Fachbeiträge & Kommentare zu Entgelt

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§ 3 Vergütungstabellen / 4. Tabelle von Groll: Direkt ablesbare Vergütung

Rz. 34 Bei der Tabelle von Groll kann die Vergütung bis 5.000.000 EUR direkt abgelesen werden, bei Werten darüber beträgt die Vergütung 50.000 EUR zuzüglich 1 % aus dem Wert, der über 5.000.000 EUR liegt.mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele ... / III. Schuldner der Vergütung, mehrere Testamentsvollstrecker

Rz. 12 § 2221 BGB lässt offen, wer die Kosten der Testamentsvollstreckung (Vergütung und Auslagen) bei mehreren Nachlassbeteiligten zu tragen hat. In Betracht kommen sowohl der gesamte Nachlass als auch einzelne am Nachlass beteiligte Personen, bspw. Vermächtnisnehmer. In erster Linie richtet sich die Frage nach der Kostentragung danach, wem die Testamentsvollstreckung zugut...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / 6. Das Problem der Vergütung des Vorerben-Testamentsvollstreckers

Rz. 31 Im Fall einer Vorerbschaft ist der Testamentsvollstrecker des Vorerben ersichtlich "Diener zweier Herren".[63] Er hat auch die Rechte und Interessen der Nacherben zu wahren. Das kann dann zu der Farge führen, aus welchem "Nachlasstopf" er seine Vergütung verlangen kann. Schmidl spricht sich überzeugend für die Übertragung der Verteilung nach §§ 2124, 2126 BGB auf die A...mehr

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§ 4 Vergütung des Testamentsvollstreckers aus der Sicht der Notare

A. Ausgangslage Rz. 1 Die Vergütung des Testamentsvollstreckers wird nach dem gesetzlichen Leitbild des § 2221 BGB vorrangig durch den Erblasser festgesetzt. Denjenigen Personen, die Einfluss auf die Gestaltung der maßgeblichen Verfügung von Todes wegen haben, kommt damit auch ein Teil der Verantwortung dafür zu, wie die Vergütung des Testamentsvollstreckers festgesetzt wird....mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele zur Testamentsvollstreckervergütung und zur Durchsetzung der Vergütung

A. Vergütungsstreit zwischen Erben und Testamentsvollstrecker Rz. 1 Immer wieder zeigt es die Praxis: Ungeachtet vielfältiger Bemühungen in der wissenschaftlichen Literatur sind in Deutschland Fragen von zentraler Bedeutung für die Bemessung der angemessenen Testamentsvollstreckervergütung nach wie vor ungelöst.[1] Erben und Testamentsvollstrecker streiten daher oftmals hefti...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / VI. Dauervollstreckung

Rz. 27 Ist der Nachlass über einen längeren Zeitraum zu verwalten, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe ggf. der Testamentsvollstrecker eine jährliche Vergütung – neben oder als Teil der allgemeinen Vergütung – erhält. Nach Struktur des Nachlasses wird die Regelung zu gestalten sein, allgemeine Empfehlungen liegen vor (vgl. § 3 Rdn 48 ff.), sie sind aber notgedrunge...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / B. Grundsätze zur Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung

Rz. 6 Im Rahmen der Angemessenheitsbestimmung nach § 2221 BGB geht es darum, einen Betrag zu finden, der sowohl die Interessen des Testamentsvollstreckers an einer auskömmlichen Vergütung als auch die Interessen der Zahlungspflichtigen, also regelmäßig der Erben, in praktische Konkordanz bringt.[14] I. Formel der Rechtsprechung Rz. 7 Die Rechtsprechung greift hierbei auf eine ...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / VII. Umsatzsteuer

Rz. 28 Dauerbrenner bei der Testamentsvollstreckervergütung ist die Frage, ob die Umsatzsteuer in der angemessenen Vergütung enthalten ist oder nicht. Darauf sollte man es bei einem notariell formulierten Testament nicht ankommen lassen. Die Frage ist in der maßgeblichen Verfügung zu klären.[16]mehr

