Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Auswirkungen latenter Steue... / a) Sachverhalt

Der am 31.3.2021 (= Anwendungsbereich JStG 2020 ab 29.12.2020) verstorbene Erblasser E wird aufgrund gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau EF alleine (100 %) beerbt. Pflichtteilsansprüche bestehen nicht. Das Nachlassvermögen setzt sich wie folgt zusammen:mehr

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Nießbrauch und Wertpapiere ... / 3. Bereinigung um Kapitalertragsteuer zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung

Wie erläutert, ist der Wert der Wertpapiere mit dem Börsenkurs am Tag der Schenkung zu bewerten, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BewG. Unberücksichtigt bleibt dabei schenkungsteuerlich, ob die Kurse der verschenkten Wertpapiere abgeltungsteuerlich relevante Kursgewinne enthalten, vgl. §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Beraterhinweis Vor diesem Hintergrund kann es ratsa...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 219 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Die Regelung entspricht im Wesentlichen unter Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten § 19 BewG zur Einheitsbewertung.[2] § 219 BewG ist gem. § 266 Abs. 1 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 5 Der sachlich...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.2 Feststellungszeitpunkte

Rz. 17 Die gesonderten Feststellungen gem. § 219 BewG können im Rahmen einer Hauptfeststellung nach § 221 BewG Fortschreibung nach § 222 BewG oder Nachfeststellung nach § 223 BewG erfolgen. In den Fällen des § 224 BewG ist der festgestellte Grundsteuerwert aufzuheben. Ergänzend ist anzumerken, dass in bestimmten Fällen, wie z. B. bei vollständig steuerbefreitem Grundbesitz oder ...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.1.2 Feststellungsgegenstand – Inländischer Grundbesitz

Rz. 11 Unter den Oberbegriff Grundbesitz als Feststellungsgegenstand subsumiert § 219 Abs. 1 BewG die wirtschaftlichen Einheiten der nach § 218 BewG für Zwecke der Grundsteuer maßgeblichen Vermögensarten, nämlich die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstü...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 4.1 Artfeststellung (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 35 Im Wege der Artfeststellung sind gem. § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG Feststellungen über die Vermögensart i. S. d. § 218 BewG und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart i. S. d. § 249 BewG zu treffen. Rz. 36 Als Vermögensart kommen gem. § 218 BewG entweder das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Grundvermögen in Betracht. Eine gesonderte Artfeststellung für...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Die Regelung zur Feststellung der Grundsteuerwerte in § 219 BewG i. V. m. den §§ 218 und 220 bis 231 BewG ist innerhalb des Besteuerungsverfahrens für Zwecke der Grundsteuer von zentraler Bedeutung. Sie ordnet für die mit dem Grundsteuerwertbescheid abschließende erste Stufe des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens – korrespondierend zu § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO –...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.6 Rechtsschutz

Rz. 28 Gegen den Grundsteuerwertbescheid mit seinen gesonderten Feststellungen ist der Finanzrechtsweg i. S. d. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet. Zunächst ist im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren als Rechtsbehelf der Einspruch gem. 347 Abs. 1 Nr. 1 AO statthaft. Entsprechendes gilt, wenn ein beantragter Verwaltungsakt, z. B. eine Wertfortschreibung nach § 222 Abs. 1 Bew...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 3 Wertfeststellung (Abs. 1)

Rz. 31 Durch Grundsteuerwertbescheid (Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert) muss für eine konkrete wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundbesitz (Feststellungsgegenstand, Rz. 11) insbesondere auf den Hauptfeststellungszeitpunkt gem. § 221 Abs. 2 BewG (Feststellungszeitpunkte Rz. 17) gem. § 219 Abs. 1 BewG i. V. m. § 181 Abs. 1 S. 1 und § 157 Abs. 1 S. 2 AO...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.1.1 Gesondertes Feststellungsverfahren

Rz. 10 § 219 BewG ordnet – verpflichtend – für die mit dem Grundsteuerwertbescheid abschließende erste Stufe des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens – korrespondierend zu § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO – ein gesondertes Verfahren (Feststellungsverfahren) i. S. d. § 179 ff. AO zur Feststellung von Grundsteuerwerten für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land-...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 4.2.3 Feststellungen über die Höhe der Anteile bei mehreren Beteiligten

