Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.7 Besonderheiten des Wirtschaftsplans

Im Gegensatz zu sonstigen Beschlüssen der Wohnungseigentümer, die stets ein exaktes Maßnahmenprofil umschreiben und einen exakten Maßnahmenumfang zum Gegenstand haben müssen, weil ihnen sonst ein Anfechtungs-, wenn nicht sogar ein Nichtigkeitsmangel anhaften kann, stellt sich die Situation beim Wirtschaftsplan anders dar. Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit unter B...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.4.4 Verhältnis zur Anfechtung

Soweit ein Beschluss nicht an Nichtigkeitsgründen leidet, muss er innerhalb der Monatsfrist des § 45 Satz 1 WEG angefochten werden, ansonsten erwächst er in Bestandskraft und bindet sowohl die Wohnungseigentümer als auch die GdWE. Rechtsfolge von Verstößen gegen AGB-rechtliche Vorschriften führen hingegen nach § 306 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel. Diese gilt von Anfang an ...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 5.3.2 Anfechtung des Abberufungsbeschlusses

Den Beschluss über seine Abberufung kann der Verwalter seit Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr anfechten. Er kann grundsätzlich nicht mehr Kläger einer Beschlussklage sein, wie § 44 Abs. 1 WEG zum Ausdruck bringt. Dies könnte er nur, wenn er gleichzeitig Wohnungseigentümer wäre. Ist dies nicht der Fall, kann er dem Anfechtungskläger als Nebenintervenient, also als Streithelf...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2.7.4 Anfechtung des Bestellungsbeschlusses

Der Beschluss über die Bestellung des Verwalters kann nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG angefochten werden (siehe zur Anfechtung von Beschlüssen Kap. B.I.7.3.5). Wird der Bestellungsbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt, führt dies in entsprechender Anwendung von § 47 FamFG [1] weder zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, die der Verwalter namens der G...mehr

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Rechte des Verwaltungsbeira... / 4.4.2 Einzelheiten

Bemängelt der Verwaltungsbeirat Teile des Wirtschaftsplans oder der Jahresabrechnung und hält der Verwalter die Einwände des Verwaltungsbeirats für berechtigt, wird er diese sogleich berücksichtigen und die Jahresabrechnung entsprechend abändern. Hält er die Einwände nicht für berechtigt, wird er den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung entsprechend in der Wohnungseigent...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 2.7.2 Stimmrechtsausschlüsse

Grundsätze Sämtliche Wohnungseigentümer dürfen in der Eigentümerversammlung für den Verwalter stimmen, auch derjenige, der als Wohnungseigentümer zur Verwalterwahl steht und unabhängig davon, ob sie mit dem zu bestellenden Verwalter persönlich oder wirtschaftlich verbunden sind.[1] Auch der Verwalter ist im Fall seiner Wiederbestellung als bevollmächtigter Vertreter von Wohnun...mehr

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Rechte des Verwaltungsbeira... / 4.4.1 Grundsätze

Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG soll der Verwaltungsbeirat den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung vor der Beschlussfassung über die Festsetzung der Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG bzw. der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG prüfen und mit seiner Stellungnahme versehen. Da es sich bei der genannten Bestimmung lediglich um eine Sollvorschr...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Allgemeines Vertragsrecht (... / 2.4.1 Einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärungen

Man unterscheidet einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärungen. Eine einseitige Willenserklärung ist beispielsweise die Erklärung des aufteilenden Eigentümers nach § 8 Abs. 1 WEG. Aber auch die Erklärung einer Kündigung oder einer Mieterhöhung ist eine einseitige Willenserklärung. Eine Willenserklärung ist hingegen "empfangsbedürftig", wenn sie einem anderen gegenüber...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Allgemeines Vertragsrecht (... / 2.6.4 Leistungsstörungen (Pflichtverletzungen)

