Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 4 Die Feststellungs- und Beweislast für abw Erblasserwillen trägt, wer sich darauf beruft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abhilfefrist und Abmahnung nach § 543 III.

Rn 25 Mit Ausnahme der Kündigung wegen Zahlungsverzugs gem II Nr 3 (zu dem im Einzelfall auch dort bestehenden Abmahnungserfordernis s Rn 24) ist die fristlose Kündigung erst nach Ablauf einer Abhilfefrist oder nach Abmahnung zulässig (auch bei erheblicher Gesundheitsgefährdung gem § 569 I: BGH NJW 07, 2177 [BGH 18.04.2007 - VIII ZR 182/06], vgl aber Rn 26). Eine Abhilfefris...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 675d gewährleistet für die Nutzer von Zahlungsdiensten sehr umfangreiche Informationen über die Dienste. Dabei bestimmt § 675d über die Verweisung in das EGBGB nicht nur ganz konkrete Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters ggü dem Nutzer der Zahlungsdienste, sondern für die weit überwiegende Zahl an Pflichten auch, auf welche Art und Weise Informationen zu g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gem § 543 II Nr 1.

Rn 9 Der Mieter hat ein fristloses Kündigungsrecht, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz bzw teilweise nicht gewährt oder wieder entzogen wird. Ein vertragswidriger Gebrauch ist nicht geschützt. Die Nichtgewährung kann auf einem Sach- oder Rechtsmangel (BGH NJW 17, 1104 [BGH 02.11.2016 - XII ZR 153/15]), dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, teilweis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kenntnis.

Rn 5 Der Darlehensvermittler muss die Verwendung des vermittelten Darlehens zur Umschuldung positiv kennen. Die Beweislast dafür trifft den Verbraucher (Staud/Herresthal Rz 33; aA Bülow/Artz Rz 20). Kenntnis des Vermittlers wird aber widerleglich vermutet, wenn die Valuta mit seinem Wissen nicht an den Verbraucher, sondern an einen anderen Darlehensgeber ausgezahlt wird (MüK...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Allgemeines.

Rn 8 Die Verjährung des Kondiktionsanspruchs aus § 813 I 1 und die Verteilung der Beweislast folgt den für § 812 I maßgeblichen Grundsätzen. Auf die dortigen Ausführungen (§ 812 Rn 108 f) wird verwiesen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahren.

Rn 8 Beruft sich ein Ehegatte auf die Vereinbarung eines abw Stichtages, hat er hierfür die Darlegungs- und Beweislast (Grüneberg/Brudermüller Rz 10). Der Stichtag kann nicht isoliert festgestellt werden (Köln FamRZ 03, 539).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vermutung des Garantiefalls (Abs 2).

Rn 19 Gem II trägt der Verkäufer die Beweislast dafür, dass ein während der Dauer der Haltbarkeitsgarantie auftretender Sachmangel nicht unter die Garantie fällt, zB wegen unsorgfältigen Umgangs des Käufers mit der Kaufsache (MüKo/Westermann Rz 23; Staud/Matusche-Beckmann Rz 49; Maultzsch NJW 06, 3091, 3096; zur aF BGH NJW 95, 516, 517).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sonderregelung zum Beweis und zum Verfahren (Abs 3).

Rn 27 Beweis- und Verfahrensfragen sind – soweit sie nicht in Art 18 (Beweislast, gesetzliche Vermutungen) geregelt sind – in Übereinstimmung mit Art 1 lit h EVÜ ebenfalls vom Anwendungsbereich von ROM I ausgenommen (s Schilf RIW 13, 686).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendung von Abs 1 bei deutschem Vertragsstatut.

1. Gesetzliche Vermutung. Rn 5 Ist deutsches Recht Vertragsstatut (und insoweit nicht durch fremdes Prozessrecht verdrängt, vgl oben Rn 1), können zB die folgenden Rechtszustandsvermutungen greifen: (1) die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung für die vollständige und richtige Wiedergabe der getroffenen Vereinbarung in der Vertragsurkunde (s § 133 BGB Rn 50); (2) die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Grundsatz.

