Fachbeiträge & Kommentare zu Besteuerung

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.1.3 Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Stiftungen

Rz. 121 Zwischen der Stiftung einerseits und dem Stifter oder den Begünstigten andererseits können Leistungsbeziehungen auftreten, die zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen der Körperschaft nicht. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dient der Trennung der Besteuerungssphären...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Umfang

Rz. 4 Grds. ergibt sich der sachliche Umfang aus den Anforderungen des Erbschaft- oder Grunderwerbsteuerrechts. Eine ausschließlich auf § 156 BewG gestützte Außenprüfung darf sich lediglich auf die richtige und vollständige Vermögensermittlung von Feststellungswerten erstrecken, welche die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG sind (vgl. § 197...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Reaktion des Gesetzgebers auf Petita des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses von 2006

Rz. 1 Mit Beschluss vom 07.11.2006 hatte das BVerfG das alte Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt (BVerfG vom 07.11.2006, ZEV 2007, 76), da u. a. die Bewertung und der Ansatz des Grundvermögens für die Besteuerung nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG genügte. Der Gesetzgeber war gehalten, spätestens bis zum 31.12.2008 neues Recht z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Kein DBA-Fall

Rz. 54 Eine Anwendung von § 21 ErbStG scheidet aus, wenn ein DBA auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer besteht, das für den Vorgang anzuwenden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass das DBA Maßnahmen vorsieht, die eine doppelte Besteuerung verhindern, z. B. die Freistellungsmethode. Erstreckt sich der Anwendungsbereich des DBA nur auf den Bereich der Erbschaft...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.2.1 Abgrenzung von Einkommensteuer und Schenkungsteuer

Rz. 127 Für ihre Zuwendungen an die Destinatäre erhält die Stiftung von diesen keine Gegenleistung. Zuwendungen an Destinatäre können daher auch schenkungssteuerbar sein. Für die Abgrenzung zur Ertragssteuerpflicht ist entscheidend, ob die Stiftung die Zuwendung als freiwillige Zuwendung i. S. v. § 7 ErbStG leistet. Leistungen an Destinatäre erfolgen nicht freiwillig, soweit...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2 Die gemeinnützige Stiftung

Ausgewählte Literaturhinweise Fischer, Das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, NWB 2007, Fach 2, 9439; Hüttemann. Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Köln 2008; Ketel, Systematische Prüfung gemeinnützigkeitssteuerlicher Fragen, Steuer & Studium 2006, 504; Leisner-Egensperger, Vor §§ 51–68 in H/H/S, Stand 2016; Radeisen, Umsatzsteuerliche Absicherung...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Durchführung der Anrechnung

Rz. 60 Bei der inländischen Steuerfestsetzung ist bei Anwendung von § 21 ErbStG die anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer von der inländischen Erbschaftsteuer in Abzug zu bringen. Hierzu wird im ersten Schritt die deutsche Steuerlast berechnet, ohne Berücksichtigung der bereits im Ausland stattgefundenen Besteuerung. Die ausländische Steuerlast darf die Bemessungsgrundla...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Steuersatz im Nachversteuerungsfall (§ 34a Abs 4 S 2 EStG)

Rn. 137 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Ähnlich wie im Fall der Sondertarifierung nach § 34a Abs 1 S 1 EStG, wonach ein fester, progressionsunabhängiger Sondertarif von 28,25 % zzgl SolZ und ggf KiSt festgelegt ist, wird die Versteuerung des Nachversteuerungsbetrags mit einem festen, progressionsunabhängigen Steuersatz von 25 % zzgl SolZ und ggf KiSt vorgenommen (s Rn 135). Rn. 1...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Bekanntgabe bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft

Rz. 9 Wird der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zugerechnet, gelten nach § 154 Abs. 3 Satz 1 BewG für die Bekanntgabe des gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids die Grundsätze des § 183 AO entsprechend (BFH vom 16.03.2020, BFH/NV 2020, 912). Demnach sollen die Miterben einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten best...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.5 Festsetzung und Erhebung der Jahressteuer

