Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsvertrag

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Berufssportler

Rz. 1 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Bei Mannschaftssportarten sind Vergütungen häufig > Einkünfte iSv § 19 EStG. So sind Lizenzspieler der Fußballbundesliga > Arbeitnehmer iSd § 19 EStG (> Fußballspieler); ebenso die Profispieler beim Eishockey; ebenso Berufsringer (Catcher), Ringrichter und Turnierleiter (BFH 126, 457 = BStBl 1979 II, 182). Gewerbliche Einkünfte erzielt hingeg...mehr

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Eilrechtsschutz gegen Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste bei StartUps

Zusammenfassung GmbH-Gesellschafter können sich nach Einziehung ihrer Geschäftsanteile im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zur Wehr setzen. Sie müssen glaubhaft machen, dass die Einziehung unwirksam ist und durch die Hinterlegung der neuen Gesellschafterliste wesentliche Nachteile entstehen. Zum Sachverhalt In dem vom OLG München...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.2 Befristete und auflösend bedingt geschlossene Arbeitsverträge

Rn 35 Als vertragliche Kündigungsbegrenzung gilt auch die Vorgabe in § 15 Abs. 3 TzBfG, wonach ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung unterliegt, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Für befristete Arbeitsverhältnisse gilt das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters somit auch dann, wenn sich der Arbeitge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.3 Anstellungsverträge von Organmitgliedern

Rn 15 Anstellungsverträge mit Organmitgliedern juristischer Personen unterliegen ebenfalls den Privilegierungen des § 113.[34] Für Vorstandsanstellungsverträge folgt dies mittelbar aus § 87 Abs. 3 AktG. Gleiches gilt allerdings auch für Geschäftsführer einer GmbH, die ebenfalls auf der Grundlage eines Dienstvertrags tätig werden.[35]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rn 1 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 bestehen Dienstverhältnisse des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt den Bestand und den Inhalt der mit dem Schuldner bestehenden Arbeitsverhältnisse unberührt.[1] Eine einseitige Beendigung von Arbeitsverhältnissen kann somit – von dem Sonderfall d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.1 Einzel- und kollektivvertragliche Unkündbarkeitsregelungen

Rn 34 Die Vorschrift beinhaltet also lediglich eine Durchbrechung der individual- oder kollektivvertraglich vereinbarten Kündigungsbeschränkungen. Dementsprechend verdrängt § 113 Satz 1 Unkündbarkeitsklauseln in Tarifverträgen,[71] Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen. Tarifliche Vorschriften zum Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer sind damit ebenso wenig insolvenzf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.1 Arbeitsverhältnisse

Rn 10 § 113 findet damit zunächst auf Arbeitsverhältnisse (§ 611a BGB) Anwendung. Ob es sich um "normale" Arbeitnehmer oder leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG handelt, spielt keine Rolle.[22] Ebenso wenig kommt es auf die Dauer oder Art des Arbeitsverhältnisses an.[23] Insofern können sowohl unbefristete als auch befristete Arbeitsverträge durch den Insolvenzverwa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Nettolohnvereinbarung

Rn. 44 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Grundsätzlich schuldet der ArbG seinem ArbN zivilrechtlich einen Bruttolohn, sodass die gesetzlichen Abgaben wie LSt sowie sonstige Annexsteuern – KiSt und SolZ – und die ArN-Anteile zu den Sozialversicherungen – Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – vom ArbN zu tragen sind. Ist der ArbG dagegen nach dem Arbeitsvertrag bz...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / ee) Standardregelungen im Arbeitsvertrag

Rz. 61 In der Arbeitsrechtspraxis haben sich die nachfolgenden Regelungspunkte als besonders wichtig und streitträchtig erwiesen, die unter Berücksichtigung der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB (vgl. Rdn 41) sorgfältig zu prüfen und zu formulieren sind. (1) Direktionsrecht Rz. 62 Bei der konkreten Bestimmung der vertragli...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / f) Arbeitsvertrag