Rn 89 Maßgeblich ist gem § 363 die Annahme der Kaufsache durch den Käufer (Brandbg BeckRS 09, 05205; Staud/Matusche-Beckmann Rz 265 ff). 1. Vor Annahme. Rn 90 Der Verkäufer trägt bis zur Annahme der Kaufsache, also gerade auch bei deren Verweigerung, die Beweislast für die Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 I 2) (Staud/Matu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Überbau 912 8 Duldungspflicht 912 18 Eigentumsverhältnisse 912 27 Gebäude 912 5 Gestattung 912 31 Überbaurente 912 20 Übereinkommen, internationale Abstammung Art. 19 HaagUntProt 1 Auslandsbezug Art. 19 ROM III 1 EuGüVO Art. 62 EuGüVO 1 ROM III Art. 69 EuUntVO 1 Verhältnis zu ROM III Art. 19 ROM III 1 Übereinstimmung 2038 27 Übergabe Kaufsache 433 14 Übergabe Kaufsache 446 11; 448 4 Übergab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Folgen der Obliegenheitsverletzung.

Rn 7 Der Berechtigte trägt die Beweislast für hinreichende Bemühungen. Die Beweiserleichterung des § 287 II ZPO kommt ihm nicht zugute (BGH FamRZ 12, 517; 08, 2104). Ist die Obliegenheit nicht ordnungsgemäß erfüllt, wird die Ursächlichkeit für die Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit vermutet (BGH FamRZ 08, 872). Der Berechtigte muss sich sodann das erzielbare Einkommen anr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gutgläubigkeit.

Rn 2 Der gute Glaube (§ 932 II; § 932 Rn 9–12) des Gläubigers muss sich auf das Nichtbestehen des älteren beschränkt dinglichen Rechts beziehen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt § 1207 Rn 3, zur Beweislast § 1207 Rn 5. Rechtsfolge ist, dass das ältere Recht im Rang hinter das Pfandrecht des Erwerbers zurücktritt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Naturalrestitution.

Rn 3 II begründet (iGgs zu § 15 VI) Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung, also Kontrahierungszwang, sofern die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zunächst abgelehnt wurde. Für die Darlegungs- und Beweislast gilt § 22.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB M

MaBV Art. 9 ROM I 20 Mahnantrag 291 6 Mahnbescheid 286 15 Mahnkosten 280 28 Mahnung 116 7; 117 7; 281 13; 1958 14; 2024 6; 2039 11; vor 116 ff 7 angekündigte Leistungsverspätung 286 20 Antrag auf Prozesskostenhilfe 286 15 Begriff 286 12 Betriebsausfall 286 23 Datum 286 17 einstweilige Anordnung 286 15 Entbehrlichkeit 275 17; 286 17 Entgeltforderung 286 21 Erfüllungsverweigerung 286 20 Fäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 5 Der Herausgabeanspruch ist auf die Verschaffung der rechtlichen und tatsächlichen Positionen an dem jeweiligen Gegenstand gerichtet. Eigentum ist zu übertragen, Forderungen und andere Rechte sind abzutreten und Besitz ist zu überlassen. Der Anspruch ist regelmäßig bei Beendigung des Auftrags fällig. Abw Zeitpunkte können sich aus konkreten Vereinbarungen bzw den Umständ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Kausalität.

Rn 221 Bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nimmt die Rspr für die Kausalität zwischen Pflicht- und Rechtsgutverletzung eine Beweislastumkehr vor, sofern der Fehler geeignet war, eine derartige Rechtsgutverletzung herbeizuführen, wobei die Möglichkeit von Mitursächlichkeit genügt (dazu insb BGHZ 159, 48, 55 f mN zur früheren Rspr; NJW 05, 427, 428; 2072, 2073; BGHZ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Vertretenmüssen.

Rn 24 Verzug tritt nicht ein, wenn der Schuldner die fehlende Rechtzeitigkeit der Leistung nicht zu vertreten hat, § 286 IV. Bereits aus dem Wortlaut des Abs ergibt sich, dass sich das Vertretenmüssen auf die Verzögerung bezieht und damit von den Voraussetzungen der I–III unabhängig ist (aA offenbar Erman/Hager § 286 Rz 56). Allerdings muss das Vertretenmüssen für den Eintri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Erforderlichkeit (I).

Rn 1 Rechtmäßig ist die zur Gefahrenabwehr objektiv erforderliche (§ 227 Rn 8) und gebotene (§ 227 Rn 9, § 229 Rn 8) – die hM sieht die Grenze im Rechtsmissbrauch (Grüneberg/Ellenberger Rz 1) – Selbsthilfemaßnahme (§ 229 Rn 5). Reicht zB zur Anspruchsdurchsetzung die Identifizierung des Schuldners, so ist ein längeres Festhalten nicht erforderlich. Die Beweislast für die Erf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuale Besonderheiten.