Rz. 58 Die Jahressteuer ist jährlich im Voraus zu zahlen, somit also am Jahrestag der Steuerentstehung. Dies ist grundsätzlich der Todestag des Erblassers oder der Tag der Ausführung der Schenkung. Für die Zahlung der Jahressteuer ist es unerheblich, ob eine Rente monatlich oder jährlich, im Voraus oder nachschüssig gezahlt wird. Rz. 59 Erfolgt eine Änderung des Steuertarifs ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 3 Steuerbarer Vorgang

Rz. 39 Die Vorschriften des ErbStG beruhen auf der Terminologie des deutschen Rechts. Die Normen des Erbschaftsteuergesetzes verweisen überdies in vielen Fällen auf die des BGB. Die Rechtsprechung bejaht die Steuerbarkeit ausländischer Vorgänge, die sich als unentgeltliche Bereicherung oder Rechtsnachfolge von Todes wegen darstellen (z. B. BFH vom 19.10.1956, BStBl III 1956,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Familienstiftungen/Erbersatzsteuer (Abs. 4)

Rz. 66 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt das Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, sofern diese wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet oder auf Bindung von Vermögen für diesen Personenkreis gerichtet sind, in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren der Erbschaft- und Schenkungsteuer also sog. Erbersatzsteuer. Besteuert wird das Vermö...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 3.4 Erbschaftsteuer und Umsatzsteuer

Rz. 33 An zwei Stellen begegnen sich das ErbStG und das UStG: bei der (unentgeltlichen) Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) und bei den unentgeltlichen Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b UStG) und beim unentgeltlichen Verwendungstatbestand (§ 3 Abs. 9a UStG) zugunsten des Personals. Während es bei der Geschäftsveräußerung (gleich, ob entgeltlich oder unentgeltlich) wegen der Wertents...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Zusammenrechnung eines Rentenerwerbs mit einem Vorerwerb

Rz. 48 Hat der Steuerpflichtige in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb des Renten- oder Nießbrauchsrechts weiteres Vermögen von derselben Person erhalten, ist bei der Ermittlung des Steuersatzes auch der Vorerwerb mit einzubeziehen (§ 14 ErbStG). Rz. 49 Findet beim Nacherwerb eine höhere Progressionsstufe Anwendung als beim Vorerwerb, führt dies dazu, dass nachträglich auc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.2 Vermögensarten

Rz. 12 Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das zu bewertende Vermögen (Nachlass/freigebige Zuwendung) in Vermögensarten einzuteilen. Jede Vermögensart hat ihr "eigenes Schicksal". Daher ist eine Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte (wirtschaftliche Einheit) zu der zutreffenden Vermögensart von entscheidender Bedeutung. So sind z. B. Umfang der wirtschaftliche...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Abweichende Beurteilung schuldrechtlicher Beziehungen

Rn. 84 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Während sich die Regelung iSd § 4k Abs 2 S 1 EStG in der ersten Alternative auf einen einkommensteuerrechtlichen Qualifikationskonflikt mit einer ausländischen Jurisdiktion hinsichtlich eines (hybriden) StPfl bezieht, verlangt die zweite Alternative des § 4k Abs 2 S 1 EStG lediglich eine abweichende Gewinnaufteilung zwischen Betriebsstätten....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 10. Finanzamtszuständigkeit (§ 42d Abs 6 S 9 EStG)

Rn. 107 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Zuständig für die haftungsweise Inanspruchnahme des Entleihers ist das Betriebsstätten-FA des Verleihers. Wird bei dem Entleiher festgestellt, dass seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner nach § 42d Abs 6 EStG in Betracht kommt, ist das Betriebsstätten-FA des Verleihers einzuschalten (s R 42d.2 Abs 10 S 2 LStR 2015). Bei einem ausländisc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 § 36 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Rz. 3 In Abs. 1 Nr. 2 wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates unter bestimmten Voraussetzungen (Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen) Rechtsverordnungen über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ergebenden Rechtsfolgen zu e...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.5 Beendigung und Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 39 Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch Tod des überlebenden Ehegatten oder aus anderen Gründen beendet (s. Rn. 16) bzw. wird ein Abkömmling entsprechend seinem Anteil ausbezahlt, ist dies – bezogen auf den vorab besteuerten Teil des Gesamtguts – ohne weitere steuerliche Bedeutung. Rz. 40 Der Anteil eines nachversterbenden Ehegatten am Gesamtgut – der i. R.d. Aus...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Verweis auf die Vorschriften für den Wertmaßstab und die Wertermittlung

