Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Besteuerung des Vorerbfalls

Rz. 37 Tritt die Nacherbfolge nicht erst mit dem Tod des Vorerben ein, gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter Anfall, was vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 2 BewG an sich eine Berichtigung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Vorerben zu Folge hätte. An der Besteuerung des Vorerbfalls ändert sich jedoch durch den vorzeitigen Eintritt der Nacherbfolge im Nachhinein nichts...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.5.2 Begünstigung eingetragener Lebenspartner durch das JStG 2010

Rz. 7a Seit Inkrafttreten des JStG 2010[1] zum 8.12.2010 ist die vollständige Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht verwirklicht. Im ErbStG betreffen die Änderungen die §§ 15–17 ErbStG, wobei die inhaltliche Auswirkung beim Tarif nach § 19 ErbStG eintritt. Die Freibeträge waren schon zum 1.1.2009 mit dem ErbStRG ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht in Handels- und... / 4.1.2 Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück

Rz. 8 Bezüglich der Rechtslage am Grundstück ist auf die Ausführungen unter Rz. 6 f. zu verweisen. Das auf dem Grundstück errichtete Gebäude geht nunmehr in das (zivilrechtliche und) wirtschaftliche Eigentum des Erbbauberechtigten über, da nach § 12 Abs. 1 ErbbauRG das auf dem Erbbaurechtsgrundstück errichtete Gebäude als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts gilt. Die s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht in Handels- und... / 4.5 Behandlung der Errichtung des Bauwerks

Rz. 23 Wegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG ist das auf dem Erbbaurechtsgrundstück errichtete Gebäude nach § 95 Abs. 1 BGB und § 39 Abs. 1 AO dem Erbbauberechtigten zuzurechnen.[1] Rz. 24 Der Erbbauverpflichtete hat zum Zeitpunkt der Errichtung eines Bauwerks auf dem Erbbaurechtsgrundstück durch den Erbbauberechtigten keine Forderung wegen des künftigen Erwerbs des Gebäudes bei ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Stundungsantrag

Rz. 22 Entgegen § 222 AO, der die Entscheidung über einen Stundungsantrag des Stpfl. in das Ermessen der FinBeh stellt, begründet § 28 ErbStG einen Anspruch auf Stundung, sofern die Stundungsvoraussetzungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht vorliegen.[1] Ein entsprechender Antrag ist nicht fristgebunden, er sollte jedoch bereits vor Fälligkeit beim zuständigen FA gestel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 (Vorzeitiges) Ende der Stundung

Rz. 25 Die Steuerstundung für begünstigtes Betriebsvermögen ist nach § 28 Abs. 1 S. 5 ErbStG an die Voraussetzung geknüpft, dass der Erwerber die Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 ErbStG und die Behaltensregelung nach § 13a Abs. 6 ErbStG einhält. Die Steuerstundung wird nicht gewährt bzw. eine gewährte Steuerstundung endet vorzeitig mit sofortiger Wirkung, wenn oder sobal...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Verzicht auf die Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 101 Nach § 13 Abs. 3 S. 1 ErbStG ist jede Befreiungsvorschrift für sich anzuwenden.[1] Nach § 13 Abs. 3 S. 2 ErbStG kann der Erwerber in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 ErbStG [2] gegenüber der FinBeh bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung einen (gegenstandsbezogenen) Verzicht auf die Steuerbefreiung erklären.[3] Die Vorschrift korrespondiert mit § 10 Abs....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.4 Antragserfordernis

Rz. 80 Die Steuerklassenzuordnung des § 15 Abs. 3 ErbStG wurde bisher ohne Antrag und damit ggf. auch gegen den Willen des Begünstigten vorgenommen. Beim Verweis auf § 6 ErbStG handelt es sich um einen Rechtsfolgenverweis. Das dortige Antragserfordernis war deshalb auf die Norm § 15 Abs. 3 ErbStG nicht übertragbar. Ggf. konnten i. R. d. Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG dami...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Erlöschen, Verzicht und Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts

Rz. 18 Der bloße Erwerb des Nacherbenanwartschaftsrechts mit Eintritt des Vorerbfalls unterliegt aufseiten des Nacherben nicht der Besteuerung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG). Steuerlich relevant sind jedoch u. U. die Fälle, in denen der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls auf sein Nacherbenanwartschaftsrecht zugunsten des Vorerben verzichtet bzw. dieses Recht im Wege...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.1 Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören

