Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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§ 24 Der Erbvertrag / e) Anfechtbarkeit einseitiger Verfügungen

Rz. 115 Für diejenigen Erklärungen des Erblassers im Erbvertrag, die den Charakter einseitiger Verfügungen von Todes wegen haben, bedarf es der Anfechtung nicht, weil sie nach den allgemeinen Vorschriften des Testamentsrechts widerrufen werden können. Für die Anfechtung solcher Verfügungen von Todes wegen durch Dritte gelten die allgemeinen Testamentsanfechtungsvorschriften ...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / aa) Anfechtungserklärung

Rz. 102 Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem bzw. den anderen Vertragschließenden abzugeben, § 143 Abs. 2 BGB. Nach dem Tod eines Erblassers sind diejenigen Verfügungen, die zu seinen Gunsten angeordnet wurden, nicht mehr anfechtbar; sie sind gegenstandslos geworden. Hat der überlebende Erblasser oder haben die überlebenden Erblasser zugunsten dritter Personen Verfügun...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / ee) Fall aus der Rechtsprechung: Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund trotz Rechtsirrtums über die Bindungswirkung des Ehegattentestaments (bzw. eines Erbvertrags)

Rz. 108 Beschluss des OLG Frankfurt vom 1.7.1999:[100] Zitat "Die einjährige Frist zur Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wegen Übergehens der zweiten Ehefrau (§§ 2283 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 2079 BGB) beginnt auch dann im Zeitpunkt der neuen Eheschließung, wenn der Erblasser sich im Hinblick auf die Wiederverheiratung irrtümlich nicht ...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / b) Einseitiger Erbvertrag; Selbstanfechtungsrecht des Erblassers

aa) Vertragliche Verfügungen von Todes wegen Rz. 89 Mit erbvertraglich bindender Wirkung können nur Erbeinsetzung, Vermächtnisanordnung und Auflagenanordnung sowie die Rechtswahl vereinbart werden, § 2278 Abs. 2 BGB. Da nur insoweit eine vertragliche Bindung entstehen kann, kann sich das Selbstanfechtungsrecht des Erblassers auch nur auf solche Anordnungen beziehen. Sind die ...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / bb) Anfechtungsgründe

(1) Inhalts- und Erklärungsirrtum Rz. 90 Hier gelten dieselben Grundsätze wie beim Testamentsanfechtungsrecht, §§ 2281 Abs. 1, 2078 Abs. 1 BGB. Allerdings kann ein Inhaltsirrtum auch in der Weise bestehen, dass sich der Erblasser über die rechtliche Tragweite, vor allem über die Bindungswirkung des Erbvertrags, bei seinem Abschluss nicht im Klaren war.[92] Rz. 91 Das objektive...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / Literaturtipps

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§ 24 Der Erbvertrag / bb) Frist

Rz. 103 Die Anfechtungsfrist des § 2283 Abs. 1 BGB läuft für jeden anfechtungsberechtigten Erblasser gesondert. Für den Beginn des Fristenlaufs kommt es auf die Kenntnis des jeweiligen Erblassers an.mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / dd) Ausschluss des Anfechtungsrechts

Rz. 107 Die Regeln über die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags gelten auch hier, wobei jeder Erblasser für sich allein seine anfechtbare Verfügung bestätigen kann. Die Rechtsprechung hat die Möglichkeit der Anfechtung nach dem Tod des Erblassers beim gegenseitigen Erbvertrag dadurch erschwert, dass sie bei der Anwendung des § 2079 S. 2 BGB (Übergehen eines Pflichtteil...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / (1) Inhalts- und Erklärungsirrtum

Rz. 90 Hier gelten dieselben Grundsätze wie beim Testamentsanfechtungsrecht, §§ 2281 Abs. 1, 2078 Abs. 1 BGB. Allerdings kann ein Inhaltsirrtum auch in der Weise bestehen, dass sich der Erblasser über die rechtliche Tragweite, vor allem über die Bindungswirkung des Erbvertrags, bei seinem Abschluss nicht im Klaren war.[92] Rz. 91 Das objektive Moment, das in § 119 Abs. 1 BGB ...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / I. Allgemeines

Rz. 84 Bei der Anfechtung der bei einem Erbvertrag abgegebenen Willenserklärungen ist in dreifacher Weise zu unterscheiden:mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Allgemeines