Rz. 37 Nach § 611a Abs. 1 BGB wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.[56] Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / II. Arbeitsverträge

1. Typischer Sachverhalt Rz. 28 Der Geschäftsführer der xy-GmbH bittet um Entwürfe für neue Arbeitsverträge und Verträge mit freien Mitarbeitern. 2. Rechtliche Grundlagen a) Arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff Rz. 29 Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 3. Checkliste: Arbeitsvertrag

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§ 4 Arbeitsrecht / hh) Ende des befristeten Arbeitsvertrages

Rz. 130 Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 6. Muster: Arbeitsvertrag mit kurzfristig Beschäftigten

Rz. 207 Muster 4.15: Arbeitsvertrag mit kurzfristig Beschäftigten Muster 4.15: Arbeitsvertrag mit kurzfristig Beschäftigten § 1 Anstellung Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin wird befristet für die Zeit vom _____ bis _____ als _____ eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (alternativ:) § 1 Anstellung Der Arbeitnehmer/Die...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 7. Muster: Arbeitsvertrag für eine geringfügige Teilzeitbeschäftigung im Privathaushalt (Mini-Job-Vertrag)

Rz. 87 Muster 4.9: Arbeitsvertrag für eine geringfügige Teilzeitbeschäftigung im Privathaushalt (Mini-Job-Vertrag) Muster 4.9: Arbeitsvertrag für eine geringfügige Teilzeitbeschäftigung im Privathaushalt (Mini-Job-Vertrag) (Rubrum wie Muster Rdn 84) Arbeitsvertrag für eine geringfügige Teilzeitbeschäftigung im Privathaushalt (Mini-Job-Vertrag) § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisse...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 6. Muster: Ausführlicher Arbeitsvertrag für einen Angestellten

Rz. 86 Muster 4.8: Ausführlicher Arbeitsvertrag für einen Angestellten Muster 4.8: Ausführlicher Arbeitsvertrag für einen Angestellten (Rubrum wie Muster Rdn 84) Anstellungsvertrag (Regelungen wie Muster "Mindeststandard-Vertrag nach den Anforderungen des Nachweisgesetzes“ (Rdn 85 ) mit folgenden nach Bedarf zusätzlich/alternativ einzufügenden Klauseln:)" 1. Kündigung – alternati...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 6. Anstellungsvertrag

a) Grundsätze Rz. 119 Die Bestellung begründet nur die organschaftliche Vertretungsmacht des Geschäftsführers sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Wesentliche Punkte (u.a. Gegenleistung für die Geschäftsführung) sind damit noch offen. Daher schließen[413] Geschäftsführer und Gesellschaft regelmäßig einen (von der organschaftlichen Stellung getrennten) schuldrecht...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / gg) Schriftform

Rz. 129 Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Die Wahrung der in § 14 Abs. 4 TzBfG bestimmten Schriftform erfordert den Zugang der unterzeichneten Befristungsabrede bei dem Erklärungsempfänger vor Vertragsbeginn. Der Mangel der Schriftform kann nicht dadurch geheilt werden, dass dem Arbeitnehmer nach Arbeitsauf...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / bb) Befristung bei Vorliegen eines sachlichen Grundes

Rz. 104 Nach § 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG enthält eine Aufzählung sachlicher Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, die Be...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / XII. Muster: Anstellungsvertrag Geschäftsführer

Rz. 146 Muster 17.19: Anstellungsvertrag Geschäftsführer Muster 17.19: Anstellungsvertrag Geschäftsführer Geschäftsführervertrag zwischen 1. der Taxelex GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main, vertreten durch ihren Alleingesellschafter Tobias Trakel – nachfolgend auch "Gesellschaft" genannt – und 2. Herrn Winfried Baumeister, wohnhaft in _____ – nachfolgend auch "Geschäftsführer" g...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / cc) Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB

Rz. 41 Arbeitsverträge enthalten regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. §§ 305 ff. BGB.[57] Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung. Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhal...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / (1) Direktionsrecht

Rz. 62 Bei der konkreten Bestimmung der vertraglichen Arbeitsleistung nach Position, Inhalt und Ort der Tätigkeit wird häufig eine Direktionsrechtsklausel aufgenommen zur Flexibilisierung des Arbeitseinsatzes nach den künftigen betrieblichen Planungen und Erfordernissen mit Erweiterung oder Einschränkung des gesetzlichen Direktionsrechts nach § 106 GewO. Dabei muss vorab beda...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / cc) Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes

Rz. 121 Nach § 14 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Das Tatbestandsmerkmal der Verlänge...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Rubrum für alle Verträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern

Rz. 84 Muster 4.6: Rubrum für alle Verträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Muster 4.6: Rubrum für alle Verträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Zwischen _____ (Bezeichnung und Rechtsform des Arbeitgebers; Straße, Hausnummer; PLZ, Ort; Name und Vorname des Vertretungsberechtigten) – nachfolgend: Arbeitgeber – und Herrn/Frau _____ (Vorname, Nachname; Straße, Hausn...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / cc) Unterrichtung des Betriebsrats vor Vertragsabschluss

Rz. 81 Obwohl nach der Rechtsprechung des BAG unter der Einstellung i.S.v. § 99 BetrVG die tatsächliche Beschäftigung im Betrieb zu verstehen ist, nicht der Abschluss eines Arbeitsvertrages, verlangt das BAG bei Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages die Unterrichtung des Betriebsrats vor Abschluss des Vertrages und Einholung der Zustimmung zu der aufgrund des Arbeits...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / (1) Schriftform

Rz. 58 Grundsätzlich ist ein Arbeitsvertrag auch ohne Schriftform wirksam. Es ist aber schon aus Beweisgründen, und weil der schriftliche Arbeitsvertrag die Vermutung der Vollständigkeit für sich hat, ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu empfehlen. Ist die Schriftform durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gefordert, wird sie gewahrt durch eine einheitliche Vert...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / (7) Kündigung

Rz. 68 Bei der vertraglichen Regelung von Kündigungsfristen sind die gesetzlichen und tarifvertraglichen Mindestkündigungsfristen zu beachten (§ 622 BGB). Da eine ordentliche Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis generell ausgeschlossen ist, bedarf es einer vertraglichen Regelung des Rechts zur ordentlichen fristgerechten Kündigung, was insbesondere bei einer längeren Ve...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / aa) Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers

Rz. 103 Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag (§ 3 Abs. 1 TzBfG). Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergi...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Grundsätze

Rz. 119 Die Bestellung begründet nur die organschaftliche Vertretungsmacht des Geschäftsführers sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Wesentliche Punkte (u.a. Gegenleistung für die Geschäftsführung) sind damit noch offen. Daher schließen[413] Geschäftsführer und Gesellschaft regelmäßig einen (von der organschaftlichen Stellung getrennten) schuldrechtlichen Anstel...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / ii) Kalendermäßige Befristung

Rz. 131 Eine kalendermäßige Befristung (Zeitbefristung) ist vereinbart, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses kalendermäßig bestimmt ist. Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, sondern bei Eintritt eines künftigen Ereignisses enden soll, wobei die Parteien den Eintritt des künftigen Ereignisses als fest...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / (5) Wettbewerbsverbote

Rz. 66 Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sollten wegen der finanziellen Folgen einer Karenzentschädigung nur vereinbart werden, wenn dies notwendig und wirtschaftlich sinnvoll ist.mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / ll) Befristung außerhalb des TzBfG