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§ 7 Zeitvergütung für den T... / II. Nachteile zeitbezogener Vergütung

Rz. 15 Im Vergleich zu ihren Vorteilen werden die Nachteile der zeitbezogenen Vergütung regelmäßig überbewertet. Vielfach wird es für unzumutbar gehalten, dass ein Testamentsvollstrecker eine Zeiterfassung führt. Nach der hier vertretenen Auffassung, dass die Zeitvergütung eine gleichberechtigt neben den Wertvergütungen stehende Methodik der Angemessenheitsbestimmung nach § ...mehr

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§ 7 Zeitvergütung für den T... / I. Vorteile zeitbezogener Vergütung

Rz. 13 Die Vorteile der Zeitvergütung liegen auf der Hand. Sie wird dem Zeitaufwand im Einzelfall in besonderem Maße gerecht und löst daneben viele praktische Probleme aus dem Bereich der Testamentsvollstreckervergütung. Ganz nebenbei kann sie in der Praxis erfahrungsgemäß häufig zu einer positiven Streitkultur beitragen, indem sie besänftigend auf allzu streitlustige Erben ...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / I. Grundsatz

Rz. 19 Die Vergütungsfrage sollte gerade bei notariell beurkundeten Verfügungen, auch in den Vorbesprechungen, nicht tabuisiert oder übergangen werden. Die vom Erblasser festgesetzte Vergütung sollte für den Testamentsvollstrecker angemessen und für die Nachlassbeteiligten akzeptabel sein. Rz. 20 Die Festsetzung der Vergütung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser be...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / V. Mehrere Testamentsvollstrecker

Rz. 26 Sind mehrere Testamentsvollstrecker ernannt, ist zu regeln, ob die Testamentsvollstreckervergütung zu vervielfältigen oder aufzuteilen ist, ggf. in welchem Verhältnis. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht, die Empfehlungen in der Literatur sind uneinheitlich.[15]mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / V. Belehrung über die rechtliche Tragweite

Rz. 17 Der Notar wird bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen auf die spezifischen Risiken der Testamentsvollstreckung hinweisen. Diese resultieren vor allem aus § 2306 BGB und dem aufgrund dieser Vorschrift gegebenen Risiko, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe, der durch Testamentsvollstreckung beschwert wird, die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil verla...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / IV. Formulierungspflicht

Rz. 14 Der Testamentsvollstrecker regiert möglicherweise über längere Zeit "mit der toten Hand des Erblassers" weiter und verwaltet Vermögen und Schicksale. Der Notar sollte die Testamentsvollstreckung daher nicht nur als "Appendix" zu den sonstigen Anordnungen sehen, sondern ihnen die nötige Aufmerksamkeit widmen. Dies gilt naturgemäß auch für die Vergütung des Testamentsvo...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / E. Fazit

Rz. 29 Notare sind in der Lage, Testamentsvollstreckungen zum Erfolg zu verhelfen. Ihr Einfluss ist allerdings begrenzt. Wird eine Verfügung von Todes wegen mit Testamentsvollstreckungsanordnung notariell beurkundet, ist es sachgerecht, auch die Vergütungsfragen so zu regeln, dass Streit nach dem Tod des Erblassers möglichst vermieden wird.mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / C. Allgemeine Pflichten des Notars bei der Beurkundung

I. Grundsatz Rz. 7 § 17 Abs. 1 BeurkG legt die Pflichten und damit auch Möglichkeiten des Notars bei der Beurkundung von Willenserklärungen, damit auch von Testamenten, fest: Der Notar soll Diese ...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / III. Sachverhaltsaufklärung

Rz. 12 Der Notar muss vor der Beurkundung mit den Beteiligten den Sachverhalt aufklären. Erste Frage ist immer, ob die Testierfreiheit gegeben oder etwa durch frühere verbindliche Verfügungen eingeschränkt ist. Zweite Frage ist, ob der künftige Nachlass die richtige Struktur hat. Bei der Sachverhaltsermittlung selbst wird der Notar häufig feststellen, dass der Erblasser seine...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / IV. Vergütungsschuldner

