Fachbeiträge & Kommentare zu Beteiligung

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 4.1 Grundstücksgemeinschaften

Rz. 840 Zivilrecht Eine Grundstücksgemeinschaft entsteht durch Erbfall, wenn mehrere Personen erben (Gesamthandsgemeinschaft gem. § 2033 BGB) oder bei entgeltlichem oder unentgeltlichem Erwerb eines Grundstücks durch mehrere Personen (Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741ff. BGB). Auch die Übertragung eines Anteils an einem Grundstück auf eine oder mehrere andere Personen führt ...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / III. Rechtliches Gehör

Rz. 31 Den Erben ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. § 345 Abs. 3 S. 2 FamFG spricht zwar nur davon, dass die Erben im Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beteiligt werden können. Stellen sie einen Antrag auf Beteiligung, sind sie hinzuzuziehen, § 345 Abs. 3 S. 3 FamFG. Der Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedenfalls aus Art...mehr

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Versagung des Vorsteuerabzu... / I. Einführung

Zum 1.1.2020 wurde § 25f UStG (Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung) eingeführt.[1] Die Regelung beruht sowohl auf Art. 325 Abs. 1 AEUV als auch auf der sog. "Missbrauchsrechtsprechung" des EuGH.[2] Nach der Gesetzesbegründung soll § 25f UStG der Bekämpfung des "Umsatzsteuerbetrugs, insb. in Form von Ketten- und K...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / VII. Übersicht: Gegenstandswerte im nachlassgerichtlichen Verfahren

Rz. 22 Der Geschäftswert im Erbscheinsverfahren [4] bemisst sich nach dem reinen Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen, § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG. Rz. 23 Bei der Vertretung eines Miterben im Erbscheinerteilungsverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert, der für die Berechnung der Vergütung des Rechtsanwalts zugrunde...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.4.2 Natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG)

Rz. 7 Der abgerundete Gewerbeertrag ist bei natürlichen Personen und Personengesellschaften nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG um einen Freibetrag i. H.v. 24.500 EUR zu kürzen. Der Freibetrag darf höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags beansprucht werden. Durch die Gewährung des Freibetrags kann sich kein Gewerbeverlust ergeben. Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. ...mehr

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Vorsteuerabzug bei ursprüng... / 16. Versagung des Vorsteuerabzugs

Für die Verweigerung eines Vorsteuerabzugs ist rechtlich hinreichend (gerichtsfest) nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige an einem Betrug aktiv beteiligt war oder dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass die betreffenden Umsätze in einen vom Rechnungsaussteller oder von einem anderen Wirtschaftsbeteiligten auf einer vorhergehenden Umsatzstufe dieser Lieferkette begang...mehr

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Nachhaltigkeit: Voluntary L... / 5.7 Unterstützung und Tipps zur Erstellung eines VLR

Wie oben bereits aufgeführt, gibt es auf internationaler Ebene – vor allem auf Englisch – mehrere Handbücher und Leitfäden zur Erstellung von Voluntary Local Reviews. Die Servicestelle Kommunen in der Einen Welt von Engagement Global bietet deutschen Kommunen Unterstützung zur Erstellung eines VLR nach Muster des Kieler VLR an.[1] Auch die bereits erwähnte Handreichung von E...mehr

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Sommer, SGB V § 391 Beteili... / 2.1 Beteiligung der Fachöffentlichkeit (Abs. 1)

Rz. 3 Die gematik beteiligt die Fachöffentlichkeit mittels elektronischer Informationstechnologien. Dazu werden die Entwürfe von Festlegungen (§ 387 Abs. 1), Bewertungen (§ 388 Abs. 5) und Empfehlungen (§ 389Abs. 1) im Internet veröffentlicht (www.vesta-gematik.de/standards). Dort kann auch die Stellungnahme abgegeben werden. Zur Fachöffentlichkeit gehören alle an der Interopera...mehr

