Fachbeiträge & Kommentare zu Besteuerung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.5 Tabellarische Strukturierung

Rz. 782 Die nachfolgende Tabelle stellt die substanz- und wertmäßigen Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschaftern, nahen Angehörigen und Teilschwestergesellschaften dar und kann zum Einstieg in die Fallbearbeitung genutzt werden.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.4.2 Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 EStG)

Rz. 39 Begünstigungsfähig ist nicht nur das Betriebsvermögen einer originär gewerblichen Personengesellschaft, auch Beteiligungen an gewerblich infizierten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) sowie an gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen (vgl. Hannes/Holtz in M/H/H, ErbStG § 13b Rn. 8). Der...mehr

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Einführung ErbStG / 7.3.1 Betriebsvermögen

Rz. 64 Dem Erwerber werden zwei Optionen eingeräumt: 1. Option: Das Kernstück der Regelung (§§ 13a, 13b ErbStG) geht von einer pauschalierten Festlegung des begünstigten Betriebsvermögens i. H. v. 85 % aus. 85 % werden (zunächst) nicht besteuert ("Abschlag von der Bemessungsgrundlage"), während die restlichen 15 % nach Berücksichtigung eines gleitenden Abzugsbetrags von 150.00...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4 Folgen des Auslandsvermögensbegriffs

Rz. 100 Die Definition des Auslandsvermögensbegriffs führt in verschiedenen Fallkonstellationen zu einer Doppelbesteuerung, da zwar mehrere Staaten einen Vermögensgegenstand beim Übergang der Steuer unterwerfen, eine Anrechnung jedoch dennoch nicht möglich ist. Die Definition des Auslandsvermögens erscheint in diesem Fall als zu eng. Der Gesetzgeber ist offenbar davon ausgeg...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Zweckzuwendung und Stiftung

Rz. 4 Bei letztwilligen oder lebzeitigen Zuwendungen an rechtsfähige Stiftungen kommen keine Zweckzuwendungen in Betracht, da derartige Vermögensübertragungen bereits gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 2 Nr. 1 ErbStG bzw. gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1, 8 ErbStG der Besteuerung unterliegen und § 8 ErbStG insoweit subsidiär ist. Selbst in dem Fall, dass eine vom Erblasser angeordnete S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 23 des GG am 03.10.1990 wurden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland (s. Einigungsvertrag vom 31.08.1990, BGBl II 1990, 885). Die Anlagen zum Einigungsvertrag regelten da...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.3 Das aktuelle Problem der Abfindungsvereinbarung, insbesondere bei der Fortsetzungsklausel

Ausgewählter Literaturhinweis: Götzenberger, Konsequenzen des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, BB 2009, 131. Rz. 360 Bei der Fortsetzungsklausel (der Anteil des verstorbenen Gesellschafters geht im Anwachsungserwerb auf die verbleibenden Gesellschafter über und die Erben des verstorb...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Abweichende steuerliche Behandlung des StPfl

Rn. 81 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Regelung iSd § 4k Abs 2 S 1 EStG spricht erneut D/NI-Inkongruenzen an und verlangt in der ersten Alternative eine vom inländischen Recht abweichende steuerliche Behandlung des StPfl. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/28652, 35) liegt eine solche abweichende steuerliche Behandlung des StPfl ua dann vor, wenn der die Aufwendu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Ausländische Erwerbe

Rz. 70 Während im deutschen Recht jede bedingte Erbeinsetzung gleichzeitig auch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft bedeutet, ist dies im ausländischen Recht nicht zwangsläufig der Fall. Daher ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG auf ausländische Erbeinsetzungen unter einer aufschiebenden Bedingung unter Umständen anwendbar. Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es für...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 6.2.3 Steuerliches Einlagekonto

