Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

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Spanien: Gemeinspanisches R... / d) Erwerb einer anderen vecindad civil

Rz. 73 Die Gebietszugehörigkeit ist grundsätzlich keiner Wahl zugänglich. Der Erwerb einer (anderen) Gebietszugehörigkeit tritt nach Art. 14.5 CC insbesondere in zwei Fällen ein:mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / b) Erwerb durch Geburt

Rz. 69 Die bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit hebt weder auf die Eintragung ins Melderegister noch auf eine verwaltungsrechtliche Zugehörigkeit ab.[118] Der Erwerb der Gebietszugehörigkeit unterliegt dem ius-sanguinis-Prinzip: Die gemeinschaftliche bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit der Eltern wird gem. Art. 14.2 CC originär durch die Geburt erworben. Rz. 70 I...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 1. Erwerb von Todes wegen, § 3 ErbStG

Rz. 98 In § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wird als Erwerb von Todes wegen "der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" genannt. Da das deutsche Erbschaftsteuergesetz auf die Begriffe des deutschen Z...mehr

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Deutschland / 8. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG)

Rz. 290 § 27 ErbStG gewährt eine Steuerermäßigung bei einem mehrfachen Erwerb desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren, allerdings nur für Personen der Steuerklasse I. Zu den Grundzügen des deutschen internationalen Erbschaftsteuerrechts vgl. § 8.mehr

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Schweiz / V. Erwerb und Teilung der Erbschaft

1. Erwerb der Erbschaft Rz. 133 Mit dem Tod des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes – d.h. sowohl das Aktivvermögen als auch die Schulden (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB) – von Gesetzes wegen (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Die Erbschaft fällt den gesetzlichen wie den eingesetzten[234] Erben demnach von selbst und ex lege, auch ohne ihr Wissen, zu (Grundsatz des eo-ipso-E...mehr

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Schweiz / 1. Erwerb der Erbschaft

Rz. 133 Mit dem Tod des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes – d.h. sowohl das Aktivvermögen als auch die Schulden (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB) – von Gesetzes wegen (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Die Erbschaft fällt den gesetzlichen wie den eingesetzten[234] Erben demnach von selbst und ex lege, auch ohne ihr Wissen, zu (Grundsatz des eo-ipso-Erwerbs). Einer besonder...mehr

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Schweiz / 1. Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Rz. 180 Die sog. "Lex Friedrich"[325] beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern (Art. 1 BewG).[326] Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten dann als Personen im Ausland im Sinne der Lex Friedrich, wenn sie ihren rechtmäßigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schwei...mehr

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Deutschland / 1. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs

Rz. 231 Die Erbschaftsteuer wird nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bemessen. Dies ist der Wert der Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Von diesem Wert werden dann die Freibeträge abgezogen und auf den verbleibenden Betrag unter Berücksichtigung der Steuerklassen wird der maßgebliche Steuersatz ange...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / 3. Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit

Rz. 37 Die vorgenannte Konsequenz mag allerdings nur für den Fall gelten, dass der Erblasser zu dem Staat, dessen Recht er gewählt hat, bzw. zu diesem Recht auch eine persönliche Bindung hat. Die Wahl des Rechts eines Staates, dem der Erblasser persönlich nicht verbunden ist, mag auch in den Fällen unangemessen erscheinen, in denen er aufgrund elterlicher Abstammung die Staa...mehr

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Dänemark / 4. Erwerb von Besitz und Eigentum

Rz. 156 Bei einer Auseinandersetzung unter den Erben selbst verfügen diese nach der Übergabe des Nachlasses an sie gemeinsam über die Nachlasswerte (siehe Rdn 146). Sie können bereits zu diesem Zeitpunkt die Vermögenswerte verteilen. Entscheidend ist, wann die Erben gemeinsam einem einzelnen Erben die Legitimation erteilen, über bestimmte Vermögenswerte zu verfügen. Bei Akti...mehr

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Polen / VIII. Probleme bei der Vererbung bestimmter Rechte von und an Ausländer

Rz. 83 Eine besondere Beschränkung im polnischen Immobilienverkehr betrifft Ausländer. Ein Ausländer i.S.d. Gesetzes vom 24.3.1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist:mehr

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Belgien / 6. Freibeträge, Steuerabzüge und Steuerermäßigungen