Durch einen Vertrag übernehmen die Vertragsparteien Pflichten und erhalten Rechte. Werden die Pflichten nicht erfüllt oder Rechte verletzt, spricht man von einer "Leistungsstörung". Im Fall einer Leistungsstörung kann eine Vertragspartei in erster Linie eine Nacherfüllung verlangen, in zweiter Linie in der Regel hingegen Schadensersatz, wenn ein Verschulden vorliegt. Ferner ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Heizkostenverordnung (ZertV... / 1.5.1 Überblick

Gem. § 3 Satz 1 HeizkostenV muss eine Jahresabrechnung die Kosten, die der HeizkostenV unterfallen, nach ihren Maßstäben umlegen. Vor allem sind nur Umlageschlüssel maßgeblich, die konform mit der HeizkostenV festgelegt worden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung entspricht allein eine den Anforderungen der HeizkostenV genügende Jahresabrechnung den Grundsätzen ordnungsmä...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Allgemeines Vertragsrecht (... / 9.3 Erlöschen der Schuldverhältnisse

Ein Schuldverhältnis erlischt in der Regel nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Dies ist auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung möglich. Ein Schuldverhältnis kann aber auch beispielsweise durch eine Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB), eine Aufhebung, einen Erlassvertrag (§ 397 BGB), durch eine Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB), durch eine ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 2.3.2 Vermieter und Mieter

Das gemeinschaftliche Eigentum ist nach § 9a Abs. 2 WEG von der GdWE zu vermieten. Daher ist ein Wechsel im Bestand der Wohnungseigentümer unerheblich und berührt das Mietverhältnis nicht. Entscheidung liegt bei der Gemeinschaft oder dem Verwalter Dass das gemeinschaftliche Eigentum vermietet werden soll und zu welchen Bedingungen, können die Wohnungseigentümer beschließen. Ha...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.1.1 Allgemeines

Verfahrensvorschriften des WEG Die WEG-Verfahrensvorschriften finden sich in §§ 43 bis 45 WEG. § 43 Abs. 2 WEG bestimmt, was eine WEG-Streitigkeit ist und ordnet für diese die ausschließliche örtliche Zuständigkeit an. § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmt den Sitz der GdWE, § 43 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmt eine Sonderzuständigkeit für gegen Wohnungseigentümer gerichtete Haftungsklage...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 5 Einigungsstellen werden i. d. R. nur von Fall zu Fall gebildet. Zwar eröffnet das Gesetz in § 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Möglichkeit, durch freiwillige (d. h. nicht erzwingbare) Betriebsvereinbarung eine "ständige Einigungsstelle" einzurichten, bei der Vorsitzender und Beisitzer von vornherein feststehen und die demzufolge ohne zeitliche Verzögerungen mit der Verhandl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4.1 Grundsätze

Rz. 35 Sprüche der Einigungsstelle unterliegen der Rechtskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Der Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Rechts- oder Regelungsstreitigkeiten handelt. Bei Regelungsstreitigkeiten gibt es aber die Besonderheit, dass die Überschreitung der Grenzen des Ermessens nur innerhalb von 2 Woche...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Urlaub / 9.3 Voraussetzung der Urlaubsabgeltung

Die Urlaubsabgeltung des gesetzlichen Grundurlaubs ist nur bei einer irgendwie gearteten Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Auf die Art der Beendigung, sei es Befristung, Kündigung, Aufhebungsvereinbarung, Erreichen der Altersgrenze oder Anfechtung, kommt es nicht an. Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt vor bei einem Betriebsübergang oder bei der Alterst...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Teilabschlussbescheid n... / 3. Der Teilabschlussbescheid kann mittels Einspruchs oder Klage angefochten werden

Die in einem Teilabschlussbescheid getroffenen Feststellungen können nach § 351 Abs. 2 AO durch Anfechtung des Teilabschlussbescheids (nicht durch Anfechtung des Folgebescheids) angegriffen werden (AEAO zu § 180 Nr. 7.1 Abs. 3). Vorläufiger Rechtsschutz kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO) erlangt werden; dieser ist ebenfalls im Rahmen d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 11 Streitigkeiten

