Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsgericht

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Arbeitszeugnis: Anspruch un... / Zusammenfassung

Überblick In den Unternehmen und vor den Arbeitsgerichten wird neben inhaltlichen Diskussionen immer wieder darüber gestritten, ob der Arbeitgeber ein Zeugnis erstellen muss bzw. ab wann er dem Beschäftigten kein Zeugnis mehr erteilen muss. Die nachfolgende Darstellung zeigt neben den gesetzlichen Grundlagen auch auf, wer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat und wie lange die...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.4.3 Einzelne wichtige Gründe zur Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit

Rz. 561 Bei der nachfolgenden alphabetischen Listung von Sachverhalten mit wichtigen Gründen i. S. des Arbeitsförderungsrechts nach Stichworten wird die zugrunde liegende Rechtsprechung zum Teil wörtlich in Leitsatz und/oder einer Auswahl an Entscheidungsgründen wiedergegeben. Rz. 562 Besuch einer Abendschule Der Besuch einer Abendschule kann der Annahme oder dem Antritt einer...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.7 Kündigungsschutzklage

Rz. 369 Kündigungsschutzklagen des Arbeitnehmers können sich sowohl auf formal korrekte schriftliche Kündigungen wie auch auf eine die Schriftform nicht wahrende Kündigung beziehen. Wird die Schriftform für die Kündigung nicht eingehalten, ist eine Klage auf Unwirksamkeit der Kündigung aus diesem Grund grundsätzlich ohne Frist möglich, eine Grenze wird da zu ziehen sein, wo ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.2 Verdachtskündigung

Rz. 336 Eine Verdachtskündigung gründet sich auf einen dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonst schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten (vgl. BAG, Urteil v. 2.3.2017, 2 AZR 698/15). Es kommt darauf an, dass auf objektive Tatsachen beruhende erhebliche Verdachtsgründe vorhanden sind, die sich an sich dazu eignen, das für die Fortset...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.4.2 Auflösungsvereinbarungen und Rechtsprechung zum Lösungsbegriff bei nicht ausdrücklichem Aufhebungsvertrag

Rz. 172 Aus der Rechtsprechung lassen sich folgende Grundsätze für Arbeitsaufgaben durch Auflösungsvereinbarungen außerhalb von ausdrücklichen förmlichen Aufhebungsvereinbarungen zusammenfassen: Ein Aufhebungsvertrag beendet unmittelbar das Arbeitsverhältnis und damit auch das Beschäftigungsverhältnis. Ein mangels Schriftform unwirksamer Aufhebungsvertrag kann gleichwohl durc...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.10 Sachverhaltsfeststellungen

Rz. 740 Die Agentur für Arbeit hat jedenfalls den grundsätzlichen gesetzlichen Auftrag, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, ob eine Sperrzeit eingetreten ist. Arbeitsgerichtliche Entscheidungen oder arbeitsgerichtliche Vergleiche entfalten im sozialgerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung. Die Sozialgerichte müssen daher von Amts wegen selbst prüf...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.5 Einzelne außerordentliche Kündigungsgründe des Arbeitnehmers

Rz. 360 Arbeitnehmer benötigen in gleicher Weise wie Arbeitgeber einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 BGB, um zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber berechtigt zu sein. Auch dabei gilt die Ausschlussfrist aus § 626 Abs. 2 BGB. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel den wichtigen Grund für die Kündigung darzulegen und nachzuweisen. Wi...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.1 Überblick

Rz. 130 Das Ende des Arbeitsverhältnisses kann durch Kündigung, Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag, Befristung/Zeitablauf, gerichtliche Entscheidung sowie einigen Sondertatbeständen (Tod, Ernennung zum Beamten, Wegfall der Geschäftsgrundlage u. a.) herbeigeführt werden. Dagegen führen Krankheit oder Erwerbsminderung, Arbeitskampf, Betriebsübergang und weitere besondere Ereig...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.2.3 Feststellungslast (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 109 Die Feststellungslast über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit (Auflösungssachverhalt, Ablehnungssachverhalt, Abbruchsachverhalt, unzureichende Eigenbemühungen, Meldeversäumnisse) hat grundsätzlich die Agentur für Arbeit zu tragen. Eine Umkehr der Beweislast kommt nur in Betracht, wenn die Nichterweislichkeit einer Tatsache in der Sphär...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.4 Einzelne außerordentliche Kündigungsgründe des Arbeitgebers

