Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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FF 02/2020, Moderne Familienformen. Symposium zum 75. Geburtstag von Michael Coester.

Katharina Hilbig-Lugani/Peter M. Huber (Hrsg.) De Gruyter Verlag Berlin 2019, geb., 216 S., 99,95 EUR, ISBN 978-3-11-055177-8 Im Sommer 2017 hat Professor Dr. Michael Coester seinen 75. Geburtstag gefeiert; ein Jubiläum, dass von Rudolf Streinz seinerzeit in der FF (vgl. Streinz, Prof. Dr. Michael Coester zum 75. Geburtstag, FF 2017, 309 f.; vgl. auch Peschel-Gutzeit, Ein une...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Volljährigen-Adoption

Rz. 7 Liegt eine Volljährigen-Adoption vor, so bleibt bei Erbfällen nach dem 31.12.1976 grundsätzlich das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen leiblichen Eltern bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB). Lediglich in den Fällen einer Volljährigen-Adoption mit "starker" Wirkung erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern. Da in Fällen der Volljährigen-A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Adoption bis zum 31.12.1976

Rz. 18 Nach dem bis zum 31.12.1976 geltendem Recht wurde die Verwandtschaft des angenommenen Kindes zu den natürlichen Eltern[20] und deren Verwandten nicht aufgehoben. Das adoptierte Kind behielt sein volles Erbrecht gegenüber seinen Blutsverwandten (§ 1764 BGB a.F.). Zusätzlich erhielt das adoptierte Kind ein Erbrecht nach dem Annehmenden, es sei denn, es wurde nach § 1767...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Minderjährigen-Adoption

Rz. 5 Das Erbrecht der Adoptiveltern und deren Abkömmlinge unterscheidet sich danach, ob eine Minderjährigen- oder eine Volljährigen-Adoption vorliegt bzw. in welchen Fällen eine Altadoption übergeleitet wurde.[4] Zu unterscheiden ist insoweit die Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 und das ab dem 1.1.1977 geltende Recht. Nach § 1759 BGB a.F., welcher für Erbfälle des Angenommenen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Adoptionen seit dem 1.1.1977

Rz. 6 Seit dem 1.1.1977[27] wird die Adoption Minderjähriger von der Adoption Volljähriger unterschieden.[28] Die Adoption eines minderjährigen Kindes – maßgeblich ist der Zeitpunkt des familiengerichtlichen Ausspruchs der Annahme[29] – führt zur sog. Volladoption, so dass das angenommene Kind die Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (bzw. eines gemeinschaftlichen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Adoptionen ab dem 1.1.1977

Rz. 19 Das seit dem 1.1.1977 geltende Adoptionsrecht unterscheidet zwischen Minderjährigen- und Volljährigen-Adoptionen. Für minderjährige Kinder gilt grundsätzlich die sog. Volladoption. D.h., dass das minderjährige Kind grundsätzlich Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden und sein Verwandtschaftsverhältnis zu seiner natürlichen Familien aufgelöst wird.[21] Es besteht dahe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Adoptionen in der Zeit bis zum 31.12.1976

Rz. 5 Die Annahme an Kindes statt löste nach altem Recht (gültig bis 31.12.1976) das Verwandtschaftsband zu den natürlichen Eltern und Verwandten des zu adoptierenden Kindes nicht auf. Das Adoptivkind behielt also sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber seinen Blutsverwandten, § 1764 BGB a.F. Durch die Adoption erwarb das Kind zusätzlich ein Erb- und Pflichtteilsrecht nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Internationales Adoptionsrecht

Rz. 24 Das Adoptionsstatut beurteilt sich aus deutscher Sicht nach den Art. 22 und 23 EGBGB. Bei Adoption durch ein Ehepaar findet gem. Art. 22 Abs. 1 S. 2 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 EGBGB vorrangig das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehepartner den gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. während der Ehezeit zuletzt hatten und einer der Ehepartner fortlaufend hat, sons...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anzuwendende Vorschriften