Rz. 25 In einem von einem Fachmann formulierten Testament sollte auch geregelt sein, wer Schuldner der Testamentsvollstreckervergütung ist. Problematisch ist dies bei Erbteilsvollstreckungen, da insoweit nach der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH[12] alle Erben haften und dies regelmäßig nicht sachgerecht sein wird. Problematisch ist die Frage, wer Schuldner der Vergütung ...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / III. Bemessungsgrundlage

Rz. 23 Wird die Testamentsvollstreckervergütung als Wertvergütung festgesetzt, stellt sich die Frage nach der Bemessungsgrundlage. Probleme gibt es bei der Bewertung, aber auch bei der Frage, welche Nachlassbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. So soll nach der Rspr. des BGH[10] bei ungeteilter Erbengemeinschaft der Gesamtnachlass Bemessungsgrundlage au...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / A. Ausgangslage

Rz. 1 Die Vergütung des Testamentsvollstreckers wird nach dem gesetzlichen Leitbild des § 2221 BGB vorrangig durch den Erblasser festgesetzt. Denjenigen Personen, die Einfluss auf die Gestaltung der maßgeblichen Verfügung von Todes wegen haben, kommt damit auch ein Teil der Verantwortung dafür zu, wie die Vergütung des Testamentsvollstreckers festgesetzt wird. Dies sind vor ...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / I. Tabellenmäßige Vergütung

Rz. 14 Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit i.S.d. § 2221 BGB hat die Rechtsprechung seit jeher auf Tabellen zurückgegriffen.[28] Von ihrer Rechtsnatur her handelt es sich bei diesen Tabellen nicht um Regelungen, die mit irgendeiner Rechtskraft ausgestattet wären oder auch nur gesetzesnahe Regelungskraft entfalten würden.[29] Sie müssen daher von...mehr

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§ 11 Fortentwicklung der Em... / II. Anmerkung 2: Fälligkeit der Vergütung in Teilen zu Beginn und laufend

Rz. 10 Nach der Neuen Rheinischen Tabelle (Ziffer I. a.E.) soll der Vergütungsgrundbetrag zur Hälfte nach Abschluss der Konstituierung und im Übrigen mit Abschluss der Erbschaftsteuerveranlagung bzw. Abschluss der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers fällig sein. Das erscheint nicht angemessen. Der Testamentsvollstrecker hat eine besondere Vertrauensposition inne. Gängig sin...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / B. Begrenzter Einfluss der Notare auf die Testamentsgestaltung

Rz. 3 Aus diesen Vorüberlegungen ergibt sich bereits, dass der Einfluss der Notare auf die Gestaltung von Testamenten begrenzt ist, besteht doch weitestgehend die Möglichkeit, privatschriftlich zu testieren. Statistische Ermittlungen haben zudem ergeben, dass nur etwa 39 % der Bundesbürger unter Hinterlassung eines Testamentes versterben. Davon hat sich zwar immerhin gut jed...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / II. Willenserforschung

Rz. 8 Der Notar hat den tatsächlichen Willen des Erblassers zu erforschen. Er hat darauf zu achten, dass Zweifel und Irrtümer vermieden werden (§ 17 Abs. 1 S. 2 BeurkG). Dabei ist zu klären, ob es zweckmäßig und hilfreich ist, Testamentsvollstreckung anzuordnen, ob Testamentsvollstreckung also überhaupt nötig ist, um die Intentionen des Erblassers umzusetzen.[3] Auch wenn ma...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / I. Grundsatz

Rz. 7 § 17 Abs. 1 BeurkG legt die Pflichten und damit auch Möglichkeiten des Notars bei der Beurkundung von Willenserklärungen, damit auch von Testamenten, fest: Der Notar soll Diese Verpflichtun...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / 4. Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Rz. 32 Sind die Leistungen des Testamentsvollstreckers umsatzsteuerpflichtig und kommt die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung, so unterliegen seine Leistungen dem Regelsteuersatz. Bemessungsgrundlage im Sinne des § 10 UStG ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum En...mehr

