Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommen

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2.1 Urlaubsgeld

Rz. 6 Unter Urlaubsgeld ist eine Sonderzuwendung mit Gratifikationscharakter zu verstehen, die der Arbeitnehmer über sein sonstiges Einkommen hinaus vom Arbeitgeber als Zuschuss zur Ermöglichung der Erholung erhält (LAG Hamm, EzTöD 130 § 18.4 TVöD-S Nr 4; Musielak/Voit/Flockenhaus, § 850a Rn. 3 m.w.N.). Der Zweck und damit die Unpfändbarkeit aus sozialen Gründen der Leistung...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Corona-Finanzhilfen im Unte... / d) Allgemeine Grundsätze

VGA dürfen das Einkommen nicht mindern; vE erhöhen das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 S. 1–3 KStG). Verdeckte Gewinnausschüttung und ...: Unter einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.4 Weihnachtsvergütungen (Nr. 4)

Rz. 17 Der pfändungsgeschützte Höchstbetrag von Weihnachtsvergütungen wurde mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert (BGBl I 2021, 850). Die bisherige Beschränkung bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens ist entfallen. Die Höhe von unpfändbaren Weihnachtsvergütungen ist nunmehr mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 ZPO ver...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Ermittlung des pfändbaren Betrags bei bevorrechtigten (Unterhalts-) Gläubigern

Rz. 23 Vollstreckt ein Unterhaltsgläubiger wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche, ist er – nur auf Antrag – nach dem Gesetz privilegiert (§ 850d Abs. 1 ZPO; vgl. F. David, Vollstreckung effektiv 2000, 8). Die in § 850a Nrn. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge verbleiben dem Schuldner nur in einem geschmälerten Umfang. Nach § 850d Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ist ihm aber mindeste...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.6 Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge (Nr. 6)

Rz. 20 Erziehungsgelder (vgl. § 54 Abs. 5 SGB I; LG Oldenburg, Rpfleger 1987, 28) und Studienbeihilfen sind als zweckgebundene Leistungen unpfändbar, gleichgültig, ob sie aus öffentl. oder privater Hand gezahlt werden (Stein/Jonas/Brehm, § 850a Rn. 32). Hierzu zählen auch Stipendien, die mit der Auflage gewährt werden, nach Abschluss des Studiums in den Dienst der zahlenden ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Aufwandsentschädigungen, Auslösegelder und sonstige Zulagen (Nr. 3)

Rz. 12 Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt nur vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies muss der Schuldner darlegen. Keine Aufwandsentschädigung liegt hingegen vor, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll wie z.B. bei Erstattu...mehr

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Demografischer Wandel: Aufg... / 2.2 Arbeits- und Führungsorganisation

Die detaillierte Kenntnis über die Altersstruktur der Mitarbeiter hat jedoch nicht nur Auswirkungen auf die Berücksichtigung altersbedingter Austritte. Altersstrukturelle Verschiebungen im Mitarbeiterbestand erfordern auch Anpassungen hinsichtlich der Arbeitsplatzgestaltung und -organisation, sowie der Art Mitarbeiter zu führen. Das HR-Controlling liefert mit den Personaldat...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 2.7.2 Vorfinanzierung der Verfahrenskosten

Im Regelfall benötigt die Eigentümergemeinschaft auch finanzielle Mittel, um entweder als Klägerin oder als Beklagte die ihr erwachsenden Verfahrenskosten finanzieren zu können. Im Fall von Hausgeldklagen gegen säumige Wohnungseigentümer müssen zumindest die Gerichtskosten mit Klageerhebung bzw. mit Einreichen des Mahnantrags gezahlt werden. Im Fall der Beauftragung eines Re...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Bemessungsgrundlage für die ESt ist das Einkommen, das der einzelne Stpfl. in einem bestimmten Zeitraum erzielt hat, § 2 Abs. 4, 5 EStG. Die Bemessungsgrundlage für die ESt wird damit durch die persönliche Fähigkeit eines jeden Stpfl. bestimmt, aus dem ihm verbleibenden Einkommen Steuern zahlen zu können. Dies wird allgemein als das aus Art. 3 GG abgeleitete Prinzip de...mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 2.2.2 Verlustvortrag

Rz. 53 Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht durch Verlustrücktrag abgezogen worden sind, sind in den folgenden VZ bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeschränkungen a...mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 1.3 Bedeutung des § 10d EStG