Rz. 35 Für Schenkungen an Eltern und Voreltern (i. d. R. Großeltern) sieht das Gesetz (§ 15 Abs. 1 II Nr. 1) die Steuerklasse II vor: "soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören". Bei Unterhaltszahlungen greift die sachliche Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG ein (s. o. Rz. 25). Die Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG für Rückübertragungen an die Eltern u...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.4 Vererbung des Nacherbenanwartschaftsrechts

Rz. 24 Stirbt der Nacherbe nach Eintritt des Vorerbfalls und noch vor Eintritt des Nacherbfalls, wird sein Nacherbenanwartschaftsrecht vererbt, fällt nach den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen in den Nachlass und geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben des Nacherben über.[1] Im Rahmen der Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen der Erben des Nacher...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.7 Geschiedener Ehegatte/Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Rz. 43 Nach der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft bleibt für Leistungen zwischen den ehemals gesetzlich verbundenen Partnern immerhin die Privilegierung nach Steuerklasse II erhalten. Zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft vgl. § 15 LPartG.[1] Da aufgrund der zivilrechtlichen Orientierung des ErbStG die Schwiegerkindschaft auch nach der Scheidung/Aufhebung der Lebens...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 21 Wird eine fortgesetzte Gütergemeinschaft nach §§ 1492 ff. BGB beendet [1] und das Gesamtgut anschließend gem. §§ 1497 ff. BGB auseinandergesetzt, hat dies – wie eine Erbauseinandersetzung[2] – keinerlei erbschaftsteuerliche Konsequenzen. Gleiches gilt für Zahlungen an einen aus der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausscheidenden Abkömmling, sofern die Abfindung dem Wert...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.4 Anwendungszeitpunkt für die Neuregelung

Rz. 87 Die Norm ist anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 13.12.2011 entsteht (§ 37 Abs. 7 ErbStG), also ab 14.12.2011. Eine zunächst vorgesehene rückwirkende Anwendung auf Steuerbescheide, die noch nicht bestandskräftig sind, wurde nicht in die Endfassung des Gesetzes übernommen.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 22 Schenkungen unter Lebenden sind ursprünglich in die Steuerpflicht einbezogen worden, um ein Ausweichen vor den steuerpflichtigen Vermögensübertragungen von Todes wegen in steuerfreie Rechtsgeschäfte unter Lebenden auszuschließen.[1] Zu den Schenkungen unter Lebenden i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört vor allem der Erwerb aufgrund einer Schenkung i. S. d. §§ 516 f...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.5.5 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG

Rz. 8c M. E. ergibt sich aktuell Klarstellungsbedarf u. a. für das Erbschaftsteuerrecht – und zwar insbesondere im Hinblick auf die Steuerklassenzuordnung bei Erbschaften und Schenkungen zugunsten von Personengesellschaften aufgrund des schon verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG[1]...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Voraussetzungen

Rz. 2 Familienstiftungen und Familienvereine unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Ersatzerbschaftsteuer; die Steuer hierfür ist nach § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG zu berechnen.[1] Kommt es zur vollständigen Aufhebung der Familienstiftung oder des Familienvereins, so gilt dieser Erwerb als Schenkung unter Lebenden.[2] Die Steuer hierfür ist nach § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG zu b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.4 Sonstige Besteuerungstatbestände

Rz. 100 Neben der "laufenden" Besteuerung einer Familienstiftung durch die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG greifen ggf. weitere Besteuerungstatbestände ein.[1] Dies sind bei der Errichtung der Stiftung von Todes wegen der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG [2], der Übergang von Vermögen aufgrun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Verzicht auf den Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 22 Verzichtet ein Abkömmling bereits vor Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf seinen Anteil am Gesamtgut, entspricht dies nach § 1517 Abs. 2 BGB einem Erbverzicht[1], was aufseiten der von dem Verzicht begünstigten Personen keine steuerpflichtige Zuwendung darstellt.[2] Erfolgt der Verzicht hingegen gegen Entgelt, gilt in entsprechender Anwendung des § 7 Abs....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.1 Steuerklasse

Rz. 33 Beantragt der Nacherbe eine Versteuerung der Nacherbschaft im Verhältnis zum Erblasser, wird der einheitliche Erwerb nach § 6 Abs. 2 S. 3 ErbStG insoweit aufgeteilt, als beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln sind. Dies bedeutet, dass sowohl das Sondervermögen aus der angeordneten Vor- und Nacherbfolge, als auch das übergegangene fr...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht in Handels- und... / 4.6.2 Beendigung durch Zeitablauf