Rz. 355 Unter Berücksichtigung der notwendigen Einzelfallentscheidung, der Interessenabwägung und der Anlegung des Maßstabes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit für den Arbeitgeber wird nachfolgend allein darauf abgestellt, ob Sachverhalte an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können oder nicht. Dabei sind bei Ausschluss der ordent...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 3 Literatur/Materialien

Rz. 749 Azmons/Beck, Der Wiedereinstellungsanspruch auf einen Blick – Rechtlicher Umgang und praktische Umsetzung, NZA 2015 S. 1098. Bader, Die Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung und der Rechtsmissbrauch, NJW 2017 S. 989. ders., Die Betriebsratsanhörung subjektiv determiniert – was folgt daraus?, NJW 2015 S. 1420. Bader-Jörchel, Das Befristungsrecht weiter in Bewegu...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.2 Grundlagen

Rz. 245 Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher, sog. gegenseitiger Austauschvertrag zwischen 2 gleichberechtigten Personen, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, abhängige, fremdbestimmte oder unselbstständige Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers verpflichtet. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Die Arbeit dient also nicht der...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.1 Das Instrument der Sperrzeit im System der Arbeitslosenversicherung

Rz. 38 Die Sperrzeit grenzt das durch die Arbeitslosenversicherung versicherte Risiko ab. Damit ergänzt die Vorschrift insbesondere § 138, worin Anforderungen an die Arbeitslosigkeit definiert werden und Ansprüche an die Möglichkeit der Beendigung des Versicherungsfalles gestellt werden, weil der Arbeitslose grundsätzlich vermittelbar sein muss, also für eine sozialversicher...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 6 Streitigkeiten/Ordnungswidrigkeiten

Rz. 41 Über Streitigkeiten bzgl. der Bildung eines Wirtschaftsausschusses und ob bestimmte Angelegenheiten zu dessen Zuständigkeitsbereich gehören, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Antragsbefugt im Beschlussverfahren ist jede natürliche oder juristische Person oder jede nach § 10 ArbGG beteiligtenfähige Stelle, die ausweislich ihres Antrags ein eigenes Re...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 7 Streitigkeiten

Rz. 25 Sämtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über z. B. Errichtung, Tätigkeit, Amtszeit, Zusammensetzung entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG). Das gilt auch für Streitigkeiten über die Pflicht zum Tragen der Kosten des Wirtschaftsausschusses durch den Unternehmer. Rz. 26 Der Wirtschaftsausschuss ist in diesem Verfahren wede...mehr

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Jansen, SGB IV § 25 Verjährung / 2.2 Verjährung bei nachträglicher Lohn- oder Gehaltszahlung

Rz. 5 Beitragsansprüche werden, wenn über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder den Entgeltanspruch ein arbeitsgerichtliches Verfahren schwebt, grundsätzlich erst mit dessen rechtskräftiger Beendigung fällig, weil erst dann die für die versicherungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Tatsachen feststehen (BSG, Urteil v. 13.8.1996, 12 RK 76/94, unter Bezug auf Urteil...mehr

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Heimarbeit: Arbeitsrechtlic... / 6 Entgeltregelungen und Entgeltschutz

Das Entgelt für Heimarbeit bemisst sich nach der produzierten Zahl (Stückentgelt). Nach dem Gesetz sollen die Stückentgelte auf der Grundlage von Stückzeiten geregelt werden. Sofern diese Berechnung im Einzelfall nicht möglich ist, sind Zeitentgelte festzusetzen.[1] Nach den §§ 19, 20 HAG sind die Entgelte für Heimarbeit in der Regel als Stückentgelte, und zwar möglichst auf...mehr