Rz. 7a Nach § 2 Abs. 7 EStG ist die ESt eine Jahressteuer. Sie wird gem. § 25 Abs. 1 EStG nach Ablauf des Kalenderjahrs nach dem Einkommen veranlagt, das der Stpfl. in diesem VZ bezogen hat, sog. Prinzip der Abschnittsbesteuerung (Perioditätsprinzip). Dieses Prinzip führt dann zu Härten und Verzerrungen, wenn das Einkommen erheblichen Schwankungen unterliegt oder sich VZ mit...mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 1.7.1 Formwechselnde Umwandlung

Rz. 18 Unter Formwechsel im handelsrechtlichen Sinn (§§ 190–304 UmwG) versteht des Gesetz den Formwechsel von Personengesellschaft in Personengesellschaft, von Körperschaft in Körperschaft, von Personengesellschaft in Körperschaft und von Körperschaft in Personengesellschaft, z. B. Umwandlung einer GmbH in eine AG (§§ 376ff. AktG) oder einer AG in eine GmbH (§§ 369ff. AktG)....mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 1.6.1 Allgemeines

Rz. 15 § 10d EStG gilt für alle unbeschränkt und ab VZ 2009 auch beschränkt Einkommensteuerpflichtigen. Dabei sind Verluste von demjenigen geltend zu machen, der sie erzielt hat; Verluste sind daher grundsätzlich nicht auf Dritte übertragbar. Für unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige gilt § 10d EStG mit den Einschränkungen des § 8c KStG i. V. m. § 8d KStG [1] (Rz. 107 f.)...mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 4.2 Verbleibender Verlustvortrag

Rz. 66 Gesondert festzustellen ist nach § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG a. F. der am Schluss eines VZ verbleibende Verlustvortrag. Diese Regelung ist durch das StEntlG 1999/2000/2002 ab VZ 1999 in das Gesetz eingefügt worden und hat den Begriff des "verbleibenden Verlustabzugs" ersetzt. Wegen der Einführung eines neuen § 10d Abs. 3 EStG (aufgehoben) ist der verbleibende Verlustvort...mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 2.2.1.3 Höhe des Verlustrücktrags

Rz. 43 Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach begrenzt:mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 2.1.1 Zu berücksichtigende Beträge

Rz. 30 Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, § 2 Abs. 3 EStG, nicht ausgeglichen werden, sind nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu einem Betrag von 1 Mio./10 Mio. EUR, bei Ehegatten oder Lebenspartnern,[1] die nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2 Mio./20 Mio. EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unm...mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 2.2.1.2 Reihenfolge

Rz. 41 Die Berücksichtigung erfolgt durch den Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen. Auch diese Regelung gilt ab VZ 1999 und stellt eine Änderung zum Rechtszustand bis VZ 1998 dar, wonach der Verlustabzug "wie Sonderausgaben" vom Gesamtbetrag der Einkünfte an letzter Stelle abgezogen wurd...mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 4.3 Verfahren

Rz. 70 Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der verbleibende Verlustvortrag am Schluss eines VZ gesondert festzustellen. Welche VZ gemeint sind, sagt das Gesetz nicht. Unstreitig ist es das Verlustentstehungsjahr, auch wenn der verbleibende Verlustvortrag auf 0 EUR anzusetzen ist, weil der Verlust durch den Verlustrücktrag verbraucht worden ist oder wenn kein Rücktrag erfolgt. ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 57 Einkommen F1: 500 EUR Erwerbstätigenbonus: 500 EUR × 10 % = 50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 500 – 50 EUR = 450 EURmehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / a) Einkommen des M

Rz. 14 Das Einkommen des M beträgt, wie eingangs bereits dargestellt, 3.063,50 EUR (bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich Zahlbetrag Kindesunterhalt = 3.500 – 436,50 EUR).mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

Rz. 29 F2 hat wegen Betreuung des Kindes kein Einkommen. Ihr bedarfsbestimmendes Einkommen liegt also bei 0 EUR.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 34 F1 ist im Fallbeispiel ohne Einkommen. Sie soll im Fallbeispiel auch keine Erwerbsobliegenheit treffen. Einkommen F1: 0 EURmehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmende Einkommen von M, F1 und neKM

