Fachbeiträge & Kommentare zu Abgrenzung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Abgrenzung ggü Urkundenbeweis, Privatgutachten.

a) Rn 7 Zu Gutachten aus anderen gerichtlichen Verfahren s § 411a; zur ursprünglich fehlenden gerichtlichen Ernennung als SV und deren Nachholung § 407a Rn 6; zur Vernehmung des Erstellers der Urkunde § 411 Rn 17–25; allg zur Ersetzung des Sachverständigenbeweises durch sonstige Gutachten, insb im Wege des Urkundenbeweises, § 355 Rn 10, § 286 Rn 10. b) Privatgutachten. Rn 8 Sin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung zu anderen Rechtsverhältnissen.

Rn 3 Die GbR grenzt sich von anderen Dauerschuldverhältnissen über die konstitutiven Merkmale des gemeinsamen Zwecks sowie der darauf gerichteten Förderpflicht der Gesellschafter ab. Bei Vorliegen dieser Wesensmerkmale ist regelmäßig von einer GbR auszugehen. Anderes gilt, wenn diese Merkmale durch andere Elemente vertraglicher Beziehungen überlagert und in den Hintergrund g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abgrenzung zu anderen Gestaltungsformen

I. Teilungsanordnung und Erbeinsetzung. Rn 11 Teilungsanordnungen regeln nur, welche Gegenstände einem Miterben aus dem Nachlass zukommen sollen, ohne ihn wertmäßig zu begünstigen; sie haben nicht etwa die Wirkung, dass ein Miterbe mehr oder weniger als seinen Erbteil erhält. Der Wert des zugewiesenen Gegenstandes wird auf den Erbteil des Miterben angerechnet. Übersteigt der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzung.

1. Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts. Rn 2 Der Regelungsbereich des werkvertraglichen Mängelhaftungsrechts ist in mehrfacher Weise begrenzt. Er umfasst – selbstverständlich – zunächst nur die Fälle, in denen überhaupt Werkvertragsrecht Anwendung findet. Das ist in der Praxis indes nicht immer leicht zu entscheiden, wie die mannigfaltigen Abgrenzungsprobleme gerade bei häuf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung.

I. Bestätigung gem § 144. Rn 2 Die Bestätigung nach § 144 betrifft ein wirksames, noch nicht angefochtenes Rechtsgeschäft und führt nur zum Verlust des Anfechtungsrechts. Sie stellt geringere Anforderungen und setzt keine empfangsbedürftige Willenserklärung voraus (RGZ 68, 398). Nach Ausübung des Anfechtungsrechts ist eine Bestätigung gem § 141 möglich (BGH NJW 71, 1800). II. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung zu anderen Rechtsgeschäften.

I. Garantie. 1. Inhalt. Rn 51 Der selbstständige Garantievertrag ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Garant verpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen (BGH NJW 96, 2569, 2570; ZIP 01, 1469). Die Regelungen des Bürgschaftsrechts gelten nicht (BGH NJW 67, 1020, 1021; Erman/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung.

I. Vertragsbedingung. Rn 10 Nicht um Bedingungen im Rechtssinn handelt es sich bei sog ›Vertragsbedingungen‹ iSv § 305 I. Der Ausdruck ›Vertragsbedingung‹ bezeichnet nur einzelne Klauseln des Vertrages, die den Inhalt des Rechtsgeschäfts festlegen. Sie betreffen dagegen nicht spezifisch den Eintritt der Wirkungen des Rechtsgeschäfts. Zur Abgrenzung zwischen Bedingung und Fäll...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abgrenzung.

I. Auslegung. Rn 12 Ergibt die Auslegung, dass das Gewollte, also nicht das irrtümlich Erklärte, als Erklärungsinhalt gilt (BGHZ 71, 247), scheidet eine Anfechtung aus. Hat der Erklärungsempfänger den Irrtum erkannt, gilt das Gewollte (BGH NJW-RR 95, 859 [BGH 22.02.1995 - IV ZR 58/94]). II. Falsa demonstratio. Rn 13 Verstehen die Parteien die Erklärung abw von ihrer eindeutigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsnatur und Abgrenzung.

