Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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§ 14 Sachschaden / c) Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungswert und 130 %

Rz. 52 Der Bundesgerichtshof berücksichtigt, dass die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse regelmäßig in stärkerem Maße befriedigt als eine Ersatzbeschaffung. Er entscheidet bisher in ständiger Rechtsprechung dahin, dass solche Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung in Grenzen übersteige...mehr

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§ 14 Sachschaden / IV. Schadensersatz in Geld, § 251 BGB

Rz. 19 Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen (§ 251 Abs. 1 BGB). Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB). Insoweit wird zunächst auf § 12...mehr

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§ 29 Internationale Zuständ... / 2. Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder droht

Rz. 82 Der Ort, "an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO; Art. 5 Nr. 3 LugÜ II), umfasst – ebenso wie bei § 32 ZPO (siehe § 25 Rdn 58) – sowohl den Ort, an dem die Verletzung eingetreten ist (Erfolgsort), als auch den Ort des diesem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens (Handlungsort),[306] sodass die beklagte...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / b) Anhänger

Rz. 19 Ein Anhänger ist tatbestandlich kein Kraftfahrzeug, weil er nicht, wie in § 1 Abs. 2 StVG gefordert, durch Maschinenkraft bewegt wird.[48] Nach der bis zum 31.7.2002 geltenden Rechtslage traf die Gefährdungshaftung für durch den Anhänger verursachte Unfälle nur den Halter des mit ihm verbundenen Kraftfahrzeugs.[49] Weil das Benutzen von Anhängern häufig die vom Gespan...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Zuständigkeit

Rz. 1030 Für öffentlich gewidmete Verkehrswege trägt die für die Verkehrssicherung zuständige Körperschaft die Winterdienstpflicht. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich privater Unternehmer bedienen. Privatwege sind von den Eigentümern zu räumen und zu streuen, soweit sie für den Verkehr eröffnet sind. Anliegern kann die Räum- und Streupflicht durch gemeindliche Sa...mehr

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§ 8 Bergschadensrecht / G. Verzicht

Rz. 48 Das Gesetz enthält keine eigenständige Regelung des Verzichts, geht aber in § 115 Abs. 3, 116 Abs. 1 S. 3 BBergG selbst davon aus, dass auf Ersatz des Bergschadens wirksam verzichtet werden kann.[54] Zu unterscheiden ist hierbei zwischen einem Verzicht auf einen bereits entstandenen und dem Verzicht auf einen erst künftig eintretenden Schaden. Rz. 49 Im ersten Fall kom...mehr

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§ 9 Produkthaftung / IV. Ersatzumfang, insbesondere Schäden am Produkt selbst

Rz. 61 Der Hersteller hat Ersatz für die durch seinen Sorgfaltspflichtverstoß geschädigten Rechtsgüter und für Folgeschäden zu leisten, einschließlich des immateriellen Schadens. Ersatz für das unbrauchbar gewordene Produkt als solches wird dagegen nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt. Rz. 62 Erstmals auf Schäden am Produkt selbst wurde die Haftung des Herstellers für...mehr

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§ 1 Einführung / B. Begriff der Haftpflicht/Unfallhaftpflicht im System der Schuldverhältnisse

Rz. 4 Der Begriff der Haftpflicht ist in keinem Gesetz definiert. Es gibt indessen eine Fülle von Normen, namentlich im BGB, in denen von Haftung die Rede ist. Zunächst mag ein kleiner rechtshistorischer Rückblick dem Verständnis des Wortes dienen: Die Begriffe "haften" und "verhaften" gehen auf den gleichen Ursprung zurück. Wer eine Schuld nicht bezahlen konnte, durfte vom ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Überblick und Abgrenzung der Haftungsinstitute