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Sommer, SGB V § 391 Beteiligung der Fachöffentlichkeit

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 zunächst mit der Nummer 390 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Te...mehr

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Sommer, SGB V § 391 Beteili... / 2.3 Berücksichtigung der Stellungnahmen (Abs. 4)

Rz. 5 Die Stellungnahmen sind angemessen zu berücksichtigen (Satz 1). Dabei berücksichtigt die gematik insbesondere die Anforderungen an elektronische Informationstechnologien, die die Interoperabilität sowie einen standardkonformen nationalen und internationalen Austausch von Daten und Informationen betreffen (Satz 2).mehr

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Sommer, SGB V § 391 Beteili... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 6 gematik, Interoperabilitäts-Navigator INA, www.ina.gematik.de; abgerufen: 18.9.2022. Schmücker, E-Health-Gesetz und seine Chancen für das Gesundheitswesen, GuP 2016 S. 81.mehr

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Sommer, SGB V § 391 Beteili... / 2 Rechtspraxis

2.1 Beteiligung der Fachöffentlichkeit (Abs. 1) Rz. 3 Die gematik beteiligt die Fachöffentlichkeit mittels elektronischer Informationstechnologien. Dazu werden die Entwürfe von Festlegungen (§ 387 Abs. 1), Bewertungen (§ 388 Abs. 5) und Empfehlungen (§ 389Abs. 1) im Internet veröffentlicht (www.vesta-gematik.de/standards). Dort kann auch die Stellungnahme abgegeben werden. Zur Fa...mehr

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Sommer, SGB V § 391 Beteili... / 2.2 Entwürfe der gematik, Stellungnahmen (Abs. 2, 3)

Rz. 4 Die Entwürfe der gematik (Abs. 1) werden auf vesta-gematik.de veröffentlicht (Abs. 2 Satz 1). Dazu wird der Hinweis gegeben, dass die Fachöffentlichkeit dort ihre Stellungnahmen abgeben kann (Abs. 2 Satz 2). Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf vesta-gematik.de veröffentlicht (Abs. 3). Veröffentlicht werden nur Stellungnahmen, die den Anforderungen nach der Geschäft...mehr

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Sommer, SGB V § 391 Beteili... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 zunächst mit der Nummer 390 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktu...mehr

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Sommer, SGB V § 391 Beteili... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Fachöffentlichkeit ist bei Festlegungen, Bewertungen und Empfehlungen zu beteiligen. Zur Fachöffentlichkeit gehören alle, die an der Interoperabilität im Gesundheitswesen interessiert sind (Geschäfts- und Verfahrensordnung des Interoperabilitätsverzeichnisses der gematik, Punkt 4, Fachöffentlichkeitsbeteiligungsverfahren, www.vesta-gematik.de/geschaefts-und-verfahr...mehr

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Sommer, SGB V § 393 Geschäf... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die gematik erstellt eine Geschäfts- und Verfahrensordnung (Satz 1; www.vesta-gematik.de/geschaefts-und-verfahrensordnung; abgerufen: 18.9.2022). Sie wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die aktuelle Geschäfts- und Verfahrensordnung (Stand: 20.6.2018) regelt das Nähere zum Aufbau, zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des Interoperabilitäts...mehr

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Förderprogramme: ein Überblick / 2.1 Digital Jetzt

Gefördert werden Investitionen in digitale Technologien, in Soft- und Hardware, in Künstliche Intelligenz (KI) sowie Investitionen in die Qualifizierung der Beschäftigten zu Digitalthemen. Ziel ist es: mehr branchenübergreifende Digitalisierungsprozesse bei kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) sowie im Handwerk anzutreiben, digitale Geschäftsprozesse in Unternehmen ...mehr

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Förderprogramme: ein Überblick / 1.2 KMU-innovativ

