Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommen

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.6 Auswirkungen der verdeckten Gewinnausschüttung auf die Gewerbesteuer

Rz. 260i Bei der ausschüttenden Körperschaft unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung der GewSt; bei ihr erhöht sich die steuerliche Belastung also um die GewSt. Nach § 7 S. 1 GewStG ist Ausgangswert für die Ermittlung des Gewerbeertrags der Gewinn aus Gewerbebetrieb. Das ist der stpfl. Gewinn entsprechend Nr. 21 des Schemas der Entwicklung des Einkommens nach R 7.1 KStR....mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rechtswirksamkeit und Verhältnis zu § 6a EStG

Die Zusage muss zivilrechtlich wirksam vereinbart worden sein. Dazu ist es erforderlich, dass sie von dem zuständigen Gremium erteilt wird. Dies ist nach § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafterversammlung, bei der AG nach den §§ 87, 112 AktG der Aufsichtsrat. Die Zusage muss, über die zivilrechtlichen Anforderungen hinaus, zusätzlich in einer steuerrechtlich wirksamen Weise ertei...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.1.1 Stellung der verdeckten Gewinnausschüttung im Besteuerungsverfahren

Rz. 1 Das Institut der verdeckten Gewinnausschüttung beruht darauf, dass der Gesellschafter mit seiner Kapitalgesellschaft in Lieferungs- und Leistungsbeziehungen treten kann. Soweit er dabei wie ein fremder Dritter handelt, also Lieferungs- und Leistungsbeziehungen eingeht, die in gleicher Weise auch mit Dritten bestehen könnten, werden diese Beziehungen steuerlich anerkann...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Kapitalersatz

Die Regeln über den Kapitalersatz wurden durch das MoMiG v. 23.10.2008[1] geändert. Das hatte Folgen für die steuerliche Behandlung des Kapitalersatzes. Aufgrund des MoMiG wurden die §§ 32a, 32b GmbHG gestrichen und eine "insolvenzrechtliche" Lösung eingeführt. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, 5 InsO sind Darlehen, die ein Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gewährt, und F...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Kapitalerhöhung

Literatur: Schulze zur Wiesche, BB 1992, 1686, 1689; Tiedke/Wälzholz, GmbHR 2001, 223; Wassermeyer, Der Konzern 2005, 424; Schulze zur Wiesche, DStZ 2017, 451, 453. Kapitalerhöhungen führen grundsätzlich nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil es an der Vermögensminderung bzw. verhinderten Vermögensmehrung und der Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag nach § 4 EStG...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Auflösung der Pensionsrückstellung

Ist die Pensionsrückstellung nach den Grundsätzen des § 6a EStG überhöht, ist sie aufzulösen. Es handelt sich insoweit nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern um eine Bilanzberichtigung. Die Prüfung hat also auf 2 Stufen zu erfolgen. Entspricht die Zusage nicht den Voraussetzungen des § 6a EStG, handelt es sich um einen unrichtigen Bilanzansatz, der durch Teilauf...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Spenden von Betrieben gewerblicher Art

Spenden eines Betriebs gewerblicher Art können verdeckte Gewinnausschüttungen sein.[1] Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann vorliegen, wenn ein Betrieb gewerblicher Art durch Erbringen regelmäßiger und größerer Spenden den Unterhalt einer Einrichtung übernimmt, zu deren Schaffung und Unterhaltung der Träger rechtlich verpflichtet ist, zu der er sich durch Beschluss der zus...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 8.5 Rückabwicklung zur Korrektur von Irrtümern

Rz. 301 Keine verdeckte Gewinnausschüttung und keine verdeckte Einlage liegt vor, wenn nicht das Gesellschaftsverhältnis maßgebend war, sondern eine fehlerhafte Rechtsansicht. Fehler, auch gravierende Fehler, können im Geschäftsverkehr unterlaufen und begründen, auch wenn sie gegenüber dem Gesellschafter vorkommen, keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung. Erbringt die Kap...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.4 Verhältnis zu Art. 9 Abs. 1, 11 Abs. 6, 12 Abs. 4 OECD-MA