Rz. 131 Die Literatur diskutiert folgerichtig, ob aus systematischen Gründen wegen der von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG geforderten Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen die Stiftung zur Abgrenzung von "Gewinnausschüttung" und "Einlagenrückgewähr" ein steuerliches Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG zu führen habe (vgl. Orth, DB 2017, 1472, 1478; Kögel/Seemann, FuS, 2013, 76; Kümp...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Tod des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 89 Stirbt der Pflichtteilsberechtigte, so liegen bei Geltendmachung des Pflichtteils zwei steuerpflichtige Erwerbe vor: zum einen der Erwerb des ursprünglichen Pflichtteilsberechtigten, für den dessen Erben die Erbschaftsteuer schulden, und zum anderen der Erwerb des Pflichtteilsanspruchs im Rahmen des Nachlasses, der von den Erben des Pflichtteilsberechtigten zu versteu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 § 36 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Rz. 1 In Abs. 1 Nr. 1 des § 36 ErbStG wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates unter bestimmten Voraussetzungen (Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens) für gewisse Bereiche im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Rechtsverordnungen zu erlassen. Rz....mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 6.2.4 Steuerfreiheit bei der Verbrauchsstiftung?

Rz. 132 Zuwendungen einer Verbrauchsstiftung können steuerfrei sein. Denn i. R.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist die Ausschüttung des Grundstockvermögens nicht mit einer Ausschüttung von Gewinn vergleichbar. (vgl. Ratschow in Brandis/Heuermann, EStG, 159. EL Oktober 2021, § 20 Rn. 338, 339; vgl. ebenso BMF vom 27.06.2006, BStBl I 2006, 417). § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst nur di...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 6.1.6 Ertrags- und Umsatzbesteuerung bei steuerbegünstigten Stiftungen

Rz. 124 Kann die Stiftung das Gemeinnützigkeitsprivileg beanspruchen, dann entfallen Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG). Der Umsatzsteuertarif ermäßigt sich bei Zweckbetrieben auf 7 % gem. § 12 Nr. 8a UstG (Einzelheiten s. Rn. 239). § 8b KStG ist jedoch auf steuerbefreite Stiftungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nur eingeschränk...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Fünfjahresfrist (§ 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG)

Rz. 78 Die ausländische Erbschaftsteuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist (s. § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bestimmt sich nach deutschem Recht nach § 9 ErbStG. Bei Erwerb von Todes weg...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.2 Allgemeines zur fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 30 § 4 ErbStG regelt ausschließlich die Einbeziehung der fortgesetzten Gütergemeinschaft in einen steuerbaren Erwerbsgegenstand, bei der der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft mit gemeinschaftlichen Abkömmlingen im Rahmen einer Sonderrechtsnachfolge weiterführt (s. Rn. 10). Es wird nicht die Beendigung einer (einfachen) Gütergemeinschaft mit Übergang des Nachlass...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 18 Auch für die rechtsformbezogenen Gewerbebetriebe gilt der Grundsatz der Bestandsidentität zwischen dem ertragsteuerlichen BV, also insb. Dem Ansatz dem Grunde nach, in der Steuerbilanz und dem bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen (BFH vom 27.01.1999, BStBl II 1999, 206; BFH vom 17.05.2000, BStBl II 2000, 456). Für den Ansatz der Höhe nach ergibt sich aus § 109 Abs. ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Zuständigkeit

Rn. 66 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Für den Nachforderungsbescheid zuständig ist – sofern ArbG und ArbN Gesamtschuldner iSd § 42d Abs 3 S 1 EStG sind – das Betriebsstätten-FA des ArbG (vgl BFH BStBl II 1992, 43). Dieser Zuständigkeitsregelung des § 42d Abs 3 S 1 EStG liegt die Erwägung zugrunde, dass die Ermessensausübung, welcher Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden so...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 6.4.2 Ebene des Stifters und der Destinatäre

Rz. 149 Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG wird die Auskehrung des Stiftungsvermögens als Schenkung behandelt. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG bestimmt sich die Stkl. des Anfallsberechtigten nicht nach der Stiftung, sondern nach seinem persönlichen Verhältnis zum Stifter. Die Frage, welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt, wenn der Stifter selbst Bezugsberechtigter ist, wird von d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Letzterwerb ist Erwerb von Todes wegen

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 16.07.1997, BStBl II 1997, 625 Rz. 20 Nach seinem Wortlaut ist § 27 ErbStG nur für Erwerbe von Todes wegen (z. B. Erbe, Vermächtnis) anwendbar. Dennoch ist von der Literatur vereinzelt vertreten worden, dass aufgrund von § 1 Abs. 2 ErbStG die Vorschrift auch auf Schenkungen unter Lebenden anwendbar sei. Dieser Auffassung hat sich der BFH in ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Ausländische Betriebsstätten