Rz. 1058 Die Haftungsinstitute des enteignungsgleichen und des enteignenden Eingriffs sowie der Aufopferung finden ihre innere Rechtfertigung in dem Gedanken des Billigkeitsausgleichs für durch hoheitliches ­Handeln erlittene Eingriffe in eigentumsrechtlich geschützte Positionen oder Einbußen an Immaterialgüterrechten (insbesondere Leib, Leben, Gesundheit und persönliche Fre...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / VI. Werkvertrag

Rz. 149 § 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführ...mehr

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§ 5 Pflichtversicherung für... / J. Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen (§ 12 PflVG)

Rz. 75 Bei Kraftfahrzeugunfällen Geschädigte haben aus den verschiedensten Gründen oft keine Möglichkeit, sich im Wege des Direktanspruchs nach § 115 VVG (Rdn 22 ff.) an einen Haftpflichtversicherer zu wenden. Oft entfällt auch die Möglichkeit, wegen des erlittenen Personen- und Sachschadens anderweitig Ersatz zu erlangen. Um diese Unbilligkeiten zu beseitigen und im Interes...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 1. Allgemeines

Rz. 108 Neben Abs. 2 trifft § 7 Abs. 3 StVG eine weitere Ausschlussregelung für die Gefährdungshaftung. Derjenige, der das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters benutzt, ist anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; dieser haftet daneben, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Die besondere Regelung der H...mehr

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§ 6 Binnenschifffahrtsrecht / D. Haftungsumfang

Rz. 32 Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt im Jahre 1998 haftet nach § 4 BinSchG der Schiffseigner persönlich, kann jedoch seine Haftung auf bestimmte – in Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds ausgedrückte – Haftungshöchstbeträge, die sich an Art und Größe des verwendeten Schiffs orientieren, besch...mehr

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§ 14 Sachschaden / 11. Neuwagen

Rz. 99 Fahrzeuge mit einer Fahrleistung von nicht mehr als 1.000 km sind im Regelfall als fabrikneu anzusehen.[191] Wird ein solches Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt, kommt, auch wenn eine Reparatur deutlich billiger wäre, eventuell eine Abrechnung des Schadens auf Neuwagenbasis in Betracht, sofern das Fahrzeug nicht länger als einen Monat zugelassen war.[192] Rz. 100 Wir...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) In Ausführung der Verrichtung

Rz. 692 Die übertragene Tätigkeit kann entgeltlich oder unentgeltlich sein, tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Natur.[2071] Zur Haftungsbegründung des Geschäftsherrn muss der Verrichtungsgehilfe die schädigende Handlung in Ausführung dieser Verrichtung begangen haben. Eine Handlung ist in Ausführung der übertragenen Verrichtung begangen, wenn sie in den Kreis der Tätigk...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / Literaturtipps

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§ 14 Sachschaden / II. Verletzung eines Tieres

Rz. 234 Gemäß § 251 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Heilbehandlung eines verletzten Tieres nicht schon dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigt. Entscheidend sind insoweit letztlich die Umstände des Einzelfalls. Auf das Affektionsinteresse des Eigentümers kommt es im Prinzip nicht an,[490] doch kann dieses bei der Bewertung durchaus in den Blick zu nehmen se...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / IV. Mietvertrag

Rz. 130 § 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die...mehr

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§ 25 Prozessvoraussetzungen / II. Prozessführungsbefugnis

Rz. 115 Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen.[212] Sie zählt zu den Prozessvoraussetzungen[213] und ist daher von der in der Begründetheit – insbesondere im Hinblick auf einen Forderungsübergang (siehe hierzu § 23 und § 37 B) – zu prüfenden Sachbefugnis, das heißt der Aktivlegitimation des Klägers und Pas...mehr