Rz. 32 Art. 9 OECD-MA enthält eine Regelung zur Korrektur der Bedingungen von kaufmännischen und finanziellen Beziehungen, wenn beide Partner des jeweiligen Geschäfts in verschiedenen Staaten ansässig sind und eines der Unternehmen an dem anderen Unternehmen, oder eine dritte Person an beiden Unternehmen, unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.1.1 Verhältnis zum materiellen Handelsrecht

Rz. 15 Das Verhältnis des Instituts der verdeckten Gewinnausschüttung zum Handelsrecht ist eine der wichtigsten systematischen Fragen des Rechts der verdeckten Gewinnausschüttung. Historisch gesehen hat sich die steuerliche Rspr. zur verdeckten Gewinnausschüttung soweit wie möglich an das Handelsrecht angelehnt bzw. handelsrechtliche Maßstäbe übernommen. Insbesondere gilt di...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zeitpunkt, maßgeblicher

Der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist derjenige Zeitpunkt, zu dem die Körperschaft die maßgebende Entscheidung trifft und die rechtliche Bindung (Vertragsschluss) eingeht. Das gilt auch, wenn die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung erst später eintritt.[1] Daher ist der maßgebende Zeitpunkt für die B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 20a AO begründet bundesweite zentrale Zuständigkeiten für Steuern vom Einkommen in Fällen, in denen ausländische Unternehmer im Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen tätig werden. Abs. 1 S. 1 betrifft die Besteuerung der Einkünfte ausländischer Bauunternehmen, die im Inland Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 20 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen, wobei die verschiedenen, sich aus den Abs. 1-4 ergebenden Anknüpfungsmerkmale in einem Stufenverhältnis stehen. Nach Abs. 1 ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 19 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen. Abs. 1 begründet in S. 1 und 2 für Stpfl. mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland die Zuständigkeit des Wohnsitz-FA. S. 3 trifft eine an den Sitz der Kasse anknüpfende Sonderregelung für Personen ohne Wohnsitz oder g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 19 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen. Abs. 1 begründet in S. 1 und 2 für Stpfl. mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland die Zuständigkeit des Wohnsitz-FA. S. 3 trifft eine an den Sitz der Kasse anknüpfende Sonderregelung für Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 20 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen, wobei die verschiedenen, sich aus den Abs. 1-4 ergebenden Anknüpfungsmerkmale in einem Stufenverhältnis stehen. Nach Abs. 1 ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Für den F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 Keine Anwendung findet § 20 AO auf die GewSt. Dabei handelt es sich nicht um eine Steuer vom Einkommen, sondern um eine Realsteuer i. S. v. § 3 Abs. 2 AO, sodass sich die Zuständigkeit nach § 22 AO richtet.[1] Soweit die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 20a AO erfüllt, geht die sich aus dieser Vorschrift ergebende Zentralzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 20a AO gilt in dem durch die Verweisung auf § 48 Abs. 1 S. 3 EStG bestimmten Umfang für die Steuern vom Einkommen. Darunter sind die ESt unter Einschluss der LSt und die KSt zu verstehen. Die Zuständigkeit nach § 20a Abs. 1 S. 1 AO gilt auch für die gesonderte Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft, die Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG erbr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4 Umfang der Zuständigkeit nach Abs. 1 S. 1

Rz. 8 § 20a Abs. 1 S. 1 AO begründet eine von §§ 19 und 20 AO abweichende Zuständigkeit für die Besteuerung der unter die Vorschrift fallenden Unternehmen. Diese ist nicht auf die Erhebung der Bauabzugsteuer beschränkt, sondern bezieht sich auf den gesamten Regelungsbereich der Vorschriften, von denen abgewichen wird, d. h. auf die Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 20a AO begründet bundesweite zentrale Zuständigkeiten für Steuern vom Einkommen in Fällen, in denen ausländische Unternehmer im Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen tätig werden. Abs. 1 S. 1 betrifft die Besteuerung der Einkünfte ausländischer Bauunternehmen, die im Inland Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG erbringen. Abs. 1 S. 2 bestimmt die Zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4 Sonderregelungen (Abs. 3 bis 6)