Rz. 73 Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Betriebsausschuss oder dem beauftragten Betriebsratsvorsitzenden/Betriebsratsmitglied nach § 27 Abs. 3 BetrVG entscheidet das Arbeitsgericht regelmäßig im Beschlussverfahren.[1] Die Wirksamkeit eines Übertragungsbeschlusses kann sich aber auch als Vorfrage in einem Urteilsverfahren stellen, z. B. bei der Frage, ob der Betriebsrat...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.12.2 Maßnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 198 Als Maßnahmen zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge sind sämtliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden möglich, die nicht dem Erbrecht unterliegen. Es besteht keine Einschränkung auf die typischen Formen des Erbrechts, z. B. Testament, Erbvertrag oder Vermächtnis. Rz. 199 Als Gestaltungsmittel kommen u. a. die Schenkung, die Errichtung neuer oder die Umwandlung besteh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Achtung Risikofragen! Zur Anfechtung von Cyber-Policen wegen Angaben "ins Blaue hinein"

Zusammenfassung Knapp ein Jahr nach dem "ersten Cyber-Urteil" des LG Tübingen entschied das LG Kiel am 23.5.2024, dass der Cyberversicherer eine Police wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, wenn der Versicherungsnehmer die vorvertraglichen Risikofragen "ins Blaue hinein" falsch beantwortet. Sachverhalt Die Klägerin schloss im März 2020 bei der Beklagten eine Cybe...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einspruch / 3.3 Einspruch gegen Grundlagenbescheide

Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können gem. § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses, nicht aber des Folgebescheids angegriffen werden. Damit wird verfahrensrechtlich für das Einspruchsverfahren dem unabdingbaren Grundsatz der zwingenden Übernahme der in einem Grundlagenbescheid getroffenen materiellen Feststellungen in den Folgebescheid Rechnung getragen. Es h...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einspruch / 2.6 Form und Inhalt des Einspruchs

Das Gesetz stellt nur geringe Anforderungen an die Form eines Einspruchs, weil im außergerichtlichen Verfahren – anders als bei der Klage – der begehrte Rechtsschutz nicht an Formalien scheitern soll. Der Einspruch muss gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 AO lediglich schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt erfolgen. Es genügt gem. § 357 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn a...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einspruch / 3.8 Verböserungsmöglichkeit

Da ein zulässiger Einspruch gem. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO in vollem Umfang in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen ist, kann es passieren, dass das Finanzamt den Einspruch nicht nur als unbegründet zurückweisen, sondern darüber hinaus den angefochtenen Verwaltungsakt zum Nachteil des Einspruchsführers ändern möchte. Um wenigstens diese Verböserung zu verhindern...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderungsvorschriften / 3.6.1 Absolute Anpassungsverpflichtung

Die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO begründet eine "absolute Anpassungsverpflichtung". Für eine selbstständige steuerrechtliche Würdigung der im Grundlagenbescheid bindend festgestellten Besteuerungsgrundlagen durch das für den Erlass des Folgebescheids zuständige Finanzamt ist demnach kein Raum, und zwar unabhängig davon, ob der Grundlagenbescheid rechtmäßig ode...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.2 Ablaufhemmung bei Rechtsbehelf oder Festsetzungs- bzw. Korrekturantrag

Zulässige Rechtsbehelfe (Einspruch, Klage) gegen Steuerbescheide verlängern gem. § 171 Abs. 3a AO die Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über sie. Das Gleiche gilt gem. § 171 Abs. 3 AO für Anträge auf Steuerfestsetzung und für Anträge auf Aufhebung, Änderung oder Berichtigung von Steuerbescheiden. Die Regelungen sollen verhindern, dass sich vor Ablau...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung

Stellt der Steuerpflichtige fest, dass ein Steuerbescheid fehlerhaft ist, wird er i. d. R. Einspruch [1] einlegen. Er kann aber die Änderung des Bescheids auch anstelle des Einspruchs durch einen Antrag auf "schlichte" Änderung des Bescheids gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO erreichen. Voraussetzung ist allerdings, dass er diesen Antrag vor Ablauf der 1-monatigen Ei...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.3 Ablaufhemmung durch Außenprüfung