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / III. Bahnunternehmer

Rz. 22 Nur der Betriebsunternehmer ist dem durch einen Bahnbetriebsunfall Geschädigten ersatzpflichtig (§ 1 Abs. 1 HaftpflG; im Unterschied zum Anlageninhaber als Ersatzpflichtigen nach § 2 Abs. 1 HaftpflG; § 25 AtomG; § 1 UmweltHG). Im Gegensatz zur Kraftfahrzeughaftung (§ 18 StVG) kennt § 1 HaftpflG keine besondere Haftung für den Führer eines Bahnfahrzeugs. Personen, die ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / O. Die Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff, enteignendem Eingriff und aus Aufopferung

Rz. 1057 § 74 EinlALR Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staates müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beyden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehn. § 75 EinlALR Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vortheile dem Wohl des gemeinen Wesens aufzuopfern genöt...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Beispiele für Schutzgesetze

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. In Ausübung eines öffentlichen Amtes

Rz. 852 Schon nach dem Wortlaut der § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ist Anspruchsvoraussetzung der Amtshaftung, dass die schadensstiftende Pflichtverletzung in Ausübung des dem Beamten anvertrauten öffentlichen Amtes erfolgt. Ob der Beamte im haftungsrechtlichen Sinn Beliehener, Selbstständiger oder sonstiger, unselbstständiger Verwaltungshelfer ist, spiel...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 1. Entlastungsbeweis für Unabwendbarkeit

Rz. 239 Für den Fall, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, sind nach § 17 Abs. 3 StVG Schadensersatzansprüche gegen Halter, Fahrer und Eigentümer anderer Kraftfahrzeuge ausgeschlossen. Der Entlastungsbeweis trägt dem Umstand Rechnung, dass auf beiden Seiten ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, das der Gefährdungshaftung unterliegt. Rz. 240 Anders als...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 7. Schuldhafte Ermöglichung der Schwarzfahrt

Rz. 138 Wie dargelegt[401] endet die Halterhaftung im Fall der ohne Wissen und Wollen des Halters erfolgenden Benutzung des Fahrzeugs. Gleichwohl besteht die Halterhaftung neben der Haftung des Schwarzfahrers im Verschuldensfall. Hierzu legt § 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StVG fest, dass der Halter neben dem Schwarzfahrer zum Ersatz des Schadens verpflichtet bleibt, wenn die Benutzun...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / C. § 823 Abs. 2 BGB

Rz. 510 § 823 BGB (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstöß...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Verschulden bei der Auswahl des Gehilfen

Rz. 701 Die in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB genannten Sorgfaltspflichten sollen die Verursachung von Schäden verhindern. Daher soll sich der Geschäftsherr beim Einsatz von Hilfspersonen nur exkulpieren können, wenn er bei der Auswahl der bestellten Hilfspersonen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aufgebracht hat. Er darf Verrichtungsgehilfen nur solche Tätigkeiten übertragen, de...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 4. Rechtsgutsverletzung

Rz. 71 Die Regelung des § 7 Abs. 1 StVG zählt die geschützten Rechtsgüter abschließend auf. Der Schadensbegriff des § 7 StVG entspricht dem des BGB.[212] Rz. 72 Eine Sache ist beschädigt, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich in ihre ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / A. § 823 Abs. 1 BGB Grundtatbestand

Rz. 1 § 823 Abs. 1 BGB (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. I. Allgemeines Rz. 2 Das Deliktsrecht der §§ 823 ff. BGB regelt die zivilrechtliche Schadenshaftung außerhalb besteh...mehr

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§ 21 Verjährung / 2. § 199 Abs. 3 BGB

Rz. 32 Sonstige Schadensersatzansprüche, im hier interessierenden Zusammenhang vor allem solche wegen der Verletzung von Eigentum und Vermögen, verjähren nach § 199 Abs. 3 BGB entweder mit Ablauf von zehn Jahren nach Schadenseintritt oder 30 Jahre nach Vornahme der Verletzungshandlung – je nachdem, welche Frist früher endet.mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Haftungsumfang