Rz. 26 Die Beendigung durch Zeitablauf ist der Regelfall der Beendigung des Erbbaurechts. In diesem Fall erlischt das Erbbaurecht nach dem vereinbarten Zeitraum kraft Gesetzes, ohne dass es dazu einer Rechtshandlung bedürfte. Infolge des Erlöschens des Erbbaurechts wird das aufstehende Gebäude wieder zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks und wird damit nach § 39 Abs. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 23 Die "Zweckzuwendung" ist eine erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Schöpfung, eine Mischung aus Zuwendung und Zweckauflage.[1] Mit der Besteuerung der Zweckzuwendungen sollen Zuwendungen erfasst werden, die weder dem Geber noch dem Empfänger noch bestimmten dritten Personen zugutekommen, die als Erwerber zur Steuerzahlung herangezogen werden könnten. Dies ist mit dem ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Exkurs: Erlass aus Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227 AO

Rz. 50 Durch § 28 ErbStG sind im Hinblick auf eine verwirklichte Erbschaft- oder Schenkungsteuer die allgemeinen abgaberechtlichen Billigkeitsmaßnahmen in Form einer abweichenden Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen i. S. d. § 163 AO bzw. eines Erlasses i. S. d. § 227 AO nicht ausgeschlossen.[1] Nach § 163 S. 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn di...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Equity-Bewertung nach HGB u... / 3.2 Ermittlung des Wertansatzes der Beteiligung nach HGB

Rz. 15 Nach HGB wird das assoziierte Unternehmen mittels der Buchwertmethode in den Konzernabschluss einbezogen, wobei der Wertansatz der Beteiligung und die Unterschiedsbeträge gem. § 312 Abs. 3 HGB auf der Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen ein assoziiertes Unternehmen wurde (i. d. R. der Erwerb der Anteile), ermittelt werden (DRS 26.39). Al...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2 Die steuerrechtliche Anknüpfung an das Zivilrecht

Rz. 72 § 15 Abs. 3 ErbStG gilt für Fälle, in denen der Ersterbende Vollerbe (Einheitslösung, Rz. 70) wird: Dies führt zu einer Vereinigung seines Vermögens mit dem Nachlass des Erstverstorbenen zu einem einheitlichen Vermögen. Konkret knüpft § 15 Abs. 3 ErbStG zunächst an die Norm § 2269 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Art der Verfügung an. §§ 2269 Abs. 1 BGB enthält zwar nur ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.2 Kinder und Stiefkinder

Rz. 13 Der zivilrechtliche Kindesbegriff ist die Basis zur Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Kindesbegriffs. So werden zivil- wie erbschaftsteuerrechtlich Kinder, die im Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt, aber noch nicht geboren waren, als schon geboren behandelt. Der Kindesbegriff des Erbschaftsteuerrechts geht jedoch mit der gleichberechtigten Aufnahme der Stiefkinder[1] ü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Besteuerungsgrundsatz

Rz. 13 Mit Eintritt des Vorerbfalls hat der Vorerbe den vollen Wert des Erbanfalls zu versteuern. Die Bewertung seines Erwerbs erfolgt unabhängig von den zivilrechtlichen Beschränkungen i. S. d. §§ 2112 ff. BGB, die sich weder in Form eines Abschlags noch als Schuld bereicherungsmindernd auswirken. Über vereinzelt in der Lit. geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken im Hinbl...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Equity-Bewertung nach HGB u... / 3.4 Ermittlung und Fortschreibung des Beteiligungsbuchwertes nach IFRS

Rz. 27 Gemäß IFRS sind die Anteile des assoziierten Unternehmens ebenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem ein maßgeblicher Einfluss besteht (IAS 28.32), mittels Equity-Methode auszuweisen. Auch für Gemeinschaftsunternehmen ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens erfüllt sind. Dabei findet jeweils eine der deutschen...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Equity-Bewertung nach HGB u... / 3.6 Änderung des Status und/oder Kapitalausstattung eines assoziierten Unternehmens

Rz. 30 Nach DRS 26.67 bzw. IAS 28.22 darf die Equity-Methode ab dem Zeitpunkt nicht mehr angewandt werden, ab dem das Unternehmen nicht mehr die Form eines assoziierten Unternehmens (oder eines Gemeinschaftsunternehmens) hat. Für das HGB ergeben sich für folgende Sachverhalte Regelungen aus DRS 26,[1] wobei der Gesetzgeber eine diesbezügliche Klarstellung in § 301 HGB plant:...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.12 Vermögensrückfall an Eltern und Voreltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)

