Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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ZErb 09/2019, Deutsch-franz... / 1. Ausgangslage

Für deutsch-französische Ehen gelten weitere Besonderheiten, die sich aus dem Abkommen über den Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft ergeben. Deutsches und französisches Recht unterscheiden sich in den güterrechtlichen Zuordnungen des während der Ehe erworbenen Vermögens. Das französische Recht kennt drei Arten von Güterständen:[13] Errungenschaftsgemeinschaft, Zugewinngem...mehr

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ZErb 09/2019, Verfügungsmög... / 2. Zuwendungsnießbrauch

Die Erben beabsichtigen, die Versorgung eines anderen sicherzustellen. Sie bestellen daher zu dessen Gunsten den Nießbrauch an dem Gegenstand, wobei sie entweder das Eigentum behalten oder dieses zugleich (auch) einem Dritten übertragen.mehr

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ZErb 09/2019, Verfügungsmög... / 4

Auf einen Blick Sicherlich kommen die Erben an der Kantonserbschaftsteuer (Beispiel Fribourg) nicht vorbei. Wichtig ist, dass sie einen Auskunftsanspruch haben auf Herausgabe der Vermögensteuerveranlagung, in der der Wert des Grundstückes steht. Zu überlegen ist ein Verkauf der Immobilie. Zwar tragen die Erben die Grundstücksgewinnsteuer. Doch ist zu bedenken, das wenn jemand...mehr

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ZErb 09/2019, Verfügungsmög... / 1

Die europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO), in Kraft seit 17. August 2015, gilt laut loi uniforme-Grundsatz auch für das Erbe, das nicht im Geltungsbereich der sie anerkennenden EU-Staaten belegen ist (Drittstaat).[2] Nannte ein in der Bundesrepublik Deutschland verstorbener Erblasser eine Immobilie in der Schweiz sein Eigentum, das die Erbengemeinschaft (noch) nicht ver...mehr

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zfs 09/2019, Mangelhafte Wa... / 2 Aus den Gründen:

"… [6] I. Das BG ist der Auffassung, der Kl. stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu." [7] 1. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB oder auf Erstattung der Kosten der Selbstvornahme gem. §§ 634 Nr. 2, 637 BGB komme nicht in Betracht, weil es an der erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung gefehlt habe. Die Fristsetzung sei n...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.3.2 Billigkeitsmaßnahmen bei der Grundsteuer

Rz. 19 Besondere Vorschriften zu Billigkeitsmaßnahmen wegen sachlicher Unbilligkeit der GrSt stellen §§ 32, 33 GrStG, nach dem GrSt-ReformG §§ 32-34 GrStG-Entwurf, dar.[1] Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht nach diesen Vorschriften ein Rechtsanspruch auf den Erlass der GrSt, es handelt sich also nicht um eine Ermessensentscheidung. Diese Vorschriften enthalten die fol...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Mitunternehmerschaft / 2.1 Betriebsvermögen

Dem Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft sind zuzurechnen: Das Gesamthandsvermögen; dies sind alle dem Betrieb unmittelbar dienenden Wirtschaftsgüter, die im Eigentum einer gewerblich tätigen Personengesellschaft oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft stehen. Das Sonderbetriebsvermögen I; hierunter fallen Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören...mehr

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Praxisveräußerung und Praxi... / 5 Rückwirkende Änderung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns

Der Tatbestand der Praxisveräußerung ist mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber verwirklicht. In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Hinweis Änderung we...mehr

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Margenbesteuerung bei Überlassung von Ferienwohnungen

Leitsatz 1. Die Überlassung der von anderen Unternehmen angemieteten Ferienwohnungen unterliegt auch dann der Margenbesteuerung nach § 25 UStG, wenn darüber hinaus lediglich als Nebenleistung einzustufende Leistungselemente erbracht werden (Anschluss an EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts vom 19.12.2018 - C‐552/17, EU:C:2018:1032). 2. Ob der Unternehmer eine Leistung in eigener ...mehr

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Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG (6)

Leitsatz 1. § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. 2. Bei der Verschmelzung einer von einem herrschenden Unternehmen abhängigen Gesellschaft auf eine andere abhängige Gesellschaft muss das herrschende Unternehmen fünf Jahre vor der Verschmelzung zu mindestens 95 % an beiden abhängigen Gesellschaften ununterbrochen beteiligt gewe...mehr

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Teilpraxis- und Praxisantei... / 1.1.5 Zeitpunkt der Teilbetriebsveräußerung