Rz. 962 Was den Haftungsumfang angeht, schützt § 1 StHG das gesamte Vermögen, also das Eigentum im Sinne des Art. 14 GG, mithin nicht nur das Eigentum an Sachen, sondern auch die Inhaberschaft an Forderungen und Rechten sonstiger Art. Der BGH legt die Vorschrift dahin aus, dass sie auch einen Anspruch auf ­Ersatz entgangenen Gewinns gewährt.[2983] Diese weite Auslegung entsp...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 5. Haftungsrechtliche Zurechnung ("bei dem Betrieb")

Rz. 74 § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Unfall "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs eingetreten ist. Damit ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen Betrieb und der Verletzung der in § 7 Abs. 1 StVG genannten Rechtsgüter (s. Rdn 71 ff.) gemeint. Dieser beinhaltet – ebenso wie bei der deliktischen Haftung – neben der äquivalenten und adäquaten Verursac...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / III. Kauf

Rz. 116 § 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Allgemeines

Rz. 72 Ebenso wie für das Eigentum ist auch für die sonstigen Rechte des § 823 Abs. 1 BGB charakteristisch, dass sie gegenüber jedermann Gültigkeit und Schutz beanspruchen im Gegensatz zu den "relativen Rechten" (Forderungen), die nur gegenüber bestimmten Personen wirken. Zu den sonstigen Rechten zählen die beschränkten dinglichen Rechte wie Pfandrechte, Grundpfandrechte, Er...mehr

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§ 19 Vorteilsausgleichung / Literaturtipps

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Schutzzweck der Haftung

Rz. 755 § 833 S. 1 BGB begründet eine reine Gefährdungshaftung. Der Schutzbereich jeder Gefährdungshaftung umfasst nur Schäden, die eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren sind, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der jeweiligen Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll.[2241] Der Grund für die strenge Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB und Schutzz...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 9. Rechtswegfragen

Rz. 1079 Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Dies folgt sowohl aus Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG wie auch aus § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO und entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.[3242] Demgegenüber ist für Entschädigungsansprüche, die sich aus ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmungen des Eigentums ergeben, de...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 6. Gaststätten, Beherbergungsbetriebe, Diskotheken

Rz. 358 Die Verkehrssicherungspflicht von Gaststätten- und Hotelinhabern ist gesteigert, da diese mit gehbehinderten, ungeschickten und solchen Gästen rechnen müssen, die infolge des Genusses alkoholischer Getränke unaufmerksam, unvernünftig und gehunsicher sein können.[956] Der Verkehrssicherungspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Gäste die Räume, Nebenräume und Treppe...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Allgemeines

Rz. 2 Das Deliktsrecht der §§ 823 ff. BGB regelt die zivilrechtliche Schadenshaftung außerhalb bestehender Schuldverhältnisse. Die Haftung betrifft überwiegend Tatbestände schuldhafter Schadensverursachung (§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, § 826 BGB), wobei das Verschulden zum Teil vermutet wird (z.B. §§ 834, 836 BGB). § 832 BGB enthält einen besonderen Vermutungstatbestand (Haftung...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / r) Wandern und Bergsteigen

Rz. 489 Für die freie Landschaft und den Wald gibt es grds. keine Verkehrssicherungspflicht (vgl. §§ 60 BNatSchG, 14 BWaldG). Gleichwohl kann auch in der freien Landschaft ein Verkehr eröffnet werden, der Sicherungsmaßnahmen erfordert. Beispielsweise wird durch das Errichten von Brücken, Stegen oder Geländern an Wanderwegen die berechtigte Erwartung begründet, dass sie der g...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Freiheit

Rz. 61 § 823 Abs. 1 BGB schützt nur die körperliche Fortbewegungsfreiheit.[103] Es geht hier etwa um die rechtswidrige Verhaftung oder Unterbringung einer Person oder die medizinisch nicht gebotene Fixierung von kranken Patienten. Für das Unfallhaftpflichtrecht spielt dieser Schutzbereich kaum eine Rolle. Denn Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungs- und Entscheidungsfr...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / c) Schuldrechtliche Verbindung