Mit dem Förderprogramm KMU-innovativ zielt die Bunderegierung genau wie beim Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) auf kleine und mittlere Unternehmen ab. Im Gegensatz zum technologie- und branchenoffenen ZIM werden bei KMU-innovativ jedoch themenspezifische Hightech-Projekte gefördert, z. B. in den Technologiebereichen Datenwissenschaft, Informationstechnologien u...mehr

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Wie überzeuge ich die Gesch... / 2.1 Voraussetzungen und Erfolgsfaktoren für die Einbindung von Mitarbeitenden

Folgende Voraussetzungen und Erfolgsfaktoren sollte jeder beachten, der Mitarbeitende bei Entscheidungen miteinbinden möchte[1]: Die Einbindung von Mitarbeitenden macht vor allem dann Sinn, wenn es sich um eine komplexe Herausforderung handelt, bei der mehrere Perspektiven erforderlich sind. Es eignen sich für die Einbindung von Mitarbeitenden Themen, bei denen bei der Umsetzu...mehr

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Wie überzeuge ich die Gesch... / 2.2 Wie auch die Umsetzung der Einbindung gelingt

Praxis-Beispiel Wie die Einbindung misslingen kann Herr Schmidt, Leiter Marketing beim Maschinenhersteller Probus hat sich jede Mühe gegeben. Er hat Schulungen angeboten, Life-Seminare ebenso wie virtuelle Webinare, Coachings und Workshops. Das ganze Team war dabei vertreten, jeder hatte die Chance sich einzubringen und zu beteiligen. Sie wollten zusammen erarbeiten, wie Nach...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) AK einer Beteiligung i.S.d. § 17 EStG

Bei stillen Beteiligungen handelt es sich nicht um Eigenkapital, sondern um Fremdkapital, das als solches zu bilanzieren ist. Als nachträgliche AK einer Beteiligung i.S.d. § 17 EStG müssen auch alle Aufwendungen erfasst werden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und nicht Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder Veräußerungskosten i.S.d. § 17 A...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlustes

Eine Vorverlagerung der Entstehung des Auflösungsverlustes aus einer GmbH-Beteiligung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt – ungeachtet der Höhe der Überschuldung und der Anzeige der Masseunzulänglichkeit – nicht in Betracht, wenn die GmbH noch über aktivierungsfähiges Vermögen verfügt und daher die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die ...mehr

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Ausgewählte Praxisfragen zu... / 1. Sachverhalt des BFH-Urteils v. 19.4.2021 – VI R 45/18

Der BFH-Entscheidung[29] lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Gesellschafter-GF einer GmbH veräußerte im Streitjahr 2010 seine gesamte Beteiligung, gleichzeitig beendete er seinen Anstellungsvertrag als GF der GmbH. Die GmbH übertrug eine dem Gesellschafter-GF erteilte Pensionszusage auf einen Pensionsfonds. Im Gegenzug trat die GmbH eine Rückdeckungsversicherung i.H.v. 2...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / f) Gestaltungsmissbrauch: Nachträgliche AK im Rahmen eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG

Finanzierungshilfen durch verdeckte Einlagen – also die Gewährung von Eigenmitteln über das gezeichnete Kapital hinaus – können nachträgliche AK auf eine wesentliche Beteiligung sein. Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn die einzigen Gesellschafter einer GmbH dieser Darlehen in Form von Aktien gewähren, die Aktien nach einem Kursverfall etwa neun Jahre später an die Ge...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) Änderungsmöglichkeit der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gem. § 129 AO

Rechtsfrage: Ist die Korrektur eines Steuerbescheides nach § 129 AO ausgeschlossen, wenn bei Erlass des Bescheides dessen Fehlerhaftigkeit erkennbar ist, eine Berichtigung aber weiterer Sachverhaltsaufklärung bzw. der Prüfung einer für die Wertermittlung relevanten Norm bedarf? Das FG entschied: Sollte die Einbringung einer GbR-Beteiligung in eine GmbH – abweichend vom Regelfa...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) § 1 Abs. 2a GrEStG i.d.F.d. StÄndG 2015 bei mehrstöckigen Personengesellschaften