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Heimarbeit: Arbeitsrechtlic... / 8 Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Gesetze

Soweit nicht das HAG selbst bestimmte arbeitsrechtliche Gesetze oder einzelne Vorschriften daraus für anwendbar erklärt, enthalten einige arbeitsrechtliche Gesetze ausdrückliche Regelungen für in Heimarbeit Beschäftigte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Betriebsverfassungsrechts auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache f...mehr

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Heimarbeit: Arbeitsrechtlic... / 1 Allgemeine Vorschriften/Begriffsbestimmungen

Zu den in Heimarbeit Beschäftigten zählen Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende. Heimarbeiter ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 HAG, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbstgewählte Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet[1], jedoch die Verwertung d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Treuepflicht / 2 Intensität der Treuepflicht

Je enger die persönlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind, umso stärker ist die Treuepflicht, sie ist also z. B. bei leitenden Angestellten stärker als bei Hilfsarbeitern, bei langjährigen Arbeitnehmern größer als bei soeben Eingestellten. Bei den in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Arbeitnehmern geht die Treuepflicht weiter als bei gewerbliche...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.6.1 Anwaltskosten

Wer nicht rechtsschutzversichert ist bzw. keine Prozesskostenhilfe erhält, trägt die Kosten seines Anwalts und die Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz selbst, auch wenn er gewinnt. Der Anwalt muss den Mandanten darauf hinweisen, dass die Anwaltskosten aber steuermindernd geltend gemacht werden können: Vom Arbeitgeber als Betriebsausgaben und vom Arbei...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.2 Abfindung und Einkommensteuer

Der Anwalt sollte seinem Mandanten schon vor oder während des Arbeitsgerichtsprozesses beraten, dass dieser steuerliche Beratung einholt, damit eine mögliche Abfindung tatsächlich vom Finanzamt ermäßigt besteuert wird.[1] Bei der Abfindung greift die sog. Fünftel-Regelung[2]: Die Abfindung wird fiktiv auf 5 Jahre verteilt, um zu einem ermäßigten Steuersatz für den Arbeitnehme...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Minderjährige Arbeitnehmer / 1.2.1 Umfang der Ermächtigung

Die Ermächtigung zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses umfasst grundsätzlich alle verkehrsüblichen Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte.[1] Eine Beschränkung durch den gesetzlichen Vertreter ist grundsätzlich möglich, sofern sie nicht missbräuchlich ausgeübt wird. Im Zweifel gilt die für den einzelnen Fall erteilte Ermächtigung als allgemeine Ermächtigung, Arbeitsverhältniss...mehr

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Aufhebungsvertrag: Vorausse... / 1.1 Form

Nach § 623 BGB bedarf auch die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch einen Aufhebungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform. Diese soll vor Übereilung schützen, der Rechtssicherheit dienen und die Arbeitsgerichte entlasten, indem sie die Beweiserhebung im Prozess erleichtert und die Streitigkeiten darüber vermeidet, ob überhaupt ein Aufhebungsvertrag gesch...mehr

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Aufhebungsvertrag: Inhalt / 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Kernregelung eines jeden Aufhebungsvertrages ist die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da es sich bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag im Gegensatz zur Kündigung um ein gegenseitiges Rechtsgeschäft handelt, muss hierüber zwischen den Parteien ein Einvernehmen erzielt werden. Anlass für die Herstellung eines solchen Einver...mehr

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Aufhebungsvertrag: Vor- und... / 2 Möglicher Nachteil: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Beendigungsvarianten Bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen im Wesentlichen 3 Varianten: Ein Vertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ohne eine vorausgehende Kündigung abgeschlossen (Aufhebungsvertrag). Der Abschluss eines Vertrags erfolgt erst im Anschluss an eine vorangegangene Kündigung; d. h. der Arbeitnehmer erklärt in einer Vere...mehr

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§ 16 Vertragstypen / c) Rechtswegvereinbarung zum Arbeitsgericht

