Fachbeiträge & Kommentare zu Befangenheit

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FF 0708/2020, Wie bekomme i... / 1. Befangenheit

Die Ausschließung oder Ablehnung einer Gerichtsperson hat zur Folge, dass die betreffende Person von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist und sich vom weiteren Verfahren fernhalten muss. Von Gesetzes wegen können jedoch nur "Gerichtspersonen" vom Verfahren ausgeschlossen sein; auch können nur sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§§ 6 Abs. 1 FamFG, 4...mehr

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FF 0708/2020, Ablehnung ein... / Aus den Gründen

Gründe: [1] Das zulässige Ablehnungsgesuch der Pflegeeltern gegen den Richter am Amtsgericht Dr. K. ist begründet (§§ 6 FamFG, 567 ff., 41 ff. ZPO). 1. [2] … . (Anm. der Red.: Rn 2 bis 8 entsprechen Rn 2 bis 8 der vorstehenden Entscheidung des OLG Hamm, Rn 9 und 10 geben die dortige Beschwerdeentscheidung wieder). [11] Mit Beschl. v. 11.12.2019 hat das Amtsgericht das Ablehnun...mehr

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FF 0708/2020, Ablehnung ein... / Leitsatz

Nimmt ein Familienrichter in einem Sorgerechtsverfahren den Antrag der Pflegeeltern auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB nicht zur Kenntnis, beteiligt sie nicht am Verfahren und schließt sie sogar von der mündlichen Verhandlung aus, so begründet dies die Besorgnis der Befangenheit. (Leitsatz der Red.) OLG Hamm, Beschl. v. 26.3.2020– 11 WF 36/20 (AG Essen)mehr

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FF 0708/2020, Verfassungsbe... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] 1. Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer wendet sich mit seiner – mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen – Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 2 und § 8 der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1.5.2020 (BayMBl Nr. 239, im Folgenden: Dritte BayIfSM...mehr

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FF 0708/2020, Beteiligung v... / Aus den Gründen

Gründe: 1. [1] Die gem. §§ 7 Abs. 5 S. 2 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Pflegeeltern gegen den Beschl. v. 30.4.2019, mit dem ihre Hinzuziehung als Beteiligte zu dem Sorgerechtsverfahren abgelehnt worden ist, ist begründet. a) [2] Mit einstweiliger Anordnung vom 12.4.2018 (AG Essen -109 F 93/18) wurde der seinerzeit allein sorgeberechtigen Mutter die elterliche So...mehr

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zfs 06/2020, Verneinte Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen trotz Auftragsüberschreitung

ZPO § 42 Abs. 2 § 404 a § 406 Abs. 1 S. 1 Leitsatz 1) Nicht jede Überschreitung des Gutachtenauftrags oder jedes sonstige prozesswidrige oder untunliche Verhalten eines medizinischen Sachverständigen begründet eine Befangenheit. 2) Für das Vorliegen der Befangenheit ist erforderlich, dass die Partei den Schluss aus dem Verhalten des Sachverständigen ziehen konnte, der Sachver...mehr

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zfs 06/2020, Verneinte Befa... / Leitsatz

1) Nicht jede Überschreitung des Gutachtenauftrags oder jedes sonstige prozesswidrige oder untunliche Verhalten eines medizinischen Sachverständigen begründet eine Befangenheit. 2) Für das Vorliegen der Befangenheit ist erforderlich, dass die Partei den Schluss aus dem Verhalten des Sachverständigen ziehen konnte, der Sachverständige sei ihm gegenüber voreingenommen. Das ist ...mehr

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zfs 06/2020, Verneinte Befa... / 2 Aus den Gründen:

"…" II. [7] Die Beschwerde ist gem. § 4 Abs. 3 JVEG statthaft. [8] Sie ist auch begründet. Die Voraussetzungen, dem Bf. seine Vergütung abzuerkennen, weil er grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Ablehnung wegen Befangenheit herbeigeführt hätte (§ 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JVEG), liegen nicht vor. [9] Ein Sachverständiger kann gem. § 406 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO wegen Bes...mehr

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zfs 06/2020, Verneinte Befa... / Sachverhalt

Die minderjährige Kl. hat den Träger eines Krankenhauses auf Schadensersatz mit der Begründung verklagt, ihre in dem Krankenhaus durchgeführte Behandlung sei aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes der Kl. fehlerhaft gewesen. Der Beschwerdeführer wurde zum Sachverständigen zur Beurteilung der Diagnose und der Behandlung bestellt, Er gelangte zu der Feststellung, dass die ...mehr