Infolge der für Erwerbe ab 6.11.2015 geltenden Neuregelung des § 1 Abs. 2a GrEStG durch das StÄndG 2015 ist für die Beurteilung, ob sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG mittelbar geändert hat, nunmehr – anders als unter Geltung des vorherigen alten Rechts - nicht mehr auf die oberste Beteiligungsebene abzustellen...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) Beteiligungsquote für Zwecke der Berücksichtigung von Forderungsverlusten nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG

Streitig ist die außerbilanzielle Hinzurechnung der Abschreibung einer Forderung nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG. Die Beteiligungsquote für Zwecke der Berücksichtigung von Forderungsverlusten nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG ist bei einer mittelbar über eine vermögensverwaltende KG gehaltenen GmbH-Beteiligung nicht nach dem Anteil der vermögensverwaltenden KG, sondern nach dem Anteil de...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) SchenkSt: Verkauf von GmbH-Anteilen an die GmbH durch Mitglieder einer Erbengemeinschaft

Rechtsfragen: Handelt es sich bei dem Verkauf von dem in Erbengemeinschaft erworbenen Geschäftsanteil an einer GmbH an dieselbige um eine Schenkung an die an der GmbH über eine GmbH & Co. KG mittelbar beteiligten Kommanditisten i.S.d. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG? Sind die §§ 13a und 13b ErbStG – entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 13b ErbStG, welcher eine Werterhöhung eines Gesells...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 7 Wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften außerhalb des Betriebsvermögens (Abs. 6)

7.1 Allgemeines Rz. 65 Gehören Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, so richten sich die Rechtsfolgen bei Beginn oder bei Ende einer Steuerbefreiung ausschließlich nach den Abs. 1–5. Gehören Wirtschaftsgüter nicht zum Betriebsvermögen einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, sind Sonderregelungen...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.5 Anwendung auf stille Gesellschaft und Unterbeteiligung

Rz. 153 Aus den Regeln des UmwStG ergeben sich auch die steuerlichen Konsequenzen, wenn an dem umwandelnden Rechtsträger eine stille Gesellschaft oder eine Unterbeteiligung besteht. Handelt es sich um eine typische stille Gesellschaft, wird diese steuerlich darlehensähnlich behandelt. Unternehmensrechtlich ist die stille Gesellschaft selbst nicht umwandlungsfähig, weil sie i...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 7.3 Erlöschen einer Steuerbefreiung (Abs. 6 S. 3)

Rz. 70 Erlischt eine Steuerbefreiung, stellt Abs. 6 S. 3 die Fiktion auf, dass die wesentliche Beteiligung im Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht zum gemeinen Wert angeschafft wird. Liegt der gemeine Wert über den Anschaffungskosten, wird auf diese Art und Weise sichergestellt, dass die während der Zeit der Steuerbefreiung entstandenen stillen Reserven nicht der Besteuer...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.2 Personengesellschaft als übernehmender Rechtsträger

Rz. 39 Ist übernehmender Rechtsträger eine Personengesellschaft, erweitert § 2 Abs. 2 UmwStG die Geltung der Rückwirkungsfiktion auf deren Gesellschafter. Übernehmender Rechtsträger ist in diesem Fall die Personengesellschaft, sodass nach Abs. 1 die Rückwirkung nur für die Personengesellschaft gilt. Da die Personengesellschaft aber transparent besteuert wird, die Einkünfte u...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 7.1 Allgemeines

Rz. 65 Gehören Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, so richten sich die Rechtsfolgen bei Beginn oder bei Ende einer Steuerbefreiung ausschließlich nach den Abs. 1–5. Gehören Wirtschaftsgüter nicht zum Betriebsvermögen einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, sind Sonderregelungen entbehrlich, w...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 1.1 Zweck der Regelung