Rz. 135 § 23 TzBfG stellt klar, dass andere gesetzliche Vorschriften, die die Befristung von Arbeitsverträgen regeln, durch das TzBfG nicht geändert werden. Die allgemeinen Vorschriften des TzBfG finden auf die spezialgesetzlich geregelten befristeten Arbeitsverhältnisse Anwendung, wenn die Spezialgesetze nichts Abweichendes regeln (§ 23 TzBfG). Hinsichtlich der Befristung v...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / (2) Jahressonderzahlungen/Gratifikationen/Variable Vergütungsbestandteile

Rz. 63 Bei der Vergütungsregelung kommt der Vereinbarung zusätzlicher Zahlungen wie 13. Gehalt, Gratifikation besondere Bedeutung zu, weil es insoweit wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen häufig zu Auslegungsproblemen kommt.[97] Wird eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung vereinbart mit reinem Entgeltcharakter, gilt:mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / e) Aus- und Fortbildung

Rz. 257 Zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden wird ein Berufsausbildungsvertrag [438] geschlossen, dessen Gegenstand die betriebliche Ausbildung ist. Gesetzliche Grundlage bildet das BBiG. Der Abschluss des Berufsausbildungsvertrages ist formfrei möglich. Der Ausbildende ist gem. § 11 Abs. 1 BBiG verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Vertrages spätestens vor Be...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / j) Auslandseinsatz

Rz. 199 Bei jeder Auslandstätigkeit[354] stellt sich die Frage, welches Recht anzuwenden ist.[355] Nach Art. 27 EGBGB obliegt die Entscheidung über das anzuwendende Recht (Arbeitsvertragsstatut) den Vertragsparteien. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Bei Arbeitsverträgen unterliegt die Rechtswahl der Schranke des Art. 30 Abs. 1 EGBGB, wonach der dem Arbeit...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / aa) Abschluss

Rz. 38 Für den Abschluss von Arbeitsverträgen gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit nach Art. 2, Art. 12 GG, §§ 241, 311 BGB und § 105 GewO. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze sind in den §§ 105–110 GewO geregelt zum Arbeitsvertrag (§ 105 GewO); Weisungsrecht (§ 106 GewO), Arbeitsentgelt (§§ 107, 108 GewO), Zeugnis (§ 109 GewO), Wettbewerbsverbot (§ 110 GewO). Rz. 39 Z...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / (9) Herausgabe

Rz. 70 Der Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe von Betriebseigentum, insbesondere Unterlagen aller Art – gerade bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – führt häufig zu Problemen, insbesondere bei der praktischen Durchsetzung. Es wird deshalb empfohlen, im Arbeitsvertrag konkret und im Einzelnen zu regeln, welche Gegenstände und Unterlagen, insbesondere auch Vervielfäl...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / (11) Einbeziehung von Regelungen

Rz. 74 Die Inbezugnahme von Regelungswerken wie Tarifverträgen, Richtlinien oder allgemeinen Bedingungen muss zur Vermeidung von Widersprüchen und Rechtsunsicherheiten sorgfältig geprüft und im Vertrag eindeutig und klar geregelt werden. Zu empfehlen ist eine gesonderte Klausel. Dies gilt umso mehr, als die AGB-Kontrolle bei Formularverträgen gem. § 310 Abs. 4 S. 1 BGB keine...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / (3) Nachweisgesetz

Rz. 60 Für die Inhalte des Arbeitsvertrages sind das Nachweisgesetz und die Nachweisrichtlinie vom 14.10.1991 (91/533/EWG) zu beachten. Das Nachweisgesetz, auf das § 105 GewO für die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsvertrages verweist, gilt für alle Arbeitsverhältnisse mit Ausnahme einer vorübergehenden Aushilfe von bis zu einem Monat (§ 1 NachwG). Das Gesetz ver...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / (4) Verschwiegenheitspflicht