Rz. 23 Adoption nach altem Recht: Erfolgte eine Adoption vor dem 1.1.1977, so sind die Übergangsregelungen des Art. 12 des AdoptG zu beachten. Verstarb der Erblasser vor dem 1.1.1977, so bestimmen sich nach Art. 12 § 1 Abs. 4 AdoptG die erbrechtlichen Verhältnisse nach altem Recht. Verstarb der Erblasser nach dem 31.12.1976 und war der Angenommene am 1.1.1977 bereits volljäh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Begriff des Abkömmlings

Rz. 8 Unter den Begriff "Abkömmlinge"[17] fallen die ehelichen Kinder, Enkel, Urenkel usw., d.h. diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind, des Weiteren die nichtehelichen sowie die adoptierten Kinder,[18] im Übrigen die nichtehelichen Kinder eines männlichen Erblassers und nichteheliche Kinder männlicher Abkömmlinge.[19] Die individuelle Ausl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Adoptierte Kinder

Rz. 4 Bei der Beerbung von angenommenen Kindern i.R.d. Erbfolge dritter Ordnung ist ebenfalls zwischen Erbfällen vor dem 1.7.1977 und Erbfällen nach dem 31.12.1976 zu unterscheiden. So steht den Adoptivgroßeltern und deren Abkömmlingen bei Erbfällen vor dem 1.7.1977 kein Erbrecht zu (§§ 1759, 1763 BGB a.F.). Rz. 5 Bei Erbfällen nach dem 31.12.1976 ist wiederum zwischen der Mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Dem Erblasser war das Pflichtteilsrecht nicht bekannt

Rz. 20 Weitere Voraussetzung ist, dass dem Erblasser bei Errichtung seiner letztwilligen Verfügungen das Pflichtteilsrecht nicht bekannt war. Hierunter fällt der Fall, dass dem Erblasser die Geburt eines Abkömmlings nicht bekannt war oder er subjektiv davon ausging, ein Pflichtteilsberechtigter sei bereits verstorben, auch wenn dies nicht zutreffend ist.[32] Zweifelt der Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Zugehörigkeit zu mehreren Stämmen (S. 1)

Rz. 2 Ein Verwandter kann zu mehreren Stämmen gehören, wenn er aus einer Ehe zwischen Verwandten stammt, bspw. von Geschwisterkindern (Cousin und Cousine), oder wenn er von einem Verwandten als Kind angenommen wurde, sofern das bisherige Verwandtschaftsverhältnis bestehen bleibt (S. 1). Geschwisterkinder sind bspw. in der Vater- und Mutterlinie mit dem Erblasser, also dem Ur...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verzichtender

Rz. 3 Verwandte und der Ehegatte können verzichten, der Fiskus nicht. Der Verzichtende muss nicht pflichtteilsberechtigt und auch nicht nächstberufener Erbe sein. Es kann auch vor dem Entstehen des Verwandtschaftsverhältnisses bzw. vor der Eheschließung wirksam verzichtet werden, also insbesondere auch durch Verlobte und vor einer Adoption[1] oder vor der Anerkennung oder Fe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Abs. 1 Nr. 3 (Einflussnahme durch Täuschung oder Drohung)

Rz. 22 Die Beeinflussung der Willensbildung des Erblassers durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) begründet die Erbunwürdigkeit des Täters nach Abs. 1 Nr. 3. Die Definition der arglistigen Täuschung entspricht der in § 123 BGB.[39] Sie kann durch Tun oder Unterlassen geschehen. Rz. 23 Ob bei der Anwendung von Gewalt (vis absoluta) ein Fall des Abs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Zuwendungsempfänger

Rz. 16 Der Erblasser ist verpflichtet, die Person des Bedachten selbst zu bestimmen. Sein Wille allein ist maßgebend. Nach Ansicht des RG ist die Anordnung, das Los über die Erbschaft entscheiden zu lassen, zulässig.[58] Nach anderer, richtiger Ansicht ist eine Ermittlung durch Losentscheid allerdings unwirksam.[59] Es wurde als zulässig erachtet, dass der Erblasser dahingeh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

Rz. 3 Die Annahme als Kind wird durch das FamilienG auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen, § 1752 Abs. 1 BGB; bei der Volljährigenadoption kann der Antrag auch vom Anzunehmenden erfolgen, § 1768 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Aufhebung der Adoption beim Minderjährigen richtet sich nach § 1760 BGB sowie § 1763 BGB und erfolgt durch das FamilienG. Die Aufhebung bei Volljährigen richt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Ausschluss

