Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Fahrgemeinschaften, Wohngemeinschaften, Spielgemeinschaften

Rz. 75 BGB-Gesellschaften, mit denen der Kautelarjurist praktisch nicht, der forensisch tätige Rechtsanwalt dann zu tun bekommt, wenn das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern zerrüttet ist, sind die Gesellschaften in Form von Fahrgemeinschaften, Wohngemeinschaften und Spielgemeinschaften sowie ähnlichen Gesellschaftsverhältnissen. Schon dann, wenn sich mehrere Personen zu...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / c) Notwendige Regelungsbereiche im Zivilrecht

Rz. 462 Wenn eine Regelung über die Herausnahme von Vermögensteilen aus dem Zugewinn gewünscht wird, so darf sich der Vertrag nicht nur auf die Anordnung der Herausnahme der Aktiva beschränken, sondern er muss sich auch mit den Passiva und dem weiteren Schicksal des herausgenommenen Vermögens befassen. Soweit das gesamte Betriebsvermögen herausgenommen wurde, erübrigen sich ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Begriff und Anwendungsbereich

Rz. 51 [Autor/Stand] Gem. § 88 Abs. 2 Alt. 2 BewG kann auch ein Sonderabschlag vom Gebäudesachwert wegen eines unorganischen Aufbaus erfolgen. Durch einen Abschlag wegen unorganischen Aufbaues soll der Minderwert berücksichtigt werden, den das Grundstück wegen seiner unwirtschaftlichen Gebäudegestaltung und der dadurch verursachten Kostensteigerung bei den dort hergestellten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Das berechtigte Interesse

Rz. 5 § 12 GBO setzt für die Gewährung der Einsicht das Bestehen eines berechtigten Interesses und dessen Darlegung voraus. Der Begriff des berechtigten Interesses ist weiter gefasst, als der des rechtlichen Interesses. Während letzteres regelmäßig eine Beziehung zu einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis, eine Beeinflussung der privat- oder öffentlich-rechtlichen Situati...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / i) Sicherung der Lastenfreistellung

Rz. 16 Als allgemeine Voraussetzung der Kaufpreisfälligkeit verlangt § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MaBV, dass die Freistellung des Vertragsgegenstandes von allen Grundpfandrechten, die der Eigentumsvormerkung im Range vorgehen oder gleichstehen und nicht vom Erwerber übernommen werden sollen, sichergestellt ist und zwar auch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird. I...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / e) Ausgleichsanspruch bei Scheitern der Ehe

Rz. 165 Das Zusammenwirken der Ehegatten findet mit der Trennung der Ehegatten sein Ende. Dieses ist also – abweichend vom Güterrecht – nach der Rspr. des BGH[415] der Stichtag für die Bewertung von Ausgleichsansprüchen, denn ab diesem Zeitpunkt kann unabhängig von der Rechtshängigkeit eines späteren Scheidungsantrages nicht mehr von einer gemeinsamen Vermögensbildung ausgeg...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / cc) GmbH und UG

Rz. 44 Die GmbH als Kapitalgesellschaft haftet gem. § 13 Abs. 2 GmbHG nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen (allgemein zur GmbH § 10 A.). Daher ist ihre Eigenkapitalausstattung für die Gläubiger von besonderer Bedeutung. Anders als bei der OHG oder hinsichtlich der Komplementäre der KG haftet das Privatvermögen der Gesellschafter bei der GmbH grds. nicht, sondern allein das Ge...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / F. Pflichtteilsrechtliche Schranken

Rz. 32 Als Ausfluss der Testierfreiheit steht es dem Erblasser grundsätzlich frei, die Nachfolge in seinem Nachlass weitgehend nach Gutdünken und freiem Ermessen durch Verfügung von Todes wegen zu regeln.[22] Die Testierfreiheit umfasst auch das Recht, seine engsten Verwandten zu enterben. Allerdings sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für bestimmte Personenkreise (Abköm...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Abgrenzung nach den beteiligten Rechtsträgern