Rz. 65 Die in der Arbeitsvertragspraxis üblichen Verschwiegenheitsklauseln bedürfen insbesondere im Hinblick auf die AGB-Kontrolle unter dem Gesichtspunkt der unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 BGB einer sorgfältigen Prüfung, weil wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduzierung nach § 306 BGB die Klausel ganz unwirksam ist, auch soweit sie teilweise einen zuläss...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / (6) Haftung

Rz. 67 Von den in der Rechtsprechung des BAG entwickelten Grundsätzen über den innerbetrieblichen Schadensausgleich[121] kann durch vertragliche Regelungen grundsätzlich nicht abgewichen werden. Zu Lasten des Arbeitnehmers abweichende Haftungsvereinbarungen sind nur zulässig, wenn ein besonderer Risikoausgleich gezahlt wird, der jedoch noch nicht in einem höheren Lohn zu seh...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / bb) Inhalt

Rz. 40 Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nach § 105 GewO Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisg...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / dd) Formvorschriften

(1) Schriftform Rz. 58 Grundsätzlich ist ein Arbeitsvertrag auch ohne Schriftform wirksam. Es ist aber schon aus Beweisgründen, und weil der schriftliche Arbeitsvertrag die Vermutung der Vollständigkeit für sich hat, ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu empfehlen. Ist die Schriftform durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gefordert, wird sie gewahrt durch eine ei...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / (2) Rechtsfolgen bei Formmangel

Rz. 59 Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen eines Formmangels bei schriftlichen Arbeitsverträgen muss zunächst im konkreten Einzelfall festgestellt werden, ob ein sich aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ergebendes Schriftformerfordernis für das Zustandekommen des Arbeitsvertrages konstitutiv oder nur deklaratorisch sein soll. Nichtigkeit nac...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / (3) Mehrarbeit

Rz. 64 Ohne eine arbeitsvertragliche Regelung ist der Arbeitgeber grundsätzlich, von Not- und Ausnahmefällen abgesehen, nicht berechtigt, Über- und Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft usw. anzuordnen.[111] Das gilt insbesondere für Teilzeitarbeitsverhältnisse.[112] Umgekehrt hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch, Überstunden oder Mehrarbeit zu leisten. Es wird de...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / dd) Soziale Auswahl

Rz. 353 Der Arbeitgeber, der aus betriebsbedingten Gründen kündigen möchte, hat eine soziale Auswahl vorzunehmen.[605] Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse den sozial am wenigsten schutzbedürftigen Arbeitnehmer zu entlassen. Bevor die Sozialauswahl durchgeführt werden kann, ist es erforderlich, den K...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 28 Der Geschäftsführer der xy-GmbH bittet um Entwürfe für neue Arbeitsverträge und Verträge mit freien Mitarbeitern.mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / a) Muster: Ergänzungsvereinbarung bei weiter bestehendem Inlandsarbeitsvertrag (Zweivertragsmodell)

Rz. 213 Muster 4.21: Ergänzungsvereinbarung bei weiter bestehendem Inlandsarbeitsvertrag (Zweivertragsmodell) Muster 4.21: Ergänzungsvereinbarung bei weiter bestehendem Inlandsarbeitsvertrag (Zweivertragsmodell)mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Vertragsinhalt

Rz. 121 Der Anstellungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers (soweit sie ihm nicht schon als Organ obliegen, vgl. Rdn 107), Vertragsdauer,[427] Kündigungsmodalitäten [428] und Urlaubsansprüche sowie insb. die Bezüge einschl. Nebenleistungen. Zu denen zählen z.B. Tantiemen, Kraftfahrzeug- und Telefonnutzung sowie sonstige Sachleistungen, Spesenersatz, Pr...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 6. Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Weiterbeschäftigung

Rz. 729 Muster 4.83: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Weiterbeschäftigung Muster 4.83: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Weiterbeschäftigung An das Arbeitsgericht _____ Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Rubrum wie Muster Rdn 727) Wegen: Weiterbeschäftigung Wir bestellen uns zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. Na...mehr