4.1 Großstadtfälle (Abs. 3) 4.1.1 Einkünfte aus einzelbetrieblicher Tätigkeit Rz. 13 Hat ein Stpfl. innerhalb einer Gemeinde im Bezirk eines FA seinen Wohnsitz und übt er in derselben Gemeinde im Bezirk eines anderen FA eine land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aus, so ist nach § 19 Abs. 3 S. 1 AO dasjenige FA für die ESt zuständig, das nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.2 Andere Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Abs. 2)

3.2.1 Überblick Rz. 9 Für Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht unter die Sonderregelung des § 19 Abs. 1 S. 3 AO fallen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach Abs. 2. Die Vorschrift gilt sowohl für beschränkt Stpfl. i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG als auch für solche Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag mit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 20a AO begründet bundesweite zentrale Zuständigkeiten für Steuern vom Einkommen in Fällen, in denen ausländische Unternehmer im Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen tätig werden. Abs. 1 S. 1 betrifft die Besteuerung der Einkünfte ausländischer Bauunternehmen, die im Inland Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG erbringen. Abs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3 Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

3.1 Empfänger von Zahlungen aus öffentlichen Kassen (Abs. 1 S. 3) Rz. 7 § 19 Abs. 1 S. 3 AO begründet im Zusammenhang mit Zahlungen aus inländischen öffentlichen Kassen an Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland eine Zuständigkeit für das FA, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet. Die Vorschrift gilt in erster Linie für die nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.1 Großstadtfälle (Abs. 3)

4.1.1 Einkünfte aus einzelbetrieblicher Tätigkeit Rz. 13 Hat ein Stpfl. innerhalb einer Gemeinde im Bezirk eines FA seinen Wohnsitz und übt er in derselben Gemeinde im Bezirk eines anderen FA eine land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aus, so ist nach § 19 Abs. 3 S. 1 AO dasjenige FA für die ESt zuständig, das nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2 Besteuerung unbeschränkt Steuerpflichtiger

2.1 Geschäftsleitung (Abs. 1) Rz. 5 Gem. § 20 Abs. 1 AO richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei unbeschränkt Stpfl. in erster Linie nach dem Ort der Geschäftsleitung. Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser befindet sich dort, wo der für die Geschäftsleitung maßgebende Wille gebildet wird, d. h. die für die laufende Geschäft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3 Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger

3.1 Belegenheit des Vermögens (Abs. 3) Rz. 8 Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 20 Abs. 3 AO in erster Linie danach, im Bezirk welches FA sich Vermögen der Stpfl. befindet. Trifft dies für mehrere FÄ zu, so ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 19 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen. Abs. 1 begründet in S. 1 und 2 für Stpfl. mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland die Zuständigkeit des Wohnsitz-FA. S. 3 trifft eine an den Sitz der Kasse anknüpfende Sonderregelung für Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2 Besteuerung ausländischer Bauunternehmen (Abs. 1 S. 1)

2.1 Unternehmen, die Bauleistungen erbringen Rz. 4 § 20a Abs. 1 S. 1 AO regelt die Zuständigkeit für die "Besteuerung von Unternehmen" in Fällen, in denen der Unternehmer oder das Unternehmen die im letzten Satzteil genannten Ansässigkeitsmerkmale erfüllt. Die Verwendung des Begriffs "Unternehmen" im Zusammenhang mit den Steuern vom Einkommen (ESt, KSt) ist terminologisch ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 20 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen, wobei die verschiedenen, sich aus den Abs. 1-4 ergebenden Anknüpfungsmerkmale in einem Stufenverhältnis stehen. Nach Abs. 1 ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Geschäftsleitung (Abs. 1)