Rz. 188 Für den Erwerb durch Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und gesetzlich Zusammenwohnenden ist die erste Tarifstufe steuerfrei. Der Freibetrag entspricht also 12.500 EUR. Wenn der Nettowert, den einer dieser Erben erwirbt, den Betrag von 125.000 EUR nicht überschreitet, beläuft sich der Basisfreibetrag auf 25.000 EUR für den jeweiligen Erben. Bei Kindern des Erblass...mehr

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Schweiz / 3. Durchsetzung der Pflichtteile

Rz. 119 Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, können die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten haben, die Herabsetzung der Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Rz. 120 Die Pflichtteilsverletzung kann mit der Herabsetzungsklage – einer Gestaltungsklage[209] – bis ein Jah...mehr

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Österreich / II. Grunderwerbsteuer

Rz. 211 Der Erwerb inländischer Grundstücke von Todes wegen, z.B. im Wege einer Erbschaft, eines Vermächtnisses, in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG, unterliegt als unentgeltlicher Erwerb der Grunderwerbsteuer. Rz. 212 Unter den Begriff des Grundstücks fallen Grund und Boden, Gebäude, Gebäude auf fremden Grund (Superädifikate), Miteigentum ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / IX. Freibeträge

Rz. 293 Art. 20 spanErbStG in Zusammenhang mit Art. 42 der DVO regelt die persönlichen Freibeträge von Personen, die etwas von Todes wegen erwerben. Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, der in den Steuerklassen I bis IV zum Ausdruck gelangt. Da zahlreiche autonome Gemeinschaften eigene Regelungen über persönliche Freibeträge g...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / II. Steuerfreibeträge

Rz. 111 Die Steuerfreibeträge sind in dem balearischen Gesetz 1/2014 (BGAS) geregelt. Nach Art. 20 BGAS wird die Bemessungsgrundlage dadurch ermittelt, dass von dem steuerbaren Erwerb die Freibeträge in Abzug gebracht werden. Rz. 112 Steuerfreibeträge gem. Art. 21 BGAS beim Erwerb von Todes wegen:mehr

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Deutschland / 4. Steuerliche Entlastung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen (§§ 13a–13c ErbStG) sowie für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG)

Rz. 282 Unter den nunmehr in §§ 13a, 13b und 13c ErbStG genannten Voraussetzungen wird der Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften (weiterhin) begünstigt. § 13d ErbStG gewährt für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke eine teilweise Steuerbefreiung durch einen verminderten Wertansatz dieser Grundstücke mit ...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Zielrichtung des internationalen Steuerrechts und Abgrenzung zum IPR

Rz. 11 Die Zielrichtung des internationalen Steuerrechts ist grundverschieden von der des internationalen Privatrechts. Während es bei der Frage des internationalen Steuerrechts um die Frage geht, ob und in welchem Umfang in einzelnen (beteiligten) Staaten eine Besteuerung erfolgen kann bzw. darf, geht es im internationalen Erbrecht als Teil des internationalen Privatrechts ...mehr

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Deutschland / d) Bewertung von Vermächtnissen

Rz. 248 Vermächtnisse werden mit dem Steuerwert des jeweils vermachten Gegenstandes bewertet. Wird ein Geldvermächtnis ausgesetzt, muss der Vermächtnisnehmer den Nennwert versteuern; wird ein Grundstück als Vermächtnis ausgesetzt, ist dieses nach allgemeinen Vorschriften zu bewerten.[201] Rz. 249 Korrespondierend kann der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / III. Reform 2015 des spanischen Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetzes

Rz. 260 Der EuGH hat mit Urt. v. 3.9.2014 (C-127/12) festgestellt, dass Spanien die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 verletzt, "soweit das spanische Steuerrecht die ungleiche Behandlung bei Schenkungen und Erbschaften von ansässigen und nichtansässigen Erben und Beschenkten, bei in Spanien ...mehr

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Deutschland / VI. Erbschaftskauf

Rz. 134 Beim Erbschaftskauf (§ 2371 BGB) verpflichtet sich der Erbe, die ihm angefallene Erbschaft gegen Zahlung eines Entgelts auf einen anderen (den Käufer) zu übertragen. Der Erbschaftskauf bedarf gem. § 2371 BGB der notariellen Beurkundung. Der Erbschaftskaufvertrag ist nur das Verpflichtungsgeschäft, durch das der Erbe zur Übertragung des Nachlasses an den Erbschaftserw...mehr

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Frankreich / 3. Feststellung der Überschreitung der disponiblen Quote