Rz. 8 Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte (§§ 2078 Abs. 1 u. 2, 2279 S. 2 BGB), ferner, wenn der Erblasser sich selbst treuwidrig verhält,[19] im Falle des § 2078 Abs. 2 BGB den Eintritt des Umstandes selbst vereitelt,[20] nicht bloß erschwert,[21] oder eine Adoption vornimmt,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Mehr als ein Stamm von Abkömmlingen

Rz. 3 Ausgleichung findet nur unter Abkömmlingen der Zahl (n ≥ 2) statt, also nicht unter dem einzigen Abkömmling und der Ehefrau des Erblassers. Als Abkömmlinge zählen ausschließlich die Verwandten in absteigender gerader Linie (§§ 1589 S. 1, 1924 Abs. 1, BGB),[2] also Kinder, Enkel, Urenkel usw., wobei sich das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich nach materiellem Fami...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Güterstand des Erblassers, sonstige Umstände

Rz. 22 Zur Bestimmung der anzuwendenden Erb- bzw. Pflichtteilsquote ist der Pflichtteilsberechtigte auf die Kenntnis persönlicher Umstände angewiesen. Nach allg. Ansicht hat er daher Anspruch auf Aufklärung, in welchem Güterstand der Erblasser gelebt hat,[97] und ob der überlebende Ehegatte die erbrechtliche oder die güterrechtliche Lösung wählt bzw. ihr unterliegt.[98] Glei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Erbfolge

Rz. 2 Die Urgroßeltern erben nach Abs. 2 bspw. zu gleichen Teilen, unabhängig davon, zu welchem Stamm sie gehören. An die Stelle eines verstorbenen Urgroßelternteils treten nicht dessen Abkömmlinge, vielmehr erhöht sich die Erbquote der noch lebenden Urgroßeltern zu gleichen Teilen. Erst wenn kein Urgroßelternteil mehr am Leben ist, kommen deren Abkömmlinge zum Zuge. Erbe is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Direkte Anwendung findet die Vorschrift auf Zuwendungen an einen Abkömmling, die er vor dem Wegfall eines ihn ausschließenden Abkömmlings (§ 1924 Abs. 2 BGB) vom Erblasser erhalten hat – Abs. 1 Hs. 1 –, oder auf Zuwendungen, die der als Ersatzerbe eingesetzte Abkömmling erhielt, bevor der vorrangig berufene Abkömmling weggefallen ist – Abs. 1 Hs. 2. Die Voraussetzungen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ein Elternteil ist vorverstorben

Rz. 3 Nach Abs. 3 treten an die Stelle eines verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Ist ein Elternteil verstorben und sind keine weiteren Abkömmlinge vorhanden, so erbt der überlebende Elternteil allein (Abs. 3). Halbgeschwister und deren Abkömmlinge treten nur an die Stelle desjenigen Elternteils, den...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Höhe der Abfindung

Rz. 66 Verhandlungen über eine Abfindung können für den Rechtsanwalt schwierig sein. Wird der potentielle Erblasser vertreten, kann schlicht ohne weitere Begründung eine feste Summe angeboten werden. Der kundige oder anwaltlich vertretene Gegner wird sich aber regelmäßig nur bei Offenlegung des Einkommens und des Vermögens des Erblassers auf Verhandlungen einlassen. Unter Um...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Mittelbare Beeinträchtigungen

Rz. 3 Mittelbare Beeinträchtigungen des Bedachten, die sich aus der Änderung der persönlichen Verhältnisse des Erblassers ergeben, z.B. aufgrund einer Eheschließung oder Adoption, sind grundsätzlich nicht als vertragswidrig aufzufassen. Durch den Abschluss eines Erbvertrages können beispielsweise Pflichtteilsrechte, die aus einer erneuten Eheschließung resultieren, nicht umg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Entsprechende Anwendung des § 2077 BGB