Rz. 76 Zu den auch seit der Schuldrechtsmodernisierung weiter geltenden (vgl. oben Rdn 68), zur Haftung aus positiver Forderungsverletzung entwickelten Grundsätzen zählt, dass zwischen den Beteiligten eine schuldrechtliche Verbindung bestehen muss, wobei es sich zumeist um einen ein Vertrag handelt. Ob es sich um einen Austauschvertrag oder um ein Dauerschuldverhältnis hande...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Aktiv- und Passivlegitimation

Rz. 1071 Anspruchsberechtigt ist derjenige, gegen den der Eingriff gerichtet ist und der Inhaber der eigentumsrechtlich geschützten Position ist.[3227] Eine nur mittelbare nachteilige Folge eines gegen einen Dritten gerichteten Eingriffs ist in der Regel nicht anspruchsbegründend.[3228] Nach spezialgesetzlichen Entschädigungsregelungen können aber auch Mietern und Pächtern A...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Verkehrssicherungspflicht des Architekten

Rz. 333 Den Architekten trifft in der Regel keine Verkehrssicherungspflicht, wenn ihm nur die Planbearbeitung und die Oberleitung übertragen wurden. Ein Architekt ist jedoch dann verkehrssicherungspflichtig, wenn von seiner Planung erkennbar Gefahren ausgehen können; diesen muss er vorbeugen und sie abwehren. Der Architekt ist gegenüber dem Bauherrn nicht nur vertraglich ver...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Tierhaltereigenschaft

Rz. 764 Die Haftung nach § 833 BGB trifft den Tierhalter. Das ist derjenige, in dessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und dessen Betrieb oder Haushalt es dient. Dafür ist maßgeblich darauf abzustellen, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt, wer...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Unterlassen

Rz. 20 Ein Unterlassen wird schadensrechtlich erst dann bedeutsam, wenn eine spezielle Rechtspflicht zum Handeln besteht. Dies ist insbesondere im Bereich der Verkehrssicherungspflichten der Fall (vgl. dazu Rdn 267 ff.).[27] Eine allgemeine Pflicht, Dritte vor Schäden an Leib und Leben, Eigentum oder Ähnlichem zu bewahren, gibt es nicht. Rz. 21 Die spezielle Rechtspflicht zum...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Autowaschanlagen

Rz. 505 Die Sicherungsmaßnahmen des Betreibers einer Waschanlage müssen zum Schutz des Eigentums des Benutzers so umfassend sein, dass bei ordnungsgemäßer Benutzung der Anlage das Fahrzeug nicht beschädigt wird. Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Unternehmensschutz (Eingriff in den Gewerbebetrieb)

Rz. 80 Auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 BGB anerkannt.[137] Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis dar...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / C. Gesetzliche Sonderregelungen

Rz. 97 § 254 BGB trifft – wie gesehen – Treu und Glauben und damit eine für die gesamte Rechtsordnung Geltung erheischende Grundsatzregelung. Dies schließt eine spezielle, abrundende bzw. auch in Nuancen abweichende Kodifikation in Spezialgesetzen nicht aus, wie sie etwa das StVG [284] enthält. Aufgrund des allgemeiner juristischer Methodik entsprechenden Vorrangs des speziel...mehr

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§ 14 Sachschaden / III. Beschädigung von Bäumen und Gehölzen

Rz. 240 Bei der Beschädigung von Bäumen und Gehölzen ist zunächst zu beachten, dass es sich hier gem. §§ 93, 94 BGB in der Regel um wesentliche Bestandteile des Grundstücks handelt, sodass rechtlich eine (Teil-)Verletzung des Eigentums am Grundstück vorliegt.[506] In diesen Fällen sind – insbesondere bei älteren und größeren Bäumen – die Wiederherstellungskosten in der Regel...mehr