Rz. 65 § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG stellt die Vermögensgegenstände steuerfrei, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen in der Vergangenheit im Wege einer – nicht notwendigerweise steuerpflichtigen – Schenkung bzw. durch einen Übergabevertrag zugewendet hatten und die nunmehr an diese Personen von Todes wegen zurückfallen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.16 Übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG)

Rz. 77 Die Steuerbefreiung für übliche Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG besitzt erhebliche Praxisrelevanz und führt zu einer Entlastung des Stpfl. und der FinVerw. Entgegen § 30 Abs. 1 ErbStG wird man derartige Zuwendungen von der Anzeigepflicht ausnehmen[1] und auf eine Zusammenrechnung mit früheren Erwerben gem. § 14 ErbStG verzichten können. Übliche Ge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Stundungszeitraum und Verzinsung

Rz. 23 Sofern die Stundungsvoraussetzungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht vorliegen, wird auf Antrag des Stpfl. die Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG ab Fälligkeit für einen Stundungszeitraum von nunmehr bis zu 7 Jahren gewährt. Wird die Steuerfestsetzung geändert und erhöht sich hierdurch die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer, beginnt hinsic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 (Fortgesetzte) Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff., 1483 ff. BGB

Rz. 2 Vereinbaren die Ehegatten ehevertraglich nach § 1415 BGB den Güterstand der Gütergemeinschaft, wird nach § 1416 Abs. 1 S. 1 BGB das Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich als sog. Gesamtgut gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute; dies gilt nach § 1416 Abs. 1 S. 2 BGB auch für das Vermögen, das der Ehemann und die Ehefrau während des Bestehens der Gütergemeinschaft e...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht in Handels- und... / 1 Zivilrechtliche und wirtschaftliche Grundlagen

Rz. 1 Das Erbbaurecht ist ausweislich § 1 Abs. 1 ErbbauRG [1] das vererbliche und veräußerbare Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Bauwerk in diesem Sinne werden zumeist Gebäude sein, es kommen jedoch auch andere Anlagen wie Keller oder Lagerhallen in Betracht.[2] Gem. § 1 Abs. 3 ErbbauRG ist dagegen die Beschränkung des Erbbaur...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.5.4 Steuerklassenprivileg bei Schenkungen durch Kapitalgesellschaften – § 15 Abs. 4 ErbStG – aktuelle Entwicklungen

Rz. 8a Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 1 ErbStG sollte Härten ausräumen, die sich aus einer möglichen Einordnung bestimmter Leistungen als freigebige Zuwendung einer Kapitalgesellschaft an Gesellschafter bzw. nahestehende Person im Hinblick auf Steuersatz und Freibetrag ergeben (vgl. Rz. 82, 83). Die Norm gewährt insoweit eine Privilegierung, als eine Schenkung einer Kapit...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Privatnutzung v... / 3.4 Anschaffung von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen vor dem 1.1.2022 (alte Regelung, wenn keine der o. a. Regelungen anwendbar ist)

Der Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge oder Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2013 angeschafft wurden, wird in Höhe von 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die Minderung pro Kraftfahrzeug darf allerdings 10.000 EUR nicht übersteigen (Höchstbetrag). Bei Anschaffungen in den Jahren ab 2014 mindert sich der Wert pro Jahr jeweils um 50 E...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Privatnutzung v... / 4.6.2 Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031

Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist vom halben Bruttolistenpreis auszugehen, bzw. von den Kosten die auf die Privatnutzung entfallen, wobei die Abschreibung, Leasingzahlungen oder die Miete nur zu 50 % anzusetzen sind. Bei reinen Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 60.000 EUR ist ab 2020 von einem Viertel des ...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Privatnutzung v... / 4.1 Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen im Jahr 2019 mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 60.000 EUR

Die private Nutzung wird mit den tatsächlich entstanden Aufwendungen angesetzt, die auf die privaten Fahrten entfallen. Die Abschreibung bzw. vergleichbare Kosten (z. B. Leasingraten) werden im Jahr 2019 nur zur Hälfte angesetzt. Ab dem Jahr 2020 ist jedoch nur ein Viertel der Abschreibung bzw. vergleichbaren Kosten (z. B. Leasingraten) anzusetzen.mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Privatnutzung v... / 4.2 Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 mit einem Bruttolistenpreis von mehr als 60.000 EUR / ab 2024: von mehr als 70.000 EUR.