I. Rechtsnatur. Rn 2 Mit der Aushändigung der Urkunde an den Anweisungsempfänger entsteht eine doppelte Ermächtigung, über ein fremdes Recht im eigenen Namen zu verfügen (BeckOKBGB/Gehrlein Rz 6): Der Anweisungsempfänger ist ermächtigt, die Leistung beim Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, an den Anweisungsempfänger als Inhaber der Urkund...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzung zu ähnlichen Instituten.

1. Unselbstständige Rechnungsposten. Rn 4 Eine Aufrechnung setzt voraus, dass sich zwei selbstständige Forderungen gegenüberstehen. Einer Aufrechnung bedarf es dann nicht, wenn lediglich einzelne Abrechnungsposten innerhalb eines einheitlichen Anspruchs einander gegenüberstehen, wie dies etwa aufgrund der Saldotheorie bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gegenseiti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abgrenzung.

I. Grundlagen. Rn 20 Die nach obigen Grundsätzen vorzunehmende Abgrenzung des Werkvertrages von anderen Vertragstypen ist wegen der Besonderheiten des Werkvertragsrechts im Bereich der Mängelhaftung, der Mitwirkungspflichten, der Sicherungsrechte, der Kündigung und der Verjährung bedeutsam. Darüber hinaus kennt nur das Werkvertragsrecht die rechtsgeschäftlichen Abnahme (§ 640...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abgrenzung.

1. Wiederverkauf. Rn 4 Darstellungen: Stoppel JZ 07, 218 ff; Ulbrich MDR 06, 1261 ff. Der gesetzlich bewusst nicht geregelte (BGHZ 110, 183, 191; BGH NJW 02, 506) Wiederverkauf betrifft die zum Wiederkauf umgekehrte Konstellation, dass der Käufer den Rückkauf durch den Verkäufer mit einseitiger Erklärung zustande bringen kann (vgl BGHZ 140, 218, 220; BGH NJW 84, 1568, 2569). ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Abgrenzung Rechtsprechung und Verwaltungstätigkeit.

I. Gerichtsverwaltung, Nebentätigkeiten in der Rechtspflege. Rn 23 Die genannten Vorschriften und Garantien sachlicher richterlicher Unabhängigkeit (Weisungsfreiheit) erfassen nur den Bereich der Rspr, nicht hingegen eine Tätigkeit von Richtern iRd internen Gerichts- und der durch Außenwirkung gekennzeichneten Justizverwaltung. Auch die Justizverwaltung fällt begrifflich unte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abgrenzung zur Bürgschaft.

Rn 54 Sowohl die Bürgschaft als auch der Schuldbeitritt gewähren dem Gläubiger einen Anspruch gegen einen Mithaftenden als zusätzliche Sicherheit. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen diesen alternativen, sich gegenseitig ausschließenden (BVerwG NVwZ 18, 993, 994 [BVerwG 12.03.2018 - BVerwG 10 B 25.17] Rz 12) Formen der Mithaft ist, ob eine selbstständige Schuld (dann Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abgrenzung zur Bürgschaft.

Rn 52 Die Abgrenzung der Bürgschaft zum Garantievertrag bereitet insb deshalb Schwierigkeiten, weil beide Verträge demselben wirtschaftlichen Zweck dienen (BGH LM § 765 Nr 1): der Sicherung einer fremden Forderung. Im Unterschied zur Bürgschaft will der Garant eine von der gesicherten Schuld unabhängige Verpflichtung (BGH NJW 67, 1020, 1021 aE) übernehmen, für die er auch da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen.