Zeitpunkt der Veräußerung (Gewinnrealisierungszeitpunkt) ist – wie bei Veräußerung einer ganzen Praxis oder eines Gewerbebetriebs – der Zeitpunkt, in dem (unter Beachtung des Rückwirkungsverbots) das wirtschaftliche Eigentum in Gestalt der Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit am Inventar, den Räumen und Rechtsbeziehungen vereinbarungsgemäß und tatsächlich übergeht. Praxis-Tip...mehr

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Praxisveräußerung und Praxi... / 1.1.2 Vollendung des 55. Lebensjahrs im Veräußerungszeitpunkt

Die Altersvoraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist erfüllt, wenn der Veräußerer im Zeitpunkt der Praxisveräußerung sein 55. Lebensjahr vollendet hat. Als Veräußerungszeitpunkt ist nicht der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, d. h. das Datum des Kaufvertrags, maßgebend, sondern der Übergang des (mindestens) wirtschaftlichen Eigentums an den we...mehr

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Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG (7)

Leitsatz 1. § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. 2. Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird. 3. Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingeh...mehr

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Praxisveräußerung und Praxi... / 2.1 Wesentliche Grundlagen der freien Berufstätigkeit

Eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung nach § 18 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass sämtliche wesentlichen Grundlagen der selbstständigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen übergehen.[1] Nur wenn diese übertragen, die stillen Reserven aufgedeckt und die bisherige freiberufliche Tätigkeit wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird, sind die Steuervergü...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG (3)

Leitsatz § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Das herrschende Unternehmen muss nicht Unternehmer i.S. des UStG sein. Normenkette § 6a, § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG Sachverhalt Mit Vertrag vom 20.5.2010 wurde eine GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Alleinige Gesellschafterin der beiden Gesellschaften war seit Jahrzehnten eine gemein...mehr

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Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG (2)

Leitsatz 1. § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. 2. Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass eine abhängige Gesellschaft durch Ausgliederung aus einem herrschenden Unternehmen neu entsteht. 3. Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvor...mehr

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Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG (1)

Leitsatz 1. § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Unerheblich ist, ob die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten wird. 2. Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass eine abhängige Gesellschaft auf eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen verschmolzen wird. 3. Die in § 6...mehr

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Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG (4)

Leitsatz 1. § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. 2. Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird. 3. Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingeh...mehr

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Gestaltungsmöglichkeiten zu... / 2.1 Auftragsvergabe allein durch den Unternehmer-Ehegatten

Bauten auf unbebauten Grundstücken im Eigentum beider Ehegatten werden zivilrechtlich Eigentum beider Ehegatten. Gleichwohl kann einer der Ehegatten allein (ausschließlich in seinem Namen) die Aufträge vergeben und Bestellungen vornehmen. Wenn dies derjenige Ehegatte ist, für dessen unternehmerische Tätigkeit das Bauvorhaben ganz oder teilweise genutzt werden soll (Unternehm...mehr

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Gestaltungsmöglichkeiten zu... / 2.5 Folgerungen für den Vorsteuerabzug und die Besteuerung der Privatnutzung

Bei nur teilweise unternehmerisch genutzten Ehegattengrundstücken ergeben sich bei gemeinsamer Auftragsvergabe der Ehegatten unterschiedliche umsatzsteuerliche Konsequenzen. Diese hängen davon ab, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt und in welchem Umfang das Gebäude nach dem Willen der Beteiligten dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Außerdem kommt es ...mehr

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Gestaltungsmöglichkeiten zu... / Zusammenfassung

Überblick Oft ist bei Eheleuten nur ein Ehegatte als Einzelunternehmer (Gewerbetreibender oder Freiberufler) selbstständig tätig. Dieser Ehegatte ist damit auch nur allein Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Gleichwohl entscheiden sich Eheleute, die ein ganz oder teilweise für die unternehmerische Nutzung durch einen Ehegatten vorgesehenes Gebäude errichten, oft für ein gemeinsam...mehr

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Abgrenzung zwischen beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten

Leitsatz 1. Genussrechte führen nur dann zu Bezügen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Genussrechtsinhaber kumulativ sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös beteiligt ist (sog. beteiligungsähnliche Genussrechte). 2. Für die Beteiligung am Liquidationserlös ist auf das Abwicklungsendvermögen i.S. des § 11 KStG, d.h. auf die Beteiligung an einem etwaigen Liquidati...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Andere Rechtsverhältnisse

