Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / D. Steuerorientierte Gestaltungen

I. Wiederholte Nutzung der Freibeträge Rz. 610 Praxishinweis Alle zehn Jahre kann ein persönlicher Freibetrag und eine quantitative Befreiung des § 13 ErbStG wie z.B. für Hausrat erneut in Anspruch genommen werden. Deshalb geht ein guter Rat dahin, im Zehnjahresrhythmus zu schenken – vorausgesetzt, es lässt sich einrichten. II. Schenkungen über den Freibetrag hinaus Rz. 611 Be...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG

a) Überblick Rz. 345 Soweit kein DBA eingreift, kann eine mehrfache Besteuerung dadurch abgemildert werden, dass die ausländische Erbschaftsteuer auf Auslandsvermögen auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird (§ 21 ErbStG).[458] Die Vorschrift gilt über § 1 Abs. 2 ErbStG auch für eine ausländische Schenkungsteuer. Ausländische Erbschaftsteuer, die nicht anrechenbar is...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 8. Berechnung des Werts des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens

a) Rechenschema Rz. 502 Die Finanzverwaltung hat die Art und Weise der Berechnung sowohl des Werts des Verwaltungsvermögens als auch des schlussendlich begünstigten Vermögens in R E 13b.9 Abs. 2 ErbStR 2019 ausführlich in den einzelnen Rechenschritten dargestellt. Danach ergibt sich folgendes Schema:mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / f) Schadensersatzpflicht

Rz. 18 Der Mandant ist auf jeden Fall auf die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO hinzuweisen. Danach ist die Partei, die die Anordnung erwirkt hat, die später nach §§ 926 Abs. 2 oder 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben wurde, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel entsteht oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leis...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 9. Sonstige Steuerbefreiungen

Rz. 292 Steuerfrei sind im Übrigen auch die Zuwendung des Dreißigsten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), Zuwendungen unter Lebenden, die dem angemessenen Unterhalt oder der Ausbildung des Bedachten dienen (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG) sowie der Verzicht auf einen infolge des Todes des Erblassers entstandenen (aber noch nicht geltend gemachten) Pflichtteilsanspruch (§ 13 Abs. 1 Nr. 11...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / e) Eigentumsübergang in der Zwangsversteigerung

Rz. 758 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG gehört zu den Erwerbsvorgängen schließlich der Eigentumsübergang im Zwangsversteigerungsverfahren.mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Schenkungen unter Lebenden

a) Freigebige Zuwendungen aa) Vermögensverschiebung Rz. 71 Als Schenkung unter Lebenden ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich jede freigebige Zuwendung steuerpflichtig, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Rz. 72 Schenkung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne ist jede substantielle Vermögensbewegung, bei der eine Person (Zuwendender)...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 7. Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Unternehmensvermögen

a) Bewertungsobjekt Rz. 208 Anders als bei Einzelunternehmen und mitunternehmerischen[289] Personengesellschaften ist im Bereich der Kapitalgesellschaften die Frage, welchen Umfang die zu bewertende wirtschaftliche Einheit (das Betriebsvermögen i.S.v. § 18 Nr. 3 BewG) hat, leicht zu beantworten. Denn für Kapitalgesellschaften gilt, dass sämtliche in ihrem Eigentum stehenden W...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 4. Alternative: Verschonungsbedarfsprüfung

a) Anwendungsbereich Rz. 425 Für Erwerbe mit einem (ggf. mit anderen Erwerben zusammengerechneten) Wert von mehr als 90 Mio. EUR kommt eine Begünstigung nur auf der Grundlage einer positiv verlaufenden Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) in Betracht. Die Anwendung eines abgeschmolzenen Verschonungsabschlags scheidet aus. Die Verschonungsbedarfsprüfung findet auch in den ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Einhaltung der Mindestlohnsumme

a) Mitarbeiterzahl Rz. 509 Die Lohnsumme spielt nur dann eine Rolle, wenn der Betrieb im Besteuerungszeitpunkt mehr als fünf Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG) und die entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigungsfähigen Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG stehen.[784] Soweit die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt, ist ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / cc) Zusammenfassung von Beteiligungen