Rz. 4 § 109 BewG enthält keinen eigenen Inhalt über die Bewertung des BV i. S. d. §§ 95 bis 97 BewG (Viskorf in V/S/W, Anm. zu § 109 BewG). Über die Verweise auf die §§ 9 (für den Wertmaßstab) und 11 Abs. 2 BewG sowie die Regelung in § 199 Abs. 2 BewG (für die Wertermittlung) kommen die inhaltlichen Vorgaben und Regularien zur Wertermittlung der §§ 11 Abs. 2, 199 ff. BewG zu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.4.2 Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns

Tz. 55 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Für die Ermittlung des gewstpfl Aufgabe- oder VG gelten dieselben Grundsätze wie für die Ermittlung des der ESt/KSt unterliegenden Aufgabe- oder VG. GlA s Trossen (in R/H/vL, 3. Aufl, § 18 UmwStG Rn 73) und s Schnitter (in F/D, § 18 UmwStG Rn 119). Der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG als pers-bezogene Vergünstigung ist hingegen iRd § 18 Abs 3...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Begünstigtes Vermögen und 90 %-Grenze (§ 13b Abs. 2 ErbStG)

Rz. 72 Während § 13b Abs. 1 ErbStG das begünstigungsfähige Vermögen ermittelt, folgt die komplexe Ermittlung des eigentlich begünstigten Vermögens in § 13b Abs. 2 ErbStG. Nur das begünstigte Vermögen kommt in den Genuss der Verschonung. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das sog. schädliche Verwaltungsvermögen vollständig der Besteuerung unterliegt.mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3b Schweiz / Ausgewählte Literaturhinweise:

Becker, Das Schweizer Konto im Nachlass Deutscher, ZEV 2007, 208; Deininger, Überblick über die einkommen-, erbschaft- und schenkungsteuerlichen Auswirkungen des Wegzugs einer natürlichen Person in die Schweiz, ZErb 2003, 362; Eugster/Roth, Eidgenössische Volksinitiative für eine Erbschaftsteuerreform, NJW-Spezial 2011, 743; Flick/Piltz, Der internationale Erbfall, 2. Aufl. ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Wahlrecht bei offensichtlich zutreffendem Ergebnis

Rz. 13 Die vorbestimmten Typisierungen im vereinfachten Ertragswertverfahren können dazu führen, dass bei der Anwendung des Verfahrens das ermittelte Ergebnis von dem gemeinen Wert abweicht (s. R B 199.1 Abs. 3 Satz 1 ErbStR). Nach § 199 Abs. 1 und 2 BewG besteht für den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht, das vereinfachte Ertragswertverfahren anzuwenden. Gesetzliche Tatbestand...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3d USA / Ausgewählte Literaturhinweise:

Brix/Thonemann-Micker, Grenzüberschreitende Nachfolgeplanung und Erbfall: Deutschland/USA, ErbStB 2012, 225 und 251; Eimermann, Ratifizierung des Änderungsprotokolls zum deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen, ZEV 2000, 496; Eimermann, Änderungen des deutsch-amerikanischen DBA, IStR 1999, 237; Flick/Piltz, Der internationale Erbfall, 2. Aufl. 2008; Fox, Schlechter...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1.1 Geltendes Recht bis Ende 2008