Rz. 1 § 13 KStG trifft als Gewinnermittlungsvorschrift Sonderregelungen für die Behandlung der stillen Reserven in den Fällen, in denen eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse von der KSt befreit wird (Fall der Steuerentstrickung) und in denen eine von der KSt befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse körperschaftsteuerp...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 7.2 Beginn einer Steuerbefreiung (Abs. 6 S. 1 und 2)

Rz. 67 § 13 Abs. 6 S. 1 KStG schreibt vor, dass bei Beginn einer Steuerbefreiung § 17 EStG auch ohne Veräußerung anzuwenden ist, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet. Für Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG a. F. bzw. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG fehlt eine entsprechende Bestimmung. Rz. 68 Der Eintritt ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.2.2 Strukturelle Unterschiede der Umwandlungen nach dem UmwStG zum UmwG

Rz. 49 Die Anknüpfung des UmwStG an das UmwG hat ein wesentliches Problem zu berücksichtigen. Während das Unternehmensrecht Personengesellschaften und Körperschaften grundsätzlich gleich behandeln kann, weil beide zivilrechtlich Rechtsträger sind, ist dies steuerrechtlich nicht möglich. Steuerrechtlich sind Körperschaften für alle Steuerarten Steuersubjekte; Personengesellsc...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 4.2.2 Beschränkung des Abzugs der Abschreibungsverluste

Rz. 36 Abs. 3 S. 2 a. F. schließt grundsätzlich die Geltendmachung des Abschreibungsverlusts aus der Vermietung und Verpachtung derjenigen Gebäude und Gebäudeteile aus, die in der Anfangsbilanz zum Zeitpunkt des Übergangs in die Steuerpflicht mit dem Teilwert (= Ausgangswert) angesetzt worden sind. Die Durchführung der Regelung erfordert daher eine getrennte Ermittlung des G...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 7.4 Besonderheiten bei bestimmten gemeinnützigen Körperschaften (Abs. 6 S. 4)

Rz. 71 Abs. 6 S. 4 enthält eine Sonderregelung für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Steuerbefreiung sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gründet und die die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen. Bei diesen Einrichtungen sind bei Beginn der Steuerbefreiung die S. 1 und 2 nicht anzuwenden. Auf die Schlussbesteuerung der stillen Reserven wird in diesen ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.4 Berücksichtigung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers bei dem übernehmenden Rechtsträger (Abs. 4 S. 3–6)

Rz. 169 Nach Abs. 4 S. 3, eingefügt durch Gesetz v. 26.6.2013[1] mit Wirkung für Umwandlungen, deren Anmeldung zum maßgebenden Register nach dem 6.6.2013 erfolgt ist, dürfen positive Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers, die dieser während des Rückwirkungszeitraums erzielt, nicht mit Verlusten und Zinsvorträgen des übernehmenden Rechtsträgers verrechnet werden. Während ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.7 Ausscheidende Gesellschafter

Rz. 89 Für Gesellschafter der übertragenden Körperschaft, die im Zug der Umwandlung ausscheiden und nicht Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers werden, gilt die steuerliche Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 UmwStG nicht. Das betrifft sowohl den Fall, dass sie ihre Beteiligung an der übertragenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum veräußern, als auch den Fall, dass sie ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3 Von der Rückwirkung erfasste Umwandlungsarten

Rz. 44 Die Rückwirkung nach § 2 UmwStG gilt nur für die Umwandlung i. e. S. nach den §§ 3ff. UmwStG, die Verschmelzung und Vermögensübertragung nach den §§ 11ff. UmwStG, die Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung nach § 15 UmwStG sowie die Aufspaltung und Abspaltung auf eine Personengesellschaft nach § 16 UmwStG.[1] Soweit bei diesen Vorgängen nicht das ganze Vermögen a...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.6.1 Allgemeines