Rz. 78 Bei gegenseitigen Testamenten ist eine Anfechtung wegen Motivirrtums und wegen so genannter unbewusster Erwartungen nach den dafür geltenden Sonderregelungen der §§ 2078–2083 BGB möglich.[128] Beim Anfechtungsverzicht im gegenseitigen Testament geht es um den Ausschluss der Beseitigung der Bindungswirkung durch Selbstanfechtung eines Ehegatten.[129] Die eigenen wechse...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 5. Die motivierte Erbeinsetzung

Rz. 27 Anders als nach den §§ 119 ff. BGB kann eine letztwillige Verfügung auch wegen eines Motivirrtums angefochten werden.[49] Anfechtungsberechtigt ist gemäß § 2080 BGB jeder, dem die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde.[50] Zur Verhinderung der Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums des Erblassers empfiehlt sich in bestimmten Fällen die so g...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / a) Allgemeines

Rz. 86 Der Selbstanfechtung[90] von vertraglich bindend gewordenen Verfügungen durch den Erblasser selbst kommt in der Praxis einige Bedeutung zu. Trotz des Beurkundungszwanges und der damit verbundenen Belehrung sind sich Erblasser nicht immer im Klaren über die Reichweite der von ihnen eingegangenen vertraglichen Bindung. Rz. 87 § 2281 Abs. 1 BGB gewährt dem Erblasser hinsi...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / aa) Vertragliche Verfügungen von Todes wegen

Rz. 89 Mit erbvertraglich bindender Wirkung können nur Erbeinsetzung, Vermächtnisanordnung und Auflagenanordnung sowie die Rechtswahl vereinbart werden, § 2278 Abs. 2 BGB. Da nur insoweit eine vertragliche Bindung entstehen kann, kann sich das Selbstanfechtungsrecht des Erblassers auch nur auf solche Anordnungen beziehen. Sind die Regelungen im Erbvertrag zur Frage der Reich...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / c) Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags

Rz. 98 Wurde ein eigentlich bestehendes Anfechtungsrecht nicht ausgeübt, so kann der anfechtbare Erbvertrag vom Erblasser bestätigt werden, § 2284 BGB. Die Möglichkeit einer Bestätigung nach § 2284 BGB erstreckt sich nur auf vertragliche Verfügungen, weil einseitige Verfügungen ohnehin jederzeit widerruflich sind. Die Ausübung der Bestätigung kann nur höchstpersönlich durch ...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / III. Erbvertraglich bindende Verfügungen

1. Anfechtung des Erbvertrags durch den Erblasser a) Allgemeines Rz. 86 Der Selbstanfechtung[90] von vertraglich bindend gewordenen Verfügungen durch den Erblasser selbst kommt in der Praxis einige Bedeutung zu. Trotz des Beurkundungszwanges und der damit verbundenen Belehrung sind sich Erblasser nicht immer im Klaren über die Reichweite der von ihnen eingegangenen vertraglich...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 3. Mutterschaft

Rz. 54 Seit dem 1.7.1998 kennt das BGB eine Definition der Mutterschaft: "Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat", § 1591 BGB. Maßgebend ist also der Vorgang der Geburt. Es kommt nicht auf die genetische Abstammung an, beispielsweise auf die Herkunft der befruchteten Eizelle. Eine Anfechtung der Mutterschaft ist ausgeschlossen.mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / 2. Nach Eintritt des ersten Todesfalls

Rz. 15 Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten erlischt das Recht zum Widerruf (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB) und es tritt für wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich eine Bindungswirkung ein. Ab diesem Zeitpunkt hat der überlebende Ehegatte nicht mehr das Recht bzw. die Möglichkeit, durch einseitige Verfügung die Wechselbezüglichkeit zu beseitigen. Der überlebende Ehegatt...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / III. Letztwilliger Verzicht auf das Anfechtungsrecht

Rz. 80 Das Selbstanfechtungsrecht der Ehegatten kann in der gegenseitigen Verfügung von Todes wegen grundsätzlich ausgeschlossen werden.[142] Man spricht insoweit auch von einem Vorausverzicht auf das Anfechtungsrecht, der auch gegenüber einem anfechtungsberechtigten Dritten gilt.[143] Auf das Anfechtungsrecht kann dabei teilweise oder ganz verzichtet werden.[144] Unter besti...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 1. Zu meldende Urkunden

Rz. 53 Das Zentrale Testamentsregister erfasst nur solche erbfolgerelevanten Urkunden, die öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen worden sind, § 78d Abs. 3 BNotO.[68] Registerpflichtig sind alle erbfolgerelevanten notariellen Urkunden, die allein von den Notaren zu melden sind. Ferner müssen Amtsgerichte alle eigenhändigen Testamente und Nottestamente mel...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / 5. Erforderlichkeit einer Genehmigung zur Durchführung eines Schiedsverfahrens