Rz. 23 Die in der Praxis aufzufindenden Betriebsaufspaltungen lassen sich auch nach der Rechtsform der beteiligten Rechtsträger charakterisieren. Bei all diesen Rechtsformen ist immer eine persönliche und eine sachliche Verflechtung gegeben. Die Definitionen haben ebenfalls lediglich beschreibenden Charakter:[31]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 29 [Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen]

Gesetzestext Vor der Umschreibung hat die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, zu bewirken (z.B. §§ 4, 53 der Grundbuchordnung). Sie hat über die Einleitung eines Löschungsverfahrens (§§ 84 bis 89 der Grundbuchordnung) oder eines Verfahrens zur Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 bis 115 der Grundbuchordnun...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / b) Schenkungen unter Nutzungsvorbehalt

Rz. 73 Bei Grundstücksübertragungen beginnt die Zehnjahresfrist grundsätzlich erst mit der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1BGB)[111] zu laufen. Besonderheiten sind allerdings zu beachten, wenn das Grundstück unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts übertragen wird. Häufig behält sich gerade bei Grundstücksschenkungen der Erblasser einen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Allgemeines zur Antragsvollmacht des Notars – Abs. 2

Rz. 7 1. Die Vorlage eines Antrages beim Grundbuchamt kann erfolgenmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Spalte 7

Rz. 8 Die Spalte 7 ist bestimmt zur Eintragung von allen Veränderungen im weitesten Sinne (Abs. 6). Hier sind insbesondere einzutragen:[6] Veränderungen des Rechts im eigentlichen Sinne. Hier kommen vor allem in Betracht:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Grundzüge der Sachenrechtsbereinigung

Rz. 236 Ziel des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, § 3 Abs. 2 SachenRBerG primär die Anpassung des Gebäudeeigentums an das Sachenrecht des BGB, doch soll auch eine sonstige Bebauung eines Grundstücks durch jemand anderen als den Grundstückseigentümer durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz geregelt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Sa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundlagen

Rz. 1 § 23 GBO betrifft nur Rechte, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind. Die Beschränkung – keine auflösende Bedingung, sondern eine Befristung, da der Tod kein ungewisses Ereignis ist (dies certus, an incertus quando)[1] – muss sich zumindest im Ansatz aus dem Eintragungsvermerk ergeben (ausreichend ist die Angabe, dass das Recht "befristet" sei); eine B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Unterbleiben der Protokollierung

Rz. 14 Einer Protokollierung über die Mitteilung des Grundbuchinhaltes bedarf es nach Abs. 4 Nr. 1 dann nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 BNotO oder § 24 Abs. 1 BNotO dient. Die ausdrückliche Nennung von § 24 Abs. 1 BNotO, wonach zum Amt und zur Zuständigkeit des Notars auch die sonstige Betreuung der Beteilig...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Belastung eines Eigentumsbruchteils

Rz. 27 Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, den Bruchteil eines Alleineigentümers zu belasten, denn bei Alleineigentum gibt es keinen Bruchteil.[42] Gleiches gilt für einen Anteil an einer Gesamthandsgemeinschaft, weil hier kein Anteil am einzelnen Gegenstand vorliegt. Literatur und Rechtsprechung haben folgende Ausnahmen anerkannt: Rz. 28 Ein Nießbrauch kann auch an Bruchteil...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / I. Sicht der Gesellschaft

Rz. 498 Angesichts der Bewertung im Zugewinn können Unternehmen oder deren Inhaber in ernsthafte Liquiditätskrisen geraten, wenn der Zugewinn für das betriebliche Vermögen gezahlt werden muss. Aus diesem Grunde wurden Überlegungen zur Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinn angestellt. Probleme bereitet ferner die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB. Bei größere...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Fortführung der bisherigen Bücher