(1) Grundsätzliches Rz. 457 Wird die unmittelbare Mindestbeteiligung von 25 v.H. nicht erreicht, kann die Begünstigung dennoch mittels einer Poolvereinbarung erzielt werden.[644] Eine Poolvereinbarung erfordert, dass der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind,mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / IX. Berücksichtigung früherer Erwerbe

1. Allgemeines Rz. 311 Gemäß § 14 ErbStG werden Erwerbe, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren von dem gleichen Zuwendenden auf ein und denselben Empfänger übergehen, zusammengerechnet. Hierdurch soll einerseits sichergestellt werden, dass der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG innerhalb von zehn Jahren nur einmal ausgenutzt wird. Zum anderen verhindert der Geset...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Anteile an Kapitalgesellschaften

aa) Grundsätzliches Rz. 450 Schließlich zählen zum begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser/Schenker an deren Nennkapital zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war bzw. ist (Mindestbeteiligungsquote). Trotz der Verwendung des Wortes "Übergang" können auch neu entstehende Anteile (z.B. anlässlich ei...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / XV. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

1. Anzeigepflicht Rz. 368 Anders als beispielsweise im Bereich der Einkommensteuer handelt es sich bei Sachverhalten, auf die das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht anzuwenden ist, regelmäßig um einmalige Steuervorgänge, die der Finanzverwaltung nur aufgrund besonderer Anzeigen bekannt werden. Das Erbschaftsteuergesetz sieht daher in § 30 ErbStG sowie in den §§ 5–15 ErbStDV ...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / b) Unbedingte und konkludente Rechtswahl

Rz. 22 Freilich kann eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO sowohl ausdrücklich als auch konkludent in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Da sich die konkludente Rechtswahl jedoch nur durch Auslegung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen ergibt, kann im Umkehrschluss eine isolierte Rechtswahl nur ausdrücklich, mithin expressis verbis, erfolgen.[51]mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / f) Widerruf der Rechtswahl

Rz. 26 Der Widerruf oder aber gar die Abänderung einer bereits getroffenen Rechtswahl sind in Art. 22 Abs. 4 EuErbVO nur unvollständig geregelt. Jedenfalls muss sie sich im Hinblick auf die materielle Wirksamkeit an den Voraussetzungen der Abs. 1–3 orientieren.[60]mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 7. Abwicklung von Treuhandverhältnissen

Rz. 817 Gemäß § 3 Nr. 8 GrEStG kann auch im Rahmen der Abwicklung von Treuhandverhältnissen eine Grunderwerbsteuerbefreiung eingreifen. Die Vorschrift dürfte jedoch im Bereich der Vermögensnachfolge von untergeordneter Bedeutung sein.mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / III. Sachliche Steuerpflicht/Steuerpflichtige Vorgänge

1. Grundsätzliches Rz. 36 Die der Erbschaftsteuer unterliegenden Vorgänge sind im Gesetz genau bezeichnet. § 1 Abs. 1 ErbStG nennt insgesamt vier steuerpflichtige Tatbestände, nämlich·mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / X. Einhaltung der Behaltensvoraussetzungen nach § 13a Abs. 6 ErbStG

1. Grundsätzliches Rz. 543 Neben der Einhaltung der Lohnsumme muss das im Besteuerungszeitpunkt vorhandene begünstigte Betriebsvermögen über die Behaltensfrist von fünf Jahren bei der Regelverschonung bzw. sieben Jahre bei der Optionsverschonung nach der Übertragung im Betrieb erhalten werden. Soweit dagegen verstoßen wird, fällt nach § 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG sowohl der Versc...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / E. Grundzüge des Ertragsteuerrechts

I. Einkommensteuer Rz. 622 Steuersubjekte der Einkommensteuer sind natürliche Personen (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Steuerobjekt ist das zu versteuernde Einkommen, das gleichzeitig die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer bildet (§ 2 Abs. 5 EStG). Rz. 623 Das Einkommen seinerseits besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belas...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 5. Nicht steuerbare Erwerbe/Dritterwerbe

a) Verträge zugunsten Dritter Rz. 121 Vermögensvorteile, die aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben werden, gelten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerbe von Todes wegen (vgl. Rdn 62 f.). Wesentliche Anwendungsfälle der Vorschrift sind Auflaufleistungen aus Lebensversicherungen. Hat allerdings der Erwerber d...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Behaltensregelungen für Betriebsvermögen (Personengesellschaften)