Rn 6 § 772 S 1 ist eine Verfahrensvorschrift, die auch den Schuldner schützt (Rn 1). Dem Schuldner steht daher die Erinnerung offen. Der Dritte kann zwischen Erinnerung nach § 766 und der Interventionsklage wählen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abgrenzung zu § 887.

Rn 3 Die Abgrenzung zur Vollstreckung vertretbarer Handlungen nach § 887 bereitet oft Schwierigkeiten, vgl dazu die Einzelfallliste in der Kommentierung des § 887 Rn 23 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Abgrenzung der Änderung von der Ersetzung als ungeschriebenes Merkmal.

Rn 11 Vor dem Hintergrund der semantischen Bedeutung des Wortes ›Änderung‹ und des interessenausgleichenden Zwecks des I erscheint es geboten, die Erhaltung des digitalen Produkts in seinem Kern als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung anzusehen und auf diese Weise eine Abgrenzung zur Ersetzung vorzunehmen (dazu Möllnitz MMR 21, 116, 118).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zum Zeugenbeweis.

Rn 3 Zeugen können alle Personen sein, die im konkreten Verfahren nicht den Vorschriften über die Parteivernehmung unterfallen (näher § 373 Rn 10–14). Als Partei kann vernommen werden, wer im Zeitpunkt seiner Einvernahme selbst Kl oder Bekl und prozessfähig ist sowie der Vertreter der prozessunfähigen Partei (§ 455 I).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abgrenzung zum Abänderungsantrag.

Rn 45 Der in einem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingehenden Schriftsatz enthaltene Sachvortrag zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Partei ist als Abänderungsantrag nach § 120 IV auszulegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abgrenzung zu § 434.

Rn 5 Die Abgrenzung kann in vielen Fällen dahinstehen (Grüneberg/Weidenkaff Rz 6a; zu gleichlaufenden Gewährleistungsfristen, Hamm BeckRS 19, 16619 Rz 56). Sie ist aber wegen Rn 4 strikt zu beachten, wenn es auf den Zeitpunkt des Auftretens des Mangels ankommt.mehr

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FoVo 06/2023, Schwierige Abgrenzung der vertretbaren von der unvertretbaren Handlung

Leitsatz Wurde der Ex-Verwalter/Schuldner rechtskräftig verurteilt, die Parkplatzmarkierung gemäß einer bestimmten Markierung wiederherzustellen, und bedarf es dazu der Duldung durch Sondernutzungsberechtigte, handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung, die mit Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, vollstreckt wird. AG Hamburg-St. Georg, Beschl. v. 15.5.2022 – 980b C 15/...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Abgrenzung ggü Schiedsgutachten.

Rn 10 Der Schiedsgutachter wird von den Parteien durch Schiedsgutachtervertrag zur grds verbindlichen Feststellung von entscheidungserheblichen Tatsachen oder auch vorgreiflichen Rechtsfragen bestellt (vgl § 1025 Rn 24, § 1029 Rn 11). Die §§ 402 ff sind nicht anwendbar (Ddorf OLGR 95, 12). S.a. § 485 Rn 4.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 651b BGB – Abgrenzung zur Vermittlung.

Gesetzestext (1) Unbeschadet der §§ 651v und 651w gelten für die Vermittlung von Reiseleistungen die allgemeinen Vorschriften. Ein Unternehmer kann sich jedoch nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistu...mehr

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AGS 06/2023, Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Verfahrensgebühr bei vorgerichtlicher Tätigkeit

§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG; Nrn. 2300, 3100, Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG Leitsatz Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für die Entstehung der Geschäftsgebühr nac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Abgrenzung ggü Zeugen.

Rn 6 Der Zeuge berichtet Wahrnehmungen, die er in der Vergangenheit ohne gerichtlichen Auftrag gemacht hat. Bedurfte er dazu besonderer Sachkunde, so ist er sachverständiger Zeuge, § 414 (zur Abgrenzung vom SV § 414 Rn 2; auch dieser kann den SV idR nicht ersetzen, Kobl MedR 05, 473, 474 [OLG Koblenz 19.05.2005 - 5 U 1470/ 04] zum Arzthaftungsprozess). Der SV hingegen wird v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff und Abgrenzung.