Rz. 385 Die Vereinbarung einer Rechtswegvereinbarung zum ArbG gem. § 2 Abs. 4 ArbGG im Anstellungsvertrag kann unter Umständen für beide Parteien von Vorteil sein. Anders als in Verfahren vor dem LG kommt es im Verfahren vor dem ArbG kurzfristig nach Klageerhebung durch den Geschäftsführer zu einem Gütetermin, der die beiderseitige Vergleichsbereitschaft zu einer gütlichen E...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 4.2 Streitigkeiten über Berufsausbildungsverhältnisse

Für Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses ist das Vorverfahren vor den zuständigen Stellen im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes zu beachten (§ 111 Abs. 2 ArbGG). Die zuständigen Stellen, wie die Industrie- und Handelskammer, geben Auskunft darüber, ob im Einzelfall ein solcher Schlichtungsausschuss gebildet worden ist. Best...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.17 Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsfragen anderer Rechtsgebiete

Die Arbeitsgerichte können in Rechtsstreitigkeiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, über Vorfragen anderer Rechtsgebiete entscheiden. Ein bereits anhängiges Verfahren zur Entscheidung über die Vorfrage steht dem nicht entgegen. Das Arbeitsgericht kann jedoch gem. § 148 ZPO das Verfahren aussetzen, bis das andere Gericht eine Entscheidung getroffen hat. Dies gilt nur dann n...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.3.2 Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses

Von § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG erfasst werden alle Streitigkeiten über die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis noch besteht oder bestanden hat, sowie über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Anders wiederum bei einer fristlosen Kündigung: Gegen sie kann sich auch der freie Mitarbeiter mit Erfolg wehren, wenn das Unternehmen keinen ausreichenden Grund hierfür hat. Daher muss hier de...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.16 Zuständigkeit für Widerklagen

Wird eine Rechtsstreitigkeit in Form einer Widerklage bei einem Arbeitsgericht anhängig, muss das Arbeitsgericht auch für diese nach den oben genannten Grundsätzen zuständig sein. Die Zuständigkeit ergibt sich regelmäßig aus § 2 Abs. 3 ArbGG, weil der Sachverhalt der Widerklage mit der anhängigen Arbeitssache in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenh...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.2.1 Gerichtsstand des Arbeitsortes

Der Arbeitnehmer hat auch die Möglichkeit, seine Klage nicht am Sitz oder der Niederlassung des Arbeitgebers zu erheben, sondern wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht zu erheben, in dem er bisher gewöhnlich seine Arbeit leistete. Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ArbGG ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehme...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2 Sachliche Zuständigkeit

Zu unterscheiden ist zwischen dem Urteilsverfahren für Klagen in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten und dem Beschlussverfahren in Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsangelegenheiten. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich für das Urteilsverfahren in individual-arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nach § 2 ArbGG. Für das Beschlussverfahren in bestimmten kollektiv...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.14 Streitigkeiten von Organmitgliedern, § 2 Abs. 4 ArbGG

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen vereinbart werden, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung bestimmt sind. Die Interessenlage von Streitigkeiten dieser Personen aus dem Anstellungsvertrag kommt der Intere...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.6 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG

Bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzversicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG): Träger der Insolvenzversicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§ 14 BetrAVG). Eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebens...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.7 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG

Die Arbeitsgerichte sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 b und Nr. 5 ArbGG sowie zwischen diesen Einrichtungen zuständig, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG).mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und Zuständigkeiten

Zusammenfassung Überblick Der vorliegende Beitrag erläutert den Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit, die sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie den Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Der Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen ist im zweiten Teil des ArbGG geregelt: für die Arbeitsgerichte in den §§ 14 ff. ArbGG, für die Landesarbei...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 4 Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist ausgeschlossen, mit der Folge, dass eine Klage unzulässig ist, bei Rechtsstreitigkeiten, für welche die Tarifvertragsparteien einen Schiedsvertrag geschlossen haben, die tarifliche Schiedsvertragsregelung die Prozessparteien kraft Tarifbindung oder durch einzelvertragliche ausdrückliche Bezugnahme bindet und sich der Beklagte ...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.12 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2a und b ArbGG

