflusst werden (BFH 96, 39 = BStBl 1969 II, 539). Der Vertreter ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Hinreichende Bestimmtheit

Rz. 195 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Ein Haftungsbescheid muss den Haftungsschuldner eindeutig erkennen lassen. Er ist nichtig, wenn die Identität des Adressaten zweifelhaft ist. Zu Einzelheiten > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten Rz 9 ff sowie AEAO zu § 122. Rz. 196 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der Haftungsbescheid muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs 1 AO)....mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Grundsätzliches

Rz. 84 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Das Förderverfahren für die private Altersvorsorge wird im Wesentlichen nicht von den FÄ abgewickelt. Die gesetzliche Regelung beruht auf dem sog "modifizierten Anbieterverfahren": Der Anbieter der Altersvorsorgeverträge (> Rz 20–24/3) übermittelt der ZfA (§ 81 EStG) die erforderlichen Daten; diese ermittelt die Zulage (> Rz 30 ff, > Rz 90) ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Keine Verschuldenshaftung

Rz. 13 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Die Haftung nach § 42d EStG ist zur Sicherung des Steueraufkommens im Prinzip als reine Erfolgshaftung im Zuge eines vom ArbG selbstbeherrschten Risikobereichs angelegt (BFH 146, 253 = BStBl 1986 II, 768). Sie setzt keine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung, also kein > Verschulden voraus (> R 42d.1 Abs 4 Satz 1 LStR; BFH/NV 2009...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Grundsätzliches

Rz. 95 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Soweit die Haftung des ArbG reicht, sind ArbG und ArbN Gesamtschuldner. Das > Betriebsstätten-Finanzamt kann die Steuer- oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem > Ermessen (> Rz 100 ff) grundsätzlich gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen (§ 42d Abs 3 Satz 1, 2 EStG; BFH 114, 342 = BStBl 1975 II, 297 mwN). Jeder Gesamtschuldner schul...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Einzelne Haftungstatbestände

Rz. 154 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der folgende Kurzüberblick stellt die wichtigsten in Betracht kommenden Haftungstatbestände nach der AO oder anderen Gesetzen vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den AEAO sowie die Kommentare zur AO verwiesen. 1. Gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte (§ 69 AO ff) a) Haftende Personen Rz. 155 Stand: EL 126 – ...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 3 Kollegenecke: Prüfen einer Einspruchsentscheidung

Frage: Ich habe für einen Mandanten Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt. Das Finanzamt hat den Einspruch per Einspruchsentscheidung mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen. Ein weiteres Vorgehen in der Sache hat keine Aussicht auf Erfolg. Nun möchte ich die Angelegenheit abrechnen. Die Prüfung des Steuerbescheids rechne ich nach § 28 StBVV ab, die Einlegung des...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 5. Entstehen, Fälligkeit und Erlöschen des Haftungsanspruchs

Rz. 28 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der Zeitpunkt der Entstehung des Haftungsanspruchs ist in der Praxis besonders für die > Verjährung Rz 35 ff bedeutsam, weil damit die Festsetzungsfrist beginnt (> Rz 231 ff). Der Anspruch entsteht mit der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestands (§ 38 AO); eines Haftungsbescheids bedarf es dazu nicht (BFH 181, 392 = BStBl 1997 II...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Nachforderungsbescheid gegen den Arbeitgeber

Rz. 220 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Für pauschale LSt iSv §§ 40–40b EStG haftet der ArbG nicht (> Rz 33). Erhebt das FA auf Antrag des ArbG pauschal LSt nach (vgl § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG), die der ArbG als Steuerschuldner zu übernehmen hat (§ 40 Abs 3 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 2 ff), so muss es grundsätzlich einen schriftlichen Nachforderungsbescheid (Steue...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Schuldhafte Pflichtverletzung

aa) Grundsätze der Verschuldenshaftung Rz. 158 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Die gesetzlichen Pflichten müssen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden sein (§ 69 Satz 1 AO). Vorsätzlich handelt, wer seine steuerlichen Pflichten kennt und sie bewusst verletzt oder doch ihre Verletzung in Kauf nimmt. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönl...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer

Rz. 37 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Hat der ArbG die LSt zwar zutreffend einbehalten, aber vorschriftswidrig nicht abgeführt, ist der Haftungstatbestand nach allgemeiner Meinung stets gegeben (vgl Schmidt/Krüger zu § 42d EStG Rz 3 aE; L/B/P/Nacke zu § 42d EStG Rz 8; Blümich/Wagner zu § 42d EStG Rz 52; Kirchhof/Eisgruber zu § 42d EStG Rz 14; das geht offenbar zurück auf BFH 78,...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Haftung für Amtspflichtverletzung

Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes einem Dritten gegenüber die ihm obliegende Amtspflicht, ist die Anstellungsbehörde zum > Schadensersatz verpflichtet. Diese kann in bestimmten Fällen Rückgriff auf den Amtsträger nehmen. Dieser in Art 34 GG enthaltene Grundsatz wird durch § 839 BGB konkretisiert. Die Amtspflichtv...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Allgemeines

Rz. 100 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Soweit die Voraussetzungen der Haftung erfüllt sind (> Rz 33 ff, > Rz 55 ff), stellt es die in § 42d Abs 3 EStG normierte Gesamtschuldnerschaft von ArbG und ArbN (> Rz 95 ff) in das > Ermessen des > Betriebsstätten-Finanzamt, ob es den ArbG anstelle des ArbN (oder neben ihm) für die geschuldete LSt in Anspruch nehmen will (sog Auswahlermess...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Einführung

Rz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Die > Lohnsteuer wird grundsätzlich vom > Arbeitnehmer geschuldet; er ist Steuerschuldner (§ 38 Abs 2 Satz 1 EStG). Nur wenn die Steuerabzüge nach §§ 37a/b, 40–40b EStG pauschaliert werden, wird der ArbN aus der Steuerschuld entlassen; der > Arbeitgeber wird dann selbst zum Steuerschuldner (vgl § 40 Abs 3 Satz 2 EStG; > Pauschalierung der Loh...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Grundsätzliches

Rz. 70 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbN ist der eigentliche Schuldner der LSt; der ArbG hat für seine Rechnung die LSt vom > Arbeitslohn einzubehalten (vgl § 38 Abs 2 Satz 1, Abs 3 Satz 1 EStG). Soweit eine Haftung des ArbG ausscheidet, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist (> Rz 55 ff) oder soweit der ArbG aus Gründen der > Billigkeit nicht haftet, kann das FA LSt nur v...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Grundsätzliches

Rz. 239 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbG kann gegen den Haftungsbescheid und das > Leistungsgebot (§ 218 Abs 1 AO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen (§ 347 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 355 AO). Gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung ist die Anfechtungsklage (§ 40 FGO) gegeben (> Rechtsbehelfe Rz 32 ff [40]). Ebenso können ArbN im Haftu...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Rechtsbehelfe des Arbeitnehmers

Rz. 243 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Legt der ArbN gegen einen Haftungsbescheid, der an den ArbG gerichtet ist, Einspruch ein, darf er nur solche Einwendungen erheben, die auch der ArbG vorbringen könnte (> Rz 240). Wird der ArbN dagegen selbst durch Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen, so kann er – auch nach Ablauf der Frist für eine Antragsveranlagung (zu dieser > Ve...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 6. Privatrechtliche Vorschriften

Rz. 185 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Für fremde Steuerschulden kann auch aufgrund privatrechtlicher Vorschriften gehaftet werden: Zur Haftung des Erwerbers eines unter der bisherigen Firma fortgeführten Handelsgeschäfts für Steuerschulden des bisherigen Inhabers nach § 25 HGB vgl BFH 146, 4 = BStBl 1986 II, 383; die Gesellschafter einer GbR haften für rückständige Steuerschulden...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / Zusammenfassung

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Allgemeine Haftungsgrundsätze, Gesetzeszweck