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§ 9 Oft gestellte Fragen aus der Testamentsvollstreckerpraxis

Rz. 1 1. Kann ein Erblasser die Vergütung vorab mit dem Testamentsvollstrecker vereinbaren? (Bearbeitet von RA Norbert Schönleber, Köln) Auch bei der Testamentsvollstreckung musste sich der Gesetzgeber überlegen, welche Vergütung geschuldet sein soll, wenn die Beteiligten dies nicht regeln und also eine gesetzliche Regelung eingreifen muss. Beim Kaufvertrag ist der Gesetzgeber ...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 2. Höchstbetrag

Rz. 59 Treffen mehrere Erschwerungsgründe zusammen, sind sie gesondert zu bewerten; die Vergütungen sind zu addieren. Die Gesamtobergrenze wird hier vielfach bei 12 % des Nachlasswertes gesehen.[42] Nach den DNotV-Empfehlungen soll die Gesamtvergütung das Dreifache des Vergütungsgrundbetrages nicht überschreiten (Ziffer II 2). Obergrenzen sind allerdings nirgendwo verankert....mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 1. Mehrere Testamentsvollstrecker

Rz. 56 Das Gesetz enthält keine Sonderregelung für den Fall, dass mehrere Testamentsvollstrecker tätig sind. Der Vergütungsanspruch steht jedem Testamentsvollstrecker eigenständig zu, er kann ohne Mitwirkung der anderen Vollstrecker geltend gemacht werden. Dementsprechend ist jeder Testamentsvollstrecker passiv legitimiert, wenn der Erbe die Angemessenheit der Vergütung best...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / A. Einführung und gesetzliche Grundlagen

Rz. 1 Es dürfte mittlerweile allgemein anerkannt sein: Testamentsvollstreckung ist eine Dienstleistung, und zwar eine sehr anspruchsvolle. Sie erfordert Verantwortungsbewusstsein ebenso wie Durchsetzungsvermögen sowie wirtschaftlichen und rechtlichen Sachverstand. Soweit entsprechende Kenntnisse fehlen, hat sich der Testamentsvollstrecker diese zu verschaffen, und zwar ggf. ...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Balzer, Peter/Weidlich, Thomas, Estate Planning durch Banken und freie Finanzdienstleister, ZIP 2012, 349 Baumgart, Holger, Steuerrecht: die Haftung des Testamentsvollstreckers im Steuerrecht, Tagungsband 13. Testamentsvollstreckertag 2019, S. 43 ff. Becker, Christian, Der Tod des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit Familienstämmen: Gestaltungsinstrumente für den Ge...mehr

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§ 10 Empirisches / A. Einführung

Rz. 1 In den vorangegangenen Kapiteln wurde vor allem der Frage nachgegangen, welche Vergütung der Erblasser in welcher Höhe für den Testamentsvollstrecker festlegen kann und wie die Vergütung für einen Testamentsvollstrecker festzulegen ist, wenn eine Bestimmung durch den Testator fehlt und daher die angemessene Vergütung gefunden werden muss. Nach der Intention des Gesetzge...mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele ... / E. Gerichtliche Durchsetzung des Vergütungsanspruchs

Rz. 23 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergütung des Testamentsvollstreckers sind grundsätzlich vor den Zivilgerichten auszutragen. Etwas anderes gilt, wenn sich die Streitenden etwa wegen der Vertraulichkeit der Verhandlung auf ein privates Schiedsgericht geeinigt haben, oder der Erblasser hat ein solches, was er ohne weiteres kann, letztwillig angeordnet.[35] Rz. 24...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / 1. Grundvergütung

Rz. 15 Den verschiedenen Tabellen ist der Ansatz gemein, zunächst durch einen Prozentsatz, der sich auf den Nachlasswert als Bezugsgröße bezieht, eine Grundvergütung zu bestimmen. Sodann werden durch ggf. hinzutretende Zuschläge, die sich auf die Grundvergütung als Bezugsgröße beziehen, besondere Schwierigkeiten der Tätigkeit zusätzlich vergütet. Die Einzelheiten hierzu, abe...mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele ... / II. Spezifische Formulierungen