a) Betriebsveräußerung Rz. 544 Den Ausgangspunkt der Behaltensregelungen bildet der Fall der Veräußerung des begünstigt erworbenen Vermögens. Zusätzlich regelt § 13a Abs. 6 ErbStG aber noch eine Vielzahl weiterer Tatbestände, die ebenfalls einen Behaltensfristverstoß darstellen sollen. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie in sachlicher Hinsicht die Fortführung des erworbenen B...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Steuerbescheid

a) Inhalt Rz. 378 Die Steuer wird durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt (§§ 155, 157 AO). Dieser muss den Steuerschuldner und die Steuer nach Art und Betrag nennen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Außerdem muss der Bescheid inhaltlich bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO). Rz. 379 Mehrere Steuerfälle, z.B. mehrere Schenkungen zwischen denselben Beteiligten, können...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 4. Festsetzungsverjährung

a) Erbschaftsteuer Rz. 383 Die Festsetzungsfrist beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat (§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AO). b) Schenkungsteuer Rz. 384 Nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenku...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Allgemeines

Rz. 334 Gem. § 28 ErbStG kann die Steuer auf Antrag gestundet werden, wenn bzw. soweit sie auf Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen, auf vermietete Immobilien oder selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. Eigentumswohnungen entfällt.mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / V. Gestaltungsmöglichkeiten der Nachfolge von Todes wegen unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten – Beispiele

1. Alleinerben-Vermächtnis-Modell Rz. 717 Angesichts der bisherigen Ausführungen erscheint es sinnvoll, Wertausgleiche – soweit sie im konkreten Fall unausweichlich oder vom Erblasser ausdrücklich gewünscht sind – aktiv zu gestalten und sie in Form von Vermächtnissen (§ 2174 BGB) ausdrücklich anzuordnen. Denn, wie gesehen, stellt die Erfüllung eines Vermächtnisses durch den b...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Besteuerung des Nacherben

aa) Anwartschaftsrecht des Nacherben Rz. 128 Mit dem Tod des Erblassers erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht. Dieser Erwerb löst keine Steuer aus. Veräußert der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht entgeltlich, muss er aber das Entgelt versteuern (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG). Erwerber kann auch der Vorerbe sein.[159] Die Steuer entsteht mit der Übertragung der Anwartschaft (§...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 7. Zuwendung eines Familienheims

a) Grundsätzliches Rz. 265 Das Gesetz sieht insgesamt drei unterschiedliche begünstigte bzw. befreite Übertragungsvarianten vor: die erste entspricht im Wesentlichen dem bis Ende 2008 geltenden Recht und regelt die Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten unter Lebenden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Die zweite Variante betrifft ebenfalls Erwerbsvorgänge zwischen Ehegat...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Übergang von einer Gesamthand, § 6 GrEStG

a) Steuerfreistellung Rz. 832 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG regelt – spiegelbildlich zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG – den Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf einen (Abs. 2) oder mehrere Gesamthänder (Abs. 1). Die Begrifflichkeiten sowie das Funktionsprinzip entspricht dem zu § 5 GrEStG Dargestellten.[1289] Rz. 833 Ein Sonderfall der Grundstücksübertragung von e...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Erwerbe von Todes wegen

Rz. 37 Die steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen ergeben sich aus § 3 ErbStG, der insoweit eine abschließende Aufzählung enthält. a) Erwerb durch Erbanfall aa) Gesetzliche und testamentarische Erbfolge Rz. 38 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB). Dessen Umfang bestimmt sich nach zivilrechtlichen Maßstäbe...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / VIII. Begünstigungsausschluss für Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 2 ErbStG

1. Prinzip/Rechenlogik (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG) Rz. 469 Aus dem begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG muss das “begünstigte Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG abgeleitet werden. Dazu ist von dem Wert des begünstigungsfähigen Vermögens (§ 13b Abs. 1 ErbStG) der Nettowert des Verwaltungsvermögens (gekürzt um den Wert des sog. unschädlichen Verwaltungsve...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 4. Gegenstände des Verwaltungsvermögens