Rz. 126 Zur Ermittlung, ob der Erblasser im konkreten Fall wertmäßig die quotité disponible überschritten hat, sind die ermittelten Quoten gem. Art. 922 Abs. 2 C.C. auf das nicht durch Schenkungen oder Verfügungen von Todes wegen verminderte Vermögen des Erblassers anzuwenden. Hierzu wird gem. Art. 922 Abs. 1 C.C. zunächst der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des E...mehr

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Italien / VII. Auf die Nachlassabwicklung anwendbares Recht

Rz. 59 Das Erbstatut ist grundsätzlich für die Voraussetzungen für den Erwerb der Erbenstellung (titulus) maßgebend, während für den dinglichen Vollzug (modus) das Sachstatut, also i.d.R. das Recht des Belegenheitsortes, maßgebend sein soll. Rz. 60 Aus italienischer Sicht ist nach überwiegender Auffassung die Differenzierung zwischen titulus und modus durch die EuErbVO entfal...mehr

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Deutschland / 1. Vermögenserwerb von Todes wegen

Rz. 192 Die der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Der Besteuerung unterliegen demnach: Rz. 193 Der Erbanfall, als Grundfall des Erwerbs von To...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 2. Einkommensteuer

Rz. 133 Nach spanischem Einkommensteuerrecht wird auf den Veräußerungsgewinn bei allen Arten von lebzeitigen Übertragungen Einkommensteuer (bei Nichtansässigen in Form des Impuesto sobre la Renta de las Personas No Residentes, kurz "IRNR") erhoben. Auch wenn bei Schenkungen die Freigebigkeit des Schenkers an sich ein Veräußerungsgewinn der Logik nach ausgeschlossen ist, so i...mehr

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Belgien / b) Objekt der Erbschaftsteuer

Rz. 169 Objekt der Erbschaftsteuer ist das Weltvermögen des Erblassers, der an seinem Todestage Einwohner Belgiens war. Alles, was aus dem Nachlass von Todes wegen erworben wird, unterliegt der Erbschaftsteuer, d.h. insbesondere: Rz. 170 (1) Immobilien, die grundsätzlich mit dem objektiven Verkaufswert (valeur vénale) am Todestag zu bewerten sind. Bei ausländischem Immobilien...mehr

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Litauen / 2. Vererbung von Grundstücken an Ausländer

Rz. 79 Besonderheiten bestehen, wenn das Grundstück an Ausländer vererbt wird. Gegenwärtig dürfen nur bestimmte Personen, welche die Kriterien der europäischen und transatlantischen Integration erfüllen, Grundstücke in Litauen erwerben.[30] Darüber hinaus galt eine siebenjährige Übergangsfrist nach dem EU-Beitritt am 1.4.2005. Innerhalb dieser sieben Jahre war für Ausländer ...mehr

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Griechenland / 4. Insbesondere: Grundstücksabwicklung und Auszahlung von Bankguthaben

Rz. 94 Grundstücks- bzw. Immobilienabwicklung: Nach griechischem Recht muss für den Erwerb einer Immobilie die Eintragung ("Transkription") eines entsprechenden "Titels" ins Grundbuch vorgenommen werden. Dies gilt auch für den Erwerb von Todes wegen. In diesem Fall kann der "Titel" entweder eine notarielle oder (ab 1.9.2024) eine anwaltliche Erbschaftsannahme oder ein Erbsch...mehr

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Ungarn / VI. Beschränkungen gem. Art. 30 EuErbVO

Rz. 35 Das ungarische Recht sieht strenge Vorschriften für den Eigentumserwerb von inländischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Bodenflächen vor. Diese Vorschriften gehören in den Anwendungsbereich von Art. 31 EuErbVO, d.h., sie sind unabhängig davon anwendbar, was das lex successionis ist. Rz. 36 Diese einschlägigen Vorschriften sind in zwei Gesetzen enthalten, und z...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / ff) Berechnung der anzurechnenden Steuer

Rz. 142 Bei der Berechnung der anzurechnenden Steuer ist danach zu differenzieren, ob der Erwerb nur aus Auslandsvermögen oder nur teilweise aus Auslandsvermögen besteht oder das Auslandsvermögen in verschiedenen Staaten liegt. Rz. 143 Der Begriff "Auslandsvermögen" ist im Rahmen des § 21 ErbStG nach deutschem Steuerrecht auszulegen. Nicht jeder Vermögensgegenstand, der sich ...mehr