Rn 2 Der sachverständige Zeuge wird als Zeuge über die Wahrnehmung vergangener Tatsachen oder Zustände vernommen. Die Wahrnehmung und Bildung des Tatsachenurteils (vgl St/J/Berger vor § 373 Rz 11) war ihm jedoch nur möglich, weil er über eine besondere Sachkunde verfügt. Weitere Wertungen und Schlussfolgerungen darf er als Zeuge nicht ziehen (VfGH Berlin VersR 09, 564, 566 m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Abgrenzung.

Rn 27 Die Beschaffenheitsvereinbarung legt die Anforderungen an die Kaufsache unterhalb der Garantie (§ 443) fest. Sie ist daher strikt von dieser zu unterscheiden (Köln NJW-RR 13, 1209 [OLG Köln 20.02.2013 - 13 U 162/09]; Emmert NJW 06, 1765 ff). Unterschiedliche Interessenlagen bestimmen die Abgrenzung: Angabe der Fahrleistung ist beim Gebrauchtwagenkauf unter Händlern/Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abgrenzung zwischen dem Erklärungs- und dem Empfangsboten.

Rn 19 Empfangsbote ist nur derjenige, der vom Adressaten mit der Entgegennahme der Erklärung beauftragt wurde (Hamm NJW-RR 87, 260, 262 [OLG Hamm 30.10.1986 - 15 W 394/86]). Fehlt eine ausdrückliche Ermächtigung des Erklärungsempfängers, ist durch Auslegung (§§ 133, 157) zu ermitteln, ob der Mittler als Empfangs- oder Erklärungsbote anzusehen ist. Maßgeblich hierfür ist, ob ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzung.

Rn 3 Abzugrenzen ist die Anweisung vom Auftrag iSd §§ 662 ff (Inkassomandat, Zahlungsauftrag). Die Anweisung begründet keine Verpflichtung, sondern lediglich eine Berechtigung des Empfängers sowie des Angewiesenen. Im Unterschied zur Zession (zB Inkassozession) wird bei der Anweisung kein Forderungsrecht auf den Empfänger übertragen, sondern der Anweisende bleibt Anspruchsgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff und Abgrenzung zur unmittelbaren Stellvertretung.

Rn 2 Bei der im BGB nicht geregelten mittelbaren (indirekten, verdeckten) Stellvertretung handelt der Vertreter zwar im Interesse und für Rechnung eines anderen, aber in eigenem Namen, sodass er selbst berechtigt und verpflichtet wird. Spezielle Regelungen enthalten die §§ 383 ff, 453 ff HGB; 32 I 1, 18 ff DepotG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abgrenzung zum freien Dienstverhältnis, Definition Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Rn 15 Praktisch bedeutsamstes Dienstverhältnis ist das Arbeitsverhältnis. Es ist zwar in seinen Grundlagen in den §§ 611–630 geregelt, wird jedoch durch zahlreiche arbeitsrechtliche Spezialgesetze, meist Arbeitnehmerschutzvorschriften (Rn 38), bestimmt. Daher ist die Abgrenzung vom freien Dienstverhältnis von großer Bedeutung. 1. Abgrenzungskriterien. a) Im Arbeitsrecht. Rn 16...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Abgrenzung.

Rn 6 Die Abgrenzung erfolgt nach dem Gesellschaftszweck. Eine Personenhandelsgesellschaft liegt in den folgenden Konstellationen vor: 1) Der Zweck der Gesellschaft ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet (§§ 105 I, 123 II HGB). Gem § 1 II HGB ist Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn er erfordert nicht nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Abgrenzung zur Stellvertretung.