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit einer Außenprüfung begonnen, läuft gem. § 171 Abs. 4 Satz 1 AO die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesamtschuldverhältnis / 2.4 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids

Über einen Aufteilungsantrag ist gem. § 279 Abs. 1 AO nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid (Aufteilungsbescheid) gegenüber den Beteiligten, also den zusammenveranlagten Ehegatten, zu entscheiden. Er ist also beiden Ehegatten nach § 122 AO bekannt zu geben. Sind die Voraussetzungen für eine Aufteilung erfüllt, besteht ein Rechtsans...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbindliche Zusage nach ei... / 4 Kein Anspruch auf verbindliche Zusage

Die Erteilung und die Ablehnung der verbindlichen Zusage sind Verwaltungsakte.[1] Gegen diese kann Einspruch[2] eingelegt bzw. nach einer Einspruchsentscheidung Anfechtungs- und Verpflichtungsklage[3] erhoben werden. Achtung Verbindliche Zusage steht im Ermessen des Finanzamts § 204 AO stellt die Erteilung der verbindlichen Zusage bei Vorliegen der Voraussetzungen in das "pfli...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderungsvorschriften / 3.3.3 Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen

Änderungen aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel sind gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO auch zugunsten des Steuerpflichtigen möglich, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ihn kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden trifft. Bei einer Zusammenveranlagung muss sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des anderen Ehegatten zurechnen lassen.[1] Anders als i...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Grundlagenbescheide für den... / 2 Bindungswirkung

An die in einem Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen ist das für den Erlass des Folgebescheids (z. B. ESt-Bescheid) zuständige Finanzamt gem. § 182 Abs. 1 AO gebunden. Dabei ist zwischen der zeitlichen und sachlichen Bindungswirkung zu unterscheiden. Die Bindungswirkung gilt selbst dann, wenn der Grundlagenbescheid noch nicht unanfechtbar bzw. diesbezüglich ein Einsp...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nachvertragliches Wettbewer... / 5 Nichtiges Wettbewerbsverbot

Beispiele für Nichtigkeit Das Wettbewerbsverbot kann nichtig sein, wenn es gegen die guten Sitten verstößt.[1] § 74a Abs. 2 HGB nennt Beispiele, wann von einem nichtigen Wettbewerbsverbot ausgegangen werden kann: wenn das Wettbewerbsverbot mit einem Minderjährigen abgeschlossen wurde, wenn das Wettbewerbsverbot auf Ehrenwort oder unter ähnlicher Versicherung zugesagt wurde, wenn ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuerbescheid / 2.2 Form und Inhalt

Zu unterscheiden ist zwischen Muss- und Sollerfordernissen. Die fehlende Einhaltung von Mussvorschriften führt nach § 125 AO regelmäßig zur Nichtigkeit des Bescheids. Die Nichteinhaltung von Sollvorschriften hingegen beeinflusst seine Wirksamkeit nicht. Sie hat allenfalls die Rechtswidrigkeit zur Folge, die der Steuerpflichtige mit dem Einspruch angreifen muss. In bestimmten...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vorläufige Steuerfestsetzung / 4.1 Änderung oder Aufhebung

Soweit vorläufig festgesetzt ist, kann die Festsetzung (jederzeit) nach Satz 1 des § 165 Abs. 2 AO aufgehoben oder geändert werden. Auf dieser Vorschrift beruhende Änderungsbescheide können auch unter Fortbestand der Ungewissheit und damit auch des Vorläufigkeitsvermerks ergehen.[1] Ist die Ungewissheit beseitigt, muss das Finanzamt den entsprechenden Änderungs- oder Aufhebun...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 10 Familien... / 2.9 Verfahren

Rz. 94b Wird die Aufnahme in die Familienversicherung abgelehnt, ist sowohl eine Klage des Stammversicherten als auch der Person, die familienversichert sein möchte, gerichtet auf Erteilung eines die Familienversicherung feststellenden Bescheides bei gleichzeitiger Aufhebung des Ablehnungsbescheides, als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Wird die Klage vom Stamm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.14 Hausgeld