Rz. 4 Da die nach den landesrechtlichen Bestimmungen geführten Bücher als Grundbücher im Sinne der GBO anzusehen sind, bleiben die Eintragungen in den bisherigen Büchern bestehen und behalten ihre Wirksamkeit. Vom Inkrafttreten der GBV an, dem 1.4.1936, sind neue Eintragungen solange in den alten Büchern vorzunehmen, als diese nicht auf den neuen Vordruck umgeschrieben sind....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Vorschriften Bundesdatenschutzgesetz

Rz. 29 Abs. 5 greift auf allgemeine Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zurück,[31] verschärft diese aber insoweit, als bei Abrufern, die keine öffentliche Stelle sind, auch ohne Anhaltspunkte für eine Zuwiderhandlung jederzeit Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde durchgeführt werden können. § 84 GBV ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / V. Bundesrecht bis 31.12.2024

Rz. 82 [Autor/Stand] Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 wird sich im Saarland ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Regelungen des BewG und des GrStG richten. Das gilt sowohl für die Ermittlung, die Festsetzung als auch die Erhebung der Grundsteuer. Rz. 83 [Autor/Stand] Übergangsvorschriften zum bisherigen Recht ergeben sich daher lediglich nach de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Tatsächliche Vorgänge

Rz. 77 Tatsächliche Vorgänge wie Geburt, Verheiratung, Tod, Ehescheidung, Erreichung eines bestimmten Lebensalters – hier erfolgt der Nachweis durch standesamtliche Urkunden (auch wenn diese zunächst für andere Zwecke erteilt waren[207]) oder beglaubigte Auszüge aus Geburten-, Familien- und Sterbebüchern. Aus dem Personalausweis/Reisepass soll hingegen das Geburtsdatum nicht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Allgemeines

Rz. 114 Die Unrichtigkeit selbst kann als Ergebnis einer rechtlichen Würdigung nicht nachgewiesen werden; vielmehr müssen die Umstände, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt, belegt werden.[270] Das GBA muss an diesen Nachweis strenge Anforderungen stellen, da es ohne das (durch eine Bewilligung verkörperte) Einverständnis des Betroffenen eine Eintragung, Löschung oder Änd...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Angabe der Hindernisse

Rz. 60 Demgemäß muss die Zwischenverfügung die Angabe sämtlicher Hindernisse enthalten, die der Eintragung entgegenstehen.[154] Im Beschwerdeverfahren kann, wenn nicht sämtliche Wege zur Beseitigung des Hindernisses angegeben worden sind, die Entscheidung des GBA durch entsprechende Hinweise des Beschwerdegerichtes ergänzt werden.[155] Eine stufenweise Beanstandung ist unsta...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / aa) Einbringungsvertrag

Rz. 493 Die für die Rechtsübertragung notwendigen Rechtgeschäfte werden meist in einem gesonderten Einbringungsvertrag zusammengefasst.[969] Der Einbringungsvertrag enthält in der Praxis neben den für die Übertragung notwendigen Willenserklärungen häufig auch Regelungen über die näheren Modalitäten der Einbringung (z.B. Einbringungsstichtag, steuerliche Wertansätze, notwendi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Namensgrundschuld, Namensrentenschuld

Rz. 1 § 42 S. 1 GBO erklärt die Regelung des § 41 GBO auf Briefgrundschulden und Briefrentenschulden im vollen Umfang für anwendbar. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 41 Abs. 1 S. 1 GBO gelten keine Besonderheiten. "Bei" der Grundschuld (Rentenschuld) erfolgt eine Eintragung mit Bezug auf das dingliche Recht. Dabei ist die Legitimation des Rechtsinhabers in gleiche...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Verhältnis der VO zu den allgemeinen Vorschriften

Rz. 10 Die GGV enthält keine direkte Regelung ihres Verhältnisses zu den §§ 22, 116 ff. GBO, die ja gleichfalls die Berichtigung des Grundbuches und die Anlegung von Grundbuchblättern regeln. Dass die §§ 118 ff. GBO nur von "Grundstücken" sprechen, dürfte im Hinblick auf die weitgehende Gleichstellung von Gebäudeeigentum und Grundstück ohne Belang sein. Auch kann die Auffass...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Angabe des Rechtes und des Berechtigten