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben (§ 2 Abs. 2a ArbGG) bzw. die als Urheberrechtsstreitsach...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.2 Besondere Gerichtsstände

Von praktischer Bedeutung sind im Arbeitsgerichtsprozess noch die besonderen Gerichtsstände des Arbeitsortes, der Niederlassung, der unerlaubten Handlung und der Widerklage. 3.2.1 Gerichtsstand des Arbeitsortes Der Arbeitnehmer hat auch die Möglichkeit, seine Klage nicht am Sitz oder der Niederlassung des Arbeitgebers zu erheben, sondern wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht z...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.5.3 Geschäftsverteilungsplan

Die Geschäfte der Gerichte für Arbeitssachen werden in gerichtlicher Selbstverwaltung durch Geschäftsverteilungspläne verteilt.mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.5 Kammern und Senate

Grundsätzlich entscheiden die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte in der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von Kammern. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet in der Besetzung von Senaten. 1.5.1 Besetzung der Kammern Die einzelnen Kammern der Arbeitsgerichte sind mit je einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber z...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.7 Verweisungszuständigkeit

Ist das Arbeitsgericht nicht zuständig, ist der Rechtsstreit durch Beschluss von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen. Das verweisende Gericht hört von Amts wegen die Parteien an. Ist ein richterlicher Hinweis wegen Bedenken an der örtlichen Zuständigkeit erteilt worden oder hat die Beklagtenseite die örtliche Zuständigkeit gerügt, sollte ein Antrag auf Verweisun...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.1 Zusammensetzung der Gerichte für Arbeitssachen

Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern zu besetzen (§ 16 Abs. 1 ArbGG). Die Zahl der an einem Arbeitsgericht erforderlichen Richter hängt von der Anzahl der Kammern des Gerichts ab; ihre Festlegung obliegt der jeweiligen zuständigen obersten Landesbehörde. Dies sind die Landesministerien für Arbeit. Prax...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3 Ehrenamtliche Richter

Ehrenamtliche Richter oder Richterinnen müssen bei den Arbeitsgerichten das 25., bei den Landesarbeitsgerichten das 30. und beim BAG das 35. Lebensjahr vollendet haben (§ 21, § 37, § 43 Abs. 2 ArbGG). Sie dürfen nur an einem Gericht in nur einer Instanz Richter entweder der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberseite sein (§ 21 Abs. 4 ArbGG). Bei den Arbeitsgerichten können nur Pe...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 4.1 Schiedsverfahren

Der Beklagte kann sich in folgenden 4 Fällen nicht auf das Bestehen eines Schiedsvertrags berufen, da in diesen Fällen auf absehbare Zeit kein Schiedsverfahren durchgeführt werden kann und damit eine Rechtsverweigerung vorliegen würde: wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekom...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.5.1 Besetzung der Kammern

Die einzelnen Kammern der Arbeitsgerichte sind mit je einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu besetzen (§ 16 Abs. 2 ArbGG). Die Besetzung unterscheidet sich nicht danach, ob ein Urteils- oder Beschlussverfahren stattfindet. Grundsätzlich werden alle Entscheidungen in dieser Besetzung getroffen, wenn nicht der ...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.9 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 8a ArbGG

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern eines freiwilligen sozialen Jahres und Helfern nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen ökologischen Jahres und Teilnehmern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG): Nr. 8 i...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.15 Weitere Zuständigkeiten

Die Arbeitsgerichte sind weiterhin zuständig: wenn die in § 2 ArbGG genannten Rechtsstreitigkeiten durch einen Rechtsnachfolger oder eine Person geführt werden, die kraft Gesetzes dazu befugt ist, wenn Rechtsstreitigkeiten an sich in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen, nach fehlerhafter, aber bindender Verweisung, für alle Rechtsstreitigkeiten, in denen die Arbeitsgerich...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.1 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG Der Begriff der bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit in § 2 ArbGG entspricht dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit des § 13 GVG. Eine solche liegt vor, wenn die Pa...mehr