Die private Nutzung wird mit den tatsächlich entstanden Aufwendungen angesetzt, die auf die privaten Fahrten entfallen. Die Abschreibung bzw. vergleichbare Kosten (z. B. Leasingraten) werden jedoch nur zur Hälfte angesetzt.mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Privatnutzung v... / 7 Leasing eines Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugs: Wie bei Anschaffungen seit dem 1.1.2019 richtig gerechnet wird

Wird ein Fahrzeug geleast bzw. langfristig gemietet, sind die Leasingraten aufzuteilen. Die Kosten für das Batteriesystem, die in der Leasingrate enthalten sind, mindern die Gesamtkosten. Als Aufteilungsmaßstab kann das Verhältnis zwischen Bruttolistenpreis (einschließlich Batteriesystem) und dem um den Abschlag geminderten Listenpreis angesetzt werden. Praxis-Beispiel Leasin...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Privatnutzung v... / 5.1 Sonderregelung für Elektrofahrzeuge (Anschaffung bis 31.12.2018)

Zur Anwendung der Kostendeckelung bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen hat das BMF im Schreiben vom 5.6.2014[1] ausgeführt, dass beim Vergleich des pauschal ermittelten Nutzungswerts mit den Gesamtkosten die Abschreibung des Fahrzeugs zu den Gesamtkosten gehört, wobei allerdings die Abschreibung mit den Anschaffungskosten zugrunde zu legen ist, die sic...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Privatnutzung v... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: 1-%-Regelung bei einem Elektrofahrzeug mit Bruttolistenpreis bis 70.000 EUR bei Anschaffungen ab 1.1.2024

Ein Unternehmer erwirbt im Januar 2024 ein Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 69.020 EUR. Die betriebliche Nutzung beträgt 65 %. Für die private Nutzung wird bei der 1-%-Regelung der Bruttolistenpreis nur mit einem Viertel (=EUR, abgerundet 17.200 EUR) angesetzt. Die Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung beträgt somit 172 EUR pro Monat. Die Umsatzsteuer ist mit...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Privatnutzung v... / 4.6.1 Anschaffungen bis zum 31.12.2018 (alte Regelung)

Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist vom reduzierten Bruttolistenpreis auszugehen. Praxis-Beispiel Nutzung eines Hybridelektrofahrzeugs für Fahrten zur ersten Betriebsstätte Ein Unternehmer hat im Jahr 2018 ein Hybridelektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 kWh erworben. Er nutzt das Fahrzeug für private Fahrten und für Fahrten zu...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Angaben zum Geschäftsverlauf und Analyse von Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns (Abs. 1 Satz 1 und 2)

Rz. 20 Der Geschäftsverlauf des Gj ist in einem Wirtschaftsbericht zu analysieren, zusammenzufassen und wiederzugeben. Hierbei sind die Geschäftsfelder des Konzerns sowie die Struktur und Komplexität des Konzerns ausgewogen und umfassend zu berücksichtigen. Es sind nicht nur finanzielle Angaben, sondern auch nicht finanzielle Leistungsindikatoren in den Wirtschaftsbericht au...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Privatnutzung v... / 6 Ermittlung des tatsächlichen (individuellen) Nutzungswerts bei Unternehmern

Die pauschale 1-%-Regelung kann nicht angewendet werden, wenn die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nicht mehr als 50 % beträgt. Ist dies der Fall oder ermittelt der Unternehmer die private Nutzung mithilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs, erfasst er die tatsächlichen Aufwendungen, die auf die private Nutzung des Kraftfahrzeugs entfallen. Bei Anschaffungen nach dem 31.12....mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Privatnutzung v... / 3.1 Übersicht der Regelungen für reine Elektrofahrzeuge: 1-%-Regelung

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1-%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer ist immer zu 100 % betrieblich. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Bei der privaten Nutzung vo...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Privatnutzung v... / 4.3 Regelungen für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031

Die private Nutzung wird mit den tatsächlich entstanden Aufwendungen angesetzt, die auf die privaten Fahrten entfallen. Die Abschreibung bzw. vergleichbare Kosten (z. B. Leasingraten) werden jedoch nur zur Hälfte angesetzt, wenn die Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt oder (alternativ) bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Privatnutzung v... / 3.3 Übersicht der Regelungen für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge: 1-%-Regelung

Bei Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 wird die private Nutzung mit 1 % vom halben Bruttolistenpreis angesetzt (sog. 0,5-%-Regelung), wenn das extern aufladbare Hybridelektrofahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat[1] oder (alternativ) die Reichweite bei Anschaffungen vor dem 1.1.2022 unter ausschließlicher Nutz...mehr