Rn. 16 Stand: EL 137 – ET: 08/2019 Steuerliche Folgen insb aus der Nutzungsüberlassung von WG oder Kapital können grundsätzlich nur gezogen werden, wenn die Ehegatten hierüber ernstlich gewollte, klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen und tatsächlich durchgeführt haben. Der Miet-, Pacht-, Darlehensvertrag oä Vertrag muss zudem einem Fremdvergleich standhalten und nach ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt für den Bereich der Forderungsvollstreckung das besondere Verfahren in den Fällen, in denen dem Schuldner nach §§ 711 Satz 1, 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Vollstreckungstitel nachgelassen ist, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden. Sie entspricht damit den in §§ 720, 815 Abs. 3, 819 ZPO getroffenen Regelungen. Rz. 2 E...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verwertung (Absatz 1)

Rz. 2 Die Verwertung einer Geldforderung erfolgt – auch wenn die gepfändete Forderung durch eine Hypothek (§ 830 ZPO) gesichert ist – mit Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt (§ 835 ZPO). Hier liegt dann auch der Hauptanwendungsfall, in dem - ausnahmsweise – für den Gläubiger die Überweisung an Zahlungs statt lukrativ sein kann, denn er kann – leichter – abschät...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 4.1 Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum

Rz. 249 Der Stpfl. hat diejenigen Wirtschaftsgüter in den Vermögensvergleich aufzunehmen, die dem Betrieb dienen und die ihm steuerlich als Eigentum zuzurechnen sind. Die steuerliche Zurechnung zum Vermögen des Stpfl. ist in § 39 AO geregelt. Wirtschaftsgüter sind danach steuerlich dem Eigentümer zuzurechnen. Das Steuerrecht folgt damit im Grundsatz der dinglichen Güterzuordn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 3.5.8.2 Nutzungsrechte an im Eigentum oder Miteigentum anderer Personen (insbesondere naher Angehöriger) stehenden Wirtschaftsgütern

Rz. 191 Über die Figur der Nutzungsrechte löst die Rspr. auch das Problem der Nutzung eines Wirtschaftsguts, das im Eigentum oder Miteigentum einer anderen Person als dem Stpfl. steht, aber von diesem für betriebliche oder berufliche Zwecke des Stpfl. genutzt wird. Es handelt sich regelmäßig um Fallgestaltungen zwischen nahen Angehörigen (insbesondere Ehegatten). Ebenfalls a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 10.3 Drittaufwand als Betriebsausgaben

Rz. 606 Berechtigt zum Abzug der Betriebsausgaben ist grundsätzlich derjenige, der eigene Aufwendungen im Rahmen der ihm zuzurechnenden betrieblichen Einkunftsquelle macht. Die Aufwendungen müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stpfl. gemindert haben, um im Rahmen der Ermittlung der Nettoeinkünfte abziehbar zu sein. Dies gilt sowohl für die Überschusseinkünfte al...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 4.3.2 Zurechnung der Leasinggegenstände

Rz. 261 Die wesentliche steuerliche Frage beim Leasing liegt darin, ob der Leasinggegenstand steuerlich dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Grundsätzlich sind Gegenstände dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen, beim Leasing also dem Leasinggeber. Eine steuerliche Zurechnung beim Leasingnehmer kann sich nur ergeben, wenn dieser nach den Umständen des Leasi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 3.5.3.4 Mietereinbauten

Rz. 127 Aufwendungen eines Mieters oder Pächters eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils oder Grundstücks/Grundstücksteils führen zu einem selbstständigen, vom Mieter/Pächter zu aktivierenden Wirtschaftsgut, wenn die Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und dieser Aufwand zu Scheinbestandteilen am Gebäude, zu Betriebsvorrichtungen oder zu einem Gebäudeteil führt, der im wirt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 3.5.1.2 Bilanzierung von Bodenschätzen

Rz. 101 Befindet sich in dem dem Stpfl. gehörenden Grundstück ein abbaubarer Bodenschatz (Mineralien, wie Kies, Torf, Sand, Steine, Salz usw.), ist zwischen bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen zu unterscheiden. Bergfreie Bodenschätze sind vor allem Metalle, Schwefel, Kohle, Kohlenwasserstoffe und Salz.[1] Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum am Grunds...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 4.2 Miteigentum und Gesamthandseigentum