Rz. 5 Gem. § 20 Abs. 1 AO richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei unbeschränkt Stpfl. in erster Linie nach dem Ort der Geschäftsleitung. Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser befindet sich dort, wo der für die Geschäftsleitung maßgebende Wille gebildet wird, d. h. die für die laufende Geschäftsführung notwendigen Maßnahme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 In Fällen, in denen Einkünfte gesondert festzustellen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit dafür nach § 18 AO. Für im Ausland ansässige Unternehmen, die Bauleistungen erbringen bzw. Arbeitnehmer für diesen Zweck überlassen, und für bei solchen Unternehmen tätige, nicht unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer trifft § 20a AO dem § 19 AO vorgehende Sonderregelungen. Fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.2.2 Belegenheit des Vermögens

Rz. 10 Nach § 19 Abs. 2 S. 1 AO richtet sich die Zuständigkeit in erster Linie danach, im Bezirk welches FA sich das Vermögen des Stpfl. bzw. – wenn dies auf mehrere FÄ zutrifft – der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Nach der Verwaltungsauffassung kommt es dabei nur auf solche Vermögenswerte an, die zum Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG gehören.[1] Abweichend von §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 21 Ein Verstoß gegen § 19 AO hat die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Nichtigkeit[1] des unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangenen Verwaltungsakts zur Folge. Soweit die Rechtswidrigkeit allein auf dem Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit beruht, kann der Stpfl. die Aufhebung nach § 127 AO nur dann beanspruchen, wenn in der Sache ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 LSt bei Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Unternehmen (Abs. 2)

Rz. 10 § 20a Abs. 2 S. 1 AO begründet eine besondere örtliche Zuständigkeit für die Verwaltung der LSt in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Diese fallen nicht unter Abs. 1 S. 2, weil die Arbeitnehmerüberlassung auch dann, wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen, selbst ke...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3 Zuständiges Finanzamt

Rz. 7 Örtlich zuständig ist das FA, das nach § 21 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 UStZustV für die USt des die Bauleistungen erbringenden Unternehmers zuständig ist. Dies richtet sich nach dem Staat, in dem dieser ansässig ist. Liegen in der Person des Unternehmers mehrere Anknüpfungspunkte vor, die eine Beziehung zu mehreren unterschiedlichen Staaten begründen, so ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.1 Belegenheit des Vermögens (Abs. 3)

Rz. 8 Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 20 Abs. 3 AO in erster Linie danach, im Bezirk welches FA sich Vermögen der Stpfl. befindet. Trifft dies für mehrere FÄ zu, so ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Nach der Verwaltungsauffass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5 Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 11 Verstöße gegen die sich aus § 20 AO ergebende örtliche Zuständigkeit führen zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit[1] des Verwaltungsakts. Ob allein der Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit die Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigt, richtet sich nach § 127 AO. Wird in Fällen einer Zuständigkeitskonzentration nach § 17 Abs. 2 S. 3 und 4 FVG ein FA tä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Maßgebender Zeitpunkt

Rz. 10 Maßgeblich für die Zuständigkeit sind im Fall der Steuerfestsetzung nicht die Verhältnisse des Besteuerungszeitraums, sondern die Verhältnisse im Zeitpunkt der Veranlagung.[1] Anders kann es sich nur in den Fällen des Abs. 4 verhalten, wenn die zuständigkeitsbegründende Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgeübt oder verwertet wird. In diesen Fällen kommt es au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.1.2 Einkünfte aus Beteiligungen (Abs. 3 S. 2)

Rz. 17 § 19 Abs. 3 S. 2 AO modifiziert die in S. 1 getroffene Regelung für den Fall, dass es sich bei den dort bezeichneten Einkünften um Anteile am Gewinn einer Mitunternehmerschaft[1] handelt, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen sind. Derartige Gewinnanteile sind nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich dabei um die einzigen Ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.2 Anwendung des Abs. 3 auf Steuerpflichtige, die zusammen veranlagt werden können (Abs. 4)