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FF 06/2020, Ablehnung eines... / Aus den Gründen

Gründe: In einem Umgangsverfahren hat das Amtsgericht mit Beschl. v. 13.3.2019 die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Kindeswohldienlichkeit von Umgangskontakten zwischen dem Kindesvater und dem am 13.1.2013 geborenen Sohn der beteiligten Eltern beschlossen und zum Gutachter Herrn Dipl.Psych., Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut un...mehr

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FF 06/2020, Ablehnung eines... / Leitsatz

1. Inhaltliche Mängel des Gutachtens oder mangelnde Sorgfalt eines Sachverständigen, denen beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt sind, begründen nicht die Besorgnis der Befangenheit. 2. Ein Sachverständiger kann ein ursprünglich berechtigtes Misstrauen durch entsprechende Erläuterung, Klarstellung oder Entschuldigung ausräumen. 3. Eine Interaktionsbeobachtung zwischen Va...mehr

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FF 05/2020, Jugendamt, Verf... / III. Jugendamt als mitwirkende Behörde

Zu unterscheiden ist zwischen Anhörung und Beteiligung des Jugendamts (wie dies der Gesetzgeber selbst vorbildlich tut, vgl. § 50 Abs. 3 S. 1 SGB VIII ("angehört wird oder sich am Verfahren beteiligt"). Das Jugendamt ist sozialpädagogische Mitwirkungsbehörde. Diese Aussage umfasst zwei Komponenten: das Jugendamt soll erstens sozialpädagogisches Fachwissen einbringen (siehe o...mehr

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Jansen, SGG § 4 Geschäftsst... / 2.1 Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

Rz. 2 Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können Beamte und Angestellte sein, die besonders vorgebildet sind. Ihnen obliegen teils administrative Funktionen (z. B. Register- und Aktenführung, Ausfertigung und Zustellung von Ladungen etc.). Insoweit erledigen sie weisungsgebundene richterassistierende Tätigkeiten. Daneben nehmen sie prozessuale Aufgaben wahr (z. B. Erteilung vo...mehr

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Sommer, SGB V § 139b Aufgab... / 2.3 Vergabe von Forschungsaufträgen (Abs. 3)

Rz. 10 Bei der Erledigung seiner Aufgaben (§ 139a Abs. 3 Nr. 1 bis 6) bedient sich das IQWiG externer Sachverständiger (Satz 1). An diese sind wissenschaftliche Forschungsaufträge zu vergeben. Aus dem Gesetzestext ergibt sich eine Verpflichtung, externe Sachverständige einzubeziehen. Die Vergabe von Forschungsaufträgen gewährleistet, dass die Arbeiten des Instituts höchsten ...mehr

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§ 18 Einlassung / 2. Zeitpunkt

Rz. 7 Dem Verteidiger muss umfassende Akteneinsicht gewährt werden. Dies gilt auch in Bußgeldsachen (OLG Celle DAR 2012, 217; KG DAR 2013, 211). Sind nach der Akteneinsicht des Verteidigers weitere Beweismittel zu den Akten gelangt, muss das Gericht die Verteidigung hierauf ausdrücklich hinweisen (BGH StV 2001, 4; NZV 2017, 549). Rz. 8 Im Übrigen ist es vorrangig Sache des Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.2.1 Besorgnis der Befangenheit

Rz. 27 Die Besorgnis der Befangenheit ist nach der Legaldefinition des § 42 Abs. 2 ZPO anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich voreingenommen ist[1] oder sich selbst als befangen ansieht.[2] Andererseits reicht eine rein subjektive Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.2.3 Tätigkeits- und verhaltensbezogene Befangenheitsgründe

Rz. 34 Die Besorgnis der Befangenheit wird sich in vielen Fällen vor allem aus der Tätigkeit und dem Verhalten der betroffenen Gerichtsperson ergeben. So können insbesondere unsachliche und unangemessene Äußerungen die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie deutlich machen, dass eine Trennung zwischen Person und Sache nicht mehr gewährleistet ist.[1] Dies gilt auch da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.2.2 Persönliche Befangenheitsgründe

Rz. 30 Ablehnungsgründe können sich daher zunächst aus der persönlichen Beziehung des Richters zum Verfahrensgegenstand oder zu einem Beteiligten ergeben. Dies können freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen des Richters zu einem der Beteiligten oder zum Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten sein. Gleiches gilt im umgekehrten Falle eines feindseligen oder s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.1.2 Individualisierung des Ablehnungsgesuchs