Rz. 69 Verbleibende Gesellschafter der übertragenden Körperschaft sind diejenigen, auf die das Vermögen der übertragenden Körperschaft übertragen wird, oder diejenigen, die Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers sind bzw. werden und bleiben. Bei der Umwandlung auf eine natürliche Person ist diese "übernehmender Rechtsträger", sodass die Rückwirkung in vollem Umfang e...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.4 Aufbau des UmwStG

Rz. 20 Das UmwStG ist in den Allgemeinen Teil mit den §§ 1, 2 UmwStG sowie in 2 deutlich voneinander getrennte Bereiche zur Regelung der einzelnen Umwandlungsarten eingeteilt. Die §§ 3–19 sowie § 25 UmwStG richten sich in starkem Maße nach dem UmwG (Umwandlungen im eigentlichen Sinne), während die Einbringungen der §§ 20–24 UmwStG keine unmittelbare Entsprechung im Unternehm...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.5 Abgrenzung zum UmwStG 1995

Rz. 24 Das UmwStG 2006 ist als Art. 6 des "Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)" v. 7.12.2006[1] erlassen worden. Es ersetzt das UmwStG v. 28.10.1994[2], folgt ihm zwar in der Gliederung, stellt jedoch eine weitgehende Neufassung mit teilweise grundlegend abwe...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.1 Umwandlung als Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang

Rz. 33 Rspr. und Verwaltung sehen die Umwandlung als ein Veräußerungsgeschäft auf der Seite des übertragenden Rechtsträgers und als ein Anschaffungsgeschäft auf der Seite des übernehmenden Rechtsträgers an.[1] Danach ist eine Umwandlung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als tauschähnlicher Vorgang und damit als rechtsgeschäftliche Veräußerung zu beurteilen. Die Umwand...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6.7 Entsprechende Anwendung bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft (§ 2 Abs. 5 S. 7)

Rz. 203 Zur Verhinderung von Umgehungsgestaltungen durch die Zwischenschaltung von Personengesellschaften sieht Satz 7 des § 2 Abs. 5 UmwStG die sinngemäße Anwendung der Sätze 2 bis 6 vor.[1] Erfasst werden Beteiligungen des übernehmenden Rechtsträgers an Finanzinstrumenten oder Anteilen an Körperschaften über jegliche Personengesellschaften. Zwischen dem übernehmenden Recht...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.8.2 Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft bzw. natürliche Person

Rz. 103 Wird das Vermögen einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. natürliche Person übertragen, gilt nach § 2 Abs. 2 UmwStG ebenfalls die steuerliche Rückwirkung. Vor dem Übertragungszeitpunkt beschlossene Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft sind nach den allgemeinen Regeln als Gewinnausschüttungen zu behandeln. Im steuerlichen Übertragungszeitp...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.4.1.1 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 126 Abs. 3 regelt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich für Einbringungen nach den §§ 20–25 UmwStG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass "Einbringung" ein steuerrechtlicher Begriff ist, der keine Entsprechung im UmwG hat. Unter den Begriff "Einbringung" fallen daher sowohl Umwandlungen nach dem UmwG, die im Wege der Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge abgewickelt ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.5 Auswirkungen der Rückwirkung auf übertragenden und übernehmenden Rechtsträger

Rz. 53 Übertragende Körperschaft und übernehmender Rechtsträger sind so zu behandeln, als ob der Umwandlungsvorgang zum steuerlichen Übertragungsstichtag wirksam geworden wäre. Der übertragende Rechtsträger gilt mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag steuerlich als nicht mehr existent (Verschmelzung, Aufspaltung) oder besteht nur mit vermindertem Vermögen fort (Abspaltung...mehr

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Von der gesonderten Festste... / IV. Kein begünstigtes Vermögen und keine Steuerbefreiung?

Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft bzw. -gemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter (§ 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Die in diesem Zuge übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung wie e...mehr