Rz. 12 Der Nachlassinsolvenzverwalter benötigt zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung der Zustimmung der Gläubigerversammlung nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO. Nur mit nachlassgerichtlicher Genehmigung kann eine Schiedsvereinbarung schließen. Nur mit...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / II. Erklärungen des Vertragspartners

Rz. 85 Für die Erklärungen des Vertragspartners, die keine Verfügungen von Todes wegen sind, gelten die allgemeinen Anfechtungsvorschriften der §§ 119 ff. BGB, insbesondere die eingeschränkte Motivirrtumsanfechtung des § 119 Abs. 2 BGB. Damit gelten auch die Fristen der §§ 121, 124 BGB. Die Anfechtungserklärung kann formlos abgegeben werden; sie ist eine empfangsbedürftige W...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / Literaturtipps

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§ 21 Behindertentestament u... / F. Pflichtteilsverzicht bei geschäftsfähigen Behinderten bzw. Bedürftigen

Rz. 23 Nicht in jedem Fall ist ein Behinderter auch geschäftsunfähig. In diesen Fällen kommt auch in Betracht, dass ein Behinderter auf seinen Pflichtteil verzichtet (§ 2346 BGB). Dem OLG Köln zufolge ist ein solcher Verzicht auch nicht im Falle des Bezuges von Sozialleistungen sittenwidrig.[72] Der Bezug von Sozialleistungen durch den Verzichtenden macht allein den Pflichtt...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / I. Allgemeines

Rz. 34 Die gesetzliche Erbfolge beruht auf dem Grundsatz, dass sich das Vermögen des Erblassers in der Familie weitervererben soll. Neben den einzelnen Erbenordnungen wird dem Ehegatten des Erblassers eine Art Sondererbrecht eingeräumt (§ 1931 BGB). Er fällt als Erbe nicht unter die Erbenordnung. Nach dem Gesetz kommt es zur gesetzlichen Erbfolge, wenn der Erblasser keine Er...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / b) Vaterschaft kraft Anerkennung

Rz. 45 Für nichteheliche Kinder erfolgt die Vater-Kind-Zuordnung durch Anerkennung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB. Nähere Voraussetzungen enthalten die §§ 1594–1598 BGB. Die Anerkennung ist ein einseitiges, zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft, das nicht statusbegründend ist, sondern statusfestigend. Die Anerkennung ist so lange schwebend unwirksam, als noch ein anderer Mann als Va...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / d) Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Rz. 47 Zuständig für Abstammungssachen sind nach § 111 Nr. 3 FamFG die Familiengerichte. Die zu beteiligenden Personen ergeben sich aus § 172 FamFG. Zu beteiligen sind: Rz. 48 Zu beachten sind allerdings auch die Beteiligungsrechte nach § 7 FamFG, z.B. des Dritten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder der zur Anfechtung berechtigten Behörde nach § 15...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / cc) Rückgewähr der Rentenzahlungen

Rz. 129 Fällt die erbvertragliche Erbeinsetzung der T – bspw. durch Anfechtung von Seiten der M – weg, so kann T wegen Wegfalls der causa für die von ihr erbrachten Rentenleistungen nach Bereicherungsrecht gem. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB die geleisteten Zahlungen zurückverlangen. – Allerdings mit dem Risiko, dass der Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB erhoben werd...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 2. Höchstpersönlichkeit

Rz. 35 Der Erblasser kann den Erbvertrag nur höchstpersönlich schließen, § 2274 BGB, wie im Parallelfall der Testamentserrichtung nach § 2064 BGB. Stellvertretung ist damit ausgeschlossen. Dagegen kann der Vertragspartner bei einem einseitigen Erbvertrag durch einen Bevollmächtigten vertreten werden.[33] Insoweit gelten die allgemeinen Vorschriften. Für den geschäftsunfähige...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 2. Besonderheiten des gemeinschaftlichen Testaments

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§ 19 Das Ehegattentestament / K. Muster: Ehegattentestament

Rz. 153 Muster 19.36: Berliner Testament (Einheitslösung) Muster 19.36: Berliner Testament (Einheitslösung) Gemeinschaftliches Testament Wir, die Eheleute _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, und _________________________, geborene _________________________, geboren am _________________________ in _______________________...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / I. Testierfreiheit