Rz. 47 § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG ordnet des Weiteren an, dass bei mehreren (Feststellungs-)Beteiligten auch Feststellungen über die Höhe ihrer Anteile zu treffen sind. Diese Maßgabe ist für Zwecke der Grundsteuer, insbesondere für Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 BGB) relevant. Bei Bruchteilsgemeinschaften ist der Steuergegenstand (wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundb...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.1.3 Gesonderte Feststellungen durch Grundsteuerwertbescheid

Rz. 12 Im Grundsteuerwertbescheid als Feststellungbescheid i. S. d. § 179 AO sind gem. § 219 Abs. 1 und 2 BewG neben der Feststellung des Grundsteuerwerts (Wertfeststellung) auch Feststellungen über die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (Artfeststellung) sowie die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihr...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.3 Feststellungsfrist

Rz. 18 Ein Grundsteuerwertbescheid ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 181 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 169 AO die Feststellungsfrist abgelaufen ist. Die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten beträgt gem. § 181 Abs. 1 S. 1 i. V . m. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre. Sie verlängert sich gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO bei leichtferti...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 5 Feststellung nur bei Bedeutung für die Besteuerung (Abs. 3)

Rz. 49 Die gesonderten Feststellungen nach § 219 Abs. 1 und 2 BewG (Rz. 12) erfolgen gem. § 219 Abs. 3 BewG nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Die Bedeutung der Feststellungen für Zwecke der Grundsteuer entscheidet sich wiederum grundsätzlich an der Frage der Grundsteuerpflicht. Grundsteuerwerte sind i. d. R. für die Besteuerung von Bedeutung, soweit eine...mehr

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Roscher, BewG § 219 Feststellung von Grundsteuerwerten

1 Allgemeines Rz. 1 In § 219 BewG wird für die wirtschaftlichen Einheiten der nach § 218 BewG für Zwecke der Grundsteuer maßgeblichen Vermögensarten ein gesondertes Verfahren zur Feststellung von Grundsteuerwerten angeordnet. Das bundesgesetzliche Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerw...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In § 219 BewG wird für die wirtschaftlichen Einheiten der nach § 218 BewG für Zwecke der Grundsteuer maßgeblichen Vermögensarten ein gesondertes Verfahren zur Feststellung von Grundsteuerwerten angeordnet. Das bundesgesetzliche Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertfeststellu...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 4.2.2 Zurechnungssubjekt

Rz. 45 Da der Steuergegenstand der Grundsteuer i. S. d. § 10 GrStG (wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundbesitzes gem. § 2 GrStG) einer grundsteuerrechtsfähigen Person oder Personengruppe zuzurechnen ist, muss im Rahmen der Zurechnungsfeststellung neben der materiell-rechtlichen Zurechnung (Rz. 41 ff.) auch über die Frage, wer überhaupt Zurechnungssubjekt sein kann,...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In Abs. 1 der Vorschrift wird – korrespondierend zu § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO – die Durchführung eines gesonderten Verfahrens (Feststellungsverfahrens) zur Feststellung von Grundsteuerwerten für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 B...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 4 Weitere Feststellungen (Abs. 2)

Rz. 34 Nach § 219 Abs. 2 BewG sind in dem Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert (Grundsteuerwertbescheid) i. S. d. 179 AO neben dem Grundsteuerwert (Wertfeststellung) weitere Feststellungen, und zwar über die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (Artfeststellung) sowie die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 4.2.1 Materiell-rechtliche Zurechnungsgrundsätze

Rz. 41 Die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit des inländischen Grundbesitzes bzw. des Steuergegenstandes der Grundsteuer i. S. d. § 2 GrStG richtet sich bei der Feststellung von Grundsteuerwerten i. S. d. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise i. S. d. § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO . Wirtschaftsgüter sind gem. § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich ...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.1 Allgemeines

2.1.1 Gesondertes Feststellungsverfahren Rz. 10 § 219 BewG ordnet – verpflichtend – für die mit dem Grundsteuerwertbescheid abschließende erste Stufe des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens – korrespondierend zu § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO – ein gesondertes Verfahren (Feststellungsverfahren) i. S. d. § 179 ff. AO zur Feststellung von Grundsteuerwerten für inländischen Gru...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.4 Bekanntgabe des Feststellungsbescheids