Rn. 92 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Grundsätzlich sind Einkünfte ausländischer Betriebsstätten iRd BV-Vergleichs des Gesamtunternehmens zu berücksichtigen und erhöhen oder vermindern den Gewinn nach § 4 Abs 1 S 1 EStG oder § 5 EStG. Es ergibt sich somit auch eine unmittelbare Auswirkung auf den nicht entnommenen Gewinn. Rn. 93 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Eine Differenzierung der...mehr

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Anhang 3c Türkei / Ausgewählte Literaturhinweise:

Dörner, Das deutsch-türkische Nachlassabkommen, ZEV 1996, 90; Jülicher, Der deutsch-türkische Erbfall – Zivilrecht (Teil 1); Der deutsch-türkische Erbfall – Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (Teil 2), PIStB 2012, 209; Kaya, Der Nachlass eines deutsch-türkischen Doppelstaaters, ZEV 2015, 208; Kesen, Besteuerung von Schenkungen in der Türkei, IWB, Fach 5 Gruppe 2 2004, 121; ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines

Rz. 28 Die Bereicherung eines Erwerbers i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist, soweit sie der Besteuerung unterliegt, nach den in § 12 ErbStG genannten allgemeinen und besonderen Bewertungsvorschriften des BewG zu bewerten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Abgrenzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten als auch hinsichtlich der Wertermittlung selbst.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Zweck der Norm

Rz. 12 § 28a ErbStG wurde geschaffen, um einem der zentralen Kritikpunkte des BVerfG entgegenzuwirken. Das BVerfG hatte in seinem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12, DStR 2015, 31, 49) kritisiert, dass auch sehr große Vermögen ohne irgendeine Art von Bedürftigkeitsprüfung in den Genuss der Verschonungsregelungen bis zur vollkommenen Steuerfreiheit kommen können. Dem soll die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 6 Vor- und Nacherbschaft

Ausgewählte Literaturhinweise: Brüggemann, Nochmals: Wie und wann Vorerwerbe innerhalb von 10 Jahren zu erfassen sind, ErbBstG 2011, 44; Bork/Hoeren/Pohlmann, Recht und Risiko, FS Kollhosser, Karlsruhe 2004, 65; Carlé, Die Vor- und Nacherbschaft, ErbStB 2006, 257; Hartmann, Das Vorvermächtnis mit Vorerbschaftswirkung, ZEV 2007, 458; Höne, Vor- und Nacherbschaft: Besteuerung u...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Auslandssachverhalt

Rn. 134 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Insbesondere bei Unterhaltsleistungen von Gastarbeitern an ihre ausländischen Angehörigen stellt sich die Frage, nach welchem Recht das Vorliegen einer Verpflichtung zu prüfen ist. Nach der gesetzlichen Regelung in § 33a Abs 1 S 5 EStG sind inländische Maßstäbe anzuwenden. Für die Zeit vor In-Kraft-Treten des § 33a Abs 1 S 5 EStG gilt im Er...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Grundsatz

Rz. 2 Nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG kann grds. jede Person, für deren Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, der Feststellungserklärungspflicht unterliegen. Das sind insb. die Schuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer gem. § 20 ErbStG sowie der Grunderwerbsteuer gem. § 13 GrEStG, z. B. der Erbe, Beschenkte oder sonstige Erwerber (vgl. Halaczinsky/Volq...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Aussetzung der Versteuerung gem. § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974

Rz. 2 Beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen einem anderen als dem Erwerber zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu einer sonstigen Leistung belastet ist, bestand bis zum 31.08.1980 die Möglichkeit, die Versteuerung bis zum Erlöschen der Belastung auszusetzen (s. § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974 i. V. m. § 37 Abs. 2 ErbStG). Um die a...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 11 Der Tag des Todes ergibt sich aus der Sterbeurkunde. Bei Personen, die verschollen sind, gilt § 49 AO. Danach können Personen nach einer bestimmten Zeit, die von den Umständen ihres Verschwindens abhängt, für tot erklärt werden (s. §§ 3ff. VerschG). Entscheidend ist dann der Zeitpunkt, der im Beschluss über die Todeserklärung angegeben ist (§ 9 Abs. 1 VerschG). Kann n...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 § 27 und § 6 ErbStG