Rn 18 Ob Stellvertretung oder Botenschaft vorliegt, ist in Zweifelsfällen durch Auslegung vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157) zu ermitteln (BGH NJW 08, 1243 Rz 14). Die Abgrenzung kann in der Praxis schwierig sein (Medicus/Petersen AT Rz 886). Maßgeblich ist nach dem für die Stellvertretung geltenden Offenkundigkeitsprinzip (s Rn 30) das äußere Auftreten der Mittelsperson gg...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.5.1 Abgrenzung Vermögensverwaltung zu wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Tz. 36 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Für die Abgrenzung zwischen der ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung und dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins gelten die allgemeinen einkommensteuerlichen Grundsätze der Abgrenzung zwischen den Einkünften aus Gewerbebetrieb einerseits und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abgrenzung.

Rn 1 Der zur Bestimmung der Leistung berechtige Dritte ist in zweifacher Hinsicht abzugrenzen. I. Schiedsrichter. Rn 2 Der durch förmliche (§ 1031 ZPO) Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) bestellte Schiedsrichter soll einen Streit zwischen zwei Parteien anstelle des staatlichen Gerichts durch Schiedsspruch (§ 1054 ZPO) entscheiden. Dieser hat die Wirkung eines rechtkräftigen Urt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich, Abgrenzung.

I. Anwendbarkeit. Rn 2 Die Vorschriften über die Vollstreckungsabwehrklage gelten nicht nur für Urt, sondern gem § 795 auch für die in § 794 I erwähnten Schuldtitel; bei einzelnen Schuldtiteln des § 794 I entfällt § 767 II. Gemäß § 95 I, II des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) v 22.12.08 gelten d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung von anderen Urteilswirkungen.

1. Innerprozessuale Bindungswirkung. Rn 4 Die in § 318 geregelte innerprozessuale Bindungswirkung tritt anders als die materielle Rechtskraft bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft ein und bestimmt, dass das die Entscheidung erlassende Gericht diese nicht mehr ändern kann und hieran im weiteren Verfahren in der Instanz gebunden ist (vgl § 318 Rn 1). Im Umfang entspric...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abgrenzung zu § 793.

1. Kriterien. Rn 2 § 766 ermöglicht die Überprüfung sowohl von Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts als auch des GV; nicht überprüft werden mit § 766 die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts. Liegt eine Entscheidung vor, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 der richtige Rechtsbehelf (BGH ZIP 04, 1379). In Familiensachen ist § 766 entspr über § 120 I FamFG anzuwenden (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung des Idealvereins vom wirtschaftlichen Verein.

I. Vereinszweck. Rn 2 Der Vereinszweck wird durch die Mitglieder in der Vereinssatzung (§ 57 I) kraft ihrer Vereinigungsfreiheit (Art 9 I GG) bestimmt. Die Grenzen zulässiger Vereinszwecke ergeben sich aus Art 9 II GG, dem VereinsG (s Vor § 21 Rn 11) und aus §§ 134, 138. Ein Verein zur Förderung des Tabakkonsums verstößt aber nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn er ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich, Abgrenzung.

I. Anwendung. Rn 2 § 768 gilt dem Wortlaut nach für Urt; gem § 795 S 1 ist diese Vorschrift auf die in § 794 I genannten Schuldtitel entspr anzuwenden. Für Vollstreckungsbescheide ergibt sich dies ohnedies aus § 796 III; für vollstreckbare Urkunden aus § 777 V, für durch einen Notar für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche aus § 797 VI und für Vergleiche, die vor einer du...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Wesen und Abgrenzung.

I. Wesen und Entstehung. Rn 1 Die Gemeinschaft iSd §§ 741 ff ist die Innehabung eines Rechts durch mehrere Rechtsträger zu ideellen Bruchteilen. Es handelt sich um eine geteilte Rechtszuständigkeit. Der gemeinsam gehaltene Gegenstand bleibt dagegen ungeteilt. Das Recht des einzelnen Mitglieds der Gemeinschaft besteht daher in einem ideellen Bruchteil an dem ungeteilten Gegens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzung von ähnlichen Erscheinungen.