Rz. 22 Nach neuester Rspr. ist § 2077 BGB auf solche Fälle, in denen die Eltern den Ehegatten ihres Kindes in ihrer letztwilligen Verfügung bedacht haben, nicht analog anzuwenden.[58] Die Ehe mit dem eigenen Abkömmling ist oft nicht der Grund für die Zuwendung. Vielmehr sind andere Gründe ausschlaggebend, wie beispielsweise die Versorgung der Enkelkinder, die Belohnung für g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Tathandlung des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 25 Die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht setzt voraus, dass der Erblasser bedürftig, §§ 1602 Abs. 1, 1606 BGB, und der Pflichtteilsberechtigte leistungsfähig ist, § 1603 BGB. Darüber hinaus muss er Kenntnis von der Bedürftigkeit des Erblassers haben und ihm aus verwerflichen Gründen den Unterhalt verweigern. Nur wenn alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliege...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Abkömmlinge

Rz. 2 Zu den Abkömmlingen, deren Nichtberücksichtigung die Nacherbeinsetzung entfallen lässt, gehören sämtliche ehelichen und nichtehelichen unmittelbaren und entfernteren Abkömmlinge. Dazu zählen grundsätzlich auch Adoptivkinder, da diese die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes bzw. eines Kindes des Annehmenden haben (§§ 1754, 1767 Abs. 2 BGB).[5] Allerdings wird hie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Grundbuch/Handelsregister

Rz. 30 Im Hinblick auf die mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs verbundene Gefahr des gutgläubigen Erwerbs von Grundstücksrechten, § 2113 Abs. 3 BGB, ist das Nacherbenrecht gem. § 51 GBO im Grundbuch (sowie gem. § 54 SchiffsRegO im Schiffsregister und gem. § 86 Abs. 1 LuftFzgG im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen) einzutragen.[110] Einzutragen ist auch das Re...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Person des Anspruchsberechtigten

Rz. 2 Anspruchsinhaber kann nur sein, wer – abstrakt – dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört.[3] Das Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich.[4] Daher können auch für den gesetzlichen Erben[5] oder sogar den zum Alleinerben[6] (insoweit allerdings nur über § 2329 BGB, da der Alleinerbe natürlich nur gegenüber dem Beschenkten und nic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Herbeiführung des zur Anfechtung berechtigenden Umstandes durch den Erblasser selbst

Rz. 32 Diejenigen Umstände, welche zur Anfechtung berechtigen, brauchen nicht vom Willen des Erblassers unabhängig zu sein. Diese können vielmehr auch von dessen Willen herbeigeführt worden sein.[71] Die Rspr. hat dies anerkannt.[72] Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 2079 BGB. Durch Adoption oder Wiederheirat kann der Erblasser auch dort einen Anfechtungsgrund sc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Beschränkung zugunsten der gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 18 Soweit der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil er zulässigerweise nach § 2338 BGB beschränken kann, zum Erben einsetzt, kann er diese Erbschaft mit der Anordnung einer Nacherbschaft beschweren. Als Nacherben [63] kommen hierbei nur die (grundsätzlich alle) gesetzlichen Erben des beschränkten Pflichtteilsberechtigten in Betracht.[64] Die Berufun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ist jemand innerhalb derselben Erbenordnung mehrfach mit dem Erblasser verwandt, was bspw. bei Verwandtenheirat oder -adoption der Fall sein kann, steht ihm innerhalb der Erbenordnung der Erbteil aus jedem der einzelnen Verwandtschaftsverhältnisse zu. Voraussetzung ist, dass eine Zugehörigkeit zu verschiedenen Stämmen innerhalb derselben Erbenordnung besteht – bei vers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Stiefkind-/Halbwaisenadoption

Rz. 9 Bei einer Stiefkind- bzw. Halbwaisenadoption, bei der ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annimmt, wenn dieser die elterliche Sorge hatte (§ 1756 Abs. 2 BGB), erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils nicht.[9] Abs. 4 stellt insoweit klar, dass ein Eintrittsrecht der Abkömmlinge des erstverstorbenen Elternteils der frühere...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.5 § 41 Nr. 3 ZPO