Grundsätzlich haftet der Verwalter dann, wenn er nicht rechtzeitig fällige Hausgelder beitreibt und diese infolge Verjährung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Hausgeldschuldner nicht mehr oder nicht in voller Höhe realisiert werden können.[1] Praxis-Beispiel Der angefochtene Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge Der Beschluss über...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 6.2 Bedenkenhinweise in der Wohnungseigentümerversammlung

Nicht selten werden Verwalter von Wohnungseigentümern aufgefordert, auch rechtswidrige Beschlüsse zu verkünden. Um ihre Wiederbestellung nicht als "Querkopf" zu gefährden, kommen sie entsprechenden Ansinnen auch nach. Verkündet der Verwalter rechtswidrige Beschlüsse, geht er zwar seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr das Risiko einer Verfahrenskostenbelastung ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 § 25a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: Anwendung der Differenzbesteuerung auf die Lieferung an den Wiederverkäufer

Rz. 50 Gem. § 25a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG ist die Differenzbesteuerung auf die Lieferung eines Gebrauchtgegenstands auch dann anzuwenden, wenn die Lieferung, welche zum Erwerb des Gebrauchtgegenstands durch den Wiederverkäufer führte, ihrerseits der Differenzbesteuerung unterlag. Damit werden also auch Geschäfte zwischen Wiederverkäufern von der Vorschrift umfasst. Rz. 5...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 24 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines [Rdn 323]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 30 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Einstweiliger Rechtsschutz [Rdn 383]

Rdn 384 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 324. Rdn 385 1. Trotz Fehlens gesetzlicher Regelung nimmt die h.M. die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG über eine entsprechende Anwendung von §§ 114 Abs. 2 StVollzG, 123 Abs. 1 VwGO an (BGH, Beschl. v. 20.2.20...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 28 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Antragsarten [Rdn 366]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 32 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Kosten [Rdn 404]

Rdn 405 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 324. Rdn 406 1. Für die Gerichtskosten des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG gelten die Vorschriften des GNotKG (§ 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) Nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 GNotKG kann das OLG die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen (Meyer-Goßner/Sc...mehr

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Teil D: Vergütung und Kosten / 4 Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 ff. EGGVG) [Rdn 46]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 29 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Durchführung eines Vorverfahrens [Rdn 376]

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Teil A: Rechtsmittel / 7 Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Anfechtung, Allgemeines [Rdn 71]

Rdn 72 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines, Teil A Rdn 58. Rdn 73 1. Das ergangene Verwerfungsurteil kann mit dem Wiederaufnahmeantrag und/oder der Revision alternativ oder kumulativ angefochten werden. Allerdings hat der Gesetzgeber dabei nicht das Gleiche auf zwei verschiedene Arten regeln wollen. Ziel der Wiedereinsetzung...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 37 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Rechtsmittel [Rdn 481]

Rdn 482 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 324. Rdn 483 1.a) Die Entscheidung des OLG ist regelmäßig unanfechtbar. ☆ Gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG kommt eine Rechtsbeschwerde zum BGH nur in Betracht, wenn diese durch das OLG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder aus Gründen der Einhei...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 39 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Weitergabe und Aufbewahrung von Daten [Rdn 501]

Rdn 502 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 324. Rdn 503 1. Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG kann bei einer Anfechtung von Entscheidungen, die in Zusammenhang mit der Weitergabe und Aufbewahrung von Daten ergangen sind, in folgenden Fällen eröffnet sein: Rdn 504 2.a) Lehnt das Bundesamt für Ju...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 25 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Anfechtungsgegenstand/Begriff des Justizverwaltungsakts [Rdn 332]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 31 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Erledigung [Rdn 388]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 36 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Prozesskostenhilfe/Beiordnung [Rdn 475]

Rdn 476 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 324. Rdn 477 1.a) Nach § 29 Abs. 4 EGGVG besteht die Möglichkeit, für den Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG PKH nach den Vorschriften der ZPO in Anspruch zu nehmen. Seiner systematischen Stellung nach scheint die Vorschrift zwar nur für das Rechtsmittelverfahre...mehr