1. Aufhebungsvertrag. Rn 5 Durch den Erlass wird nicht das Schuldverhältnis als Ganzes (iwS) beseitigt, sondern lediglich eine Forderung, also ein Schuldverhältnis im engeren Sinne zum Erlöschen gebracht. Demgegenüber können die Parteien, namentlich – aber keineswegs nur – bei Dauerschuldverhältnissen, auch ein Schuldverhältnis als Ganzes vertraglich beseitigen. Eine solche A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Sachliche Abgrenzung.

I. Gerichtsorganisation. Rn 12 Der Zweite Titel ist nicht einschlägig, soweit es um die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Gerichten geht; für diese besteht der Vorbehalt des formellen, in den Fällen ausdrücklicher formell-gesetzlicher Ermächtigung jedenfalls des materiellen Gesetzes (Rechtsverordnung). Hieran ist die geschäftsverteilende Verwaltung gem Art 20 III GG geb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Abgrenzung.

aa) Verfügungsverträge. Rn 6 Die schuldrechtlichen und sachenrechtlichen Verfügungsverträge wie die Abtretung (§ 398 BGB) und die Verträge nach den §§ 873, 925, 929 BGB (Zö/Schultzky Rz 8 f; Musielak/Voit/Heinrich Rz 6; ThoPu/Hüßtege Rz 3) sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Zur Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB) s jetzt Rn 14 ›Schuldbeitritt/Schuldübernahme‹. bb) Gesetzliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung.

I. § 123. Rn 4 Die Vorschrift ist ggü § 138 vorrangig. Wer durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wurde, kann grds allein nach § 123 anfechten. Ein Rechtsgeschäft ist nur anfechtbar, wenn seine Anstößigkeit ausschl auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung beruht (BGH NJW 08, 982 [BG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich, Abgrenzung.

I. Anwendbarkeit. Rn 2 Die Zwangsvollstreckung darf nicht insgesamt untersagt werden. § 765a ermöglicht es somit nicht, die Bindung der Vollstreckungsorgane an den Titel überhaupt zu beseitigen. Einwendungen gegen den titulierten Anspruch sind im Weg der Nichtigkeits- u Restitutionsklage nach §§ 579, 580, der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 und – bei erschlichenem bzw als...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Abgrenzung.

I. Parteianhörung. Rn 2 Die Vernehmung der Partei ist abzugrenzen von ihrer persönlichen Anhörung nach § 141, die kein Beweismittel darstellt. Die Parteianhörung ist ein bevorzugtes Mittel zur Erfüllung der in § 139 geregelten Aufklärungspflicht. Sie dient der Sammlung und Vervollständigung des Tatsachenstoffs durch Beseitigung von Lücken, Unklarheiten und Widersprüchen. Vora...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Abgrenzung und Gefahren der Anhörung.

I. Parteianhörung und Parteivernehmung. Rn 2 Theoretisch besteht ein klarer Unterschied zwischen der Parteianhörung nach § 141 und der Parteivernehmung nach §§ 445 ff. So besteht bereits ein grundlegender formaler Unterschied bei der Anordnung. Eine Parteianhörung wird durch Beschl des Gerichts oder als eine vorbereitende Maßnahme (vgl § 273 II Nr 3) durch Verfügung angeordne...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich, Abgrenzung.

I. Anwendbarkeit. Rn 3 § 772 wird sowohl in der Mobiliarals auch in der Immobiliarzwangsvollstreckung angewendet. Rn 4 Diese Vorschrift gilt nur für relative gesetzliche und behördliche Veräußerungsverbote. Gesetzliche Veräußerungsverbote enthalten bspw die §§ 88, 156 VVG, 21 I InsO (Musielak/Voit/Lackmann Rz 1; Zö/Herget Rz 1). Behördliche Veräußerungsverbote sind solche nach...mehr