Rz. 31 F1 und neKM haben tatsächlich kein Einkommen und können bzw. müssen im Fallbeispiel auch keines erzielen. Im Fallbeispiel ist deshalb auch kein fiktives Einkommen anzusetzen. Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen der neKM: 0 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.406,50 EUR (2.673,50 – 10 % aus 2.673,50) Ein Erwerbstätigenbonus ist ...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / aa) Bestimmung ohne fiktives Einkommen der F2

Rz. 63 F2 hat kein Einkommen. Gegenüber M trifft sie im ersten Trennungsjahr grds. keine Erwerbsobliegenheit. Danach wäre das Einkommen mit 0 EUR anzusetzen. Gesamtbedarf von M und F2: 1.440 + 0 EUR = 1.440 EUR Bedarf von F2: ½ von 1.440 EUR = 720 EUR Der Mindestbedarf beträgt 960 EUR. Ungedeckter Bedarf der F2 (Unterhaltshöhe) Bedarf abzüglich (um den Erwerbstätigenbonus gekürzte...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / bb) Bedarfsbestimmendes Einkommen der neKM (bei gedachter Ehe)

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

Rz. 46 F2 ist wegen Betreuung des Kindes nicht berufstätig. Bedarfsbestimmendes Einkommen von F2: 0 EURmehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 13 bereinigtes Nettoeinkommen der F1: 500 EUR Erwerbstätigenbonus F1: 500 EUR × 10 % = 50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen: 500 – 50 EUR = 450 EURmehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 102 Erwerbstätigenbonus F1: 500 EUR × 10 % = 50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen: 500 – 50 EUR = 450 EURmehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 54 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 55 Es erfolgt kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe. Denn das Kind K2 entstammt der zweiten Ehe (nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren) und hat somit d...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 47 Bereinigtes Nettoeinkommen der F1: 1.000 EUR Erwerbstätigenbonus F1: 1.000 EUR × 10 % = 100 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen: 1.000 – 100 EUR = 900 EURmehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

Rz. 20 F2 ist wegen Betreuung des Kindes nicht berufstätig. Bedarfsbestimmendes Einkommen von F2: 0 EURmehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / b) Einkommen des neKV

aa) Kindesunterhalt Rz. 15 Es ist auch bei neKV zu berücksichtigen, dass er einem Kind, dem K2, unterhaltspflichtig ist. Das für die Haftungsverteilung maßgebende bereinigte Nettoeinkommen des neKV ist ebenfalls vorab um den Kindesunterhalt für K2 zu kürzen. Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Der neKV hat ein Einkommen von 2.500 EUR. Es kommt de...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 7 Bereinigtes Nettoeinkommen der F1: 500 EUR Erwerbstätigenbonus: 500 EUR × 10 % = 50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 500 – 50 EUR = 450 EURmehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

Rz. 4 Der eben bestimmte Kindesunterhalt für K1 – dem Kind K2 ist M nicht unterhaltspflichtig – ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen. 3.500 (Einkommen M) – 436,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 3.063,50 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Abzug des Unterhalts für K1: 3.063,50 EUR Die Erwerbseinkünfte sind nur zu 90 % zu berücksichtigen (Abzug von 1/10 Erwerbstätigen...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 7 F1 hat tatsächlich kein Einkommen und kann bzw. muss im Fallbeispiel auch keines erzielen. Im Fallbeispiel ist deshalb auch kein fiktives Einkommen anzusetzen. Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EURmehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 60 Bei der Bedarfsermittlung ist also das um den Unterhaltsanspruch der F1 gekürzte Einkommen des M einzusetzen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Der im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigende Unterhaltsbedarf eines konkurrierenden neuen Ehegatten ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ehelichen Lebensverhältnissen ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 19 Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das bereinigte Nettoeinkommen des M 2.604 EUR (4.000 – 1.396 EUR). Nach Abzug des Kindesunterhalts für K1 und K2 verblieben 1.809 EUR (2.604 – 397,50 – 397,50 EUR). Das bedarfsbestimmende Einkommen des M in Bezug auf F2 beträgt 1.809 EUR. Erwerbstätigenbonus M: 1.809 EUR × 10 % = 181 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 1.809 – 181...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 42 F hat tatsächlich kein Einkommen und kann bzw. muss im Fallbeispiel auch keines erzielen. Im Fallbeispiel ist deshalb auch kein fiktives Einkommen anzusetzen.mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 7 Bereinigtes Nettoeinkommen der F1: 500 EUR Weiter ist das Einkommen, soweit es aus Erwerbstätigkeit (und nicht bspw. Kapital oder aus Vermietung oder aus einer Altersversorgung) erzielt wird, um 1/10 zu kürzen (sog. Erwerbstätigenbonus). Erwerbstätigenbonus: 500 EUR × 10 % = 50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 500 – 50 EUR = 450 EURmehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 45 Nach Abzug des Kindesunterhalts für K1 und K2 verblieben 1.627 EUR (2.200 – 286,50 – 286,50 EUR). Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das Einkommen des M 766 EUR (1.627 – 861 EUR). Erwerbstätigenbonus M: 766 EUR × 10 % = 77 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 766 – 77 EUR = 689 EURmehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