Rz. 48 § 51 FGO i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO ermöglichen nur eine individuelle Ablehnung einer Gerichtsperson, d. h. eine Ablehnung aus Gründen, die in deren Person liegen. Zur damit erforderlichen Konkretisierung des Ablehnungsgrundes bedarf es zwar nicht zwingend einer namentlichen Nennung der betroffenen Gerichtsperson, insbesondere wenn dies den Beteiligten nicht möglich ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3 Ablehnung von Gerichtspersonen

Rz. 24 § 51 FGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO gibt den Beteiligten die Möglichkeit, eine Gerichtsperson wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn ihre Objektivität und Unparteilichkeit in Zweifel stehen. 3.1 Zweck und Wirkung der Ablehnung Rz. 25 Auch die Ablehnung dient den Grundsätzen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtsverfahrens. Im Unterschied zur A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 9 Die Vorschriften des § 51 FGO i. V. m. § 41 ZPO sowie ergänzend des § 51 Abs. 2 FGO regeln, in welchen Fällen ein Richter in einem bestimmten Verfahren von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Die Aufzählung dieser relativen Ausschließungsgründe ist abschließend.[1] Die Ausschließung beruht in diesen Fällen entweder auf der Beziehung der Ger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.2 Ablehnungsgründe

Rz. 26 Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann eine Gerichtsperson zunächst sowohl in Fällen der Ausschließung kraft Gesetzes als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Darüber hinaus kommt nach § 51 Abs. 1 Satz 2 FGO eine Ablehnung in Betracht, wenn von der Mitwirkung der Gerichtsperson die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.2 Verfahren des Ehegatten oder Lebenspartners

Rz. 11 Nach § 41 Nr. 2 und Nr. 2a ZPO ist ein Richter ferner von einem Verfahren ausgeschlossen, in dem sein Ehegatte oder Lebenspartner Beteiligter i. S. v. § 57 FGO ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit anderen Verfahrensteilnehmern, z. B. dem Prozessbevollmächtigten oder dem gesetzli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.2 Selbstablehnung

Rz. 53 Es gehört zu den Amtspflichten eines Richters, dass er dem Gericht das Vorliegen eines Ausschließungsgrunds oder das Vorliegen einer Situation anzeigt, die eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte.[1] Über diese Selbstablehnungsanzeige hat nach § 48 ZPO ebenfalls das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht zu entscheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.1 Zweck und Wirkung

Rz. 5 Sinn und Zweck der Ausschließung ist die Sicherstellung eines sachlich neutralen (objektiven) und daher unparteiischen Verfahrens. Von der Mitwirkung in einem Gerichtsverfahren sollen daher all diejenigen ausgeschlossen sein, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie sich durch sachfremde Erwägungen in ihren Entscheidungen beeinflussen lassen. Bei Vorliegen eines der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.1.1 Formale Anforderungen an das Ablehnungsgesuch

Rz. 43 Die Befugnis zur Ablehnung steht nach § 42 Abs. 3 ZPO nur den Beteiligten i. S. d. § 57 FGO zu. Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten hat daher kein eigenes Ablehnungsrecht, auch nicht in Bezug auf solche Befangenheitsgründe, die sich aus dem Verhältnis des Richters zu seiner Person ergeben.[1] Rz. 44 Da das Ablehnungsgesuch eine Prozesshandlung ist, müssen zunä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.1.3 Verlust des Ablehnungsrechts

Rz. 50 Lassen sich die Beteiligten in die Verhandlung ein oder stellen Anträge, ohne den ihn bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, hat dies nicht nur nach § 43 ZPO den Verlust des Ablehnungsrechts, sondern auch den Verlust eines etwaigen Rügerechts im Rechtsmittelverfahren zur Folge.[1] Ein danach angebrachtes Ablehnungsgesuch ist unzulässig.[2] Ein "Einlassen" in eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.6 Mitwirkung an der Vorentscheidung

Rz. 16 Ausgeschlossen ist ein Richter in einem Verfahren nach § 41 Nr. 6 ZPO auch, wenn er in der Sache in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass von kei...mehr

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Jung, SGB VIII § 71 Jugendh... / 2.1.5 Rechtsstellung der Mitglieder