Rz. 10 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbG (> Rz 2 f) haftet nach § 42d Abs 1 EStG für einzubehaltende und abzuführende LSt (> Rz 33 ff), für im betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattete LSt (> Rz 50), für aufgrund fehlerhafter Angaben im > Lohnkonto oder in der > Lohnsteuerbescheinigung bei der Veranlagung verkürzte ESt (> Rz 51 ff) und für die vom Dr...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Verfahren für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug

Rz. 98 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Eine Verpflichtung zu Angaben in der > Steuererklärung besteht nicht; der Stpfl kann auch auf eine Günstigerprüfung beim SA-Abzug verzichten, zB wenn eine Steuerermäßigung offensichtlich nicht günstiger ist als die Zulagen (> Rz 79 Beispiel 4). Solange dies verfahrensrechtlich zulässig ist, kann der SA-Abzug aber auch dann noch beim FA beant...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht

Rz. 140 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Endet die > Unbeschränkte Steuerpflicht des Stpfl/Zulageberechtigten, entfällt auch die Voraussetzung für den SA-Abzug nach § 10a EStG (> Rz 9); die Zulageberechtigung wird davon nicht berührt (> Rz 5/2). Aus europarechtlichen Gründen wird die bis dahin gewährte staatliche Förderung nur zurückgefordert, wenn der Zulageberechtigte/Stpfl in e...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Verwendung zum Erwerb einer Wohnung

Rz. 112 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der Stpfl/Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und durch Zulagen/SA-Abzug geförderte Kapital ganz (100 %) oder teilweise (bis auf ein Restkapital von mindestens 3 000 EUR) als ‚Altersvorsorge-Eigenheimbetrag’ für den Erwerb oder Umbau einer Wohnung entnehmen. Entnahmeberechtigt sind Personen während der > Unbe...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Nachforderung pauschaler Einkommensteuer für Sachzuwendungen (§§ 37a/b EStG)

Rz. 223 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Ein Unternehmer/Steuerpflichtiger/Arbeitgeber kann die ESt für Sachzuwendungen pauschalieren, wenn er vermeiden will, dass der Empfänger der Zuwendung den ihm zugewandten geldwerten Vorteil versteuern muss (vgl §§ 37a und 37b EStG). Zu Einzelheiten > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen. § 37a Abs 2, § 37b Abs 3 EStG besti...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Bäckereigewerbe

Rz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Wegen der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit > Lohnzuschläge Rz 15 ff und Rz 70. Solche Lohnzuschläge sind im Rahmen von § 3b EStG auch dann steuerfrei, wenn die Arbeit zu Zeiten verrichtet wird, zu denen nach Gesetz oder Tarifvertrag nicht gearbeitet werden darf, wenn der maßgebende Tarifvertrag für auch unzulässige Arbeits...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Bagatellgrenzen

Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der Grundsatz, dass der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen soll, wird beim Lohnsteuerverfahren zB in § 39 Abs 5 Satz 5 und Abs 7 Satz 4, § 39a Abs 5, § 41c Abs 4 Satz 2, § 42d Abs 5 EStG; § 11 Abs 3 VermBG erkennbar. Erleichterungen bei der Zinsbesteuerung gelten auch für ArbG-Kleindarlehen (> Darlehen Rz 25 ff). Ergänzend w...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Fehlerhafte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer

Rz. 33 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Nach dem in § 42d Abs 1 Nr 1 EStG zuerst genannten Haftungstatbestand haftet der ArbG (> Rz 2, 3) für LSt, die er einzubehalten und abzuführen hat (§ 42d Abs 1 Nr 1 EStG). Er muss also dafür einstehen, dass die abzuführende LSt vorschriftsmäßig (> Rz 34 ff) vom stpfl > Arbeitslohn einbehalten wird. Der Haftungstatbestand des § 42d Abs 1 Nr 1...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Verkürzung der Einkommensteuer aufgrund fehlerhafter Angaben des Arbeitgebers

Rz. 51 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbG haftet für ESt (LSt), die bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern aufgrund fehlerhafter Angaben im > Lohnkonto oder in einer nach § 41b EStG der FinVerw zu übermittelnden > Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird (§ 42d Abs 1 Nr 3 EStG). Es kommt nicht darauf an, worauf der Fehler beruht (Irrtum, falsche Rechtsauffassung usw). Die Bes...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Auswahlermessen