Rz. 251 Miteigentum nach Bruchteilen besteht, wenn mehrere prozentual (ideell) an einem Wirtschaftsgut beteiligt sind (im Gegensatz zum Teileigentum, wo jeder an einem physisch trennbaren Teil des Gegenstands berechtigt ist). Miteigentum wird, bezogen auf den Anteil des Einzelnen, bürgerlich-rechtlich und steuerrechtlich als Eigentum behandelt. Der jeweilige Stpfl. hat seine...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 3.4.2.5 Notwendiges Betriebsvermögen bei Personengesellschaften

Rz. 59 Bei einer Personengesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen grundsätzlich das Gesamthandsvermögen. Nach § 242 HGB hat der Kaufmann "sein" Vermögen in die Bilanz aufzunehmen, bei einer Personengesellschaft betrifft dies das Gesamthandsvermögen. Dazu gehört eine Darlehensforderung auch dann, wenn der Zweck der Gesellschaft nicht in der Vergabe von Darlehen be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.2.3 Entnahmehandlung und Entnahmewille

Rz. 317 Die Entnahme ist ein tatsächlicher Vorgang, durch den ein Wirtschaftsgut aus dem Betrieb ausscheidet oder durch den Nutzungen und Leistungen für betriebsfremde Zwecke in Anspruch genommen werden. Sie setzt eine vom Willen des Stpfl. getragene Entnahmehandlung des Stpfl. voraus. Daher müssen Entnahmehandlung und Entnahmewille des Stpfl. gemeinsam vorliegen. Lediglich ...mehr

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Outsourcing von Beratungsle... / 3.1.1 Strafbarkeit von Berufsträgern nach § 203 Abs. 1 StGB n. F.

Die Regelung des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB bezieht sich in erster Linie auf Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit einer Schweigepflicht unterliegen. Dabei handelt es sich um sogenannte Berufsgeheimnisträger. Betroffen sind daher unter anderem Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, aber auch vereidigte Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte. Wer als Beru...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 3.5.1.1 Grundsätze der Bilanzierung

Rz. 92 Zivilrechtlich werden Grundstück und Gebäude als ein einheitlicher Vermögensgegenstand behandelt, wobei das Grundstück im Vordergrund steht; das Gebäude ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Steuerlich sind Grundstück und Gebäude jedoch als unterschiedliche Wirtschaftsgüter zu behandeln[1]; das Grundstück ist nicht abnutzbar, das Gebäude ist abnutzbar und unte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 5.2.3 Grundsätze des Betriebsvermögensvergleichs

Rz. 298 Für den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG gibt es keine besonderen gesetzlichen Vorschriften. Es gelten die Regeln über die Bilanzierung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in den §§ 5ff. EStG grundsätzlich entsprechend. Diese Vorschriften sind allgemein geltende Regelungen für den Vermögensvergleich, die daher auch im Rahmen des § 4 Abs. 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 4.4 Zurechnung bei Mietkauf

Rz. 276 Mietkauf ist eine Vereinbarung, bei der ein Mietverhältnis mit einem Kaufvertrag verbunden ist, z. B. in der Form, dass der Mieter nach dem Ablauf der Mietvertragszeit eine Option auf Kauf der Mietsache hat. Mietkaufverträge ähneln Leasingverträgen (vgl. Rz. 261ff.). Ein Mietkaufvertrag kann so ausgestaltet sein, dass der Mieter von Anfang an wirtschaftliches Eigentum...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 4.3.1 Begriff des Leasing

Rz. 255 Leasing ist ein Vertrag über eine bewegliche oder unbewegliche Sache, bei der das rechtliche Eigentum bei dem Leasinggeber liegt, der Leasingnehmer aber regelmäßig über einen langen Zeitraum das Recht zur Nutzung der Sache hat. Zivilrechtlich ist der Leasingvertrag eine Unterart des Mietvertrags. Man unterscheidet als Leasingarten Operate-Leasing, Finanzierungsleasing ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.2.5 Rechtsfolge der Entnahme

Rz. 345 Mit der Wirksamkeit der Entnahme scheidet das entnommene Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögensvergleich aus. Aufwendungen und Erträge berühren ab diesem Zeitpunkt den Betrieb nicht mehr, sondern treffen die private Sphäre. Etwaige Veräußerungsgewinne sind nur noch im Rahmen der §§ 17, 23 EStG und ab Vz 2009 im Rahmen des § 20 Abs. 2 EStG steuerbar. Der Zeitpunkt de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.2.4 Entnahme zu betriebsfremden Zwecken