Rz. 48 Der Gesetzgeber verzichtet in Abs. 3 in der bis Ende 2008 geltenden Fassung auf die Erfüllung der eigentlich bestehenden Anzeigepflichten nach Abs. 1 und 2 in den Fällen, in denen die FinVerw bereits anderweitig Kenntnis von einem angefallenen Erwerb hatte, wenn dieser auf einer Verfügung von Todes wegen beruhte, die von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar od...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.7.1 Aufbau und Struktur der Norm

Rz. 490 Bekanntlich genießt der Vertragserbe einen besonderen Schutz vor Änderungen zu Lebzeiten, da – abgesehen von gravierend vertragswidrigem Verhalten ("Verfehlungen" gem. § 2294 BGB) – nur bei Rücktrittsvorbehalt oder bei gemeinschaftlichem Handeln eine Aufhebung der letztwilligen Verfügung möglich ist. Andererseits steht es jedem Vertragspartner (hier: Erblasser!) frei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.1 Allgemeine Hinweise und zeitliche Anwendung

Rz. 180 Angestoßen durch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mattner (EuGH vom 22.04.2010, DStR 2010, 861) hatte der Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 ErbStG für bestimmte, der beschränkten Steuerpflichtige unterliegende Vorgänge ein Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht eingeführt (s. Koordinierter Ländererlass vom 15.03.2012, BStBl I 2012, 328). Der Steuerpflichtige ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 2.3.1 Die unentgeltliche Leistungsfähigkeit

Rz. 22 Die strenge Trennung in die beiden gegensätzlichen Formen der entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragung führt herkömmlich in der ersten Gruppe (entgeltliche Übertragung = Veräußerung, Sacheinlage) zu einem einkommensteuerbaren Vorgang, während die unentgeltlichen Übertragungsakte zwar im EStG erwähnt werden, aber nicht selten steuerneutral vonstattengehen (s. § 6 ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.4.3 Erbersatzsteuer

Rz. 177 Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre der Schenkungsteuer (sog. Erbersatzsteuer). Steuerpflichtig ist das gesamte zum Stichtag vorhandene Vermögen der Stiftung (§ 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 7, § 11 ErbStG 5). Die Besteuerung ist also nicht auf das ursprünglich vorhandene Grundstockvermögen beschränkt. Leistungen an die Destinatäre sind nicht abzugs...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 4 Doppelbesteuerung

Rz. 45 In Fällen mit Auslandsberührung können immer wieder Konstellationen auftreten, in denen es zu einer doppelten oder sogar mehrfachen Besteuerung desselben Erwerbsvorganges kommt. Beispiel: Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland verstirbt. Neben anderen Vermögensgegenständen hinterlässt er eine Immobilie in Frankreich. Lösung: Dieser ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7 Feststellungslast bei freigebigen Zuwendungen

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 18.11.2004, BFH/NV 2005, 355; BFH vom 23.11.2011, BStBl II 2012, 473; BFH vom 29.06.2016, BStBl II 2016, 865. Rz. 479 Kommt es zu Auseinandersetzungen hinsichtlich einer freigebigen Zuwendung mit der Finanz­behörde, so hat die Feststellungslast in der Praxis eine erhebliche Bedeutung. Eine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.7.3 Neu gefasster § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG

Rz. 495 Schon immer wurde von der Literatur (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 3 Rn. 119, s. Wälzholz in V/S/W, § 3 Rn. 246; s. Weinmann in M/W, § 3 Rn. 221 f. a. A. nur K/E, § 3 Rn. 318 – mit allerdings beachtlichen Argumenten der unzulässigen Doppelanalogie) die Erstreckung auf Herausgabeansprüche wegen beeinträchtigender Schenkungen des Schlusserben beim gemeinschaftlichen Test...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Forderungsmanagement: So be... / 2 Verzugszinsenrechner

Der Verzugszinsrechner der Musterlösung berechnet Verzugszinsen für nicht fristgerecht beglichene Zahlungsschulden. Dazu werden folgende Informationen benötigt: Basiszinssatz, alternativ vertraglich vereinbarter Zinssatz Höhe des geschuldeten Betrags Datum Verzugsbeginn Zahlungsdatum bzw. Datum des voraussichtlichen Zahlungsdatums Art des Geschäfts (Verbraucher- oder Handelsgesch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2 Anzeigepflicht kraft ErbStDV

