Fachbeiträge & Kommentare zu Elektronischer Rechtsverkehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 6 Dokumentation bei elektronischer Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 52b Abs. 4 FGO)

Rz. 31 Falls ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, ist die Dokumentation in der Papierakte[1] nach § 52b Abs. 4 FGO vorzunehmen. Wird ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur durch De-Mail übermittelt, ist darauf hinzuweisen, dass die einfache De-Mail fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4 Transfer elektronischer Dokumente bei führender Papierakte (§ 52b Abs. 2 FGO)

Rz. 26 § 52b Abs. 2 FGO in der seit 1.1.2018 geltenden Fassung[1] regelt den Medientransfer bei führender Papierakte. Wird ein elektronisches Dokument übermittelt, ist nach § 52b Abs. 2 S. 1 FGO ein Ausdruck für die Papierakte zu fertigen. Eine ausdrückliche Ausnahme sieht § 52b Abs. 2 S. 2 FGO für Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen[2] vor. Bei derartigen Anlagen kann e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 52b FGO wurde erstmals mit Wirkung vom 1.4.2005 durch das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz[1] eingeführt. Die mit dem JKomG eingeführten § 52b Abs. 2 bis 5 FGO wurden sodann durch § 52b Abs. 2 bis 6 i. d. F. des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[2] ersetzt, die am 1.1.2018 in Kraft ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2 Elektronische Akte

Rz. 16 Die elektronische Akte ersetzt die bisherige Akte, die in Papierform geführt wurde. Sie ist ein Dokumentenmanagementsystem[1], also eine Software, die das elektronische Erfassen, Bearbeiten, Verwalten und Archivieren von Dokumenten umfasst. Rz. 17 Die Anforderungen an die elektronische Akte beschreibt z. B. § 4 eAktVO FG NRW.[2] Danach ist insbesondere zu gewährleisten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.1 Regelungen in § 52b Abs. 1 FGO

Rz. 9 § 52b Abs. 1 S. 1 FGO bildet die Rechtsgrundlage für die führende elektronische Akte. Um grundsätzlich eine einheitliche Aktenführung zu ermöglichen und um "Hybrid-Akten" zu vermeiden, ist zu entscheiden, ob in der Übergangszeit bis 1.1.2026 die Akten in Papierform oder in elektronischer Form geführt werden. Die jeweils bestimmte Form ist dann "führend", so dass Dokume...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3 Verpflichtende führende elektronische Akte ab 1.1.2026 (§ 52b Abs. 1a FGO)

Rz. 23 § 52b Abs. 1a FGO wurde mit Wirkung ab 1.1.2018 durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs[1] eingefügt, um medienbruchfrei die elektronische Arbeitsweise voranzutreiben. § 52b Abs. 1a FGO schreibt ab 1.1.2026 die elektronische Aktenführung verbindlich vor und ersetzt ab diesem Zei...mehr

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§ 4 Gerichtliches Mahnverfa... / G. Elektronischer Rechtsverkehr und beA

I. Allgemeines Rz. 155 Am 16.10.2013 wurde das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERV-Gesetz) vom 10.10.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl) verkündet, das stufenweise in Kraft tritt. Rz. 156 Unter dem Begriff "Elektronischer Rechtsverkehr" (ERV) versteht man dabei den rechtsverbindlichen Austausch von Dokumenten (nebst Anlagen) zwischen Geri...mehr

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§ 4 Gerichtliches Mahnverfahren und Elektronischer Rechtsverkehr

A. Allgemeines Rz. 1 Das gerichtliche Mahnverfahren ist in den §§ 688–703d ZPO geregelt und bietet dem Gläubiger die Möglichkeit einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner zu erwirken. Rz. 2 Es handelt sich dabei um ein rasches Verfahren, da die Bearbeitungszeiten bei den Mahngerichten i.d.R. sehr kurz sind und dem Antragsgegner nur...mehr

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§ 4 Gerichtliches Mahnverfa... / II. Einreichung einer EDA-Datei mit elektronischer Signatur

Rz. 122 Die Einreichung einer Datei mit elektronischer Signatur ist insbes. für RA interessant, die viele Mahnbescheide beantragen oder die grds. ihr Mahnverfahren optimieren wollen. Rz. 123 Die Kommunikation erfolgt dabei mit dem jeweiligen Gericht via beA (besonderes elek­tronisches Anwaltspostfach). Die Erschaffung einer geeigneten Datei erfolgt dabei auch über die Website...mehr