Rz. 5 Auch wenn zumindest über die Andeutungstheorie[13] eine rechtswirksame einfache Bezugnahme auf die einschlägigen Tabellen und Vergütungsrichtlinien für Testamentsvollstrecker[14] möglich ist,[15] erscheint wegen der zahlreichen, vorstehend angesprochenen Fragen und Unklarheiten bei diesen Regelwerken eine spezifische Vergütungsregelung durch den Erblasser für seinen ko...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / 1. Steuerbarkeit

Rz. 21 Die Testamentsvollstreckung ist eine sonstige Leistung, die der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens, d.h. nachhaltig und selbstständig zur Erzielung von Einnahmen, ausgeführt wird; auf die Absicht, Gewinn zu erzielen, kommt es dabei nicht an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 3 UStG). Wird die Tätigkeit also einmalig un...mehr

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§ 10 Empirisches / D. Überlegungen zum Anlass für die geringe Anzahl von Vergütungsbestimmungen in letztwilligen Verfügungen

Rz. 29 Im Schrifttum und in der Praxis ist eine merkwürdige Ambivalenz zu erkennen, wenn es um die Frage geht, wie nachdrücklich ein Berater einem Erblasser empfehlen sollte, die Vergütung für den Testamentsvollstrecker in der letztwilligen Verfügung zu bestimmen. Einerseits wird darauf hingewiesen, dass viele Menschen sich bei der Frage nach ihrem letzten Willen wie gelähmt ...mehr

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§ 7 Zeitvergütung für den T... / II. Immer zulässig: Zeitvergütung kraft Erblasseranordnung

Rz. 9 Nach dem System des § 2221 BGB wird die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung vorrangig durch den Willen des Erblassers bestimmt. Hat er die Vergütung, wozu auch die Art und Weise der Bemessung der Vergütung gehört, selbst bestimmt, ist diese Bestimmung verbindlich.[18] Praxishinweis Von diesem Grundsatz ist nur in krassen Ausnahmefällen abzuweichen. So hatte sich da...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 2. Vorrang des Erblasserwillens

Rz. 4 Das Gesetz (§ 2221 BGB) geht somit bei der Vergütung des Testamentsvollstreckers vom Vorrang des Erblasserwillens aus. Nur wenn in der letztwilligen Verfügung die Vergütung nicht wirksam festgesetzt und aus ihr auch nicht zu entnehmen ist, dass die Testamentsvollstreckung unentgeltlich zu führen sei, und sich auch durch Auslegung der letztwilligen Verfügungen nichts an...mehr

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§ 7 Zeitvergütung für den T... / D. Höhe des Stundensatzes

Rz. 18 Als das größte Problem der stundenmäßigen Vergütung wird die Höhe des Stundensatzes des Testamentsvollstreckers gesehen. Birk schlägt für anwaltliche Testamentsvollstrecker einen Stundensatz von 120 EUR zuzüglich Umsatzsteuer vor.[25] Er orientiert sich dabei am durchschnittlichen Stundensatz eines Rechtsanwaltes, wobei er auf das Statistische Berichtssystem für Recht...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / II. Erbschaftsteuer

Rz. 18 Soweit die im Testament festgelegte Vergütung des Testamentsvollstreckers einen angemessenen Betrag (§ 2221 BGB) übersteigt, kann in Höhe des unangemessenen Teils zivilrechtlich ein Vermächtnis des Erblassers gesehen werden. Haben die Erben die zugebilligte Vergütung unangemessen hoch ausgelegt, könnte es sich um eine freigiebige Zuwendung der Erben handeln.[18] Nahel...mehr

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§ 7 Zeitvergütung für den T... / A. Einführung