Rz. 57 F2 hat wegen Betreuung des Kindes kein Einkommen. Bedarfsbestimmendes Einkommen von F2: 0 EUR Rz. 58 Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode Bedarf von F2 ist ½ aus 1.137,50 EUR (1.137,50 + 0 EUR) = 569 EUR Der Mindestbedarf der vorrangigen F2 beträgt jedoch 1.024 EUR. SüdL 22.1 Der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüb...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 10 F1 hat tatsächlich kein Einkommen und kann bzw. muss im Fallbeispiel auch keines erzielen. Im Fallbeispiel ist deshalb auch kein fiktives Einkommen anzusetzen.mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / bb) Bestimmung mit fiktivem Einkommen der F2

Rz. 65 Für F2 ist deshalb ein (fiktives) Einkommen anzusetzen, da für sie sogar ohne Trennung, also bei intakter Ehe, ein fiktives Einkommen anzusetzen wäre und diese "Last" dann auch in der Trennungszeit fortwirkt.[11] BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Weil sein Unterhaltsanspruch im Rahmen der Unterhaltskonkurrenz mit dem geschiedenen Ehegatten nach den §§ 1581, 1609 N...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen

Rz. 50 Erzielen die Ehegatten ihre Einkommen jeweils aus Erwerbstätigkeit, errechnet sich der Unterhalt wie in Fall 15 (siehe Rdn 1 ff.). Rz. 51 Vorliegend soll davon ausgegangen werden, dass das (bereinigte) Einkommen von F in Höhe von insgesamt 1.000 EUR in Höhe von 500 EUR aus Vermietung stammt. Der Bedarf der F errechnet sich dann wie folgt: Rechenweg M hat ein bereinigtes ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Bedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern

Rz. 140 Der Barbedarf bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Dies gilt im Grundsatz auch beim Residenzmodell, kann dort aber in vielen Fällen vernachlässigt werden; es kann auf das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen abgestellt werden (s. hierzu Fall 1 Rdn 5). Beim Wechselmodell ist jedoch stets auf das zusammengerechnete Einkommen abzustellen. B...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

Rz. 16 Hier stößt man auf das Problem, dass es grundsätzlich im Belieben von M und F2 steht bzw. während intakter Ehe stand, ob F2 arbeitet oder nicht. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch der F2, dessen Höhe von den (fiktiven oder tatsächlichen) Eigeneinkünften abhängt, Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch der F1 haben kann. F2 hat kein Ei...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 56 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F 2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt geprägt wurden. Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das Einkommen des M 1.550 EUR (2.000 – 450 EUR). Nach Abzug ...mehr

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Anhang 2 / 7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / Fall 45: M 2.200 EUR + F2 0 EUR + K2 (1 J) – F1 500 EUR + K1 (5 J) – Gleichrang der Ehefrauen, Mangelfall beim Ehegattenunterhalt, Mangel bereits durch erste Ehefrau, F1 hat Einkommen –

Rz. 51 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus dieser Ehe ist das 1-jährige Kind K2 hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.200 EUR. F1 kann wegen Betreuung des Kindes nur ein Einkommen von monatlich netto 500 EUR erzielen. F2, die ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 10 Das bereinigte Nettoeinkommen von F1 beträgt 500 EUR. Daraus ergibt sich ein Erwerbstätigenbonus der F1 von 50 EUR (10 % von 500 EUR). Das bedarfsbestimmende Einkommen der F1 beläuft sich also auf 500 – 50 EUR = 450 EUR.mehr