Rz. 24 Ein Richter (oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, § 49 ZPO) ist weiter in Sachen einer Person ausgeschlossen, mit denen er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert ist oder war. "Person" ist eine Partei oder ein Beteiligter (§ 69 SGG). Ein in gerader Linie mit einem der Prozessbevoll...mehr

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FF 01/2020, Unterhalt / Adoption

OLG Bremen, Beschl. v. 16.10.2019 – 4 UF 73/19 1. Für die Beurteilung der sittlichen Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kommt es in der Regel nicht entscheidend darauf an, wie das Verhältnis der Beteiligten war, solange ein Elternteil des Anzunehmenden noch lebte, sofern der Anzunehmende zu diesem eine intakte Beziehung hatte und ke...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / IV. Erbrecht aufgrund von Adoption

Rz. 98 Die zivilrechtlichen Folgen der Adoption unterliegen grundsätzlich dem Recht, nach dem die Adoption durchgeführt worden ist. Die in Deutschland wohl überwiegende Ansicht will aber ein gesetzliches Erbrecht aufgrund Adoption zusätzlich davon abhängig machen, dass auch das Erbstatut dem Angenommenen ein gesetzliches Erbrecht gewährt.[60] Folge ist, dass die Beteiligten ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 3. Adoption in der Zeit bis zum 31.12.1976

Rz. 63 Die Annahme an Kindes statt hat nach altem Recht (bis 31.12.1976) das Verwandtschaftsband zu den natürlichen Eltern und Verwandten nicht aufgelöst. Das Adoptivkind behielt also sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den Blutsverwandten (§ 1764 BGB a.F.). Durch die Adoption erwarb das Kind zusätzlich ein Erb- und Pflichtteilsrecht am Annehmenden, sofern das Erbrecht...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 2. Frühere Adoption des eigenen nichtehelichen Kindes

Rz. 62 Da es das Rechtsinstitut der Legitimation nichtehelicher Kinder seit dem 1.7.1998 nicht mehr gibt, wurde auch die bisherige Vorschrift des § 1741 Abs. 3 BGB a.F., wonach die Adoption des nichtehelichen Kindes durch den nichtehelichen Vater oder die nichteheliche Mutter möglich war, gestrichen.mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 4. Adoptionen seit dem 1.1.1977

Rz. 64 Zu unterscheiden ist seit dem 1.1.1977 die Adoption Minderjähriger und die Adoption Volljähriger. Die Annahme Minderjähriger führt zur Volladoption. Das Verwandtschaftsband zur natürlichen Familie wird aufgelöst; das Kind verliert Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den natürlichen Eltern und Großeltern, § 1755 BGB. In die Familie des Annehmenden wird es vollständig ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 6. Anzuwendendes Recht

Rz. 67 Adoption nach altem Recht: Erfolgte eine Adoption vor dem 1.1.1977, so sind die Übergangsregelungen des Art. 12 des AdoptionsG zu beachten. Verstarb der Erblasser vor dem 1.1.1977, so bestimmen sich nach Art. 12 § 1 Abs. 4 AdoptionsG die erbrechtlichen Verhältnisse nach altem Recht. Verstarb der Erblasser nach dem 31.12.1976 und war der Angenommene am 1.1.1977 bereits...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / a) Anrechnung einer fiktiven Steuer

Rz. 493 Zum einen kommt nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG der Abzug einer fiktiven Steuer in Betracht. In dieser Variante wird die v Steuer für die früheren Erwerbe (fiktiv) nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers (Steuerklasse, Freibetrag), wie sie sich zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs darstellen, berechnet. Angerechnet wird dann nicht die Steuer, die auf die Vorerwer...mehr

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§ 3 Gesetzliche Auslegungsr... / Literaturtipps

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 5. Änderungen seit dem 1.7.1998

Rz. 66 Seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 am 1.7.1998 bestehen folgende Adoptionsmöglichkeiten:mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / Literaturtipps

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 1. Steuerklassen und persönliche Freibeträge

Rz. 480 Die in der Praxis wichtigsten persönlichen Steuerbefreiungen sind die persönlichen Freibeträge gemäß § 16 ErbStG, die aktuell für die einzelnen Erwerbergruppen die folgenden Beträge haben:mehr