Rz. 21 Als Verwaltungsakt i. S. d. § 118 ff. AO kann der Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts (Grundsteuerwertbescheid) seine rechtliche Wirksamkeit nur dann entfalten, wenn er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO) und gem. § 122 AO ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist. Nach § 122 Abs. 1 S. 1 AO ist der Grundsteuerwertbescheid an denjenigen ...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 4.2 Zurechnungsfeststellung (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 39 Im Wege der Zurechnungsfeststellung sind gem. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten auch über die Höhe ihrer Anteile zu treffen. Rz. 40 Im Rahmen der Zurechnungsfeststellung ist mithin festzustellen, wem bzw. welcher grundsteuerrechtsfähigen Person oder Personengruppe (Zurechnungssubjekt) die w...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2 Feststellungsverfahren

Rz. 15 Auf die gesonderten Feststellungen nach § 219 BewG finden die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179 ff. AO sowie gem. § 181 Abs. 1 S. 1 AO die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß Anwendung. Der Feststellungsbescheid (Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts) ist ein Verwaltungsakt i. S. ...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.5 Wirkungen der gesonderten Feststellungen

Rz. 25 Der Grundsteuerwertbescheid entfaltet im dreistufigen grundsteuerlichen Besteuerungsverfahren (Rz. 1) mit all seinen Feststellungen zum Wert sowie zur Art und Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit des inländischen Grundbesitzes als Grundlagenbescheid i. S. d. §§ 171 Abs. 10 und 182 Abs. 1 S. 1 AO Bindungswirkung für den Grundsteuermessbescheid i. S. d. § 184 Abs. 1 ...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2 Gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten (Abs. 1-3)

2.1 Allgemeines 2.1.1 Gesondertes Feststellungsverfahren Rz. 10 § 219 BewG ordnet – verpflichtend – für die mit dem Grundsteuerwertbescheid abschließende erste Stufe des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens – korrespondierend zu § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO – ein gesondertes Verfahren (Feststellungsverfahren) i. S. d. § 179 ff. AO zur Feststellung von Grundsteuerwerten für i...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Rz. 16 Für die Durchführung des Feststellungsverfahrens sind gem. § 16 AO i. V. mit § 17 Abs. 2 Satz 1 FVG sachlich die Finanzämter und gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO örtlich das sog. Lagefinanzamt zuständig. Das Lagefinanzamt ist grundsätzlich das FA, in dessen Bezirk der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück liegt. Wenn sich der Betrieb der Land- und Forstwi...mehr

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§ 4 Gesellschaft bürgerlich... / III. Muster: GbR-Gesellschaftsvertrag mit Erläuterungen

Rz. 25 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.3: Muster eines Gesellschaftsvertrags (Errichtung) einer eingetragenen GbR UVZ- Nr. _________________________/2024 Verhandelt in _________________________ am _________________________ Vor mir, Notarin/Notar _________________________, mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute in den notariell...mehr

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ZErb 11/2024, Die Familiens... / 1. Sachverhalt

Die maßgebliche Steuerklasse bestimmt sich gem. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Satzung entferntest Berechtigten zum Stifter. Unter dem Begriff des Verwandtschaftsverhältnisses ist das "persönliche" Verhältnis zum Stifter zu verstehen.[3] Fraglich ist, ob insoweit auch Personen berücksichtigt werden können, die zum Zeitpunkt der Errich...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 1 Örtliche Zuständigkeit

Für die Besteuerung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GrEStG grundsätzlich das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt[1] – oder wenn sich das Grundstück auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt – der wertvollste Grundstücksteil liegt.[2] Beim Überlappen eines Grundstücksteils auf das Gebiet eines anderen Finanzamts kann der wertvollere Teil durch ...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 2 Überblick über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

§ 17 Abs. 2 und 3 GrEStG schreiben für folgende Fälle die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vor:[1] Ein Rechtsvorgang bezieht sich auf mehrere Grundstücke, die in den Bezirken verschiedener Grunderwerbsteuer-Finanzämter liegen, oder der Rechtsvorgang betrifft ein Grundstück, das in den Bezirken verschiedener Länder liegt.[2] In Fällen der Umwandlung ist ein Gr...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 3.2 Aufteilungsmaßstab