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§ 4 Gerichtliches Mahnverfa... / I. Allgemeines

Rz. 155 Am 16.10.2013 wurde das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERV-Gesetz) vom 10.10.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl) verkündet, das stufenweise in Kraft tritt. Rz. 156 Unter dem Begriff "Elektronischer Rechtsverkehr" (ERV) versteht man dabei den rechtsverbindlichen Austausch von Dokumenten (nebst Anlagen) zwischen Gerichten, Behörde...mehr

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§ 4 Gerichtliches Mahnverfa... / 1. Erstregistrierung des Postfachinhabers

Rz. 175 Die Erstregistrierung des Postfachinhabers erfolgt in folgenden Schritten: Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer (Creative Commons CC BY 3.0 DE)mehr

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§ 4 Gerichtliches Mahnverfa... / 3. Hinzufügen eines anderen RA zum beA-Postfach

Rz. 177 Das beA bietet auch die Möglichkeit, andere RAe zum eigenen beA-Postfach zuzuordnen. Diese sind selbst nicht Postfachinhaber, können aber neben ihrem eigenen Postfach auch auf das Postfach des Kollegen zugreifen. Dies ist für den Fall eines ständigen Vertreters im Rahmen einer Sozietät oder im Rahmen einer Urlaubsvertretung sinnvoll.mehr

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§ 4 Gerichtliches Mahnverfa... / IV. Einrichtung des beAs

Rz. 174 Nachdem alle beA-Karten vorliegen, muss das beA noch eingerichtet werden. Zunächst muss an jedem Arbeitsplatz, der mit dem beA arbeiten soll, das Softwareprogramm "ClientSecurity" über die beA-Website installiert werden. Beim Austausch eines alten mit einem neuen Computer darf die Neuinstallierung nicht vergessen werden. Für jeden Benutzer, der mit dem beA arbeiten sol...mehr

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§ 4 Gerichtliches Mahnverfa... / B. Mahnantrag in elektronischer Form

Rz. 7 Das Mahnverfahren gehört zu den Kompetenzfeldern einer Rechtsanwaltsfachangestellten und wird daher ausführlich in den Berufsschulen gelehrt. Jahrelang wurde mit den Auszubildenden u.a. das Ausfüllen der amtlichen Vordrucke für das automatisierte Mahnverfahren geübt, um so Monierungen zu verhindern. Bereits seit dem 1.12.2008 war es für alle RA verbindlich, den Mahnantr...mehr

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§ 4 Gerichtliches Mahnverfa... / II. Zentrales Schutzschriftenregister (ZSSR)

Rz. 168 Bereits seit dem 1.1.2017 besteht die Verpflichtung für RAe, Schutzschriften zur Verhinderungen eines Verfügungsbeschlusses ohne mdl. Verhandlung gem. § 944 ZPO in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nur noch in elektronischer Form über das Zentrale Schutzschriftenregister einzureichen. Die Gerichtskosten für die Einreichung einer Schutzschrift betragen gemäß § 1 ...mehr

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§ 4 Gerichtliches Mahnverfa... / III. Sicherheit des beAs und unterschiedliche beA-Karten

Rz. 170 Die Sicherheit des beAs wird durch zwei Verfahren garantiert: Bei der Anmeldung zum beA-Postfach muss sich jeder Benutzer stets mit zwei voneinander getrennten Sicherungsmitteln ausweisen (sogenannte Zwei-Faktoren-Authentifizierung). Der Benutzer muss bei der An...mehr

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§ 4 Gerichtliches Mahnverfa... / V. Nutzung des beAs

Rz. 179 Zum Starten des beA geht man wie folgt vor: Rz. 180 Das Arbeiten mit dem beA ist r...mehr

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§ 4 Gerichtliches Mahnverfa... / 2. Hinzufügen eines Mitarbeiters ("non RA") zum beA-Postfach

Rz. 176 Nachdem die Erstregistrierung des Postfachinhabers erfolgreich durchgeführt worden ist, kann dieser über "Einstellungen" – "Postfachverwaltung" – dem dortigen Unterpunkt "Benutzerverwaltung" einen "neuen Mitarbeiter anlegen".mehr

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§ 4 Gerichtliches Mahnverfa... / 4. Rechteverwaltung