Rz. 8a Die Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Kommunalverfassungsrecht, d. h. aus der Gemeindeordnung und dem Satzungsrecht der Gemeinde bzw. der Kreisordnung und dem Satzungsrecht des Kreises. Dabei dürfen allerdings die nachfolgend erläuterten Rechte des Jugendhilfeausschusses, die sich aus dem SGB VIII ...mehr

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Jung, SGB VIII § 71 Jugendh... / 3 Literatur

Rz. 17 Bernzen, Aufgaben, Kompetenzen und Zuständigkeiten des Landesjugendhilfeausschusses, ZfJ 1996 S. 17; David, Kompetenzkonflikte zwischen Jugendhilfeausschüssen und bezirklichen Verwaltungsorganen, DVBL 1994 S. 1112; Deutsches Institut für Jugend und Familie (DIJuF), Rechtsgutachten v. 13.3.2017, J 1.130/J 1.210 Ls – Weisungsrecht des Bürgermeisters gegenüber der Jugendam...mehr

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FF 03/2020, Rechtsprechung ... / Verfahrensrecht

BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – XII ZB 276/19 a) Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bindet eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts, die eine Aufhebung und Zurückverweisung ausspricht, im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht als auch das Rechtsbeschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauff...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Zuständigkeiten

Rz. 2 Für die Abnahme der Vermögensauskunft und deren eidesstattlicher Versicherung ist funktionell ausschließlich (§ 802 ZPO) der Gerichtsvollzieher zuständig. Ebenfalls unter die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers fallen auch die Entscheidungen gem. § 802i Abs. 3 ZPO (BGH, Rpfleger 2005, 36 = NJW-RR 2005, 149 = JurBüro 2005, 46 = WM 2005, 395). Zum Verfahren vgl. §§ 135...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3 Ablehnung wegen Befangenheit (§ 42 ZPO)

2.3.1 Überblick Rz. 77 Die Norm hat drei Regelungsebenen. In ihrem Abs. 1 bestimmt sie, dass ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann. Abs. 2 betrifft die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Abs. 3 benennt die Parteien, die zur Ableh...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.4.1.3.3 Prozessleitung

Rz. 95 Bei der Bewertung des richterlichen Verhaltens im Verfahren geht es vielfach darum, ob sich für Äußerungen, prozessleitende Maßnahmen und Entscheidungen vernünftige und vertretbare Gründe finden lassen, oder ob sie unsachlich oder willkürlich erscheinen. In der zwischen diesen Polen liegenden "Grauzone" wird die Frage, ob der Richter befangen ist, maßgebend von den Um...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.4.4 Sachverständige

Rz. 126 Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 118 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 406 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 2 ZPO findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachve...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.4.1.4 Strafanzeige des Richters gegen eine Partei – Beziehungen zu Verfahrensbeteiligten/Bevollmächtigten

Rz. 108 In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Erstattung einer Strafanzeige gegen eine Partei oder deren Ankündigung durch einen Richter nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, weil das Gesetz selbst die Erstattung einer Anzeige durch das Gericht ermöglicht (§ 149 ZPO) und in einigen Fällen auch verlangt (§ 183 GVG). Anerkan...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.4 Selbstablehnung (§ 48 ZPO)

Rz. 203 Nach § 48 ZPO hat der Richter alle Umstände offenzulegen, die aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wecken können, die also die Besorgnis der Befangenheit vertretbar erscheinen lassen. Die Besorgnis der Befangenheit führt sonach zur Ablehnung, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei ...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.4.1.3.1 Äußerung von Rechtsansichten

Rz. 85 Ein Richter ist zu unvoreingenommener und neutraler Amtsführung verpflichtet. Als Ablehnungsgründe kommen daher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie alle Fälle unsachlicher, auf Voreingenommenheit oder Willkür hindeutende Verhaltensweisen des Richters im laufenden Verfahren in Frage. Wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechts...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.1 Überblick

Rz. 77 Die Norm hat drei Regelungsebenen. In ihrem Abs. 1 bestimmt sie, dass ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann. Abs. 2 betrifft die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Abs. 3 benennt die Parteien, die zur Ablehnung befugt sin...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.4.1.2 Vorbefassung

Rz. 81 Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich selbst dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er bereits früher mit der Sache befasst war (BSG, Beschluss v. 10.1.2018, B 5 R 301/17 B). Ausnahmen hiervon sind in § 60 SGG i. V. m. § 41 Nr. 6 ZPO abschließend normiert. In den nicht erfassten Fällen ...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.4.1.5 Sonstige Fallgestaltungen