Rz. 473 Das Verwaltungsvermögen ist in § 13b Abs. 4 ErbStG durch eine enumerative (abschließende) Aufzählung definiert.[684] a) An Dritte vermieteter Grundbesitz aa) Grundsatz Rz. 474 Als Verwaltungsvermögen gelten "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten" (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Von einer Nutzungsüberlassung an D...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / IV. Anwendungsbereich des Art. 21 EuErbVO

Rz. 10 Kommt keine der zuvor dargestellten Konsularverträge oder Niederlassungsabkommen vorrangig bei der Bestimmung des Erbstatuts zur Anwendung, so ist aus deutscher Sicht das Erbstatut wie folgt zu bestimmen: 1. Anknüpfungssubjekte nach der Europäischen Erbrechtsverordnung a) Anknüpfung nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO (Allgemeine Kollisionsnorm) Rz. 11 Aus deutscher Sicht (und a...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / F. Ertragsteuerliche Folgen der Erbauseinandersetzung

I. Umfang des Nachlasses Rz. 652 Im Erbfall geht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB das gesamte Vermögen des Erblassers einschließlich aller dazugehörenden Rechte und Pflichten automatisch – im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – auf den oder die Erben über. In ertragsteuerlicher Hinsicht gilt grundsätzlich die so genannte Fußstapfentheorie, der zufolge sämtliche in den Nachlass gefallenen ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / C. Begünstigungen für Produktivvermögen

I. Allgemeines Rz. 390 Vor dem Hintergrund der (angestrebten) realitätsgerechten Bewertung sämtlichen der Erbschaft- und der Schenkungsteuer unterliegenden Vermögens kann dies nur durch entsprechend umfassende Freistellungen bzw. – bei nicht vollständiger Steuerfreiheit – Steuerersatzreduzierungen erreicht werden. Rz. 391 Insoweit zielen die §§ 13a bis 13c sowie 19a und 28a Er...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Besondere Arten von Schenkungen

aa) Mittelbare Schenkung Rz. 85 Bei mittelbaren Zuwendungen handelt es sich um eine von der Zivilrechtsprechung entwickelte und vom BFH übernommene Rechtsfigur, die dem Umstand Rechnung trägt, dass bei einer Schenkung der Gegenstand der entreichernden Vermögenshingabe nicht zwingend mit dem Zuwendungsgegenstand übereinstimmen muss und der Zuwendungsgegenstand letztendlich dur...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / bb) Erbvergleich

Rz. 43 Auch sog. Erbvergleiche, also Einigungen unter den (tatsächlichen oder präsumtiven) Rechtsnachfolgern können der Besteuerung zugrunde zu legen sein. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass durch den Erbvergleich eine Ungewissheit über die tatsächlich bestehende Erbrechtslage beseitigt wird.[56] Dient der Vergleich demgegenüber lediglich einer einvernehmlichen Abänd...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / II. Überblick über konstatierte Verstöße

Rz. 122 Verstöße gegen den deutschen ordre public wurden in den nachfolgenden Fällen festgestellt: Weitere Fälle sind die gesetz...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / a) Bedingte und befristete Rechtswahl

Rz. 21 Sowohl eine bedingte als auch eine befristete Rechtswahl ist gemäß Art. 22 EuErbVO zulässig.[48] Denkbar ist also als möglicher praktischer Anwendungsbereich einer bedingten bzw. befristeten Rechtswahl, dass in einer wechselseitigen Verfügung von Todes wegen die getroffene Rechtswahl der Ehegatten nur für den ersten Erbfall (Todesfall) gelten soll. Auf den Erbfall des...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / I. Testamentsvollstreckung

Rz. 160 Bei einem ausländischen Erbstatut ist die Erteilung eines gegenständlich auf das Inland beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis möglich.[362] Dabei finden die Grundsätze des Erbscheinsverfahrens Anwendung.[363] Zu beachten ist jedoch auch hier, dass sich im Europäischen Nachlasszeugnis umfangreiche Möglichkeiten der Darstellung einer Testamentsvollstreckung auch n...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 3. Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO

Rz. 19 Dank der EuErbVO können nun grundsätzlich auch Deutsche eine Rechtswahl treffen. Insoweit kann von einer echten Erweiterung in den Möglichkeiten bei der Gestaltung und Abfassung einer letztwilliger Verfügung von Todes wegen gesprochen werden. Kurz zur Erinnerung: Vor Einführung der EuErbVO war eine Rechtswahl, zumindest aus deutschen Gesetzen heraus, nur Ausländern ge...mehr