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Deutschland / III. Entstehung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer (§ 9 ErbStG)

Rz. 212 Für die persönliche Steuerpflicht (§ 2 ErbStG), die Wertermittlung (§ 11 ErbStG), die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren (§ 14 ErbStG), die Steuerklasse des Erwerbers (§ 15 ErbStG) und die Übergangsregelungen beim Wechsel der gesetzlichen Bestimmungen (§ 37 ErbStG) sind grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Steuerentstehung maßgeblic...mehr

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Belgien / 1. Allgemeines

Rz. 217 Bei Erwerb durch Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, gesetzlich Zusammenwohnende, Partner und Geschwister wird der Nettowert des Erbanfalls der einzelnen Erben jeweils getrennt nach den folgenden Tarifen besteuert. Bei Erwerb durch andere als die vorgenannten Personen wird die anwendbare Tarifstufe durch den Gesamterwerb der Personen, die zur gleichen Kategorie ge...mehr

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Polen / 1. Gegenstand der Erbschaftsteuer

Rz. 117 Grundlegender Rechtsakt im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Gesetz vom 28.7.1983 über die Erbschaft- und Schenkungsteuer ( ErbStG).[24] Dieses Gesetz regelt – was man schon aus dessen Titel ersehen kann – die Besteuerung des Vermögenserwerbs nicht nur im Wege der Vererbung, sondern auch im Wege einer Schenkung. Rz. 118 Gemäß Art. 1 Abs. 1 ErbStG unter...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Fälligkeit

Rz. 300 Nach Art. 24 spanErbStG wird die Steuer fällig:mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Allgemeines

Rz. 123 Die Vorteile der balearischen Erbschaftsteuer gegenüber der Schenkungsteuer als Steuer, welche unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden besteuert, liegen auf der Hand: Der Erbschaftsteuertarif liegt bei nächsten Angehörigen (Steuerklasse II) bei einem Pro-Kopf-Erwerb von bis zu 700.000 EUR bei nur 1 % auf die bereinigte Bemessungsgrundlage. Weiterhin kommen die Erwerb...mehr

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Tschechien / IV. Hauptverfahren

Rz. 148 Sobald feststeht, dass der Erblasser nicht nur geringfügigen Nachlass hinterlassen hat, geht das Verfahren unmittelbar in das Hauptverfahren über. Die Ergebnisse des Vorverfahrens werden durch Anforderung der noch erforderlichen Unterlagen überprüft sowie alle Aktiva und Passiva zusammengestellt. Die in Betracht kommenden Erben sind von ihrem Erbrecht und der Möglich...mehr

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Kroatien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht ist in dem am 3.4.2003 in Kraft getretenen Erbgesetz[10] enthalten, welches das noch aus dem Jahr 1955 stammende alte jugoslawische Bundesgesetz über das Erbrecht abgelöst hat.[11] Da die jugoslawische Teilrepublik Kroatien während der Dauer der Zugehörigkeit zur SFR Jugoslawien von ihrer Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Erbrechts keine...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / a) Freistellungsmethode (unter Progressionsvorbehalt)

Rz. 132 Sieht ein Doppelbesteuerungsabkommen die Freistellungsmethode vor, verzichtet ein beteiligter Staat auf die Besteuerung bestimmter Vermögensgegenstände, obwohl nach nationalem Recht ein Besteuerungsrecht besteht. Die Besteuerung erfolgt dann allerdings regelmäßig unter Progressionsvorbehalt (§ 19 Abs. 2 ErbStG). Die Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt wa...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 2. Steuertarife

Rz. 115 Es gibt unterschiedliche Steuertarife. Der günstigere, für die Erwerber der Gruppen I und II in Art. 33 Abs. 2 BGAS geregelte Steuertarif sieht vor, dass ein Erwerb bis 700.000 EUR mit einem Erbschaftsteuersatz von nur 1 % besteuert wird. Soweit der Erwerb 700.000 EUR übersteigt, aber unter 1 Mio. EUR bleibt, wird der Differenzbetrag mit 8 % besteuert. Für den Erwerb...mehr

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Deutschland / e) Bewertung von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 257 Der Pflichtteilsanspruch ist eine Kapitalforderung, die nach ihrer Geltendmachung mit ihrem Nominalwert beim Berechtigten als Erwerb zu besteuern und beim Verpflichteten mit diesem Wert als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist. Für erbschaftsteuerliche Zwecke ist es irrelevant, wenn statt der Auszahlung des Pflichtteils in Geld ein Grundstück aus dem Nachlass übert...mehr