Rz. 40 Einzelheiten zur weiteren Ausgestaltung der Anzeigepflichten für deutsche Konsuln und die diplomatischen Vertreter sind in § 9 ErbStDV geregelt. Sie haben neben den gesetzlichen Anzeigen auch die von ihnen beurkundeten Sterbefällen von Deutschen, die ihnen sonst bekanntgewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks und die ihnen bekanntgewordenen Zuwendungen auslä...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3 Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten

Rz. 80 Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten bleibt die Jahressteuer grundsätzlich ohne Änderung bestehen. Dies gebietet die Gleichbehandlung mit den Steuerpflichtigen, die die Sofortbesteuerung gewählt haben. Bei diesen wirkt sich ein späterer Wegfall der Rente oder der Nutzung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten ebenfalls nicht auf die bereits ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4 Verweis auf § 4 Abs 4 bis 7 UmwStG

Tz. 10 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 § 4 Abs 4 bis 7 UmwStG enthält die Regelungen zur Ermittlung und Besteuerung des Übernahmegewinns/-verlusts. Hierzu s § 4 UmwStG Tz 39ff und 125ff. Der Verweis in § 18 Abs 1 S 1 UmwStG auf § 4 Abs 4 bis 7 UmwStG bedeutet, dass diese Vorschriften auch bei der GewSt zu beachten sind. Hierzu ergänzend enthält § 18 Abs 2 S 1 UmwStG Regelungen zur...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.8 Verweis auf § 8 UmwStG

Tz. 19 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 § 8 UmwStG regelt die stlichen Folgen einer Vermögensübertragung, bei der das BV der übertragenden Kö nicht in das BV der Übernehmerin übergeht, sondern in das PV, und erklärt die §§ 4, 5 und 7 UmwStG für entspr anwendbar. In der stlichen Schluss-Bil der Überträgerin sind die übergehenden WG mit ihrem gW anzusetzen, da eine Besteuerung der st...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.1 Dreiecksverhältnisse – Verträge zugunsten Dritter

Ausgewählte Literaturhinweise: Fiedler, Zur Besteuerung des Erwerbs einer gemischt-fälligen Kapitallebensversicherung von Todes wegen, DStR 2005, 1966; Fromm, Ende der 2/3-Bewertung von 5/7er Kapitallebensversicherungen?, DStR 2005, 1465, 1969; Fuhrmann, Bezugsrechte von Kapitallebensversicherungen zugunsten naher Angehöriger, ErbStB 2005, 355 und 2006, 13; Gebel, Mittelbare Sch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Zur Erfüllung ihrer Amtspflicht zur gesetz- und gleichmäßigen Steuerfestsetzung und -erhebung haben FinBeh den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§§ 85, 88 Abs. 1 Satz 1 AO). Ist es notwendig, die für die Besteuerung und die Bemessung der Steuer maßgebenden Verhältnisse vor Ort zu ermitteln, kann zu diesem Zweck eine Außenprüfung durchgef...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.1.2 Beteiligungserträge

Rz. 120 Für Gewinnausschüttungen von KapG, an denen eine Stiftung beteiligt ist, gilt § 8b KStG, sodass diese Gewinnausschüttungen im Ergebnis zu 95 Prozent steuerbefreit sind. Die Vorschrift des § 8b KStG ist grundsätzlich auf alle steuerpflichtigen KSt-Subjekte i. S.d § 1 KStG anwendbar (vgl. Rengers in Blümich, EStG, 153. EL, Juni 2020, § 8b, Rn. 60; Gosch, KStG, § 8b, Rn...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Stichtagsprinzip der Anwendung