Rz. 102 Um die Testierfreiheit des Mandanten feststellen zu können, bzw. gegebenenfalls wieder herzustellen, sollte der Berater sich alle bisherigen vom Mandanten errichteten Verfügungen von Todes wegen geben lassen. Hat der Mandant bereits ein gemeinschaftliches Testament errichtet, welches wechselbezüglich und bindend ist, so ist vor der Errichtung einer neuen Verfügung vo...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / I. Allgemeines

Rz. 74 Die durch vertragsmäßige Verfügung erzeugte Bindungswirkung muss nicht in jedem Fall endgültig sein. Das Gesetz sieht drei Möglichkeiten vor, wie der Erblasser die eingetretene Bindung beseitigen und er seine durch den Erbvertrag eingeschränkte Testierfreiheit wiedererlangen kann:mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / bb) Gegenseitige Abhängigkeit von Erbeinsetzung und Zahlungsverpflichtung

Rz. 128 Die Vertragsparteien können erbvertragliche Erbeinsetzung einerseits und schuldrechtliche Leistungsverpflichtung andererseits zu einer rechtlichen Einheit verbinden mit der Folge, dass die Nichtigkeit des einen Teils nach § 139 BGB auch die Nichtigkeit des anderen Teils zur Folge hat.[119] Eine solche Teilnichtigkeit könnte im Wege der Motivirrtumsanfechtung (über das...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 1. Allgemeines

Rz. 54 Sinn und Zweck des Ehegattentestaments ist es u.a., die gemeinschaftlichen Verfügungen auch wechselbezüglich anordnen zu können und dass diese ggf. nach dem Tod des Erstversterbenden gemäß § 2270 Abs. 2 BGB Bindungswirkung entfalten. Eine Bindungswirkung kann jedoch nur hinsichtlich der in § 2270 Abs. 3 BGB genannten Verfügungen entstehen: Gemäß § 2270 Abs. 3 BGB besch...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / I. Erbenfeststellung

Rz. 66 In streitigen Fällen zwischen Erbprätendenten kann auch der Weg über eine Feststellungsklage im Zivilprozess gegangen werden, § 256 Abs. 1 ZPO. Das Erbrecht nach einer bestimmten Person ist ein Rechtsverhältnis, das zu klären ist. Ein Feststellungsinteresse ist deshalb grundsätzlich zu bejahen, auch wenn ein Erbscheinsverfahren bereits betrieben wird oder sogar schon ...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / C. Ehe- und Erbvertrag mit erb- und güterrechtlicher Rechtswahl

Rz. 53 Die am 16.8.2012 (vgl. Art. 84 EuErbVO) in Kraft getretene EuErbVO hat bekanntlich mit der Anknüpfung des Erbstatuts an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt zum Todeszeitpunkt und der damit einhergehenden Unterwerfung der Rechtsnachfolge von Todes wegen unter das Recht, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte, einen Paradigmenwechsel – glei...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / f) Ersatzerbenbestimmung bei Wegfall des überlebenden Ehepartners

Rz. 20 Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage, ob ein als Schlusserbe Bedachter auch gleichzeitig Ersatzerbe des erstversterbenden Ehegatten ist, wenn der überlebende Ehepartner die Erbschaft ausschlägt[26] oder aus sonstigen Gründen wegfällt (bspw. wegen Anfechtung, Zuwendungsverzicht oder Erbunwürdigkeit).[27] Auch wenn von einem grundsätzlichen Erfahrungssatz[28] ausgega...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / 3. Vom Erblasser eingesetztes Schiedsgericht

Rz. 9 Das vom Erblasser in der letztwilligen Verfügung eingesetzte Schiedsgericht hat diejenigen Aufgaben, die ihm vom Erblasser zugewiesen werden, soweit gesetzliche Grenzen nicht überschritten sind. Grundsätzlich können alle vermögensrechtlichen Ansprüche einem Schiedsgericht übertragen werden, § 1030 ZPO. Dies trifft vor allem auf erbrechtliche Ansprüche zu; sie können im...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / VI. Der Erbe und Vermächtnisnehmer im Insolvenzverfahren

Rz. 75 Die Schutzvorschriften der §§ 2115, 2214 BGB gelten auch im Insolvenzverfahren.[191] Die Vorerbschaft fällt aber in die Insolvenzmasse des Vorerben (§ 35 InsO); dem Nacherben steht kein Aussonderungsrecht zu.[192] Das Verfügungsrecht ist aber durch § 2115 BGB beschränkt. Rz. 76 Da der verschuldete Erbe als Vorerbe grundsätzlich keine Zugriffsmöglichkeit auf das Nachlas...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / III. Das Inkrafttreten der Pflichtteilsklausel