Rz. 178 Der RA als Postfachinhaber kann jedem zugeordneten Teilnehmer (Non-RA-Mitarbeiter oder weiterer RA) unterschiedliche Rechte zuordnen und zwar dauerhaft oder zeitweise beschränkt. Der Postfachinhaber besitzt stets alle Rechte. Die wichtigsten Rechte sind nachstehend kurz skizziert:mehr

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§ 4 Gerichtliches Mahnverfa... / 1. Antragsteller/Antragsgegner

Rz. 13 Sowohl beim Antragsteller als auch beim Antragsgegner ist die genaue Bezeichnung der Partei, ihre vollständige zustellfähige Anschrift, ggf. ihr gesetzlicher Vertreter (z.B. bei einer juristischen Person) und ggf. ihr Prozessbevollmächtigter mit seiner zustellfähigen Anschrift anzugeben. Bei einer natürlichen Person gibt es dabei meist keine Probleme. Rz. 14 Häufiger ta...mehr

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§ 9 Wertbegriffe, Gegenstan... / 4. Garantie der Echtheit bei der elektronischen Übermittlung, § 14 Abs. 3 UStG

Rz. 91 Nach § 14 Abs. 3 UStG sind bei elektronischer Übermittlung der Vergütungsberechnung die Echtheit der Herkunft der Rechnung und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung zu gewährleisten. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:mehr

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§ 2 Kanzleiorganisation / K. Elektronische Akte

Rz. 243 Immer mehr Kanzleien gehen dazu über, ihre Akten rein elektronisch zu führen. Um die Umstellung zunächst zu erleichtern, wird dabei teilweise weiterhin die alte Papierakte parallel dazu geführt, um zumindest noch die eingehende Post abzulegen. Insbesondere von der Vernichtung der eingehenden Post nach dem Einscannen schrecken viele Kanzleien zurück. Mit der Einführung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 78 FGO regelt das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten und die Erteilung von Abschriften u. Ä. aus den Akten. Die Vorschrift ist Ausdruck der Gewährung rechtlichen Gehörs. Hierfür genügt es, dass die Beteiligten die Gelegenheit erhalten, die Akten (Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten) einzusehen. Ob sie dieses Recht tatsächlich wahrnehmen, bleibt den B...mehr

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zfs 4/2018, zfs 4/2018 / Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

Am 16.2.2018 ist die Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung in Kraft getreten (BGBl I S. 201). Durch die Verordnung wird in § 32a Abs. 2 S. 2, Abs. 4 Nr. 3 StPO enthaltene Verordnungsermächtigung genutzt, um durch eine Ergänzung der am 1.1.2018 in Kraft getretenen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) den Anwendungsbereich der ERVV auf d...mehr

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zfs 4/2018, zfs 4/2018 / Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden

Am 1.1.2018 ist die Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.2.2018 in Kraft getreten (BGBl I S. 197). Demnach ist die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Familienkassen als Bußgeldbehörden entgegen § 110c S. 1 OWiG i.V.m. § 32a StPO erst ab dem 1.1....mehr

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AGS 4/2018, Pauschale für P... / 2 Aus den Gründen

Die gem. §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Pauschale für Post-und Telekommunikationsdienstleistungen i.H.v. 20,00 EUR ist im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Nach Nr. 7002 Abs. 1 VV kann die Pauschale (für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) in jeder Angelegenheit anstelle de...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 3 Kollegenecke: Auslagenpauschale auch bei ausschließlicher Nutzung elektronischer Medien?

Frage: In Ausgabe HHG 02/2018 wurde geschildert, dass ein Steuerberater nach § 16 StBVV Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte hat. In Zeiten der zunehmenden Nutzung moderner Kommunikationsmittel stellt sich uns nun die Frage, ob die Auslagenpauschale durch jedwede Nutzung dieser Kommunika...mehr

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zfs 3/2018, Wirksamkeit des... / 2 Aus den Gründen:

" … II. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG statthaft und auch sonst zulässig, insb. in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt und begründet worden." In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils nach Maßgabe der Rechtsbeschwerdebegründung und der Gegenerklärung vom 23.10.2017 hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben. 1. ...mehr

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zfs 2/2018, zfs 2/2018 / Verordnungen für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden

Am 1.1.2018 sind für die Geschäftsbereiche der Bundesministerien des Inneren, für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, für Ernährung und Landwirtschaft sowie für Verkehr und digitale Infrastruktur Verordnungen für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden vom 29.12.2017 in Kraft getreten (BGBl I S. 4018, 4023, 4032 ...mehr

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§ 1 Einführung / V. Legitimation im Rechtsverkehr