Rn 6 Ein Mahnverfahren besteht bei Herausgabeansprüchen nach § 688 I ZPO nicht. Der Eigentümer trägt die Beweislast für Bösgläubigkeit sowie die Verzugsvoraussetzungen. Ansprüche nach § 990 verjähren nach den §§ 195, 199 in drei Jahren. Durch einen typischen konträren Parteivortrag im Prozess wird keine Bösgläubigkeit begründet (BGHZ 120, 204, 214).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs. (2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2077 BGB – Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung.

Gesetzestext (1) 1Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. 2Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestim...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verfahren.

Rn 12 Die Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch aus I oder II trägt der Ehegatte, der diese Ansprüche für sich geltend macht. Ansprüche aus I und II können durch Arrest gesichert werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB G

Garage 1361b 4 Garantie vor 145 ff 3 AGB 307 35; 309 12, 15, 32; 305c 19 des Hauptmieters 540 16 Verbrauchsgüterkauf 479 1 Zusicherungshaftung 276 31 Garantie des Verkäufers 443 8 Beschaffenheit 443 14 Haltbarkeit 443 17 selbstständige~ 443 10 unselbstständige~ 443 11 Verjährung 443 10 Garantiehaftung 280 25 Garantievertrag 780 2 Garderobenmarke 793 5; 807 1 Garten 1361b 4 Gas; Kaufsache 43...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtliche Behandlung.

Rn 7 Überziehungskredite (I) sind Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 II). Sie erlöschen nicht automatisch mit der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (BGH WM 13, 1976, Rz 32, 34), sondern müssen gekündigt werden. Es gelten grds die §§ 491 ff, insb die vorvertraglichen Informationspflichten (§ 491a), ab 21.6.16 auch die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 7 Die Beweislast für die Überlassung der Vermögensverwaltung trägt der Ehegatte, der sich auf sie beruft. Eine Vermutung hierfür besteht nicht und folgt auch nicht daraus, dass die Eheleute in gutem Einvernehmen leben. Dies spricht eher für fehlenden Rechtsbindungswillen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Beweis.

Rn 31 Die Voraussetzungen des § 569 I muss der Mieter beweisen. Der Vermieter muss Umstände beweisen, aus denen sich ein Ausschluss des Kündigungsrechtes ergibt. Die Beweislast für die Voraussetzungen des Kündigungsrechtes nach § 543 I trägt der Vermieter, für die Zahlung der Rückstände innerhalb der Schonfrist der Mieter.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Überleben.

Rn 7 Der Ehegatte ist nur dann gesetzlicher Erbe, wenn er den Erbfall des Erblassers erlebt. Sterben die Ehegatten gleichzeitig oder wird dies nach § 11 VerschG (§ 1922 Rn 3) vermutet, entsteht kein Ehegattenerbrecht und kein Zugewinnanspruch (BGH NJW 78, 1855 [BGH 28.06.1978 - IV ZR 47/77]). Derjenige, der sich auf das Überleben eines Ehegatten beruft, trägt hierfür die Bew...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundlagen (Abs 1).

Rn 10 § 491 ist halbzwingend (§ 512 1). Für den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, ein entgeltlicher Gelddarlehensvertrag iSv § 488 I in Gestalt etwa eines Fest-, Raten-, Annuitäten-, Fremdwährungs-, Forward-, Dispositions-, Überziehungskredits o Vereinbarungsdarlehens, enthält II 1 eine Legaldefinition; ausgenommen, Beweislast beim Darlehensgeber (LG Stuttg VuR 99, 157)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das nach dieser Verordnung für das vertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. (2) Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweisarten des Rechts des angerufenen Gerichts oder eines der in Artikel 11 bezeichneten Rechte, nach denen das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 13 Derjenige Ehegatte, der Rechte aus der Zuwendung als solcher herleitet, hat diese zu beweisen (Ddorf FamRZ 88, 63). Der andere trägt die Beweislast dafür, dass die Zuwendung nicht als Vorausempfang angerechnet werden sollte (Grüneberg/Brudermüller Rz 20).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeiner Sorgfaltsmaßstab.

Rn 1 Für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses im Allgemeinen haftet der Vorerbe nach § 277. Von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist er dadurch also keinesfalls befreit. Die Beweislast dafür, dass er in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwendet, liegt beim Vorerben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Prozess.

Rn 30 Im Prozess muss der Mieter gem § 22 AGG nur Hilfstatsachen (Indizien) beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Der Vermieter trägt dann die Beweislast dafür, dass er nicht gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung verstoßen hat; ferner dafür, dass eine Ausn (s Rn 28) vorgelegen hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Haftungserleichterung nach § 300 I.