Ist eine Gesamtgegenleistung [2] bei einer gesonderten Feststellung aufzuteilen, ist als Aufteilungsmaßstab grundsätzlich der gemeine Wert [3] oder der Teilwert [4] maßgebend. Wenn diese Werte jedoch nur mit unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln sind, kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf das Verhältnis der vorhandenen Grundbesitzwerte oder der Einheitswerte zuei...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 4.1 Örtliche Zuständigkeit bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen

Während sich die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Anwachsungen, Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Liquidationen nach § 17 Abs. 2 GrEStG richtet (vgl. unter 3.1)[2], sind die nachfolgenden Finanzämter für die gesonderte Feststellung[3] örtlich zuständig, wenn ein außerhalb des Bezirks dieser Finanzämt...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 8 Regelungsinhalt der Feststellungen

Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG ist insbesondere über folgende Besteuerungsgrundlagen zu entscheiden:[2] die Entscheidung über die Besteuerung des jeweiligen Erwerbsvorgangs dem Grunde nach;[3] eine Steuerbefreiung dem Grunde und der Höhe nach;[4] die als Steuerschuldner in Betracht kommenden natürlichen oder juristische...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 5 Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung

Liegen die in § 16 GrEStG genannten Voraussetzungen vor, wird die Grunderwerbsteuer nicht festgesetzt, aufgehoben oder geändert. Durch § 16 GrEStG wird sichergestellt, dass Grundstücksübertragungen nur insoweit der Besteuerung unterliegen, als sie tatsächlich verwirklicht worden sind. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Tatbestände des § 16 GrEStG auf:[1] Nichtfestsetzung, ...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 3.1 Örtliche Zuständigkeit und Ermittlung des wertvollsten Grundstücks(-teils)

In den Fällen, in denen ein inländisches Grundstück in Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder liegt, sind die Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen.[2] Praxis-Beispiel Grundstück in mehreren Ländern Der Steuerpflichtige S ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, dessen Flächen sich auf das Saarland (Bezirk des Finanzamts Merzig) und Rhein...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 4.2 Fälle der mittelbaren Anteilsvereinigung (-übertragung) und der Organschaft

Ein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand wird nur dann verwirklicht, wenn ein inländisches Grundstück betroffen ist. Es spielt aber keine Rolle, wer die Person des Erwerbers ist, welche rechtliche Struktur sie hat oder wo sie ihren Sitz hat. Insbesondere fingierte Grundstückserwerbe nach § 1 Abs. 2a oder 3 GrEStG können Grundstücke zum Gegenstand haben, die ausländischen Eigentü...mehr

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Zinsaufwendungen im Abschlu... / 3.3.1 Aufzinsung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten

Rz. 32 Auch im Zuge der steuerlichen Gewinnermittlung führt die Aufzinsung von Rückstellungen zu Zinsaufwendungen und eine entsprechende (zeitlich vorgelagerte) Abzinsung dementsprechend zu Zinserträgen, welche es aus steuerlichen Gründen zu vermeiden gilt. § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a Buchstabe e EStG postulieren ein generelles Abzinsungsgebot von unverzinslichen Verbindlich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 3.2.2.1 Veräußerungspreis bei entgeltlicher Veräußerung

Rz. 180 Veräußerungspreis i. S. d. § 17 EStG ist das Entgelt, d. h. alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält.[1]. Ab Inkrafttreten des Teileinkünfteverfahrens ist für die Berechnung des Veräußerungsgewinns nicht der gesamte Veräußerungspreis, sondern nur 60 % des Veräußerungspreises anzusetzen. 40 % des Veräußerungspreises sind nach § 3 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 2.4.1.4.1 Kauf, Tausch

Rz. 136 Eine entgeltliche Übertragung der Anteile liegt regelmäßig vor, wenn die Übertragung aufgrund eines Kaufvertrags erfolgt. Der Kaufvertrag als Vertrag, der den Verkäufer verpflichtet, die verkaufte Sache oder das verkaufte Recht zu übertragen, und den Käufer, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, ist der Prototyp eines entgeltlichen Vertrags; die hierauf beruhende Übe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 3.2.2.2 Veräußerungspreis bei verdeckter Einlage