Rz. 32 Die Art des einzutragenden Rechtes muss stets unmittelbar aus dem Grundbuch hervorgehen. Es muss aus dem Eintragungstext hervorgehen, ob eine Grunddienstbarkeit, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, ein Wohnungsrecht, ein Nießbrauch oder eine Reallast eingetragen sind. Daher genügt eine allgemeine Bezeichnung als "Nutzungsrecht" keinesfalls,[46] denn es könnte ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Zulässiger Inhalt

Rz. 64 Durch die Zwischenverfügung darf nicht auf den Abschluss oder die Änderung eines Rechtsgeschäfts hingewirkt werden, das Grundlage des einzutragenden Rechtsgeschäfts sein soll, weil sonst die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang erhielte.[170] Daher ist es unzulässig, aufzugeben, das einzutragende dingliche Recht abzuändern,[171] durch ein anderes zu ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Sicherung durch Reallast

Rz. 197 Der Erbbauzins wird regelmäßig durch eine Reallast am Erbbaurecht gesichert, [827] die in wiederkehrenden Geldleistungen[828] an den jeweiligen Eigentümer des Erbbaugrundstücks besteht (§ 9 Abs. 1 ErbbauRG), daher nicht dem jeweiligen Inhaber eines Miteigentumsanteils am Erbbaurechtsgrundstück zugewiesen werden kann,[829] vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist[8...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Gläubiger

Rz. 10 Der Gläubiger der Hypothek und der Forderung müssen identisch sein.[22] Ausnahmen bestehen bei der Wertpapierhypothek (§ 1187 BGB: Gläubiger der Hypothek der jeweiligen Besitzer des Papiers; ebenso § 1188 BGB). Rz. 11 Wird die Forderung durch echten Vertrag zugunsten eines Dritten begründet, so ist deshalb nur dieser, nicht der Vertragspartner (= Versprechensempfänger)...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Auswertung der Protokolle; Auskunftspflicht; Aufbewahrung

Rz. 8 Nähere Vorschriften über die Behandlung des Protokolls enthält die Vorschrift nicht mehr. Das Protokoll muss nunmehr nur noch für Stichprobenverfahren durch die aufsichtsführenden Stellen bereitgehalten werden. Neben Zwecken der Überprüfung dient es nunmehr ausdrücklich auch der Kostenberechnung. Rz. 9 Die Ausgestaltung des in § 133 Abs. 5 S. 2 GBO angelegten Verfahrens...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / a) Richtige Formulierung

Rz. 83 Der Unterlassungsantrag muss sich an den Erfordernissen effektiven Rechtsschutzes orientieren.[42] Wenn gefordert würde, die Festigkeit des Bodens in gleicher Weise anzugeben wie bei einem Wiederherstellungsantrag, wäre dies, gerade im hier beschriebenen Fall, eine zeitnah kaum zu bewältigende Hürde.[43] Denn schnell ist dann die Vertiefung bereits ausgeführt und die ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Teilung der Forderung

Rz. 2 Es entstehen mehrere Hypotheken, wenn die Forderung teilweiseabgetreten wird (§§ 1153, 1154, 398 BGB). An Stelle eines Gläubigers treten mehrere Gläubiger zu bestimmten Teilbeträgen oder nach Bruchteilen bezogen auf das Gesamtrecht.[1] Teilung tritt ferner ein bei Pfändung oder Verpfändung eines Teils der Hypothek. Vollstreckungsrechtlich ist eine Teilpfändung aber nic...mehr

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§ 2 Vermögensausgleich nach... / 4. Ausgleich auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage

Rz. 56 Sofern keine vertraglichen Regelungen getroffen sind, können sich Ausgleichsansprüche nach beendeter nichtehelicher Lebensgemeinschaft nach der neueren BGH-Rechtsprechung aus BGB-Innengesellschaft (ab 1.1.2024: "nicht rechtsfähige Gesellschaft", § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB idF durch das MoPeG;[197] § 740b Abs. 1 BGB idF durch das MoPeG bzw. – bei Handelsgewerbe §§ 230 ff....mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / (f) Behaltefristen

Rz. 394 Im Unterschied zu den Überführungen nach Satz 1 und 2 wechselt bei einer Übertragung nach Satz 3 der wirtschaftliche Eigentümer des Wirtschaftsguts. Die Buchwertübertragung nach Satz 3 ist daher mit einer 4-jährigen Haltefrist ("Sperrfrist") verknüpft. Nach der Rspr. des BFH sind vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG allerdings zutreffend solche Fälle ausz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Grundbuchvorlage und Rücknahme der Bewilligung

Rz. 125 Die Bewilligung wird im Grundbuchverfahren wirksam, wenn sie vom Bewilligenden selbst (oder von einem Vertreter) oder mit seinem Einverständnis dem GBA zur Eintragung beantragt wird.[294] Die Grundbuchvorlage hat diese Wirkung nicht, wenn ihre Zurücknahme dem GBA vor der Bewilligung (oder gleichzeitig mit ihr) zugeht.[295] Enthält die Urkunde mehrere, in keinem Zusam...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Ausnahme des Abs. 2

Rz. 14 Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann ein Eintrag von dem anderen abhängig gemacht werden. 1. Mehrere Eintragungen müssen beantragt sein. a) Keine Rolle spielt, ob die Anträge von dem gleichen Antragsteller oder von verschiedenen Personen gestellt worden sind. Unerheblich ist, ob eine Grundbuchberichtigung oder eine Rechtsänderung beantragt ist. Die Eintragunge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 46 [Autor/Stand] Im Gegensatz zur früheren Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden, bei der noch nicht auf Vorschriften der Verkehrswertermittlung[2] zurückgegriffen wurde, hat der Gesetzgeber bei der für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 geltenden Grundbesitzbewertung einen neuen Weg eingeschlagen. Denn die Regelung wurde an die §§ 48 ff. der geänderte Im...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Neuerrichtung und Änderung von Räumen

Rz. 76 Die Rechtsverhältnisse müssen der neuen baulichen Lage angepasst werden, da WE als Raumeigentum rechtlich mit den räumlichen Gegebenheiten übereinstimmen muss. Ist bspw. das mit den Miteigentumsanteilen an zwei Speichern verbundene Sondereigentum nicht entstanden, wegen eines Widerspruchs zwischen Aufteilungserklärung und Aufteilungsplan, besteht gegen die übrigen Eig...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / K. (Notarielles) Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Erbeinsetzung zugunsten der jeweiligen Kinder und Pflichtteilsverzicht der Ehegatten untereinander

Rz. 11 Muster 6.11: (Notarielles) Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Erbeinsetzung zugunsten der jeweiligen Kinder und Pflichtteilsverzicht der Ehegatten untereinander Muster 6.11: (Notarielles) Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Erbeinsetzung zugunsten der jeweiligen Kinder und Pflichtteilsverzicht der Ehegatten untereinander Einleitung:[7] Wir sind im geset...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XIII. Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung (§ 800 Abs. 1 ZPO)

Rz. 71 Die Vollstreckungsunterwerfung ist eine einseitige Prozesserklärung.[180] Sie muss gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in einer notariellen Niederschrift (vgl. §§ 8 ff., 14 Abs. 1 BeurkG) erklärt werden.[181] Rechtsgrundlage für ihre Eintragungsfähigkeit im Grundbuch ist § 800 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Unterwerfungserklärung gehört nicht zum Inhalt des Grundpfandrechts. Sie ist ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Der öffentliche Wille nach Transparenz