Rz. 49 Wie man sich als Erbe im Rechtsverkehr legitimiert und welche Anforderungen Teilnehmer am Rechtsverkehr an den Nachweis stellen, ist ein immer wieder auftretender Streitpunkt, gerade zwischen Erben und Banken. Auch Anbieter elektronischer Dienste haben ihre ganz eigenen Vorstellungen, welche Unterlagen sie von den Rechtsnachfolgern ihrer Kunden verlangen. Ob die entsp...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB X § 37 Bekanntg... / 2.2 Bekanntgabefiktion (Abs. 2, 2a)

Rz. 11 Schriftliche VA werden im Regelfall mit der Post übersandt. In diesen Fällen gilt im Inland zugunsten des Adressaten der dritte Tag nach Aufgabe zur Post als frühester Zugangszeitpunkt. Ein tatsächlich früherer Zugang ist unbeachtlich. Bei den drei Tagen handelt es sich nicht um eine Frist i. S. v. § 26, so dass der Zugang auch auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag f...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 10/2017, Neue Praxis: der elektronische Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher

Reform: neue Möglichkeiten der Antragstellung Mit Inkrafttreten des § 754a ZPO am 26.11.2016 ist es möglich, den vereinfachten Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher unter Beachtung der in § 754a ZPO genannten Voraussetzungen elektronisch zu versenden. Mit einer über vierjährigen Erfahrung bei der Einreichung von elektronischen Anträgen auf Erlass von Pfändungs- und ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 62 Rechtliche... / 2.1 Grundsatz

Rz. 3 Seine einfachgesetzliche Ausformung findet der Grundsatz nicht nur in § 62, sondern auch in zahlreichen weiteren Regelungen des SGG, etwa in §§ 112, 120, 128 SGG. Beteiligte müssen vor Erlass einer Entscheidung Gelegenheit haben, sich zum Streitgegenstand zu äußern und gehört zu werden (BVerfG, Beschluss v. 2.6.2010, 1 BvR 448/06, NZS 2011 S. 133; vgl. schon Rz. 1). Di...mehr

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zfs 8/2017, zfs 8/2017 / Elektronischer Rechtsverkehr

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs Am 12.7.2017 ist das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 5.7.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 2208). Das Gesetz schafft für die elektronische Aktenführung im...mehr

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zfs 8/2017, zfs 8/2017 / Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Am 12.7.2017 ist das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 5.7.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 2208). Das Gesetz schafft für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren eine gesetzliche Grundlage. Bis zum 31.12.2025 soll die elektronische Aktenführung dabei l...mehr

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zfs 8/2017, Anfall der Post... / 2 Aus den Gründen:

" … II. 1) Die weitere Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG zulässig, insb. innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 4 und Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt." 2) Sie ist jedoch aus den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Beschl. unbegründet. a) Wie das LG zutreffend ausführt, erfüllt jede Form der Nutzung von T...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 3 Zugang elektronischer Dokumente

Rz. 9 § 87a Abs. 1 S. 2 AO bestimmt analog § 130a Abs. 3 ZPO, wann ein elektronisches Dokument zugegangen ist. Maßgebend ist danach der Moment, in dem die Empfangseinrichtung das Dokument in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Erforderlich ist, dass das Dokument vom Empfänger geöffnet und gelesen werden kann, damit dieser ggf. die Möglichkeit zur Einleit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 5 Besondere Hinweis- und Mitwirkungspflichten

Rz. 14 § 87a Abs. 2 AO legt fest, wie die Finanzbehörden zu verfahren haben, wenn ein elektronisch übermitteltes Dokument nicht bearbeitbar ist. Sie haben diesen Umstand dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Die Finanzbehörden sind hierdurch verpflichtet, eingehende elektronische Dokumente zeitnah darauf zu üb...mehr

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§ 7 Die Auslagen des Rechts... / D. Überlassung elektronischer Dokumente

Rz. 30 Werden die unter Nr. 7000 Nr. 1d) VV RVG genannten Kopien und Ausdrucke als elektronisch gespeicherte Dateien überlassen, kann der RA für jede Datei einen Betrag von 1,50 EUR geltend machen. Sofern die elektronisch bereitgestellten oder auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente in einem Arbeitsgang überlassen werden, kann der RA höchstens einen Betrag von 5,00 ...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / VIII. Elektronischer Rechtsverkehr