Rz. 196 Für den Ersatztatbestand der verdeckten Einlage (Rz. 146) tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der gemeine Wert (§ 9 BewG) der eingelegten Anteile (§ 17 Abs. 2 S. 2 EStG); unrichtiger Weise will die Finanzverwaltung[1] unter Berufung auf den BFH[2] den Teilwert ansetzen; dem steht § 17 Abs. 2 S. 2 EStG entgegen. Damit ist Veräußerungsgewinn in diesen Fällen die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 4.2 Ermittlung und Besteuerung des Gewinns

Rz. 350 Für die Ermittlung des Gewinns aus Auflösung der Kapitalgesellschaft, aus Kapitalherabsetzung oder aus Rückzahlung von Beträgen des steuerlichen Einlagekontos gelten die Regeln des § 17 Abs. 2 EStG entsprechend. "Veräußerungspreis" ist der Betrag, den der Stpfl. aus der Auflösung bzw. Kapitalherabsetzung bzw. aus dem steuerlichen Einlagekonto erhält, soweit dieses Ve...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 3.3.1 Wiederkehrende Bezüge

Rz. 66 Für wiederkehrende Bezüge aus einer Veräußerung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist die Sofortversteuerung der Normalfall; anzusetzen ist der nach §§ 12ff. BewG zu ermittelnde Barwert. Sie werden nur als nachträgliche (laufende) Einkünfte besteuert, wenn diese Art der Besteuerung ausdrücklich gewählt wird. Wird das Wahlrecht überhaupt nicht oder nicht ordnungs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 3.2.5 Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Zuzug aus dem Ausland

Rz. 276 § 17 Abs. 2 S. 3, 4 EStG enthält eine besondere Regelung für den Fall, dass der Stpfl. aus dem Ausland zuzieht und damit (erstmals) die unbeschränkte Steuerpflicht begründet, wenn er bei Wegzug aus seinem bisherigen Wohnsitzstaat dort einer dem § 6 AStG vergleichbaren Besteuerung unterlegen hat. Damit soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden, die durch die Weg...mehr

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Honorargestaltung und Forde... / 4.15 Interessante Einzelfälle

Erbschaftsteuererklärung Nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV bestimmt sich die Vergütungspflicht für die Anfertigung der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuergesetz. § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV bestimmt grundsätzlich den Gebührensatz für die Anfertigung der Erbschaftsteuererklärung. Soweit im Zusammenhang mit der Erstellung der Erbschaftsteuerer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 2.2.2 Bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG)

Rz. 21 Erforderlich ist die Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens. Der Investitionsabzugsbetrag wird so auch für gebrauchte (bewegliche) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewährt. Ein Investitionsabzugsbetrag ist allerdings nur für Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einem inländisc...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 10.2.2.1 Öffentliche Lasten des Grundstücks

Namentlich von dieser Position umfasst ist insbesondere die Grundsteuer. Hier besteht indes keine Beschlusskompetenz gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, da die Grundsteuer gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG gesondert für jedes Sondereigentum erhoben wird. Auch etwa Erschließungsbeiträge fallen nicht unter die Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, da sie gem. § 134 BauGB die Woh...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7b... / 2.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Überblick

Rz. 3 Es muss eine neue Wohnung angeschafft oder hergestellt werden (§ 7b Abs. 1 S. 1 EStG).[1] Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung gem. § 7b Abs. 1 S. 2 EStG neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Fertiggestellt ist die Wohnung, wenn sie entsprechend ihrer Zweckbestimmung nutzbar ist. In diesem Fall kann nur der Anschaffende die Sond...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 2.1.1.1 Allgemeines

Rz. 10c Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ist die Gewinnermittlung entweder durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG oder durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Bei einer Tonnagebesteuerung gem. § 5a EStG oder einer Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen (§ 13a EStG) ist § 7g EStG nicht anwendba...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7b... / 2.2.2 Wohnungsbegriff

Rz. 8 Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich ist (§ 181 Abs. 9 BewG). Sie muss von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennt und in sich abgeschlossenen sein sowie einen selbstständigen Zugang haben. Außerdem ist e...mehr