Rz. 122 Für das Auslösen der Pflichtteilsklausel ist es erforderlich, dass sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand der Bedingung eintritt. Ersteres verlangt nach Ansicht der h.M., dass der Pflichtteilsberechtigte einen bewussten Verstoß gegen den Willen der Erblasser vornimmt.[209] Dabei genügt aber die Kenntnis von der Pflichtteilsklausel, um den subjektiven...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / I. Allgemeines

Rz. 1 Unter Enterbung versteht man den Ausschluss eines gesetzlichen Erben von der gesetzlichen Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen. Die Enterbung kann nur durch ein Testament (Negativ-Testament, § 1938 BGB/Positiv-Testament, § 1937 BGB) oder durch eine einseitige Verfügung in einem Erbvertrag, §§ 2278 Abs. 2, 2299 BGB erreicht werden. Die Enterbung bedarf keiner Begrün...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Testamentarische Gestaltung im Fall eines internationalen Entscheidungsdissenses

Rz. 128 Viele der oben anhand der Handlungsanweisung für den Fall der internationalen Nachlassspaltung aufgezählten Maßnahmen lassen sich ebenso gut auch im Fall des internationalen Entscheidungsdissenses einsetzen. Daher erfolgen im Folgenden einige stichwortartige Hinweise:mehr

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§ 12 Anordnungen für die Au... / 1. Der Unterschied zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

Rz. 13 In der Praxis kommt es häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis, wenn der Erblasser keine exakte Formulierung gewählt hat.[18] Im Folgenden daher noch einmal die Unterschiede zusammengefasst:mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / A. Begriff

Rz. 1 Im Gegensatz zum Testament als einseitige Verfügung von Todes wegen, § 1937 BGB, steht der Erbvertrag, bei dem entweder beide Vertragsteile oder nur einer eine Verfügung von Todes wegen mit vertraglicher Bindung treffen, § 1941 BGB. Wesentliches Merkmal der Testierfreiheit ist die Möglichkeit, einseitige testamentarische Verfügungen jederzeit frei zu widerrufen. Diese ...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / f) Nießbrauch an Kapitalgesellschaftsanteilen

Rz. 198 Wie bereits ausgeführt, kann Gegenstand eines Nießbrauchs auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein, soweit diese (also der Anteil als solcher) übertragbar ist. Was die Stimmrechtsausübung sowie auch die Ergebnisverteilung bzw. das Gewinnbezugsrecht angeht, stellt sich die Problemlage ähnlich dar wie bei den Personengesellschaften.[230] Vor diesem Hinterg...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 2. Verbindung des Erbvertrags mit anderen Rechtsgeschäften unter Lebenden

Rz. 16 Wird der Erbvertrag äußerlich mit einem anderen Rechtsgeschäft verbunden, so verlieren die einzelnen Rechtsgeschäfte dadurch ihre Selbstständigkeit nicht. Ein Ehe- und Erbvertrag ist eine Verbindung eines Ehevertrags, der die güterrechtlichen Verhältnisse regelt (§§ 1408, 2276 Abs. 2 BGB), mit einem Erbvertrag unter Ehegatten. Beide Vertragstypen bleiben selbstständig...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / Lehrbücher, Handbücher, Monographien

Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 11. Auflage 2016 Beck’Richter-Handbuch, 3. Auflage 2012 Beck’sches Notar-Handbuch, 6. Auflage 2015 Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Auflage 2017 Bittler, Haftungsfallen im Erbrecht, 3. Auflage 2020 Bonefeld/Kroiß/Lange, Die Erbrechtsreform, 2010 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 5. Auflage 2017 Bonefeld/Wachter, Der Fac...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine unentgeltliche Zuwendung i.S.d. § 278 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses

Leitsatz 1. Die Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses durch den Alleinverdiener-Ehegatten stellt auch dann keine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO an den anderen Ehegatten dar, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht. 2. Ist der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet, die Zins- und Ti...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
(Gescheiterte) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Schenkungswiderrufs

Leitsatz 1. Aufwendungen zur (im Ergebnis gescheiterten) Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Widerrufs der Schenkung nach § 530 BGB stellen weder (nachträgliche) Anschaffungskosten noch sofort abziehbare (Sonder‐)Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. 2. Der Widerruf der Schenkung nac...mehr