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Literaturverzeichnis

AK-BGB, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Reihe Alternativkommentare), (zit. AK-BGB/Bearbeiter) Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 81. Auflage 2023 (zit. BLAH/Bearbeiter) Bartsch, Fälle zur Erbenhaftung, ZErb 2010, 345, 346 Baumann, Vonselbsterwerb, Erbenhaftung und Ausschlagung, ErbR 2020, 300 Beck’scher Online-Kommentar BGB, Hrsg.: Hau/Poseck, 66. Edition Stand: 1.5.2023 ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / Literaturtipps

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§ 15 Erbscheinsverfahren / III. Ermittlungen des Nachlassgerichts und Feststellung des Erbrechts

1. Ermittlungen von Amts wegen Rz. 48 Das Nachlassgericht hat nach § 26 FamFG die Pflicht, nach Eingang des Erbscheinantrags sämtliche erforderlichen Tatsachen zu ermitteln. In Bayern hingegen hat das Nachlassgericht sogar ohne Vorliegen eines Erbscheinantrags die Pflicht, die Erben zu ermitteln, Art. 37 Abs. 1 BayAGGVG.[75] Was die Form der Beweisaufnahme anbelangt, ist § 29 ...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / c) Scheidungsantrag und Ehegattenerbrecht

Rz. 49 Die im Hinblick auf eine Scheidung vorgenommene Trennung ändert das gesetzliche Erbrecht des jeweiligen Ehegatten noch nicht. Das ändert sich allerdings mit der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags. Liegt ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten vor, ist für jeden Ehepartner ein einseitiger Rücktritt hiervon möglich, §§ 2296, 2271 Abs. 1 BGB. Liegt ein Erbve...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 5. Entferntere Abkömmlinge und sonstige Verwandte

Rz. 13 Entferntere Abkömmlinge des Erblassers sowie seine Eltern sind beim Vorhandensein näherer Abkömmlinge grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt, § 2309 BGB. Entgegen einem weit verbreiteten bzw. in der Praxis immer wieder auftauchenden Missverständnis ist § 2309 BGB keine Anspruchsgrundlage! Die Vorschrift begründet keinen zusätzlichen, nicht schon nach §§ 2303 ff. B...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Kein Ausschluss von der Erbberechtigung

Rz. 33 Voraussetzung für das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Berechtigte – ohne die ihn beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen – tatsächlich Erbe geworden wäre. Ist der (potentiell) Pflichtteilsberechtigte bereits aus anderen Gründen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann durch eine Verfügung von Todes wegen seine berechtigte Erberwartung nicht mehr en...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / aa) Gesetzliche und testamentarische Erbfolge

Rz. 38 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB). Dessen Umfang bestimmt sich nach zivilrechtlichen Maßstäben. Gelangen mehrere Personen gemeinsam zur Erbfolge (Miterben), so wird nicht etwa die Erbengemeinschaft insgesamt besteuert, sondern vielmehr jeder einzelne Miterbe (Erbanfallsteuer). Die gesamthänderis...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / VI. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 57 Sofern der Vorerbe die Nacherbenrechte durch sein Verhalten etc. beeinträchtigt, kann der Nacherbe ebenfalls einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Allerdings sollte der Vorerbe zunächst aufgefordert werden, gem. § 2128 Abs. 1 BGB Sicherheit zu leisten. Im Fall seiner Ablehnung ist dann dem Nacherben nicht zumutbar, ein Verfahren über die Sicherheitsleistung a...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 7. Formgültigkeit einer schriftlichen Verfügung von Todes wegen nach Art. 27 EuErbVO

Rz. 41 Die Regelungen in Art. 27 EuErbVO sind im Wesentlichen mit denen des Haager Testamentsformabkommens identisch.[90] Zu beachten ist jedoch, dass das Haager Testamentsformabkommen vorrangig vor den Regelungen in Art. 27 EuErbVO, zur Anwendung gelangt. Dies ergibt sich aus Art. 75 Abs. 1 EuErbVO. De facto gelten die in Art. 27 EuErbVO enthaltenen Regelungen damit nur für...mehr