Rn 2 Trotz des Annahmeverzugs des Gläubigers wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht nicht befreit (Grüneberg/Grüneberg § 300 Rz 1). Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus dem Gesetz (§ 615, hierzu Schreiber JURA 09, 295) oder Treu und Glauben. Der Schuldner erhält aber grds nur die Möglichkeit, die Schuld nach §§ 372, 383, 303 zum Erlöschen zu bringen; ein R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 7 Die Beweislast für den Grund der Beschränkung (Rn 2) trägt idR der Nacherbe, Nachvermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker, für eine nachträgliche Veränderung derjenige, der sich darauf beruft (II 1 iVm § 2336 III).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verfahrensfragen.

Rn 10 Die Unwirksamkeit eines Ehevertrages kann iRe Ehescheidungsverfahrens als Folgesache oder in einem isolierten Verfahren im Wege eines Stufenantrags geltend gemacht werden. Das FamG hat sodann die Wirksamkeit des Ehevertrages inzident zu prüfen (Naumbg FamRZ 08, 619). Ein isolierter Feststellungsantrag über die Wirksamkeit einer unterhaltsrechtlichen Regelung im Ehevert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 685 BGB – Schenkungsabsicht.

Gesetzestext (1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen. (2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen. Rn 1 § 685 enthält eine rechtshindernde Einwendung (BGH NJW ...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / e) Verwendung des Begriffs "im Wege vorweggenommener Erbfolge"

Rz. 61 Ist eine Ausgleichungsbestimmung nicht ausdrücklich getroffen worden, so bestehen in der Praxis Auslegungsschwierigkeiten, wie bestimmte Formulierungen auszulegen sind. Nach Ansicht der Rspr. kann aus der Formulierung "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" der Wille des Erblassers entnommen werden, dass der Zuwendungsempfänger den Wert der Zuwendung später im Erbfall...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entgeltlichkeitsvermutung.

Rn 2 Eine stillschweigende Vereinbarung der Entgeltlichkeit setzt voraus, dass dem Makler eine Leistung übertragen wurde. Die Ausführung der übertragenen Leistung darf ferner nach den Umständen nur gegen Vergütung zu erwarten sein. Bei der Übertragung von Leistungen ist zu unterscheiden: Es reicht nicht aus, wenn ein Nachweis bestimmter Objekte erfolgen soll und dabei nicht ...mehr

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ZErb 08/2024, Testierwille ... / 1 Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) begehrt die Erteilung eines Erbscheins nach dem am TT.MM.2022 verstorbenen AA (im Folgenden: der Erblasser) aufgrund testamentarischer Erbfolge. Sie war die Partnerin des Erblassers. Der Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Nachkommen. Seine Eltern und seine Schwester, der einzige Geschwisterteil, sind vorverstorben. Die Schwester des Erblass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erblasserwille.

Rn 6 Da § 2051 II eine Auslegungsregel darstellt, ist zunächst der Erblasserwille zu ermitteln. Der Ersatzerbe trägt die Beweislast für ein Abweichen von der Regel.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahren.

Rn 6 Da der gesetzliche Güterstand die Regel bildet, trägt jeder Ehegatte für die Behauptung der Vereinbarung eines Ehevertrages und den Ausschluss der Zugewinngemeinschaft die Beweislast. Zu den Pflichten des Rechtsanwalts im Fall der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen im Wege der Teilklage vgl Zweibr FamRZ 14, 977.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verfahrensrechtliches.

Rn 20 Die Beweislast für die Bösgläubigkeit des Vertragspartners trägt die nicht (voll) geschäftsfähige Partei (MüKo/Spellenberg Art 13 ROM I Rz 88; HK/Staudinger Rz 9; BeckOK/Mäsch Art 13 ROM I Rz 34; Fischer 52).Dritter Abschnitt. Familienrechtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion und Aufbau.

Rn 1 § 1 I enthält die Anspruchsgrundlage für die Produkthaftung nach dem ProdHaftG (mit Einschränkungen in I 2), § 1 II und III normieren Ausschlussgründe für die Haftung und § 1 IV regelt die Beweislast.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 4 Die Beweislast für die Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts trägt der Miterbe.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verbrauchsgüterkauf.

Rn 88 Zur Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang s § 477 im Verhältnis zum Verbraucher und § 478 I beim Unternehmerregress.mehr