1. Grundlagen Rz. 179 Die Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern bildet der durch das VAStrRefG neu gefasste § 229 FamFG. Die Regelung geht auf einen Änderungsvorschlag zurück, den der Bundesrat unterbreitet hatte.[60] Ihr Sinn ist es, die Kommunikation zwischen Gericht und Versorgungsträgern zu vereinfachen un...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / 3. Anforderungen an das Übermittlungsverfahren

Rz. 182 Die Übermittlung braucht nicht von den Gerichten und Versorgungsträgern selbst vorgenommen zu werden. Es ist zulässig, damit Dritte zu beauftragen (§ 229 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Das entspricht der Lage im allgemeinen Zustellungsrecht. Der Dritte ist dann beliehener Unternehmer. Er kann den hoheitlichen Akt der Zustellung bewirken und als Eingangsstelle für Übermittlung...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / 1. Grundlagen

Rz. 179 Die Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern bildet der durch das VAStrRefG neu gefasste § 229 FamFG. Die Regelung geht auf einen Änderungsvorschlag zurück, den der Bundesrat unterbreitet hatte.[60] Ihr Sinn ist es, die Kommunikation zwischen Gericht und Versorgungsträgern zu vereinfachen und zu beschleu...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / 4. Verpflichtung zur Nutzung des Übermittlungsverfahrens

Rz. 187 § 229 ordnet zwar keine Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Übermittlungsverfahren an, schränkt aber das Ermessen in Bezug auf die Nutzung des Systems ein, wenn der grundsätzliche Wille zur Teilnahme bereits manifestiert wurde: Sobald das Verfahren technisch verfügbar ist, soll das Übermittlungsverfahren auch immer genutzt werden. Die Gesetz gewordene Fassu...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / 2. Teilnahme am Übermittlungsverfahren

Rz. 180 Die Regelung gilt für Familiengerichte und Versorgungsträger, die nach § 219 FamFG an einem Verfahren in Versorgungsausgleichssachen beteiligt werden. Die Teilnahme an einem elek­tronischen Übermittlungsverfahren wird durch die Regelung zunächst nur ermöglicht, sie wird nicht zwingend vorgeschrieben. Hat sich aber ein Gericht oder ein Versorgungsträger einmal für die...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / 5. Elektronische Zustellungen an Versorgungsträger

Rz. 191 Die Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im Übermittlungsverfahren zugestellt werden (§ 229 Abs. 4 FamFG). Entsprechend zur Lage beim Auskunftsersuchen ist das Ermessen der Geschäftsstelle, wie die Zustellung zu bewirken ist, eingeschränkt: Sofern das Gericht und der Versorgungsträger am elektronischen Übermittlungsv...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / a) Schriftlich oder zur Niederschrift

Rz. 54 Ein Telefonat genügt nicht.[74] Auch ein mündlich vorgetragener Widerspruch, über den lediglich ein Aktenvermerk angelegt wird, reicht nicht aus.[75] Rz. 55 Der Widerspruch kann allerdings auch zur Niederschrift eingelegt werden. Rz. 56 Die Übermittlung fristwahrender Schriftstücke mittels Telefax ist (in allen Gerichtszweigen) uneingeschränkt zulässig.[76] Nach gefesti...mehr

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§ 56 Verwaltungsgerichtlich... / VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung

Rz. 27 Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung sind:mehr

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zfs 11/2016, zfs 11/2016 / Elektronischer Rechtsverkehr

Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) Am 28.9.2016 ist die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) v. 23.9.2016 in Kraft getreten (BGBl I S. 2167). Nach § 21 Abs. 1 S. 2 RAVPV hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) für jeden Rechtsanwalt...mehr

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FoVo 11/2016, Die Reparatur der Reform der Sachaufklärung ist beschlossen und tritt in Kraft

Die wichtigsten Änderungen Reform der Sachaufklärung: Es hakt noch! Am 1.1.2013 ist die Reform der Sachaufklärung in Kraft getreten. Es handelt sich nach der Reform der Kontopfändung im Jahr 2010 um die letzte große Reform des Vollstreckungsrechts. Dass es ungeachtet der damit erzielten Fortschritte noch an einigen Stellen hakt, sieht jeder Praktiker Tag für Tag. Der Gesetzgeb...mehr

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zfs 11/2016, zfs 11/2016 / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)

Am 28.9.2016 ist die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) v. 23.9.2016 in Kraft getreten (BGBl I S. 2167). Nach § 21 Abs. 1 S. 2 RAVPV hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) für jeden Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) empf...mehr