Rz. 42 Auch bei der Vor- und Nacherbschaft ist § 27 ErbStG anwendbar, sofern der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt und damit eine zweifache Besteuerung des Nachlasses vorliegt. Liegt der Erwerber im Verhältnis zum Vorererben nicht in Steuerklasse I, aber im Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser, so ermöglicht der Antrag gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auch die An...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Deduction/No-Inclusion-Inkongruenzen (D/NI-Inkongruenzen)

Rn. 22 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Vom sachlichen Anwendungsbereich iSd § 4k EStG werden von § 4k Abs 1–3 EStG folgende D/NI-Inkongruenzen erfasst: § 4k Abs 1 EStG erfasst D/NI-Inkongruenzen im Kontext mit hybriden Finanzinstrumenten, namentlich mit KapVerm (hierzu s Rn 43–67). § 4k Abs 2 S 1 EStG versagt den BA-Abzug im Inland für steuerliche Zwecke für Aufwendungen im Rahmen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und UmwStG, Abkürzungs- und Zeitschriftenverzeichnis

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die Regelungen der §§ 151 ff. BewG ergänzen als speziellere Vorschriften die in der AO enthaltenen Regelungen zur gesonderten Feststellung. Durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt werden nach § 179 Abs. 1 AO die Besteuerungsgrundlagen, soweit es durch das Gesetz bestimmt ist. Für erbschaftsteuerliche Zwecke sind das die in § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG angeführte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2.1 § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ErbStG im Einzelnen

Rz. 46 Zwar ist steuerlich der Nacherbe Erbe des Vorerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ErbStG), was zur Folge hat, dass es sich – unabhängig von der Möglichkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 ErbStG – um einen Erwerb vom Vorerben handelt, auf Antrag ist aber "der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblassers zugrunde zu legen" (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Was darunter im Einzelnen zu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.1 Vermächtnisse

Rz. 201 Das Vermächtnis begründet für den Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung gegen den oder die Erben, ändert jedoch auch beim Sachvermächtnis (oder Stückvermächtnis) nichts daran, dass die vermachten Vermögensgegenstände zunächst in das Vermögen des oder der Erben übergehen. Bei einem Grundstücksvermächtnis bedeutet dies z. B., dass der oder die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Verfahrensrecht im Überblick

Rz. 12 Gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist der Wert von Betriebsgrundstücken i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, die als zum Grundvermögen gehörig gelten, gesondert festzustellen. Dies gilt auch, wenn nur ein Teil des Grundstücks zum BV gehört (vgl. H B 99 Satz 1 ErbStR). Wenn das Betriebsgrundstück mehreren Personen zuzuordnen ist, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Festst...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Informationen an den Adressatenkreis des § 34 ErbStG

Rz. 50 Die Anzeigepflichten der Gerichte sind in einer seitens der Justizverwaltung herausgegebenen bundeseinheitlichen "Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen – MiZi" vom 29.04.1998 geregelt. Dies begründet sich u. a. mit der fehlenden Erzwingbarkeit der Anzeigepflicht (s. § 255 AO sowie Küperkoch, RNotZ 2002, 298). Rz. 51 Speziell für die Notare haben einige Bundesländer...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der BFH hatte mit Beschluss vom 22.05.2002 (BStBl II 2002, 598) ein Verfahren bezüglich der Erbschaftsbesteuerung ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Grund dafür war, dass der BFH die gesetzlichen Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer für gleichheitswidrig ausgestaltet hielt. Die Kritik des BFH bezog ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.4 Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Rz. 33 Damit die Übertragung eines Mitunternehmeranteils begünstigungsfähig ist, muss der Erwerber aufgrund des übertragenen Anteils sowohl Gesellschafter als auch Mitunternehmer werden. Auch die Mitunternehmerschaft des Zuwendenden muss für den Übergang von steuerbegünstigtem Betriebsvermögen gewährleistet sein. Problematisch wird es, wenn bei kurzen Behaltenszeiten Mitunte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Steuerschuldner (Absatz 1)