Rz. 1 Eine zeitbezogene Vergütung ist grundsätzlich eine faire Vergütung. Sie ist in der Rechtsberatung vielfach erprobt und hat auch etwas mit Seriosität zu tun. Vor allem im vermögensverwaltenden Bereich hat sich gerade in den letzten Jahren die Erkenntnis durchgesetzt, dass tätigkeitsbezogene Vergütungen der Qualität der Arbeit eher förderlich sind als in Prozentsätzen de...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / 3. Kleinunternehmerregelung und Vorsteuerabzug

Rz. 29 Mangels Steuerbefreiung sind die im Inland gegen Entgelt erbrachten Leistungen des Testamentsvollstreckers grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Allerdings ist – zumindest soweit die Testamentsvollstreckung nicht im Rahmen des bestehenden anwaltlichen oder...mehr

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§ 10 Empirisches / I. Negative Bestimmungen

Rz. 15 8 % aller Testamente mit einer Testamentsvollstreckungsanordnung enthalten die Verfügung, dass keine Vergütung entrichtet bzw. das Amt unentgeltlich ausgeübt werden soll. Bezogen allein auf die 30 % der Testamente mit einer Vergütungsanordnung ist das immerhin etwas mehr als jedes vierte Testament. Zumeist handelt es sich um Verwandte des Erblassers, die als Testament...mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele ... / I. Einfache und pauschale Formulierungen

Rz. 2 Eine typische einfache und pauschale Vergütungsverfügung eines Erblassers lautet: Hinweis Für die Abwicklung des Nachlasses bis zur Herausgabe an die Erben erhält der Testamentsvollstrecker eine Vergütung in Höhe von (…) % des Bruttonachlasswertes.[4] Oder: Hinweis Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung von (…) EUR pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer.[5] Von § 19 ...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / 2. Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins aus dem Jahr 2000

Rz. 22 Eine besondere Rolle innerhalb der verschiedenen Vergütungstabellen spielen die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins aus dem Jahr 2000.[47] Die neuere Rechtsprechung hat diese, auch "Neue Rheinische Tabelle" genannten Empfehlungen als grundsätzlich – wenn auch nicht in schematischer Anwendung – geeignet angesehen, um auch bei überdurchschnittlich werthalt...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / 3. Zuschlag für besonders qualifizierte Testamentsvollstrecker?

Rz. 23 Aus der Entstehungszeit Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins in 2000 heraus erklärlich wird die Frage unterschiedlicher Vergütungssätze in Abhängigkeit von der Qualifikation als Testamentsvollstrecker auch in diesen Vergütungsempfehlungen nicht thematisiert. Geht man von dem Gedanken aus, dass sich die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins 200...mehr

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Vorwort

Dieses kleine Buch hat, wofür wir herzlich danken, eine ausgesprochen freundliche Aufnahme gefunden. Das und die Weiterentwicklung des Themas in der Praxis haben diese zweite Auflage erforderlich gemacht. Nach wie vor werden die Vermögen der Nachkriegsgeneration vererbt. So ist jährlich in zehntausenden von Unternehmen und bei noch sehr viel mehr privaten Immobilien die Nachf...mehr

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§ 10 Empirisches / II. Unwirksame und nichtssagende Vergütungsformulierungen

Rz. 18 Nicht selten findet man in Testamenten – sowohl in notariell beurkundeten als auch in handschriftlich verfassten – dass die "übliche" oder auch die "gesetzliche" Vergütung gezahlt werden soll. Solche gibt es aber nicht. Auch eine Bestimmung, dass das Nachlassgericht die Vergütung festsetzen soll, ist unwirksam, weil ein solches Verfahren nicht zu den Aufgaben eines Na...mehr

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§ 10 Empirisches / IV. Die Umsatzsteuer

Rz. 27 Ein besonderes Problem in der Praxis scheint die Umsatzsteuer auf die Vergütung zu bieten: Nur in 9 % der Fälle, in denen der Erblasser für den Testamentsvollstrecker eine positive Vergütungsregelung trifft, wird ausdrücklich erwähnt, dass die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen sei. In 91 % aller Fälle wird also diese Frage einfach offengelassen, obwohl der finanzielle Unt...mehr