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Polen / II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 127 Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt der Erwerb der Eigentumsrechte an den sich auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen befindenden Sachen oder den auf diesem Gebiet ausgeübten Vermögensrechten (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes). Gemäß Art. 2 des Gesetzes unterliegt der Erwerb der Eigentumsrechte an den sich im Ausland befindenden Sachen oder den im Ausland ausge...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Gegenstand des internationalen Steuerrechts und Einfluss der EuGH-Rechtsprechung

Rz. 4 Unter dem Begriff des internationalen Steuerrechts ist zunächst einmal das nationale (deutsche) Steuerrecht zu verstehen, das sich mit der Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte befasst. Das internationale Steuerrecht befasst sich dabei insbesondere auch mit den sich daraus ergebenden Konflikten, wenn verschiedene Staaten den gleichen Lebenssachverhalt besteuer...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / c) Definición oder finiquito

Rz. 130 Wie bei der Universalschenkung (donación universal) auch erhält der Verzichtende bei der mallorquinischen definición oder dem entsprechenden Rechtsinstitut Formenteras und Ibizas, dem finiquito, vom Erblasser eine Zuwendung unter Lebenden. Der eigentliche Erwerb auf Seiten des Verzichtenden beruht rechtlich nicht auf der definición oder dem finiquito, sondern auf der...mehr

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Griechenland / 1. Steuerklasse A: Ehepartner, Abkömmlinge und Vorfahren ersten Grades

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Sachliche Steuerpflicht (beschränkte Erbschaftsteuerpflicht)

Rz. 68 Gibt es keine persönlichen Anknüpfungsmerkmale für eine unbeschränkte Steuerpflicht, ist zu prüfen, ob sich aufgrund von sachlichen Anknüpfungsmerkmalen zumindest eine auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkte Steuerpflicht ergibt. Ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Erblassers oder der Begünstigten keine Besteuerung möglich, versuchen viele Staaten, z...mehr

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Ungarn / 4. Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung

Rz. 324 Befreit [283] von der Erbschaftsgebühr sind:mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / IV. Teilungsanordnungen und Vermächtnisse

Rz. 85 Soweit nicht der Nachlass selbst besteuert wird und die Steuer den Wert des Nachlasses selbst mindert, sondern – wie in Deutschland – jeder Erwerber die auf seinen Erwerb entfallende Steuer selbst schuldet (Erbanfallsteuer), stellt sich die Frage, wie der Erwerb des einzelnen Beteiligten zu bestimmen und zu bewerten ist. 1. Erbeinsetzung Rz. 86 Werden eine oder mehrere ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 4. Steuerverzicht (bonificación)

Rz. 118 Der 2014 zunächst für alle Erwerber der Gruppen I und II eingeführte Steuerverzicht in Höhe von 99 % des vorläufig ermittelten Steuerbetrages wurde zunächst ab dem 1.1.2016 weitestgehend abgeschafft. Seitdem war dieses besondere Steuerprivileg ausschließlich für Erwerber der Gruppe I vorgesehen. Durch Ausweitung des Personenkreises, der den Steuerverzicht in Anspruch ...mehr

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Belgien / 2. "Tontine" (Zuwachsvereinbarung)

Rz. 237 Bei Übertragung des Eigentums- oder Nießbrauchrechts in Ausführung einer Tontine oder einer Zuwachsvereinbarung, die im Rahmen eines Erwerbs durch eine oder mehrere Personen vereinbart wurden (siehe Rdn 94), fällt keine Erbschaftsteuer an, sondern die Registrierungsgebühr, die sich je nach Region i.d.R. auf 10 oder 12,50 % des Wertes des von Todes wegen übertragenen ...mehr

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Deutschland / 5. Steuertarif; Steuersätze (§ 19 ErbStG)

Rz. 286 Soweit die Bereicherung des Erwerbers die Freibeträge übersteigt, ist auf den Mehrbetrag Erbschaftsteuer zu zahlen. Der Erbschaftsteuersatz ist zunächst abhängig von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG). Zur Steuerklasse I gehören neben dem Ehegatten und Lebenspartner des Zuwendenden insbesondere dessen Kinder und Enkelkinder. Dessen Eltern und Voreltern gehören im Fall de...mehr