Rz. 125 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Kommt der ArbG als Haftender für die LSt des ArbN in Betracht, weil ein Haftungstatbestand (> Rz 33 ff) gegeben ist und kein Fall der Haftungsausschlüsse (> Rz 55 ff, > Rz 105 ff) vorliegt und das Entschließungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist, so kann das > Betriebsstätten-Finanzamt die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pf...mehr

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Anhang 2 – Reisekosten (all... / dd) Zuordnung mittels dienst- oder arbeitsrechtlicher Festlegung durch den Arbeitgeber

Rz. 6 Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer einer solchen Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4 Satz 1 EStG) dauerhaft zugeordnet ist. Ist der Arbeitnehmer nur vorübergehend einer Tätigkeitsstätte zugeordnet, begründet er dort keine erste Tätigkeitsstätte (zur Abgrenzung der Merkmale "dauerhaft" und "vorübergehend" vgl. Rz. 14). Die dauerhafte Zuordnung des A...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Entschließungsermessen (Haftungsausschluss wegen Unbilligkeit)

Rz. 105 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Im Rahmen des Entschließungsermessens prüft das FA, ob es überhaupt gegen den ArbG als Haftungsschuldner vorgehen kann. Das ist ausgeschlossen, wenn seine Inanspruchnahme unbillig ist, weil ein Haftungsbescheid dann von vornherein ermessensfehlerhaft wäre. Der ArbG haftet hier selbst dann nicht, wenn das FA die LSt beim ArbN zuvor erfolglos...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Gesetzliche Haftungsausschlüsse für den Arbeitgeber

Rz. 55 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 § 42d Abs 2 EStG schließt eine Haftung des ArbG in bestimmten Fällen überhaupt aus. Der ArbG kann hier selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die LSt beim ArbN (Steuerschuldner) nicht nacherhoben werden kann. Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden (wobei einigen Tatbeständen nur deklaratorische Bedeutung zukommt, da der ArbG...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Altersvorsorgeverträge

Rz. 20 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Durch Altersvorsorgezulage oder den SA-Abzug werden in erster Linie Beiträge und Tilgungsleistungen (> Rz 25 ff) für Altersvorsorgeverträge der in § 1 AltZertG bezeichneten Art begünstigt (vgl § 82 EStG). Der Begriff des Altersvorsorgevertrags ist in § 82 Abs 1 EStG Satz 1 legaldefiniert (erkennbar am entsprechenden Klammerzusatz). Es handel...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 6 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Die in § 42d EStG enthaltene Regelung geht zurück bis zu § 50 EStG vom 29.03.1920 (RGBl 1920 I, 359), der die Gesamtschuld von ArbN und ArbG für die einzubehaltende und abzuführende LSt einführte. § 38 Abs 3 EStG vom 27.02.1939 (RGBl 1939 I, 297) stellte klar, dass der ArbG für den richtigen Abzug der LSt und ihre Abführung haftet. Rz. 7 Stand...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung für Steue... / 5 Kollegenecke: Akteneinsicht beim FG in der Corona-Pandemie

Frage: Derzeit führe ich einen Finanzgerichtsprozess wegen der Mehrsteuern aufgrund einer bei einem Mandanten durchgeführten Betriebsprüfung. Dabei ist es zweckdienlich, die in Papierform geführten Gerichts- und Finanzamtsakten – und hier insbesondere die Prüferhandakte – einzusehen. Nach meiner Kenntnis hat der BFH in letzter Zeit seine bekannte, sehr zurückhaltende Rechtspre...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Fall des § 93c Abs 4 S 1 AO

Rn. 164 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 § 93c Abs 4 S 1 AO erlaubt es ("kann" = Ermessen, § 5 AO) den (zuständigen) FinBeh zu ermitteln, ob die Träger der Sozialleistungen ihre Pflichten nach § 93c Abs 1 Nr 1, 2, 4 u Abs 3 AO erfüllt und den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetze bestimmt haben.mehr