Rz. 6 Der zwischenzeitlich aufgehobene Abs. 1 regelte die Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes der Bundesrepublik Deutschland auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.1990 entstanden ist oder entsteht. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Steuerfestsetzung. Maßgebend für die Besteuerung eines Erwerbs ist daher das ErbStG, das zum Zeitpunkt der Entstehung de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Historie

Rz. 2 Das Bundesverfassungsgericht entschied in seinem Beschluss vom 7. November 2006, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG und damit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz widersprach. Der Gleichheitsgrundsatz findet im Steuerrecht eine besondere Ausprägung in Form des Grundsatzes der Steuergerec...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Analoge Anwendung des § 181 Abs. 1 AO

Rz. 10 § 153 Abs. 5 BewG ordnet die entsprechende Anwendung des § 181 Abs. 1 AO für gesonderte Feststellungen von Grundbesitzwerten an. Demnach gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung, bspw. die Vorschriften über Verwaltungsakte gem. §§ 118 ff. AO und Steuerbescheide gem. §§ 155, 157 AO sowie die Änderungsvorschriften gem. §§ 172 ff. AO, sinngemäß (BFH ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Aussetzung der Versteuerung (§ 9 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 200 § 9 Abs. 2 ErbStG enthält eine Sonderregelung für Altfälle. Bei Erwerben unter einer Nutzungs- oder Rentenauflage, die bis zum 30.08.1980 eingetreten waren, sah § 25 Abs. 1 ErbStG a. F. eine Wahl zwischen einer Sofortversteuerung (Buchst. b) und einer Aussetzung der Versteuerung (Buchst. a) vor. In diesen Fällen entsteht die Steuer erst mit dem Erlöschen der Belastun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Struktur des § 7 ErbStG

Rz. 6 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG enthält einen Grund- und Auffangtatbestand und unterstellt jede freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer. Erfasst werden hiervon auch und insbesondere zivilrechtliche Schenkungen i. S. d. §§ 516ff. BGB, die einen Unterfall der freigebigen Zuwendung bilden (s. Rn. 40). Die weiteren in § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 ErbStG genannten Erwerbsvorgänge stell...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.3.1 Voraussetzungen der Anwendung von § 5 AStG

Rz. 169 Die Vorschrift kann nur dann Bedeutung erlangen, wenn auch der Erwerber nicht unter die unbeschränkte Steuerpflicht fällt, da eine unbeschränkte Steuerpflicht des Erwerbers die Wirkungen von § 5 AStG verdrängt. Rz. 170 Für die Anwendung von § 5 AStG müssen kumulativ die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Voraussetzungen für die erweiterte beschränkte Steuerpflich...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.3.1 Gemeinnützigkeit

Rz. 200 Bei der gemeinnützigen Zweckverfolgung gem. § 52 AO muss die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gefördert werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff "Förderung der Allgemeinheit" ist erfüllt, wenn eine Körperschaft einen Bereich aus dem Beispielkatalog des Abs. 2 dieser Vorschrift fördert. Ansonsten muss gewährleistet sein, dass der Kreis der ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Poolvereinbarungen

Rz. 63 Wenn der Erblasser oder Schenker nicht mit mehr als 25 Prozent beteiligt ist, eröffnet § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG die Möglichkeit, dass der übertragene Anteil gleichwohl begünstigungsfähig ist, wenn eine steuerlich relevante Poolvereinbarung vorliegt und die Summe der gepoolten Anteile eine Quote von über 25 Prozent erreicht (R E 13b.6 Abs. 3 S. 1 ErbStR). Rz. 64 S...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Ausnahmeregelung (§ 4k Abs 1 S 2 EStG)

Rn. 65 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Ausweislich des Wortlauts von § 4k Abs 1 S 2 EStG kommt die restriktive Rechtsfolge iSd § 4k Abs 1 S 1 EStG nicht zur Anwendung, Zitat "soweit die Besteuerungsinkongruenz voraussichtlich in einem künftigen Besteuerungszeitraum beseitigt wird und die Zahlungsbedingungen einem Fremdvergleich standhalten." Da eine Besteuerungsinkongruenz aufgrund ...mehr