Rz. 18 Stpfl., die zusammen veranlagt werden können[1], sind bei der Anwendung des Abs. 3 wie ein Stpfl. zu behandeln, also so, als wären die Einkünfte von einem Stpfl. bezogen worden. Ob sie tatsächlich die Zusammenveranlagung wählen, ist dabei bedeutungslos. Abs. 4 dient gerade dazu, Zuständigkeitswechsel infolge unterschiedlicher Ausübung des Wahlrechts für einzelne Veran...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2 Sitz (Abs. 2)

Rz. 7 Beim Fehlen einer Geschäftsleitung im Inland ist nach Abs. 2 das FA zuständig, in dessen Bezirk sich der inländische Sitz [1] des Stpfl. befindet. Das Gleiche gilt, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt. Dass lediglich Meinungsverschiedenheiten über den Ort der Geschäftsleitung bestehen, reicht demgegenüber nicht aus. Ein sich daraus ergebender ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Da die Vermögensteuer seit Ablauf des Jahres 1996 nicht mehr erhoben wird, haben die Zuständigkeitsregeln des § 19 AO derzeit nur für die ESt und den dazu als Ergänzungsabgabe erhobenen Solidaritätszuschlag[1] Bedeutung. Die sich aus § 19 AO ergebende Zuständigkeit umfasst nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.2.1 Überblick

Rz. 9 Für Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht unter die Sonderregelung des § 19 Abs. 1 S. 3 AO fallen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach Abs. 2. Die Vorschrift gilt sowohl für beschränkt Stpfl. i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG als auch für solche Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag mit ihren inländis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.2.4 Wegzug ins Ausland (Abs. 2 S. 3)

Rz. 12 Hat ein Stpfl. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgegeben und erzielt er im Wegzugsjahr keine inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 EStG, ist nach Abs. 2 S. 3 das FA örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt örtlich zuständig war. Die durch das JStG 2020 v. 21.12.2020[1] eingeführte Regelung hat zur Folge, dass in Wegzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.3 Anwendung der Abs. 3 und 4 bei Ausdehnung der Gemeindegrenzen (Abs. 5)

Rz. 19 Abs. 5 eröffnet die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde das Gebiet einer Wohnsitzgemeinde für die Anwendung des Abs. 3 und 4 zu erweitern. Damit soll die durch Abs. 3 und 4 zu erzielende Vereinfachung über den Bereich einer politischen Gemeinde hinaus erstreckt werden können. Sowe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3 Lohnsteuerabzug durch im Ausland ansässige Bauunternehmen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 9 Nach § 20a Abs. 1 S. 2 AO ist das gem. § 20a Abs. 1 S. 1 AO für die Besteuerung des Unternehmers zuständige FA abweichend von §§ 38 – 42f EStG auch für den Abzug der Steuer vom Arbeitslohn zuständig. Die Anmeldung und Abführung der LSt haben daher bei diesem und nicht – wie in § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vorgesehen – bei dem FA zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die j...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Ausübung oder Verwertung der Tätigkeit (Abs. 4)

Rz. 9 Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen des Stpfl. im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist nach § 20 Abs. 4 AO das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Unter Tätigkeit ist dabei nicht irgendeine, sondern nur eine solche zu verstehen, die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.2.3 Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit

Rz. 11 Hat der Stpfl. kein Vermögen im Inland, richtet sich die Zuständigkeit gem. § 19 Abs. 2 S. 2 AO danach, im Bezirk welches FA die Tätigkeit des Stpfl. im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Als Tätigkeiten kommen dabei nur solche in Betracht, die zu inländischen Einkünften i. S. v. § 49 EStG führen.[1] Unterhält der Stp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 § 20a AO stellt in dem durch die Verweisung auf § 48 Abs. 1 S. 3 EStG bestimmten Anwendungsbereich eine Spezialregelung zu den §§ 18-20 AO dar. Für die Gewerbesteuer enthält § 22 Abs. 1 S. 1 AO eine eigenständige Regelung. Die in § 20a AO getroffenen Zuständigkeitsregelungen werden aufgrund der Verweisung in Abs. 1 und 2 bzw. in der aufgrund von Abs. 3 erlassenen ArbZu...mehr