Rz. 336 Die Wertabgabe des Betriebs muss zu "betriebsfremden" Zwecken erfolgen. Der Gegenstand der Entnahme (einschl. Nutzungen und Leistungen) muss also den betrieblichen Bereich verlassen, wodurch der sachliche und/oder persönliche Zusammenhang mit dem Betrieb gelöst wird. Dabei ist der Begriff der "betriebsfremden Zwecke" der Oberbegriff, der die Entnahme für Zwecke des S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 8.2 Durchführung der Gewinnermittlung

Rz. 489 Bei der Durchführung der Einnahme-Überschussrechnung ist zwischen Anlage- und Umlaufvermögen zu unterscheiden. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens führen die Anschaffung oder Herstellung noch nicht zum Abzug von Betriebsausgaben; das Abflussprinzip des § 11 EStG gilt insoweit nicht. Stattdessen sind nach § 4 Abs. 3 S. 3 EStG Abschreibungen anzusetzen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 8.1 Allgemeines

Rz. 482 § 4 Abs. 3 EStG stellt mit der Einnahme-Überschussrechnung eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung dar. Der Bestandsvergleich mit der Erfassung der Vermögenswerte der Wirtschaftsgüter wird ersetzt durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben. Aus Sicht der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigt die Wahl der Gewinnermit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.3 Besteuerung des Anteilseigners einer wegziehenden Körperschaft

Rz. 404 Verlegt eine Körperschaft Sitz und/oder Geschäftsleitung ins Ausland, kann hinsichtlich der Anteile ebenfalls eine Entstrickung i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 3 EStG eintreten. Diese Vorschrift ist so allgemein gefasst, dass sie jede Art des Verlustes oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts erfasst, also auch den Fall, dass dies ohne Zutun und ohne Willen des ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.1.1 Zur Systematik der Vorschrift

Rz. 352 Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 7.12.2006[1] mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 enden, eingeführt worden.[2] Rz. 353 Die Bedeutung der Neuregelung besteht in einer umfassenden gesetzlichen Regelung der sog. Entstrickung für betriebliche Einkünfte. Bisher enthielt das Gesetz keinen allgemeinen Entstrickungstatbestand. Es gab lediglich einzelne...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.14 Aufwendungen im Zusammenhang mit Gewinnen, die der Tonnagebesteuerung unterliegen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 11 EStG)

Rz. 875 Die Vorschrift wurde durch G. v. 22.12.2003[1] für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 enden, eingeführt. Sie ist also erstmals anwendbar für das Wirtschaftsjahr 2004 bzw. das abweichende Wirtschaftsjahr 2003/2004. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 11 EStG soll bestimmte Steuergestaltungen i. V. m. der Tonnagesteuer nach § 5a EStG verhindern. Diese Steuergestaltungen bestande...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.3 Aufwendungen für Gästehäuser (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG)

Rz. 701 Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG nichtabziehbar sind die Aufwendungen für Gästehäuser des Stpfl., die sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Stpfl. befinden. Gästehäuser sind nach der Legaldefinition der Nr. 3 Einrichtungen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Stpfl. sind, dienen (zur umsatzsteuerlichen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 3.4.2.1 Allgemeines

Rz. 42 Notwendiges Betriebsvermögen sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder überwiegend (mehr als 50 %, vgl. Rz. 38) und unmittelbar für betriebliche Zwecke genutzt werden oder die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind.[1] Das Wirtschaftsgut braucht für die betrieblichen Zwecke nicht im strengen Sinn "notwendig" zu sein[2], es muss...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 13 GewSt und Nebenleistungen (§ 4 Abs. 5b EStG)

Rz. 886 Nach § 4 Abs. 5b EStG, eingefügt durch G. v. 14.8.2007[1], sind die GewSt und ihre steuerlichen Nebenleistungen keine Betriebsausgaben und daher bei der Gewinnermittlung nicht abzugsfähig. Die Regelung wurde im Zusammenhang mit der Senkung der GewSt von 5 % auf 3,5 % eingeführt. Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 12 S. 7 EStG erstmals auf GewSt anzuwenden, die für Erhe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.4.1 Begriff der Einlage

Rz. 410 Einlagen stellen das Spiegelbild der Entnahmen dar; für sie gelten daher die Ausführungen zu Entnahmen sinngemäß. Einlagen sind danach alle Wertzuführungen zu dem Betrieb aus der privaten (nichtbetrieblichen) Sphäre, die ohne Gegenleistung erfolgen. Bei Einzelgewerbetreibenden ist eine Gegenleistung nicht denkbar, sodass jede Zuführung eines einlagefähigen Wirtschafts...mehr