Rz. 122 Politische Äußerungen sind einem Richter nicht grundsätzlich verwehrt. Virulent wird das Problem namentlich hinsichtlich der Richter des Bundesverfassungsgerichts. Allerdings setzten das Grundgesetz und das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht es voraus, dass die Richter des BVerfG politische Auffassungen nicht nur haben, sondern auch vertreten und gleichwohl ihr...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.4.2 Verhalten der Beteiligten

Rz. 124 Die Strafanzeige des Antragstellers gegen den Richter begründet keine Besorgnis der Befangenheit (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.9.2011, L 11 SF 292/11 AB; Beschluss v. 25.7.2011, L 11 SF 157/11 AB), denn die Befangenheit muss sich aus konkreten Verhaltensweisen herleiten lassen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.10.2011, L 11 SF 334/11 AB). Das eige...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.4.3 Ehrenamtliche Richter

Rz. 125 Die unter Rz. 80 ff. für Richter dargelegten Grundsätze gelten entsprechend für ehrenamtliche Richter. Eine Gruppenbetroffenheit oder die berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters stellt ebenso wenig einen Ablehnungsgrund dar wie die Tatsache, dass der ehrenamtliche Richter in seiner Patentanwaltskanzlei Patentanwaltsausbildung betreibt oder nicht (BGH, Beschl...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.6.5 Verlust des Ablehnungsrechts (§ 43 ZPO)

Rz. 173 Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. § 43 ZPO stellt eine unwiderlegliche Vermutung dafür auf, dass ein Beteiligter mit der Person desjenigen Richters einverstanden is...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.6.2 Form und Inhalt des Ablehnungsgesuchs (§ 44 ZPO)

Rz. 149 Die Vorschrift enthält mehrere, miteinander nur in losem Zusammenhang stehende Vorgaben. In den Abs. 1 und 2 sind besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen normiert. Abs. 3 legt dem abgelehnten Richter eine der Sachaufklärung dienende Mitwirkungspflicht auf. Abs. 4 bestimmt wiederum eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn die Sperre des § 43 ZPO überwunden werde...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.7.2 Dienstliche Äußerung (§ 44 Abs. 3 ZPO)

Rz. 195 Der Richter muss eine dienstliche Äußerung abgeben, die sich mit dem Vorbringen des Beteiligten auseinandersetzt. Dieses Zeugnis ist keine förmliche Zeugenaussage, sondern eine zum engeren Bereich richterlicher Tätigkeit gehörende und damit der Dienstaufsicht entzogene (BGH, Urteil v. 8.8.1986, RiZ 2/86 m. w. N.; Urteil v. 18.4.1980, RiZ [R] 1/80) schriftliche oder m...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.3 § 41 Nr. 2 ZPO

Rz. 21 Nach dem eng auszulegenden Wortlaut des § 41 Nr. 2 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes nur in Sachen seines Ehegatten ausgeschlossen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 19.1.2012, L 8 SO 27/10 B ER; OVG Sachsen, Beschluss v. 1.8.2000, B 58/99; OLG Thüringen, Urteil v. 25.8.1999, 2 U 755/99). Die Vorschrift meint nicht solche Verfahren, a...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.4.1.3.2 Rechtsfehler

Rz. 94 Sachlich fehlerhafte Entscheidungen begründen grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit (OLG Brandenburg, Beschluss v. 27.10.2011, 13 U 79/09; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.10.2011, L 11 SF 335/11 AB). Die Rüge von Rechts- bzw. Verfahrensverstößen kann allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür ...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.1 Einführung

Rz. 5 Das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG) verlangt im Verfahrensrecht dafür Vorsorge zu treffen, dass im Einzelfall ein nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietender Richter von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann (BVerfG, Beschluss v. 2.6.2005, 2 BvR 625/01; Beschluss v. 4.7.2001, 1 BvR ...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.7.1 Handlungsverbot (§ 47 ZPO)

Rz. 187 Die Vorschrift bezieht sich nur auf Ablehnung wegen Befangenheit, denn ein ausgeschlossener Richter ist von vornherein gehindert, Amtshandlungen vornehmen. Ist ein Ablehnungsantrag gestellt worden, hat der betroffene Richter sich jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten. Die Norm gilt nur für den abgelehnten, nicht jedoch für den ausgeschlossenen Richter (Zöller/Vollkom...mehr