Rz. 7 Steuerschuldner ist der Erwerber. Anhand dieser Konzeption wird deutlich, dass im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nicht der Nachlass als solcher oder die Schenkung an sich der Besteuerung unterworfen wird, sondern vielmehr der einzelne Erwerb des Vermögens. Steuerschuldner können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Bei Gesamthandgemeinsc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Aufwendungen für Rechteüberlassung

Rn. 4 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Auf der Tatbestandsebene erfordert die Anwendung des § 4j EStG in einem Schritt das Vorliegen von Zitat "Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen un...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 17 Das Feststellungsverfahren (§ 13b Abs. 10 ErbStG)

Rz. 294 Die für die Besteuerung relevanten Werte werden im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gesondert und einheitlich festgestellt. Festzustellen sind gemäß § 13b Abs. 10 ErbStG die Summe der gemeinen Wertemehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Vorzeitiger Fortfall von Versorgungsbezügen

Rz. 21 Stirbt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner i. S. d. LPartG oder heiratet er innerhalb der Berichtigungsfrist des § 14 Abs. 2 BewG wieder und fallen aus diesem Grund die ihm auf Lebenszeit zustehenden wiederkehrenden Bezüge vorzeitig fort, kann auf Antrag der Erben eine Änderung der Steuerfestsetzung erfolgen. Grundlage für die Änderung der Steuerfestsetzung is...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Steuerliche Situation

Rz. 597 Mit dem Erbschaftsteuergesetz 1974 hat der Gesetzgeber die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eingefügt und damit zum Ausdruck gebracht, dass güterrechtliche Motive, denen ein Vermögens­transfer bei der Begründung des Güterstandes der Gütergemeinschaft zugrunde liegt, schenkungsteuerlich eine freigebige Zuwendung des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten nicht h...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.3 Pflichtteile

Rz. 220 Schließt der Erblasser bestimmte Erben, insb. seine Abkömmlinge, seinen Ehegatten und – falls sie gesetzliche Erben wären – auch seine Eltern, durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge aus, so haben diese das Recht, einen sog. Pflichtteil zu verlangen. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (s. § 3 Rn. 272). Der Pflichtteilsanspruc...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen

Ausgewählte Literaturhinweise (allgemein): Bisle, Untervermächtnis als abziehbare Nachlassverbindlichkeit, SteuK 2015, 427; Döbereiner, Das Gesetz zum internationalen Erbrecht u. a., NJW 2015, 2449; Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Geck, Der "doppelte Freibetrag" beim Vermäc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Rechtsfolge

Rn. 7 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Lizenzschranke ordnet rechtsfolgenseitig an, dass der BA-Abzug für Lizenzaufwendungen nur nach Maßgabe des § 4j Abs 3 EStG möglich ist. Über § 7 S 1 GewStG wirkt sich dies auch auf die GewSt aus (s Rn 3). Demnach führt die Lizenzschranke zu einer (teilweisen) Versagung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Lizenzaufwendungen; der nicht abz...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Abkommensrechtliche Dreieckskonstellationen

Leitsatz 1. Die von Deutschland abgeschlossenen DBA stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander und sind jeweils autonom und unabhängig voneinander auszulegen, so dass sich der Steuerpflichtige grundsätzlich auf jede Begünstigung berufen kann, die ihm eines dieser Abkommen gewährt. 2. Die Verpflichtung Deutschlands zur Freistellung bestimmter Einkünfte aufgrund eines ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.4.2. Ersatztatbestände

Rz. 196 Wie auch bereits bei der Behaltensfrist für Betriebsvermögen nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 stellt gem. Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 HS 2 nicht nur die reine Veräußerung eine schädliche Verfügung über die begünstigt erworbenen Anteile dar, sondern auch der Veräußerung gleichgestellte Vorgänge. So stellt Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 HS 2 die verdeckte Einlage der begünstigt erw...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Definition

Rz. 51 Zum verfügbaren Vermögen gehören 50 % der gemeinen Werte des miterworbenen Vermögens und zum Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 9 ErbStG bereits dem Erwerber gehörenden sonstigen Vermögens gem. § 28a Abs. 2 ErbStG, soweit solches Vermögen nicht zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört oder gehören würde. Beispiel (nach Viskorf/Löcherbach/Jehle, DS...mehr