Rz. 13 Der Aspekt der Geldwäsche ist bei Immobilientransaktionen durchaus relevant. Man mag dabei zunächst an den Fall der Angabe eines zu niedrigen Kaufpreises bei der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages denken, um Notargebühren, Grundbuchgebühren und Grunderwerbsteuer zu sparen. Bekanntlich ist der beurkundete Vertrag als Scheingeschäft nach § 117 BGB nich...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / F. Einzeltestament Patchworkfamilie, Vererbung in der eigenen Familie, Absicherung des Ehegatten über Rentenvermächtnis (Leibrente), Wohnungsrechtsvermächtnis, Reallast, Testamentsvollstreckung

Rz. 6 Muster 6.6: Einzeltestament Patchworkfamilie, Vererbung in der eigenen Familie, Absicherung des Ehegatten über Rentenvermächtnis (Leibrente), Wohnungsrechtsvermächtnis, Reallast, Wertsicherungsklausel, Testamentsvollstreckung (Erfüllung Vermächtnisse) Muster 6.6: Einzeltestament Patchworkfamilie, Vererbung in der eigenen Familie, Absicherung des Ehegatten über Rentenve...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Voraussetzungen

Rz. 8 Abs. 4 enthält einen weiteren Fall der Buchungsfreiheit und zwar für Grundstücke, die im wirtschaftlichen Sinn als Zubehör mehrerer anderer Grundstücke oder Wohnungseigentumsberechtigungen[26] angesehen werden können und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke stehen (Bruchteilseigentum nach §§ 1008 ff. BGB). Gedacht ist an gemeinschaftliche Höfe, Garagenvorpl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Auflassungsgrundstück

Rz. 84 Das aufzulassende Grundstück muss materiell-rechtlich bestimmt bezeichnet werden. Für das Grundbuch-Verfahren ist (zusätzlich) § 28 S. 1 zu beachten.[189] Fehlen nur die in § 28 S. 1 vorausgesetzten Angaben, können diese vom Veräußerer als "Betroffenem" in der zusätzlich zur Auflassung erforderlichen Bewilligung ergänzt oder nachgeholt werden,[190] nicht vom Erwerber ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Begriffsbestimmung

Rz. 259 Eine besondere Art der Grundstücksbelastung stellt das Altenteil, Auszugs- oder Leibzuchtsrecht oder Leibgeding dar (vgl. auch § 49 GBO Rdn 4 ff., § 10 GBV Rdn 9).[914] Es handelt sich hier nicht um ein eigenes Grundstücksrecht sondern um die Zusammenfassung mehrerer Rechte zu einem bestimmten Zweck.[915] Gesetzlich definiert ist das Altenteil nicht, das Gesetz erwäh...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Nutzungsrechtloses Gebäudeeigentum (Abs. 2)

Rz. 8 Abs. 2 befasst sich mit den in Art. 233 § 2b EGBGB geregelten Fällen, nämlich Rz. 9 Hierher gehören auch die Fälle von Gebäudeeigentum, das für landwi...mehr

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§ 2 Vermögensausgleich nach... / II. Abfindungsansprüche aus Innengesellschaft

Rz. 14 Eine vermögensmäßige Gesamtauseinandersetzung nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die alle während ihres Bestehens erbrachten Leistungen oder Zuwendungen der Partner untereinander berücksichtigt (Gesamtsaldierung aller Ausgaben der Partner), fand nach ständiger Rechtsprechung nicht statt, wenn es die Partner nicht ausdrücklich anders vereinbart hat...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Eintragungsfähigkeit "verdinglichter" Vereinbarungen

Rz. 177 Nur die vom Gesetz nach § 2 ErbbauRG für die Verdinglichung zugelassenen Vereinbarungen dürfen in das Grundbuch eingetragen werden.[736] Die Bestimmungen der ErbbauRG, welche Vereinbarungen zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden können, sind dabei eng auszulegen.[737] Die Beteiligten haben unzweideutig und übereinstimmend zu erklären, was als Inhalt des Erbbaurec...mehr